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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.10.1983
Aktenzeichen: 289/82
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
DIE TARIFNUMMER 30.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS AUFGRUND DER WENDUNG ' ' FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT ' ' EINE WARE NUR DANN DIESER TARIFNUMMER ZUGEWIESEN WERDEN KANN , WENN SIE DIE MASSE NICHT ÜBERSCHREITET , DIE IHREN EIN ZELVERKAUF AN JEDEN VERBRAUCHER EINSCHLIESSLICH PRIVATPERSONEN MÖGLICH MACHEN. FOLGLICH MUSS VON DIESER TARIFNUMMER EINE WARE AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DIE SO AUFGEMACHT IST , DASS SIE OHNE UMPACKUNG NUR AN KRANKENHÄUSER ODER ANDERE GROSSVERBRAUCHER VERKAUFT WERDEN KANN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 6. OKTOBER 1983. - FIRMA LOHMANN GMBH UND CO KG GEGEN OBERFINANZDIREKTION FRANKFURT AM MAIN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFIERUNG VON VERBANDMULL - TARIFNUMMER 30.04 UND TARIFSTELLE 55.09 A 1. - RECHTSSACHE 289/82.
Entscheidungsgründe:
1 DER BUNDESFINANZHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 12. OKTOBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3. NOVEMBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER TARIFNUMMER 30.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , ERTEILTE DIE OBERFINANZDIREKTION FRANKFURT AM MAIN DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS AUF DEREN ANTRAG AM 19. MAI 1981 EINE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKUNFT ÜBER EINE ALS ' ' VERBANDMULL ' ' BEZEICHNETE WARE. DIE KLAEGERIN BESCHRIEB DIESE WARE WIE FOLGT :
ES HANDELE SICH UM EIN GEBLEICHTES , UNDICHTES , LEINWANDBINDIGES GEWEBE GANZ AUS BAUMWOLLE. ES SOLLE ALS METERWARE ( 200 M = FÜNF STÜCKE MIT JE 40 M ) AUS DEM URSPRUNGSLAND JUGOSLAWIEN EINGEFÜHRT UND ZUR KRANKENBEHANDLUNG VERWENDET WERDEN. DAS GEWEBE SEI 80 CM BREIT , IN ZICK-ZACK- LAGEN , ZU 5 STÜCKEN MIT JE 40 M VERPACKT , ETIKETTIERT UND MIT MEDIKAMENTÖSEN STOFFEN WEDER GETRÄNKT NOCH BESTRICHEN.
3 DIE OBERFINANZDIREKTION WIES DIE WARE DER TARIFSTELLE 55.09 A I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU ; DIESE LAUTET :
' ' ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE :
A. MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER MEHR :
I. MIT EINER BREITE VON WENIGER ALS 85 CM... ' '.
4 GEGEN DIESE ZOLLTARIFAUSKUNFT LEGTE DIE KLAEGERIN EINSPRUCH EIN UND MACHTE GELTEND , DIE WARE SEI FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT UND GEHÖRE DAHER IN DIE TARIFNUMMER 30.04.
5 DIE OBERFINANZDIREKTION WIES DIESEN EINSPRUCH MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCK , DER VERBANDMULL ERFÜLLE ZWAR HINSICHTLICH SEINER VERPACKUNG UND ETIKETTIERUNG DIE VORAUSSETZUNGEN , DIE AN EINE FÜR DEN EINZELVERKAUF AUFGEMACHTE WARE ZU STELLEN SEIEN , ER KÖNNE JEDOCH AUFGRUND DER FÜR DEN EINZELVERKAUF NICHT ÜBLICHEN ABMESSUNGEN VON 40 M LÄNGE UND 80 CM BREITE PRO STÜCK NICHT ALS FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT GELTEN. FÜR DIE RICHTIGKEIT DIESER AUFFASSUNG BERIEF SICH DIE OBERFINANZDIREKTION AUF DIE VERORDNUNG NR. 2282/79 DER KOMMISSION VOM 17. OKTOBER 1979 ÜBER DIE EINREIHUNG VON WAREN IN TARIFSTELLE 55.09 A I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( ABL. L 262 , S. 23 ).
