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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.06.1969
Aktenzeichen: 29-68
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 97
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. LEGT DER GERICHTSHOF IN EINER VORABENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUS, SO SIND DIE MIT DEM AUSGANGSVERFAHREN BEFASSTEN STAATLICHEN GERICHTE AN DIESE AUSLEGUNG GEBUNDEN. SIE SIND JEDOCH BEFUGT ZU BEURTEILEN, OB DIE VORABENTSCHEIDUNG HINREICHENDE KLARHEIT GESCHAFFEN HAT ODER OB IHNEN EINE ERNEUTE BEFASSUNG DES GERICHTSHOFES NOTWENDIG ERSCHEINT.

2. DIE IN ARTIKEL 97 EWG-VERTRAG VORGESEHENE BEFUGNIS BESTEHT DARIN, DASS DIE BETROFFENEN STAATEN EINE BESTIMMTE EINFUHRWARE EINEM EINHEITLICHEN STEUERSATZ UNTERWERFEN KÖNNEN, DER ALS ENTSPRECHUNG DER SUMME DER VON DEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN JEWEILS ZU TRAGENDEN STEUERLASTEN GILT.

3. DAMIT DAS STAATLICHE GERICHT JEWEILS ENTSCHEIDEN KANN, OB DER IHM VORLIEGENDE SACHVERHALT UNTER ARTIKEL 97 FÄLLT, IST ES ERFORDERLICH UND AUSREICHEND, DASS ES ERKENNEN KANN, OB ES SICH UM EINE NACH DEM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER ERHOBENE UMSATZSTEUER HANDELT, UND FERNER, OB DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH VON DER IHM DURCH DEN GENANNTEN ARTIKEL EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH GEMACHT HAT. IST JENES GERICHT IN DER LAGE FESTZUSTELLEN, DASS DIESE BEIDEN VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN, SO IST ES ALLEIN SACHE DER KOMMISSION UND DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN, VON DEN IHNEN DURCH DIE ARTIKEL 97 ABSATZ 2, 169, 170 UND 173 EINGERÄUMTEN RECHTSBEHELFEN GEBRAUCH ZU MACHEN, UM DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER GETROFFENEN MASSNAHMEN ZU ÜBERPRÜFEN ODER ÜBERPRÜFEN ZU LASSEN.

OB IM EINZELFALL VON DER IN ARTIKEL 97 VORGESEHENEN BEFUGNIS TATSÄCHLICH GEBRAUCH GEMACHT WURDE, IST - VOM GEMEINSCHAFTSRECHT HER GESEHEN - EINE FRAGE, WELCHE DAS STAATLICHE GERICHT NACH SEINEM NATIONALEN RECHT ZU PRÜFEN HAT.

4. HAT EIN STAAT VON DER IHM DURCH ARTIKEL 97 EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH GEMACHT, SO FALLEN DIE VON IHM FESTGELEGTEN SÄTZE UNTER DIESE BESTIMMUNG, SELBST WENN SICH NACHWEISEN LIESSE, DASS SIE DER SUMME DER VON DEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN JEWEILS ZU TRAGENDEN STEUERLASTEN NICHT ENTSPRECHEN.

IN DEN STAATEN, DIE VON DER IN ARTIKEL 97 EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH GEMACHT HABEN, GELTEN ALS " DURCHSCHNITTSSÄTZE " DIE VON DIESEN STAATEN - SEI ES AUCH VON INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES - ALS SOLCHE EINGEFÜHRTEN SÄTZE.

5. FÜR DIE FESTLEGUNG EINES DURCHSCHNITTSSATZES IM SINNE VON ARTIKEL 97 GENÜGT ES, DASS DAS NACH DER RECHTSORDNUNG EINES MITGLIEDSTAATES ZUSTÄNDIGE ORGAN ERKLÄRT, EIN BESTEHENDER STEUERSATZ SEI EIN DURCHSCHNITTSSATZ.

