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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1972
Aktenzeichen: 29-72
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch Art. 22 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 36 |
1. ARTIKEL 36 DES EWG-VERTRAGS IST ENG AUSZULEGEN, DENN ER BILDET EINE AUSNAHME VON DER GRUNDREGEL, DASS ALLE HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BESEITIGEN SIND.
2. DAS VERBOT, IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ZU ERHEBEN, BEZIEHT SICH AUF ALLE ANLÄSSLICH ODER WEGEN DER EINFUHR GEFORDERTEN ABGABEN, DIE DADURCH, DASS SIE EINGEFÜHRTE WAREN, NICHT ABER GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE WAREN SPEZIFISCH TREFFEN, DEREN GESTEHUNGSPREIS ERHÖHEN UND DAMIT DIE GLEICHE EINSCHRÄNKENDE WIRKUNG AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR HABEN WIE EIN ZOLL.
DIESES VERBOT LÄSST KEINE UNTERSCHEIDUNG NACH DEM ZWECK DER FINANZIELLEN BELASTUNGEN ZU, DEREN BESEITIGUNG ES DIENT, UND UMFASST DAHER AUCH DIE NACH EIGENEN KRITERIEN BESTIMMTEN GEBÜHREN, DIE AUS GRÜNDEN DER GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN KONTROLLE DER WAREN BEIM GRENZUEBERTRITT ERHOBEN WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1972. - S.P.A. MARINEX GEGEN ITALIENISCHE FINANZVERWALTUNG. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE TRIENT). - RECHTSSACHE 29-72.
Entscheidungsgründe:
1 DER PRÄSIDENT DES TRIBUNALE TRIENT HAT DEM GERICHTSHOF DURCH BESCHLUSS VOM 17. MAI 1972, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 26. MAI 1972, EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 22 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 805/68 DES RATES ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL. 1968, L 148 ) VORGELEGT. DIESE VORSCHRIFT UNTERSAGT IM EINKLANG MIT ARTIKEL 9 DES VERTRAGES DIE ERHEBUNG VON ZÖLLEN ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG IM BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT.
2 DIE VORLAGEFRAGE GEHT DAHIN, OB EINE AUS GRÜNDEN DER GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN KONTROLLE AUF LEBENDE RINDER UND RINDFLEISCH BEIM GRENZUEBERTRITT ERHOBENE FINANZIELLE BELASTUNG ALS ABGABE GLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN IST. DER PRÄSIDENT DES TRIBUNALE TRIENT ERKLÄRT HIERZU, DASS DIE ENTSPRECHENDEN IM HOHEITSGEBIET DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS ERZEUGTEN WAREN EINE FINANZIELLE BELASTUNG ZU TRAGEN HABEN, DIE VON NICHTSTAATLICHEN ORGANEN ERHOBEN UND NACH BERECHNUNGSKRITERIEN BEMESSEN WIRD, DIE MIT DEN BEMESSUNGSKRITERIEN FÜR DIE DIE GLEICHEN EINGEFÜHRTEN WAREN TREFFENDE FINANZIELLE BELASTUNG NICHT VERGLEICHBAR SIND.
ZUM UMFANG DER IN ARTIKEL 36 DES VERTRAGES VORGESEHENEN AUSNAHMEN
3 DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK MEINT, DA GESUNDHEITSPOLIZEILICHE KONTROLLEN NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES ERLAUBT SEIEN, SEI DIE ERHEBUNG DER GEBÜHREN FÜR DIESE KONTROLLEN GLEICHFALLS VERTRAGSKONFORM.
4 NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES " ( STEHEN ) DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 30 BIS 34... EINFUHR -... VERBOTEN ODER -BESCHRÄNKUNGEN NICHT ENTGEGEN, DIE... ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN, TIEREN... GERECHTFERTIGT SIND ". ALS AUSNAHME VON DER GRUNDREGEL, DASS ALLE HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BESEITIGEN SIND, IST DIESE VORSCHRIFT ENG AUSZULEGEN UND KANN DAHER NICHT DAHIN VERSTANDEN WERDEN, DASS SIE ANDERE ALS DIE IN DEN ARTIKELN 30 BIS 34 GENANNTEN MASSNAHMEN ZULIESSE.