6 DIE KLAEGERIN ERHOB GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG KLAGE BEIM BUNDESFINANZHOF , MIT DER SIE GELTEND MACHTE , DER FRAGLICHE VERBANDMULL WERDE IN DER AUFMA CHUNG , DIE ER SCHON BEI SEINER HERSTELLUNG IN JUGOSLAWIEN ERHALTEN HABE , FAST AUSSCHLIESSLICH AN KRANKENHÄUSER VERKAUFT UND SEI DAHER IM SINNE DER TARIFNUMMER 30.04 FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT. AUS DEN DIE TARIFNUMMER 30.04 BETREFFENDEN ERLÄUTERUNGEN ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS GEHE HERVOR , DASS ALS EINZELVERKAUF AUCH DER UNMITTELBARE VERKAUF AN KRANKENHÄUSER IN BETRACHT KOMME.
7 DIE VERORDNUNG NR. 2282/79 SEI HIER NICHT EINSCHLAEGIG UND SEI IM ÜBRIGEN UNWIRKSAM. DIESE VERORDNUNG , DIE SICH AUSDRÜCKLICH NUR MIT BAUMWOLLGEWEBE VON 100 M LÄNGE UND 65 CM BREITE BEFASSE , SEI AUF DIE FRAGLICHE WARE WEDER UNMITTELBAR NOCH ENTSPRECHEND ANWENDBAR. DARÜBER HINAUS SEI DIESE VERORDNUNG UNWIRKSAM , WEIL DIE KOMMISSION DIE ERMÄCHTIGUNG , DIE IHR DURCH DIE VERORDNUNG NR. 97/69 DES RATES VOM 16. JANUAR 1969 ÜBER DIE ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ( ABL. L 14 , S. 1 ) ERTEILT WORDEN SEI , DADURCH ÜBERSCHRITTEN HABE , DASS SIE DURCH DIE BEANSTANDETE VERORDNUNG DIE FRAGLICHE TARIFNUMMER NICHT NUR AUSGELEGT , SONDERN GEÄNDERT HABE.
8 DER BUNDESFINANZHOF MEINT , OHNE DIE VERORDNUNG NR. 2282/79 BESTÜNDE KEIN ZWEIFEL DARAN , DASS DIE IN REDE STEHENDE WARE WEGEN IHRER AUFMACHUNG FÜR DEN EINZELVERKAUF VON DER TARIFNUMMER 30.04 ERFASST WERDE. DER WORTLAUT DIESER NUMMER LASSE NICHT ERKENNEN , DASS ES FÜR DIE TARIFIERUNG AUF DIE ABMESSUNG DER WARE ANKOMME. DA JEDOCH DIE KOMMISSION IN IHRER VERORDNUNG NR. 2282/79 AUF DIESES MERKMAL ABGESTELLT HABE , SEI ES FRAGLICH , WIE DIE BETREFFENDE TARIFNUMMER AUSZULEGEN SEI. DER BUNDESFINANZHOF SEHE SICH DAHER GEMÄSS ARTIKEL 177 ABSÄTZE 1 UND 3 EWG-VERTRAG VERPFLICHTET , DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2282/79 AUSGELÖSTEN ZWEIFELSFRAGEN DEM GERICHTSHOF VORZULEGEN. SOLLTE DIESE VERORDNUNG TROTZ IHRER BESCHRÄNKUNG AUF EINE WARE BESTIMMTER ABMESSUNGEN AUCH AUF EINE WARE ANDERER ABMESSUNGEN ANZUWENDEN SEIN , SO SEIEN ZWEIFEL DARAN ANGEBRACHT , OB DIE KOMMISSION SICH MIT DIESER VERORDNUNG IM RAHMEN DER IHR DURCH DIE VERORDNUNG NR. 97/69 ERTEILTEN ERMÄCHTIGUNG GEHALTEN HABE.
9 UM EINE KLÄRUNG DIESER ZWEIFEL HERBEIZUFÜHREN , HAT DER BUNDESFINANZHOF DIE BEIDEN FOLGENDEN FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1. IST DIE TARIFNUMMER 30.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DAHIN AUSZULEGEN , DASS ES FÜR DEN BEGRIFF , FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT ' AUF DIE EINHALTUNG BESTIMMTER HÖCHSTMASSE ANKOMMT?