6. IM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER IST ES NICHT AUSGESCHLOSSEN, DASS EIN STEUERSATZ EINER STUFE EINEN DURCHSCHNITTSSATZ IM SINNE VON ARTIKEL 97 EWG-VERTRAG BILDET. DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE HABEN HIERBEI DAVON AUSZUGEHEN, DASS EINE VERLETZUNG DER ARTIKEL 95 UND 97 DIE EIGENSCHAFT DES BETROFFENEN SATZES ALS " DURCHSCHNITTSSATZ " NICHT BERÜHREN, SONDERN IHN LEDIGLICH DEN IN ARTIKEL 97 ABSATZ 2 VORGESEHENEN MASSNAHMEN AUSSETZEN WÜRDE.

7. WENN DER VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN GESTATTET, DURCHSCHNITTSSÄTZE FÜR GRUPPEN VON WAREN ZU BILDEN, SO WILL ER DAMIT LEDIGLICH KLARSTELLEN, DASS DIESE STAATEN NICHT VERPFLICHTET SIND, FÜR JEDES DER BETROFFENEN ERZEUGNISSE EINEN BESONDEREN STEUERSATZ FESTZULEGEN. ARTIKEL 97 ENTHÄLT KEINERLEI ANHALTSPUNKTE DAFÜR, DASS DIE EIGENSCHAFT EINES SATZES ALS " DURCHSCHNITTSSATZ " VON DER ZUSAMMENSETZUNG DER VON DIESEM SATZ ERFASSTEN GRUPPEN ABHINGE.

HIERNACH SCHLIESST ARTIKEL 97 NICHT AUS, DASS DIE ERZEUGNISSE, FÜR DIE NICHT EIN VOM REGELSATZ ABWEICHENDER UMSATZAUSGLEICHSTEUERSATZ BESTEHT, EINE WARENGRUPPE IM SINNE DIESES ARTIKELS BILDEN KÖNNEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 24. JUNI 1969. - MILCH-, FETT- UND EIERKONTOR GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT SAARBRUECKEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT DES SAARLANDES. - RECHTSSACHE 29-68.

Entscheidungsgründe:

1 DURCH BESCHLUSS VOM 4. OKTOBER 1968, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 29. NOVEMBER 1968, HAT DAS FINANZGERICHT DES SAARLANDES NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DEM GERICHTSHOF MEHRERE FRAGEN VORGELEGT, MIT DENEN ES UM AUSLEGUNG VON ARTIKEL 97 DES VERTRAGES BITTET.

I - ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

2 1. DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND MACHT GELTEND, DIE FRAGEN 1 A, 1 B, 2 A, 2 B, 2 C UND 5 SEIEN UNZULÄSSIG. DER GERICHTSHOF HABE DIESE FRAGEN BEREITS IN SEINEM - IN DER RECHTSSACHE 25/67 ALS VORABENTSCHEIDUNG AUF EINE VORLAGE DES GLEICHEN GERICHTS IM GLEICHEN AUSGANGSVERFAHREN ERLASSENEN - URTEIL VOM 4. APRIL 1968 BEANTWORTET. DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 177 ERGANGENEN URTEILE SEIEN ABER FÜR ALLE MIT DEM AUSGANGSVERFAHREN BEFASSTEN STAATLICHEN GERICHTE BINDEND.

