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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.04.1976
Aktenzeichen: 29-75
Rechtsgebiete: gemeinsamer Zolltarif, EWGV


Vorschriften:

gemeinsamer Zolltarif Zolltarif 20.02 EX G
EWGV Art. 115
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DA DIE IN ARTIKEL 115 ZUGELASSENEN AUSNAHMEERMÄCHTIGUNGEN NICHT NUR VON DEN FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES GRUNDLEGENDEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 9 UND 30 DES EWG-VERTRAGS ABWEICHEN , SONDERN AUCH DIE DURCHFÜHRUNG DER IN ARTIKEL 113 VORGESEHENEN GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK BEHINDERN , SIND SIE ENG AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN.

ERMÄCHTIGT DIE KOMMISSION EINEN MITGLIEDSTAAT ZU HANDELSPOLITISCHEN SCHUTZMASSNAHMEN , SO MUSS SIE DIE VON DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT ZUR RECHTFERTIGUNG DIESER MASSNAHMEN GELTEND GEMACHTEN GRÜNDE PRÜFEN UND SICH VERGEWISSERN , DASS DIESE MASSNAHMEN NOTWENDIG SIND UND IM EINKLANG MIT DEM VERTRAG STEHEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. APRIL 1976. - KAUFHOF AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 29-75.

Entscheidungsgründe:

1 MIT DER AM 17. MÄRZ 1975 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGENEN KLAGE , DEREN BEHANDLUNG AUF ANTRAG DER PARTEIEN VORÜBERGEHEND AUSGESETZT WORDEN IST , HAT DIE KLAEGERIN BEANTRAGT , DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 20. JANUAR 1975 ( 75/71/EWG ) AUFZUHEBEN , MIT DER DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERMÄCHTIGT WURDE , AUS DER VOLKSREPUBLIK CHINA STAMMENDE UND IN DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE KONSERVEN UND ZUBEREITUNGEN VON GRÜNEN BOHNEN DER TARIFNUMMER 20.02 EX G DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VON DER GEMEINSCHAFTSBEHANDLUNG AUSZUSCHLIESSEN , SOWEIT DIE EINFUHRDOKUMENTE NACH DEM 1. JANUAR 1975 BEANTRAGT WORDEN WAREN.

2 AM 2. JANUAR 1975 HATTE DIE KLAEGERIN BEIM BUNDESAMT FÜR ERNÄHRUNG UND FORSTWIRTSCHAFT EINE EINFUHRGENEHMIGUNG FÜR 5 000 KARTONS SOLCHER KONSERVEN BEANTRAGT , DIE SICH IN DEN NIEDERLANDEN IM FREIEN VERKEHR BEFANDEN. DIE BUNDESREGIERUNG , BEI DER ZWEI WEITERE ANTRAEGE AUF EINFUHRGENEHMIGUNG EINGEGANGEN WAREN , NÄMLICH VOM 2. JANUAR 1975 ÜBER KONSERVEN IM WERTE VON 39 803 DM , DIE SICH IN DEN NIEDERLANDEN , UND VOM 7. JANUAR 1975 ÜBER KONSERVEN IM WERTE VON 36 349 DM , DIE SICH IN BELGIEN IM FREIEN VERKEHR BEFANDEN , HAT , GESTÜTZT AUF ARTIKEL 115 , MIT FERNSCHREIBEN VOM 14. JANUAR 1975 DIE BEKLAGTE ERSUCHT , SIE ZU ERMÄCHTIGEN ,

' ' DIE AUS DER VOLKSREPUBLIK CHINA STAMMENDEN UND IN DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN ZUBEREITUNGEN VON GRÜNEN BOHNEN DER TARIFNUMMER EX 20.02 G II GZT , NR. 2002-65 WARENVERZEICHNIS AUSSENHANDELSSTATISTIK , NIMEXE NR. 2002-95 VON DER GEMEINSCHAFTSBEHANDLUNG AUSZUSCHLIESSEN , SOWEIT ANTRAEGE NACH DEM 1. JANUAR 1974 ( SIC ) GESTELLT WORDEN SIND. ' '

DIE BUNDESREGIERUNG HAT IHREN ANTRAG DAMIT BEGRÜNDET , DASS DEM BUNDESAMT BEREITS DIE DREI ERWÄHNTEN ANTRAEGE VORLAEGEN UND MIT WEITEREN EINFUHRANTRAEGEN ZU RECHNEN SEI.

3 AUFGRUND DIESES ANTRAGS HAT DIE BEKLAGTE MIT ENTSCHEIDUNG VOM 20. JANUAR 1975 DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERMÄCHTIGT , DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE VON DER GEMEINSCHAFTSBEHANDLUNG AUSZUSCHLIESSEN. UNTER BERUFUNG AUF DIESE ERMÄCHTIGUNG HAT DAS BUNDESAMT AM SELBEN TAG DEN VON DER KLAEGERIN GESTELLTEN ANTRAG AUF EINFUHRGENEHMIGUNG ABGELEHNT.

4 DIE KLAEGERIN RÜGT , DIE BEKLAGTE HABE IHRE BEFUGNISSE AUS ARTIKEL 115 EWG-VERTRAG ÜBERSCHRITTEN UND DAMIT GEGEN DEN GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DES VERWALTUNGSHANDELNS VERSTOSSEN. IN ANBETRACHT DER GERINGFÜGIGEN MENGEN AN BOHNENKONSERVEN , WELCHE DIE KLAEGERIN HABE EINFÜHREN WOLLEN , SEI ES NICHT NOTWENDIG GEWESEN , DIE STREITIGE ERMÄCHTIGUNG AUF DIE EINFUHRLIZENZANTRAEGE ZU ERSTRECKEN , DIE ZUR ZEIT DER BEFASSUNG DER KOMMISSION ANHÄNGIG WAREN.