2.BEI BEJAHUNG DER VORSTEHENDEN FRAGE : WELCHE HÖCHSTMASSE SIND EINZUHALTEN?
' '
ZUR AUSLEGUNG DER TARIFNUMMER 30.04
10 DIE NUMMER 30.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS LAUTET WIE FOLGT :
' ' WATTE , GAZE , BINDEN UND DERGLEICHEN ( Z. B. VERBANDZEUG , PFLASTER ZUM HEILGEBRAUCH , SENFPFLASTER ), MIT MEDIKAMENTÖSEN STOFFEN GETRÄNKT ODER ÜBERZOGEN ODER FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT... ' '
11 ZU DIESER TARIFNUMMER GIBT ES FOLGENDE ERLÄUTERUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS :
' ' HIERHER GEHÖREN FERNER WATTE UND VERBANDGAZE ( MEIST AUS HYDROPHILER BAUMWOLLE ), BINDEN USW., DIE NICHT MIT MEDIKAMENTÖSEN STOFFEN GETRÄNKT ODER ÜBERZOGEN , ABER NACH IHRER AUFMACHUNG ( ETIKETT , BESONDERE FALTUNG USW.) ERKENNBAR AUSSCHLIESSLICH FÜR DEN UNMITTELBAREN VERKAUF ( OHNE WEITERE UMPACKUNG ) AN DIE VERBRAUCHER ( PRIVATLEUTE , KRANKENHÄUSER USW.) ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN BESTIMMT SIND. ' '
12 ES IST UNBESTRITTEN , DASS DIE IN REDE STEHENDE WARE AUFGRUND IHRER ETIKETTIERUNG , FALTUNG UND VERPACKUNG TATSÄCHLICH FÜR DIE VERWENDUNG ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT IST.
13 DIE KOMMISSION HAT IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF GELTEND GEMACHT , DIE FRAGLICHE WARE KÖNNE AUCH ZU ANDEREN ZWECKEN VERWENDET WERDEN , NÄMLICH ALS VERPACKUNGSMATERIAL BESTIMMTER KÄSESORTEN , FILTERSTOFF FÜR MILCH , HILFSMATERIAL BEI DER WÄRMEDÄMMUNG ODER IM BUCHBINDERGEWERBE ODER AUCH FÜR DIE HERSTELLUNG VON DAMENBINDEN. EINE DAHIN GEHENDE BENUTZUNG DÜRFTE JEDOCH BEI EINER WARE WIE DER HIER IN REDE STEHENDEN WEGEN DER VON DEM VORLEGENDEN GERICHT BESCHRIEBENEN BESONDEREN AUFMACHUNG AUSGESCHLOSSEN SEIN. FOLGLICH IST AUF DIESE BEMERKUNGEN DER KOMMISSION NICHT WEITER EINZUGEHEN , DA SIE FÜR DIE VORLAGEFRAGEN IRRELEVANT SIND.
14 DA SOMIT AUSSER ZWEIFEL STEHT , DASS DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN BESTIMMT IST , REDUZIERT SICH DIE FRAGESTELLUNG DARAUF , OB EINE IN DER BESCHRIEBENEN WEISE DARGEBOTENE WARE ALS ' ' FÜR DEN EINZELVERKAUF AUFGEMACHT ' ' ANGESEHEN WERDEN KANN.
15 DAZU ENTHÄLT DIE ERLÄUTERUNG DEN NÄHEREN HINWEIS , DASS DIE WARE SO AUFGEMACHT SEIN MUSS , DASS SIE ALS ' ' AUSSCHLIESSLICH FÜR DEN UNMITTELBAREN VERKAUF ( OHNE WEITERE UMPACKUNG ) AN DIE VERBRAUCHER ( PRIVATLEUTE , KRANKENHÄUSER USW.)... BESTIMMT ' ' ERSCHEINT.