3 HIERZU IST ZU BEMERKEN, DASS DIESE GERICHTE IN DER TAT AN DIE VOM GERICHTSHOF VORGENOMMENE AUSLEGUNG GEBUNDEN SIND, DASS ES IHNEN ABER ZUKOMMT ZU BEURTEILEN, OB DIE VORABENTSCHEIDUNG HINREICHENDE KLARHEIT GESCHAFFEN HAT ODER OB EINE ERNEUTE BEFASSUNG DES GERICHTSHOFES NOTWENDIG IST. DIE EINREDE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

4 2. DIE DEUTSCHE REGIERUNG TRAEGT WEITERHIN VOR, EINIGE DER DURCH DAS VORLEGENDE GERICHT GESTELLTEN FRAGEN BETRÄFEN ALLEIN DIE ANWENDUNG DES VERTRAGES ODER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS. AUS DER FESTSTELLUNG DES VORGENANNTEN URTEILS, WONACH " BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN DEN STAATEN, DIE VON DER IN ARTIKEL 97 EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH GEMACHT HABEN,... ALS " DURCHSCHNITTSSÄTZE " DIE VON DIESEN STAATEN ALS SOLCHE EINGEFÜHRTEN SÄTZE ( GELTEN ) ", FOLGERT SIE, DASS ES SACHE DES JEWEILIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTS SEI, DIE BEDEUTUNG DES BEGRIFFS " DURCHSCHNITTSSATZ " SOWIE DIE ART UND WEISE DER FESTSETZUNG DERARTIGER SÄTZE ZU BESTIMMEN.

5 HIERAUF IST ZU ERWIDERN, DASS DER IN ARTIKEL 97 DES VERTRAGES VERWENDETE BEGRIFF " DURCHSCHNITTSSATZ " GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER NATUR IST. EINE ANDERE FRAGE IST, OB ER GANZ ODER TEILWEISE AUF DAS INNERSTAATLICHE RECHT VERWEIST. SOLLTE DER GERICHTSHOF FESTSTELLEN, DASS DIES DER FALL IST, SO WÄRE DIESE FESTSTELLUNG DENNOCH ALS AUSLEGUNG DES VERTRAGES ANZUSEHEN UND WÜRDE INFOLGEDESSEN DIE DURCH ARTIKEL 177 GEZOGENEN GRENZEN NICHT ÜBERSCHREITEN.

6 DIE EINREDE IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.

II - ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGEN

ZWAR BEGRÜNDET ARTIKEL 95 INDIVIDÜLLE RECHTE DES EINZELNEN, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN; DAS GLEICHE GILT JEDOCH NICHT FÜR ARTIKEL 97.

8 UM FESTSTELLEN ZU KÖNNEN, OB EINE INLÄNDISCHE ABGABE VORLIEGT, DEREN VEREINBARKEIT MIT DEM VERTRAG SIE ZU PRÜFEN HABEN, MÜSSEN DIESE GERICHTE DAHER IN DER LAGE SEIN ZU ERKENNEN, OB DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT ARTIKEL 97 ANGEWENDET HAT ODER NICHT. DIE DEM GERICHTSHOF UNTERBREITETEN FRAGEN SIND SOMIT LEDIGLICH IM HINBLICK AUF DIESE NOTWENDIGKEIT ZU VERSTEHEN.

ZUR FRAGE 1 A

9 MIT SEINER FRAGE 1 A BITTET DAS VORLEGENDE GERICHT DEN GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER, WIE DIE IN ARTIKEL 97 ABSATZ 1 DES VERTRAGES GEWÄHLTE FORMULIERUNG AUSZULEGEN SEI, WONACH DIE MITGLIEDSTAATEN UNTER WAHRUNG DER IN ARTIKEL 95 AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE DURCHSCHNITTSSÄTZE FESTLEGEN KÖNNEN.

10 DIESE BEFUGNIS IST DENJENIGEN STAATEN EINGERÄUMT WORDEN, WELCHE DIE UMSATZSTEUER NACH DEM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER ERHEBEN; SIE MUSS DAHER IM HINBLICK AUF DIE SCHWIERIGKEITEN VERSTANDEN WERDEN, AUF WELCHE DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 95 IN EINEM DERARTIGEN SYSTEM STÖSST.