5 DEMNACH HINDERT ARTIKEL 36 ZWAR NICHT DIE DURCHFÜHRUNG VON GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN KONTROLLEN, DOCH KANN ER NICHT IN DEM SINNE AUSGELEGT WERDEN, DASS ER DESWEGEN AUCH DAZU ERMÄCHTIGE, AUF EINGEFÜHRTE, DEN GENANNTEN KONTROLLEN UNTERLIEGENDE WAREN GEBÜHREN ZU ERHEBEN, WELCHE DIE KOSTEN DIESER KONTROLLEN DECKEN SOLLEN. DENN DIESE GEBÜHREN SIND FÜR DIE AUSÜBUNG DER IN ARTIKEL 36 VORGESEHENEN BEFUGNISSE NICHT WESENSNOTWENDIG UND KÖNNEN DAHER DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ZUSÄTZLICH BEHINDERN. DIE GESTELLTE FRAGE LÄSST SICH SOMIT NICHT AUS ARTIKEL 36 DES VERTRAGES BEANTWORTEN.
ZUR QUALIFIZIERUNG DER STREITIGEN GEBÜHREN IM HINBLICK AUF ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 805/68
6 DAS VERBOT, IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ZU ERHEBEN, BEZIEHT SICH AUF ALLE ANLÄSSLICH ODER WEGEN DER EINFUHR GEFORDERTEN ABGABEN, DIE DADURCH, DASS SIE EINGEFÜHRTE WAREN, NICHT ABER GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE WAREN SPEZIFISCH TREFFEN, DEREN GESTEHUNGSPREIS ERHÖHEN UND DAMIT DIE GLEICHE EINSCHRÄNKENDE WIRKUNG AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR HABEN WIE EIN ZOLL.
7 DIESES VERBOT LÄSST KEINE UNTERSCHEIDUNG NACH DEM ZWECK DER FINANZIELLEN BELASTUNGEN ZU, DEREN BESEITIGUNG ES DIENT, UND UMFASST DAHER AUCH DIE GEBÜHREN FÜR DIE GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN KONTROLLEN BEI DER WARENEINFUHR. ANDERS WÄRE ES, WENN DIE FINANZIELLEN BELASTUNGEN TEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN GEBÜHRENREGELUNG WÄREN, DIE SYSTEMATISCH SÄMTLICHE INLÄNDISCHEN UND EINGEFÜHRTEN WAREN NACH GLEICHEN KRITERIEN ERFASSTE.
8 SONACH SIND FINANZIELLE BELASTUNGEN, DIE AUS GRÜNDEN DER GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN KONTROLLE DER WAREN BEIM GRENZUEBERTRITT ERHOBEN WERDEN UND SICH NACH EIGENEN KRITERIEN BESTIMMEN, DIE MIT DENJENIGEN FÜR DIE BEMESSUNG DER VON GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN ZU TRAGENDEN BELASTUNGEN NICHT VERGLEICHBAR SIND, ALS ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN.
Kostenentscheidung:
9 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM PRÄSIDENTEN DES TRIBUNALE TRIENT GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 17. MAI 1972 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
FINANZIELLE BELASTUNGEN, DIE AUS GEBÜHREN DER GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN KONTROLLE DER WAREN BEIM GRENZUEBERTRITT ERHOBEN WERDEN UND SICH NACH EIGENEN KRITERIEN BESTIMMEN, DIE MIT DENJENIGEN FÜR DIE BEMESSUNG DER VON GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN ZU TRAGENDEN BELASTUNGEN NICHT VERGLEICHBAR SIND, SIND ALS ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN.
Ende der Entscheidung
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