16 DIESE ERLÄUTERUNG BERUHT AUF EINER WEITEN AUSLEGUNG DES AUSDRUCKS ' ' FÜR DEN EINZELVERKAUF AUFGEMACHT ' ' , DENN SIE ZIEHT ALS MÖGLICHE KÄUFER NICHT NUR DIE TYPISCHEN EINZELHANDELSKUNDEN , SONDERN AUCH SOLCHE VERBRAUCHER IN BETRACHT , DIE , WIE ZUM BEISPIEL KRANKENHÄUSER , GROSSE MENGEN DES FRAGLICHEN MATERIALS ABNEHMEN. ES WÜRDE JEDOCH DEN RAHMEN DER TARIFNUMMER 30.04 SPRENGEN , WENN DIESER BEGRIFF AUF WAREN AUSGEDEHNT WÜRDE , DIE SICH ZWAR FÜR DIE VERWENDUNG IN KRANKENHÄUSERN ODER ÄHNLICHEN EINRICHTUNGEN EIGNEN , ABER NICHT SO AUFGEMACHT SIND , DASS SIE AUCH IM EINZELHANDEL AN PRIVATLEUTE VERKAUFT WERDEN KÖNNEN.
17 ES ZEIGT SICH DEMNACH , DASS ZUM MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN GEBRAUCH BESTIMMTE GAZE DANN NICHT UNTER DIE TARIFNUMMER FÄLLT , WENN SIE AUFGRUND IHRER AUFMACHUNG NUR FÜR GROSSABNEHMER , WIE ZUM BEISPIEL KRANKENHÄUSER , IN FRAGE KOMMT , IN DIESER AUFMACHUNG JEDOCH NICHT AN PRIVATLEUTE VERKAUFT WERDEN KANN.
ZUR VERORDNUNG NR. 2282/79 DER KOMMISSION
18 DIE VERORDNUNG NR. 2282/79 DER KOMMISSION , DEREN ANWENDBARKEIT UND GÜLTIGKEIT VOR DEM BUNDESFINANZHOF IN ZWEIFEL GEZOGEN WURDEN , ENTHÄLT FOLGENDE REGELUNG :
' ' ARTIKEL 1
STREIFEN AUS BAUMWOLLGEWEBE ( HYDROPHILE GAZE ), MIT MEDIKAMENTÖSEN STOFFEN WEDER GETRÄNKT NOCH ÜBERZOGEN , VON 100 M LÄNGE UND 0,65 M BREITE , IN ZICK-ZACK-LAGEN , EINZELN VERPACKT UND ETIKETTIERT , GEHÖREN IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ZU TARIFSTELLE :
55.09 ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE :
A. MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER MEHR :
I. MIT EINER BREITE VON WENIGER ALS 85 CM. ' '
19 IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DIESER VERORDNUNG , DIE AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 97/69 DES RATES ERGANGEN IST , HEISST ES : ' ' UM DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SICHERZUSTELLEN , SIND BESTIMMUNGEN ERFORDERLICH FÜR DIE TARIFIERUNG VON STREIFEN AUS BAUMWOLLGEWEBE ( HYDROPHILE GAZE ), MIT MEDIKAMENTÖSEN STOFFEN WEDER GETRÄNKT NOCH ÜBERZOGEN , VON 100 M LÄNGE UND 0,65 M BREITE , IN ZICK-ZACK-LAGEN , EINZELN VERPACKT UND ETIKETTIERT. ' ' NACH EINEM HINWEIS AUF DEN WORTLAUT DER TARIFNUMMER 30.04 WIRD WEITER AUSGEFÜHRT : ' ' AUFGRUND IHRER MASSE KÖNNEN DIESE WAREN , AUCH WENN SIE EINZELN VERPACKT UND ETIKETTIERT SIND , IM ZEITPUNKT DER EINFUHR NICHT ALS FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT GELTEN. ' ' DA SIE NICHT DER TARIFNUMMER 30.04 ZUGEWIESEN WERDEN KÖNNTEN , MÜSSTEN SIE FOLGLICH ' ' AUFGRUND IHRER BESCHAFFENHEIT UND ABMESSUNGEN ' ' DER TARIFSTELLE 55.09 A I ZUGEWIESEN WERDEN.