11 BEI EINEM SOLCHEN SYSTEM KANN DER - DIE ZULÄSSIGE HÖCHSTGRENZE DER BESTEUERUNG DER EINGEFÜHRTEN WARE BILDENDE - GESAMTBETRAG DER AUFEINANDERFOLGENDEN, DIE INLÄNDISCHEN WAREN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR BELASTENDEN UMSATZSTEUERERHEBUNGEN VON EINEM FALL ZUM ANDEREN UNTERSCHIEDLICH SEIN, VOR ALLEM JE NACH DER ZAHL DER UMSÄTZE, DENEN DIE VERSCHIEDENEN EXEMPLARE DERSELBEN WARENART BIS ZU IHRER LIEFERUNG AN DEN ENDVERBRAUCHER UNTERLIEGEN.

HIERNACH BESTEHT DIE IN ARTIKEL 97 VORGESEHENE BEFUGNIS DARIN, DASS DIE BETROFFENEN STAATEN EINE BESTIMMTE EINFUHRWARE EINEM EINHEITLICHEN STEUERSATZ UNTERWERFEN KÖNNEN, DER ALS ENTSPRECHUNG DER SUMME DER VON DEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN JEWEILS ZU TRAGENDEN STEUERLASTEN GILT.

12 DAMIT DAS STAATLICHE GERICHT JEWEILS ENTSCHEIDEN KANN, OB DER IHM VORLIEGENDE SACHVERHALT UNTER ARTIKEL 97 FÄLLT, IST ES ERFORDERLICH UND AUSREICHEND, DASS ES ERKENNEN KANN, OB ES SICH UM EINE NACH DEM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER ERHOBENE UMSATZSTEUER HANDELT, UND FERNER, OB DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH VON DER IHM DURCH DEN GENANNTEN ARTIKEL EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH GEMACHT HAT. IST JENES GERICHT IN DER LAGE FESTZUSTELLEN, DASS DIESE BEIDEN VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN, SO IST ES ALLEIN SACHE DER KOMMISSION UND DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN, VON DEN IHNEN DURCH DIE ARTIKEL 97 ABSATZ 2, 169, 170 UND 173 EINGERÄUMTEN RECHTSBEHELFEN GEBRAUCH ZU MACHEN, UM DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER GETROFFENEN MASSNAHMEN ZU ÜBERPRÜFEN ODER ÜBERPRÜFEN ZU LASSEN.

13 SOLLTE IN EINEM EINZELFALL ZU BEFÜRCHTEN SEIN, DASS ARTIKEL 97 VERLETZT WURDE, SO FIELE NACH DER VOM VERTRAG GETROFFENEN REGELUNG DER KOMMISSION DIE VERANTWORTUNG ZU, DEN SCHUTZ DER RECHTSUNTERWORFENEN MIT EINER UM SO GRÖSSEREN WACHSAMKEIT ZU GEWÄHRLEISTEN, ALS DEN STAATLICHEN GERICHTEN EIN ENTSPRECHENDES PRÜFUNGSRECHT NICHT ZUSTEHT.

14 DIE BESTIMMUNGEN DIESES ARTIKELS SIND DAHER NUR ZU DEM ZWECK AUSZULEGEN, DEM STAATLICHEN GERICHT DIE FESTSTELLUNG ZU GESTATTEN, OB DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT VON DER OBENGENANNTEN BEFUGNIS TATSÄCHLICH GEBRAUCH GEMACHT HAT; DIE AUSLEGUNG HAT SICH AUF DENJENIGEN TEIL DER BESTIMMUNGEN ZU BESCHRÄNKEN, DER FÜR DIE PRÜFUNG DIESER FRAGE ERFORDERLICH UND AUSREICHEND IST.

15 OB IM EINZELFALL VON DER IN ARTIKEL 97 VORGESEHENEN BEFUGNIS TATSÄCHLICH GEBRAUCH GEMACHT WURDE, IST - VOM GEMEINSCHAFTSRECHT HER GESEHEN - EINE FRAGE, WELCHE DAS STAATLICHE GERICHT NACH SEINEM NATIONALEN RECHT ZU PRÜFEN HAT.

