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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.05.1981
Aktenzeichen: 29/80
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2 |
1. DA FÜR DIE EINREICHUNG EINES ANTRAGS NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES STATUTS KEINE FRIST VORGESEHEN IST , KANN MAN EINEM BEAMTEN KEINEN VORWURF DARAUS MACHEN , DASS ER BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINEN DERARTIGEN ANTRAG EINGEREICHT HAT , SELBST WENN DER GERICHTSHOF ZUVOR BEREITS EINE KLAGE MIT GLEICHEM GEGENSTAND ABGEWIESEN HAT , ABER NUR DESWEGEN , WEIL KEIN VERWALTUNGSVERFAHREN VORAUSGEGANGEN WAR ; DIES LÄSST DIE MÖGLICHKEIT UNBERÜHRT , AUF DIE IM BEAMTENSTATUT VORGESEHENEN RECHTSBEHELFE ZURÜCKZUGREIFEN , SOWEIT DESSEN ANFORDERUNGEN BEACHTET WERDEN.
2. EIN BEAMTER , DER FREIWILLIG ENDGÜLTIG AUS DEM DIENST DER GEMEINSCHAFT AUSGESCHIEDEN IST , KANN NICHT BEHAUPTEN , ER SEI ÜBERRASCHT GEWESEN , DASS AUF IHN DIE EINDEUTIGEN BESTIMMUNGEN DER SEINERZEIT GÜLTIGEN REGELUNG ÜBER DEN AUF DIE MONATLICHE VERGÜTUNG ANWENDBAREN WECHSELKURS ANGEWANDT WURDE , DEREN BETRAG IHM DURCHAUS BEKANNT WAR UND VON IHM IN VOLLER KENNTNIS DER SACHLAGE AKZEPTIERT WORDEN WAR.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 21. MAI 1981. - ANDREAS H. REINARZ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AUF VERGUETUNGEN ANWENDBARE WECHSELKURSE. - RECHTSSACHE 29/80.
Entscheidungsgründe:
1 HERR REINARZ , EIN EHEMALIGER BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN BRÜSSEL , DER GEGENWÄRTIG EINE VERGÜTUNG NACH DER VERORDNUNG NR. 2530/72 DES RATES VOM 4. DEZEMBER 1972 ZUR EINFÜHRUNG VORÜBERGEHENDER SONDERMASSNAHMEN BETREFFEND DIE EINSTELLUNG VON BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN INFOLGE DES BEITRITTS NEUER MITGLIEDSTAATEN SOWIE DAS ENDGÜLTIGE AUSSCHEIDEN VON BEAMTEN DIESER GEMEINSCHAFTEN AUS DEM DIENST ( ABL. L 272 , S. 1 ) BEZIEHT , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 18. JANUAR 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS IN BEZUG AUF DIE IHM FÜR DIE ZEIT VOM 1. MAI 1974 BIS ZUM 1. SEPTEMBER 1977 IN KANADA AUSGEZAHLTEN VERGÜTUNGEN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 LETZTER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG NR. 2530/72 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 63 ABSATZ 3 DES BEAMTENSTATUTS IN SEINEM FALLE NICHT ANWENDBAR IST ; FERNER BEANTRAGT ER , DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN , IHM AUS BILLIGKEITSGRÜNDEN DEN FINANZIELLEN SCHADEN ZU ERSETZEN , DEN ER ANGEBLICH IN ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN ERLITTEN HAT , ODER WENIGSTENS EINE ENTSCHÄDIGUNG ZU GEWÄHREN , DEREN HÖHE DER GERICHTSHOF FESTSETZEN MÖGE.
2 NACHDEM DER KLAEGER IM JAHR 1973 AUS DEM DIENST DER GEMEINSCHAFTEN AUSGESCHIEDEN WAR , LIESS ER SICH IN KANADA NIEDER. DAHER WURDE IHM SEINE IN BELGISCHEN FRANKEN FESTGESETZTE VERGÜTUNG IN DER WÄHRUNG DIESES LANDES AUSGEZAHLT ; SIE WURDE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 2530/72 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 63 ABSATZ 3 DES BEAMTENSTATUTS AUF DER GRUNDLAGE DER VOM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ANGENOMMENEN PARITÄTEN BERECHNET , DIE AM 1. JANUAR 1965 GEGOLTEN HABEN.
3 IM JAHRE 1976 HATTE DER KLAEGER BEIM GERICHTSHOF BEANTRAGT , DIE OBEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN FÜR NICHTIG ODER WENIGSTENS IN SEINEM FALLE FÜR UNANWENDBAR ZU ERKLÄREN UND DIE KOMMISSION ZUM ERSATZ DES IHM ENTSTANDENEN SCHADENS ZU VERURTEILEN ; DER GERICHTSHOF HAT JEDOCH MIT URTEIL VOM 17. FEBRUAR 1977 ( REINARZ/KOMMISSION , RECHTSSACHE 48/76 , SLG. 1977 , 291 ) DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN , WEIL IHR KEINE VERWALTUNGSBESCHWERDE VORANGEGANGEN WAR , WIE SIE JEDES GERICHTLICHE VERFAHREN VORAUSSETZT.
