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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.1987
Aktenzeichen: 289/85
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1987. - ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STREICHUNG DER RECHTSSACHE IM REGISTER DES GERICHTSHOFES. - RECHTSSACHE 289/85.

Entscheidungsgründe:

DIE KLAEGERIN HAT DEM GERICHTSHOF MIT SCHRIFTSATZ, DER AM 9.*NOVEMBER 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 78 DER VERFAHRENSORDNUNG MITGETEILT, DASS SIE IHRE KLAGE ZURÜCKNEHME, UND BEANTRAGT, DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN. DIE KOMMISSION HAT MIT FERNSCHREIBEN, DAS AM 20. NOVEMBER 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, VON DER KLAGERÜCKNAHME KENNTNIS GENOMMEN UND UNTER BEZUGNAHME AUF IHREN IN DER RECHTSSACHE 11/86 GESTELLTEN KOSTENANTRAG BEANTRAGT, DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

BESCHLOSSEN :

1 ) DIE RECHTSSACHE 289/85 WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.

2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

LUXEMBURG, DEN 16. DEZEMBER 1987.

Ende der Entscheidung

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