16 HAT EIN STAAT VON DER IHM DURCH ARTIKEL 97 EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH GEMACHT, SO FALLEN DIE VON IHM FESTGELEGTEN SÄTZE UNTER DIESE BESTIMMUNG, SELBST WENN SICH NACHWEISEN LIESSE, DASS SIE DER SUMME DER VON DEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN JEWEILS ZU TRAGENDEN STEUERLASTEN NICHT ENTSPRECHEN. DAS ERGIBT SICH AUS DEM ZWEITEN ABSATZ VON ARTIKEL 97, DER DEN FALL BEHANDELT, DASS " DIESE DURCHSCHNITTSSÄTZE NICHT DEN GENANNTEN GRUNDSÄTZEN ( ENTSPRECHEN ) ".

17 DAS BEDEUTET JEDOCH NICHT, DASS ARTIKEL 97 DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT, DIE VON DEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN ZU TRAGENDEN STEUERLASTEN WILLKÜRLICH ZU SCHÄTZEN. ES IST DAHER INSBESONDERE SACHE DER KOMMISSION, DIE RICHTIGKEIT EINER SOLCHEN SCHÄTZUNG ZU UNTERSUCHEN UND UNTER DER KONTROLLE DES GERICHTSHOFES GEGEBENENFALLS DIE IN ARTIKEL 97 ABSATZ 2 VORGESEHENEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN.

ZUR FRAGE 1 B

18 DIE FRAGE 1 B GEHT DAHIN, OB ES IM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER MÖGLICH IST, EINEN VOR INKRAFTTRETEN DES EWG-VERTRAGS GESCHAFFENEN STEUERSATZ EINER STUFE ZUM DURCHSCHNITTSSATZ IM SINNE VON ARTIKEL 97 DES VERTRAGES ZU ERKLÄREN.

19 IN DEN STAATEN, DIE VON DER IN ARTIKEL 97 EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH GEMACHT HABEN, GELTEN ALS " DURCHSCHNITTSSÄTZE " DIE VON DIESEN STAATEN - SEI ES AUCH VOR INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES - ALS SOLCHE EINGEFÜHRTEN SÄTZE. DIE GEGENTEILIGE AUFFASSUNG WÜRDE DIE AUSÜBUNG DER GENANNTEN BEFUGNIS SOGAR DANN VOM ERLASS NEUER MASSNAHMEN ABHÄNGIG MACHEN, WENN DIE FRÜHEREN SÄTZE MIT DEN GRUNDSÄTZEN VON ARTIKEL 95 VEREINBAR SIND.

20 WAS DEN ZWEITEN TEIL DER FRAGE BETRIFFT, SO IST ES NACH DEN OBIGEN FESTSTELLUNGEN NICHT AUSGESCHLOSSEN, DASS EIN STEUERSATZ EINER STUFE EINEN " DURCHSCHNITTSSATZ " IM SINNE VON ARTIKEL 97 DARSTELLT; DIES HÄNGT VOM JEWEILIGEN EINZELFALL AB. DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE HABEN HIERBEI DAVON AUSZUGEHEN, DASS EINE VERLETZUNG DER ARTIKEL 95 UND 97 DIE EIGENSCHAFT DES BETROFFENEN SATZES ALS " DURCHSCHNITTSSATZ " NICHT BERÜHREN, SONDERN IHN LEDIGLICH DEN IN ARTIKEL 97 ABSATZ 2 VORGESEHENEN MASSNAHMEN AUSSETZEN WÜRDE.

21 NACH ALLEDEM IST DIE FRAGE 1 B ZU BEJAHEN.

ZU DEN FRAGEN 2 A, 2 B UND 2 C

22 MIT SEINER FRAGE 2 A BEGEHRT DAS FINANZGERICHT ZU WISSEN, OB FÜR DIE FESTLEGUNG EINES DURCHSCHNITTSSATZES IM SINNE VON ARTIKEL 97 EWG-VERTRAG DIE ERKLÄRUNG DES NACH DER RECHTSORDNUNG EINES MITGLIEDSTAATS ZUSTÄNDIGEN ORGANS AUSREICHE, EIN BESTEHENDER STEUERSATZ SEI EIN DURCHSCHNITTSSATZ.