4 MIT SCHREIBEN VOM 9. MAI 1978 , ERNEUT EINGEREICHT AM 28. NOVEMBER 1978 , STELLTE DER KLAEGER BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE IN ERSTER LINIE EINEN ANTRAG IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 1 , MIT DEM ER DIE KOMMISSION AUFFORDERTE , ÜBER DEN AUSGLEICH DES VERLUSTES , DEN ER ANGEBLICH ERLITTEN HATTE , ODER WENIGSTENS ÜBER EINE ENTSCHÄDIGUNG FÜR DEN IHM ENTSTANDENEN FINANZIELLEN SCHADEN ZU ENTSCHEIDEN. MIT DEMSELBEN SCHREIBEN ERHOB DER KLAEGER HILFSWEISE FÜR DEN FALL , DASS DIE KOMMISSION DIESEN ANTRAG ZURÜCKWEISEN SOLLTE , EINE BESCHWERDE AUFGRUND VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 , MIT DER ER SICH DAGEGEN WANDTE , DASS SICH DIE KOMMISSION BEI DER BERECHNUNG SEINER MONATLICHEN VERGÜTUNGEN AUF DIE OBEN GENANNTEN VERORDNUNGS- UND BEAMTENSTATUTSBESTIMMUNGEN GESTÜTZT HABE , DIE ER FÜR NICHTIG ODER WENIGSTENS IN SEINEM FALL FÜR UNANWENDBAR HIELT.
5 DIE KOMMISSION FASSTE DAS SCHREIBEN INSGESAMT ALS BESCHWERDE IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS AUF UND WIES DIESE AM 28. MÄRZ 1979 ALS VERSPÄTET UND UNBEGRÜNDET ZURÜCK.
6 AM 22. JUNI 1979 HIELT DER KLAEGER DER KOMMISSION VOR , SIE HABE SEINEN ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ IRRTÜMLICH ALS BESCHWERDE AUFGEFASST ; ER FÜHRTE AUS , MIT SEINEM SCHREIBEN ERHEBE ER GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS EINE BESCHWERDE GEGEN ' ' DIE ABLEHNUNG SEINES ANTRAGS , IHM GEGENÜBER DIE ERBETENE ENTSCHEIDUNG ZU TREFFEN ' '.
7 DIE KOMMISSION LEHNTE DIESE BESCHWERDE MIT SCHREIBEN VOM 21. DEZEMBER 1979 AB UND WIES ERNEUT DARAUF HIN , DASS SIE ' ' WEDER ZULÄSSIG ' ' NOCH BEGRÜNDET SEI. GEGEN DIESE ABLEHNUNG HAT DER KLAEGER AM 18. JANUAR 1980 DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
8 DIE KOMMISSION HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG , WEIL ZUM EINEN DER GERICHTSHOF ERNEUT MIT EINER KLAGE AUF LEISTUNG VON SCHADENSERSATZ BEFASST WERDE , DIE BEREITS IN DER RECHTSSACHE 48/76 ERHOBEN UND MIT URTEIL VOM 17. FEBRUAR 1977 ABGEWIESEN WORDEN SEI , UND WEIL ZUM ANDEREN DAS SCHREIBEN DES KLAEGERS VOM 9. MAI 1978 EINE BESCHWERDE DARSTELLE UND DIE KLAGE VOR DEM GERICHTSHOF NACH ABLAUF DER FRIST DES ARTIKELS 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS ERHOBEN WORDEN SEI.
9 AUS DEM SCHREIBEN DES KLAEGERS VOM 9. MAI 1978 GEHT JEDOCH HERVOR , DASS ER BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE IN ERSTER LINIE EINEN ANTRAG UND HILFSWEISE EINE BESCHWERDE EINGEREICHT HAT ; SOMIT IST DIE ZULÄSSIGKEIT FÜR DIESE BEIDEN MASSNAHMEN GETRENNT ZU PRÜFEN.