5 SEIT DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 865/68 DES RATES ( ABL. 1968 , L 153 , S. 8 ) AM 1. JULI 1968 IST FÜR DIE BETROFFENEN ERZEUGNISSE DIE ANWENDUNG VON MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ODER VON MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG IM BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT. NACH ARTIKEL 115 ABSATZ 1 KANN DIE KOMMISSION , ' ' UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIE DURCHFÜHRUNG DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN... GETROFFENEN HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHMEN NICHT DURCH VERKEHRSVERLAGERUNGEN VERHINDERT WIRD , ODER WENN UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DIESEN MASSNAHMEN ZU WIRTSCHAFTLICHEN SCHWIERIGKEITEN IN EINEM ODER MEHREREN STAATEN FÜHREN ' ' , UNTER ANDEREM ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN ( ERMÄCHTIGEN ), DIE NOTWENDIGEN SCHUTZMASSNAHMEN ZU TREFFEN , DEREN BEDINGUNGEN UND EINZELHEITEN SIE FESTLEGT ' ' ; NACH ABSATZ 3 DES GLEICHEN ARTIKELS SIND JEDOCH ' ' MIT VORRANG SOLCHE MASSNAHMEN ZU WÄHLEN , DIE DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES AM WENIGSTEN STÖREN ' '. EINE SOLCHE ERMÄCHTIGUNG KANN NAMENTLICH VON DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 9 IN VERBINDUNG MIT DENEN DES ARTIKELS 30 DES VERTRAGES ABWEICHEN , WONACH DAS VERBOT MENGEMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG NICHT NUR FÜR DIE AUS DEN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDEN WAREN , SONDERN AUCH FÜR DIEJENIGEN WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN GILT , DIE SICH IN DEN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN. DA DIE AUSNAHMEERMÄCHTIGUNGEN DES ARTIKELS 115 NICHT NUR VON DEN GENANNTEN FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES GRUNDLEGENDEN VORSCHRIFTEN ABWEICHEN , SONDERN AUCH DIE DURCHFÜHRUNG DER IN ARTIKEL 113 VORGESEHENEN GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK BEHINDERN , SIND SIE ENG AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN.

6 WIE SICH AUS DEN ERKLÄRUNGEN DES BEVOLLMÄCHTIGTEN DER BEKLAGTEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ERGIBT , HÄLT SICH DIESE FÜR VERPFLICHTET , DIE BEANTRAGTE ERMÄCHTIGUNG OHNE RÜCKSICHT AUF DIE FÜR DIE HANDELSPOLITISCHE MASSNAHME DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS MASSGEBLICHEN GRÜNDE ZU ERTEILEN , WENN DIESE MIT DEM VERTRAG VEREINBAR IST , UND BEI EINEM ABSOLUTEN EINFUHRVERBOT OHNE RÜCKSICHT DARAUF , OB DIE BEREITS VORLIEGENDEN ANTRAEGE ERHEBLICHE ODER GERINGFÜGIGE MENGEN BETREFFEN. INDEM SIE ES UNTERLIESS , DIE VON DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT ZUR RECHTFERTIGUNG FÜR DIE BEABSICHTIGTEN HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHMEN GELTEND GEMACHTEN GRÜNDE ZU PRÜFEN , HAT DIE KOMMISSION DIE IHR NACH ARTIKEL 115 OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERLETZT , SICH ZU VERGEWISSERN , DASS ES SICH UM ' ' IM EINKLANG MIT DEM VERTRAG GETROFFENE ' ' MASSNAHMEN HANDELT UND DASS DIE BEANTRAGTEN SCHUTZMASSNAHMEN IM SINNE DIESER VORSCHRIFT ERFORDERLICH SIND. INDEM SIE WEITERHIN DIE ERMÄCHTIGUNG AUCH AUF BEREITS VORLIEGENDE ANTRAEGE ERSTRECKTE , OHNE ZU BERÜCKSICHTIGEN , OB DIESE ANTRAEGE ERHEBLICHE ODER GERINGFÜGIGE MENGEN BETRAFEN , HAT DIE KOMMISSION AUCH DIE GRENZEN IHRES ERMESSENS ÜBERSCHRITTEN. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST DAHER AUFZUHEBEN , OHNE DASS ES ERFORDERLICH WÄRE , AUF DIE WEITEREN KLAGEGRÜNDE EINZUGEHEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

7 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. GEMÄSS DEM ANTRAG DER KLAEGERIN IST SIE DESHALB ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 20. JANUAR 1975 , MIT DER DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERMÄCHTIGT WIRD , GEWISSE AUS DER VOLKSREPUBLIK CHINA STAMMENDE UND IN DEN NIEDERLANDEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE ERZEUGNISSE VON DER GEMEINSCHAFTSBEHANDLUNG AUSZUSCHLIESSEN , WIRD AUFGEHOBEN , SOWEIT SIE SICH AUCH AUF ERZEUGNISSE ERSTRECKT , FÜR DIE ANTRAEGE AUF EINFUHRGENEHMIGUNG DEN DEUTSCHEN BEHÖRDEN BEREITS VORLAGEN , ALS DIE ERMÄCHTIGUNG BEANTRAGT WURDE.

2. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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