23 VOM GEMEINSCHAFTSRECHT HER GESEHEN, WÜRDE EINE DERARTIGE ERKLÄRUNG DEN AUSREICHENDEN NACHWEIS DAFÜR ERBRINGEN, DASS DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT VON DER OBENGENANNTEN BEFUGNIS GEBRAUCH MACHEN WOLLTE.

24 DA DIE FRAGE 2 A SOMIT ZU BEJAHEN IST, BESTEHT KEIN ANLASS, AUF DIE ALTERNATIVFRAGEN 2 B UND 2 C EINZUGEHEN.

ZU DEN FRAGEN 3 UND 4

25 DIE DRITTE FRAGE DES FINANZGERICHTS GEHT DAHIN, WAS UNTER " GRUPPEN VON WAREN " IM SINNE VON ARTIKEL 97 DES VERTRAGES ZU VERSTEHEN SEI. MIT SEINER VIERTEN FRAGE BEGEHRT DAS VORLEGENDE GERICHT EINE ENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB ALLE ERZEUGNISSE, DENEN GLEICHARTIGE ODER VERGLEICHBARE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE GEGENÜBERSTEHEN UND FÜR DIE NICHT EIN VOM REGELSATZ ABWEICHENDER UMSATZAUSGLEICHSTEUERSATZ BESTEHT, EINE WARENGRUPPE IM SINNE VON ARTIKEL 97 BILDEN KÖNNEN.

26 WENN DER VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN GESTATTET, DURCHSCHNITTSSÄTZE FÜR GRUPPEN VON WAREN ZU BILDEN, SO WILL ER DAMIT LEDIGLICH KLARSTELLEN, DASS DIESE STAATEN NICHT VERPFLICHTET SIND, FÜR JEDES DER BETROFFENEN ERZEUGNISSE EINEN BESONDEREN STEUERSATZ FESTZULEGEN. ARTIKEL 97 ENTHÄLT KEINERLEI ANHALTSPUNKTE DAFÜR, DASS DIE EIGENSCHAFT EINES SATZES ALS " DURCHSCHNITTSSATZ " VON DER ZUSAMMENSETZUNG DER VON DIESEM SATZ ERFASSTEN GRUPPEN ABHINGE.

27 HIERNACH SCHLIESST ARTIKEL 97 NICHT AUS, DASS DIE ERZEUGNISSE, FÜR DIE NICHT EIN VOM REGELSATZ ABWEICHENDER UMSATZAUSGLEICHSTEUERSATZ BESTEHT, EINE WARENGRUPPE IM SINNE DIESES ARTIKELS BILDEN KÖNNEN.

ZUR FÜNFTEN FRAGE

28 DIE FÜNFTE FRAGE WIEDERHOLT BESTIMMTE, VOM VORLEGENDEN GERICHT IN SEINEM FRÜHEREN ANTRAG AUF VORABENTSCHEIDUNG GESTELLTE FRAGEN; SIE IST NUR FÜR DEN FALL GESTELLT, DASS DER GERICHTSHOF ENTWEDER DIE FRAGE 2 A ODER DIE FRAGE 4 VERNEINEN WÜRDE.

29 DA KEINE DIESER VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT IST, BESTEHT KEIN ANLASS, AUF DIE VORLIEGENDEN FRAGEN ZU ANTWORTEN.