20 AUF DIE FRAGE NACH DEN GRÜNDEN FÜR DIESE MASSNAHME HAT DIE KOMMISSION ERKLÄRT , DIESE VERORDNUNG SEI AUF VORSCHLAG DER FRANZÖSISCHEN DELEGATION INNERHALB DES DURCH DIE VERORDNUNG NR. 97/69 EINGESETZTEN AUSSCHUSSES FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERLASSEN WORDEN ; BEI DEN IN DER VERORDNUNG NR. 2282/79 GENANNTEN MASSEN HANDELE ES SICH UM DIE ÜBLICHEN MASSE DER IN DEN FRANZÖSISCHEN KRANKENHÄUSERN VERWENDETEN GAZE.
21 DIE IN DER VERORDNUNG NR. 2282/79 ANGEWANDTE GESETZGEBUNGSTECHNIK IST GEWISS FRAGWÜRDIG , DENN DIESE VERORDNUNG HAT DADURCH , DASS SIE SICH AUF DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT ÜBLICHEN MASSE DER CHIRURGISCHEN GAZE BEZIEHT , FÜR ALLE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN EINE RECHTSUNSICHERHEIT HERVORGERUFEN , FÜR DIE DER VORLIEGENDE RECHTSSTREIT EIN INDIZ IST. GLEICHWOHL STEHT DIESE VERORDNUNG , WIE SICH AUS DER ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ERGIBT , IN IHREM GRUNDSATZ MIT DER VORSTEHEND AUFGEZEIGTEN AUSLEGUNG INSOWEIT IM EINKLANG , ALS DAS KRITERIUM DES ' ' EINZELVERKAUFS ' ' VON DER TARIFNUMMER 30.04 SOLCHE GEWEBE AUSSCHLIESST , DIE AUFGRUND IHRER AUFMACHUNG NUR DEN ZWECKEN VON KRANKENHÄUSERN ODER ANDEREN GROSSVERBRAUCHERN DIENEN KÖNNEN.
22 DER RÜCKGRIFF AUF DIE VERORDNUNG LIEFERT SOMIT EINEN SACHDIENLICHEN ANHALTSPUNKT FÜR DIE AUSLEGUNG DER TARIFNUMMER 30.04. DANACH SIND VON DIESER TARIFNUMMER , OHNE DASS DIE FESTLEGUNG GENAUER MASSE NOTWENDIG ODER AUCH NUR WÜNSCHENSWERT WÄRE , ALLE GEWEBESTREIFEN AUSGENOMMEN , DEREN MASSE UND AUFMACHUNG DERGESTALT SIND , DASS DER EINZELVERKAUF AN PRIVATLEUTE AUSGESCHLOSSEN ERSCHEINT.
23 NACH ALLEDEM IST DIE ERSTE FRAGE WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : DIE TARIFNUMMER 30.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS AUFGRUND DER WENDUNG ' ' FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT ' ' EINE WARE NUR DANN DIESER TARIFNUMMER ZUGEWIESEN WERDEN KANN , WENN SIE DIE MASSE NICHT ÜBERSCHREITET , DIE IHREN EINZELVERKAUF AN JEDEN VERBRAUCHER EINSCHLIESSLICH PRIVATPERSONEN MÖGLICH MACHEN. FOLGLICH MUSS VON DIESER TARIFNUMMER EINE WARE AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DIE SO AUFGEMACHT IST , DASS SIE OHNE UMPACKUNG NUR AN KRANKENHÄUSER ODER ANDERE GROSSVERBRAUCHER VERKAUFT WERDEN KANN.
24 WEGEN DIESER ANTWORT IST DIE ZWEITE FRAGE DES BUNDESFINANZHOFES GEGENSTANDSLOS.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
25 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 12. OKTOBER 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE TARIFNUMMER 30.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS AUFGRUND DER WENDUNG ' ' FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT ' ' EINE WARE NUR DANN DIESER TARIFNUMMER ZUGEWIESEN WERDEN KANN , WENN SIE DIE MASSE NICHT ÜBERSCHREITET , DIE IHREN EINZELVERKAUF AN JEDEN VERBRAUCHER EINSCHLIESSLICH PRIVATPERSONEN MÖGLICH MACHEN. FOLGLICH MUSS VON DIESER TARIFNUMMER EINE WARE AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DIE SO AUFGEMACHT IST , DASS SIE OHNE UMPACKUNG NUR AN KRANKENHÄUSER ODER ANDERE GROSSVERBRAUCHER VERKAUFT WERDEN KANN.
Ende der Entscheidung
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