10 HINSICHTLICH DER BESCHWERDE GEGEN DIE ART UND WEISE , IN DER DIE KOMMISSION DIE MONATLICHEN VERGÜTUNGEN DES KLAEGERS VOM 1. MAI 1974 AN BERECHNET HAT , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE IN ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS VORGESEHE DREIMONATSFRIST AM TAG DER MITTEILUNG DER ENTSCHEIDUNG AN DEN EMPFÄNGER , SPÄTESTENS JEDOCH AN DEM TAG BEGINNT , AN DEM DIESER KENNTNIS DAVON ERHALTEN HAT , WENN ES SICH UM EINE EINZELMASSNAHME HANDELT ; IM VORLIEGENDEN FALL LIEGT DIE BESCHWERENDE MASSNAHME IN DER ERSTEN GEHALTSABRECHNUNG FÜR DEN MONAT MAI 1974 , ANHAND DEREN DER KLAEGER HAT FESTSTELLEN KÖNNEN , WELCHE BERECHNUNGSMETHODE HERANGEZOGEN WORDEN IST. FOLGLICH IST DIE VIER JAHRE SPÄTER ERHOBENE BESCHWERDE ALS VERSPÄTET IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS ANZUSEHEN ; DIE KLAGE IST IN DIESEM PUNKT SOMIT ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
11 DAGEGEN BESTIMMT ARTIKEL 90 ABSATZ 1 HINSICHTLICH DES VON DEM KLAEGER BEI DER KOMMISSION IN ERSTER LINIE EINGEREICHTEN ANTRAGS FOLGENDES :
' ' JEDE PERSON , AUF DIE DIESES STATUT ANWENDUNG FINDET , KANN EINEN ANTRAG AUF ERLASS EINER SIE BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNG AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE RICHTEN. ' '
12 DA FÜR DIE EINREICHUNG EINES ANTRAGS KEINE FRIST VORGESEHEN IST , KANN MAN DEM KLAEGER SOMIT KEINEN VORWURF DARAUS MACHEN , DASS ER BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINEN DERARTIGEN ANTRAG EINGEREICHT HAT : DIESER WAR ZWAR ZUVOR BEREITS VOM GERICHTSHOF ABGEWIESEN WORDEN , ABER NUR DESWEGEN , WEIL KEIN VERWALTUNGSVERFAHREN VORANGEGANGEN WAR ; DIES LIESS DIE MÖGLICHKEIT UNBERÜHRT , AUF DIE IM BEAMTENSTATUT VORGESEHENEN RECHTSBEHELFE ZURÜCKZUGREIFEN , SOWEIT DESSEN ANFORDERUNGEN BEACHTET WERDEN , AN DIE SICH DER KLAEGER IM ÜBRIGEN GEHALTEN HAT. INSOWEIT IST DIE KLAGE SOMIT ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDUNG
13 IN DIESEM ZUSAMMENHANG BEANTRAGT DER KLAEGER IM WESENTLICHEN , DIE KOMMISSION MÖGE IHM AUS BILLIGKEITSGRÜNDEN DEN IHM ENTSTANDENEN SCHADEN ERSETZEN ODER IHM EINE ENTSCHÄDIGUNG GEWÄHREN , WEIL DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR. 2530/72 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 63 DES STATUTS IHN IM VERGLEICH ZU DEN ANDEREN EHEMALIGEN BEAMTEN , DIE IN EINEM DER MITGLIEDSTAATEN WOHNTEN , DISKRIMINIERT HABE ; DIES HABE DIE KOMMISSION , WIE SICH AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ZUR VERORDNUNG NR. 3085/78 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1978 ZUR ÄNDERUNG DER MASSGEBLICHEN WÄHRUNGSPARI TÄTEN ERGEBE , STILLSCHWEIGEND ANERKANNT. DIESE REGELUNG STEHE AUCH IM GEGENSATZ ZU DEM MENSCHENRECHTLICHEN GRUNDSATZ , WONACH JEDER NACH BEENDIGUNG SEINER TÄTGKEIT SICH IN DEM LANDE SEINER WAHL NIEDERLASSEN KÖNNE , OHNE DASS DESWEGEN SEINE BEZUEGE GEKÜRZT WÜRDEN , UND ZU ARTIKEL 12 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN.
14 DIESEM VORBRINGEN IST ENTGEGENZUHALTEN , DASS DER KLAEGER - DER FREIWILLIG ENDGÜLTIG AUS DEM DIENST DER GEMEINSCHAFTEN AUSGESCHIEDEN IST - NICHT ÜBERRASCHT GEWESEN SEIN KONNTE , DASS AUF IHN EINE REGELUNG MIT EINDEUTIGEN BESTIMMUNGEN ANGEWANDT WURDE , DIE ERST ZUM 1. APRIL 1979 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3085/78 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1978 GEÄNDERT WORDEN IST. DER BETRAG DER IHM KÜNFTIG ZU ZAHLENDEN MONATLICHEN VERGÜTUNG WAR IHM SOMIT DURCHAUS BEKANNT , ALS ER IM MAI 1973 NACH KANADA VERZOG ; DIESEN BETRAG HATTE ER IN VOLLER KENNTNIS DER SACHLAGE AKZEPTIERT.
15 DIESE REGELUNG WAR AUCH NICHT DISKRIMINIEREND FÜR BEAMTE , DIE SICH IN DER GLEICHEN LAGE WIE DER KLAEGER BEFANDEN UND SICH EBENFALLS IN EINEM LAND AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTEN NIEDERGELASSEN HATTEN.
16 ARTIKEL 12 BUCHSTABE C DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SCHLIESSLICH IST IM VORLIEGENDEN FALL NICHT EINSCHLAEGIG ; INSOWEIT GENÜGT DER HINWEIS , DASS DIESE BESTIMMUNG NUR IM HOHEITSGEBIET JEDES MITGLIEDSTAATS GILT.
17 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
18 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
19 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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