ZU DEN DIE ARTIKEL 7 UND 40 DES VERTRAGES BETREFFENDEN FRAGEN

30 FÜR DEN FALL, DASS DER GERICHTSHOF DER ANSICHT SEIN SOLLTE, DER DEUTSCHE GESETZGEBER HABE MIT DER FESTSETZUNG DES STREITIGEN SATZES DIE ARTIKEL 7 UND 40 DES VERTRAGES VERLETZT, LEGT DAS FINANZGERICHT DEM GERICHTSHOF BESTIMMTE, DIE AUSLEGUNG DIESER ARTIKEL BETREFFENDE FRAGEN VOR.

31 UM FESTSTELLEN ZU KÖNNEN, OB ANLASS ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGEN BESTEHT, MÜSSTE DER GERICHTSHOF ZUVOR ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER INNERSTAATLICHEN MASSNAHME MIT DEM VERTRAG ENTSCHEIDEN, WOZU ER JEDOCH NACH ARTIKEL 177 NICHT BEFUGT IST.

32 DIE FRAGEN KÖNNEN DAHER NICHT BEANTWORTET WERDEN.

Kostenentscheidung:

DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS STELLT DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM FINANZGERICHT DES SAARLANDES ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES FINANZGERICHTS DES SAARLANDES VOM 4. OKTOBER 1968 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

ZUR FRAGE 1 A :

A ) DIE IN ARTIKEL 97 EWG-VERTRAG VORGESEHENE BEFUGNIS BESTEHT DARIN, DASS DIE BETROFFENEN STAATEN EINE BESTIMMTE EINFUHRWARE EINEM EINHEITLICHEN STEUERSATZ UNTERWERFEN KÖNNEN, DER ALS ENTSPRECHUNG DER SUMME DER VON DEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN JEWEILS ZU TRAGENDEN STEUERLAST GILT.

B ) OB IM EINZELFALL VON DIESER BEFUGNIS TATSÄCHLICH GEBRAUCH GEMACHT WURDE, IST - VOM GEMEINSCHAFTSRECHT HER GESEHEN - EINE FRAGE, WELCHE DAS STAATLICHE GERICHT NACH SEINEM NATIONALEN RECHT ZU PRÜFEN HAT.

C ) HAT EIN STAAT VON DIESER BEFUGNIS GEBRAUCH GEMACHT, SO FALLEN DIE VON IHM FESTGELEGTEN SÄTZE UNTER ARTIKEL 97, SELBST WENN SICH NACHWEISEN LIESSE, DASS SIE DER SUMME DER VON DEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN JEWEILS ZU TRAGENDEN STEUERLASTEN NICHT ENTSPRECHEN.

ZUR FRAGE 1 B :

IM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER IST ES MÖGLICH, DASS EIN VOR INKRAFTTRETEN DES EWG-VERTRAGS GESCHAFFENER STEUERSATZ EINEN DURCHSCHNITTSSATZ IM SINNE VON ARTIKEL 97 DARSTELLT; EBENSOWENIG IST ES IN DIESEM SYSTEM AUSGESCHLOSSEN, DASS EIN STEUERSATZ EINER STUFE EINEN SOLCHEN DURCHSCHNITTSSATZ BILDET.

ZUR FRAGE 2 A :

FÜR DIE FESTLEGUNG EINES DURCHSCHNITTSSATZES IM SINNE VON ARTIKEL 97 GENÜGT ES, DASS DAS NACH DER RECHTSORDNUNG EINES MITGLIEDSTAATS ZUSTÄNDIGE ORGAN ERKLÄRT, EIN BESTEHENDER STEUERSATZ SEI EIN DURCHSCHNITTSSATZ.

ZU DEN FRAGEN 3 UND 4 :

ARTIKEL 97 SCHLIESST NICHT AUS, DASS DIE ERZEUGNISSE, FÜR DIE NICHT EIN VOM REGELSATZ ABWEICHENDER UMSATZAUSGLEICHSTEUERSATZ BESTEHT, EINE WARENGRUPPE IM SINNE DIESES ARTIKELS BILDEN KÖNNEN.

Ende der Entscheidung

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