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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.11.1981
Aktenzeichen: 29/81
Rechtsgebiete: RICHTLINIE 74/562
Vorschriften:
RICHTLINIE 74/562 ART. 6 |
1. EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ZU RECHTFERTIGEN.
2. DIE AUFGABEN DES GERICHTSHOFES IM RAHMEN DES ARTIKELS 169 EWG-VERTRAG UMFASSEN VORBEHALTLICH DER KON TROLLE DER RECHTMÄSSIGKEIT DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME NICHT DIE BEFUGNIS , DIE VON DER KOMMISSION NACH DIESEM ARTIKEL IN DER GENANNTEN STELLUNGNAHME FESTGESETZTE FRIST DURCH EINE ANDERE FRIST ZU ERSETZEN. ES IST - UNTER DEM GLEICHEN VORBEHALT - SACHE DER KOMMISSION ZU BEURTEILEN , OB EINEM DAHIN GEHENDEN ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS STATTGEGEBEN WERDEN SOLL.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. NOVEMBER 1981. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERSTOSS EINES STAATES - ZUGANG ZUM BERUF DES PERSONENKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS. - RECHTSSACHE 29/81.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 16. FEBRUAR 1981 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN EINE IHRER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE ES UNTERLASSEN HAT , INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE NOTWENDIGEN BESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN , UM DER RICHTLINIE 74/562 DES RATES VOM 12. NOVEMBER 1974 ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES PERSONENKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ( ABL. L 308 , S. 23 ) NACHZUKOMMEN.
2 NACH ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE 74/562 DES RATES MUSSTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN IN KRAFT SETZEN , UM DER RICHTLINIE INNERHALB EINER FRIST , DIE AM 1. JANUAR 1977 ABLIEF , NACHZUKOMMEN.
3 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET NICHT , DIESE VERPFLICHTUNG NICHT ERFÜLLT ZU HABEN. SIE FÜHRT AUS , DASS DIE RICHTLINIE ZUM ZWECKE IHRER DURCHFÜHRUNG IN EINEN BESONDEREN GESETZENTWURF AUFGENOMMEN WORDEN SEI , ' ' DER DEN BETROFFENEN NATIONALEN VERWALTUNGEN ÜBERMITTELT WORDEN IST , UM IHRE NOTWENDIGE BILLIGUNG VOR DER EINBRINGUNG DIESES GESETZENTWURFS BEIM PARLAMENT ZU ERHALTEN ' '. EINIGE DIESER VERWALTUNGEN HÄTTEN BEMERKUNGEN GEMACHT , DIE EINE GRÜNDLICHERE FORMULIERUNG DES GESETZENTWURFS ERFORDERT HÄTTEN. DIESER UMSTAND HABE DAS VERFAHREN ZUR BILLIGUNG DES ENTWURFS VERZÖGERT. DIE ITALIENISCHE REGIERUNG ERKLÄRT , SIE HABE SICH BEI DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINGESCHALTET , UM DIE PRÜFUNG DES GESETZENTWURFS ZU BESCHLEUNIGEN , DAMIT SIE IHN IN KÜRZESTER ZEIT EINBRINGEN UND BILLIGEN LASSEN KÖNNE. NACH ANSICHT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ERGIBT SICH AUS DIESEN AUSFÜHRUNGEN , DASS DER STREITGEGENSTAND IM WESENTLICHEN ALS ERLEDIGT BETRACHTET WERDEN KÖNNE , SO DASS DIE KLAGE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SEI.
4 DIESE UMSTÄNDE KÖNNEN DEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK VORGEWORFENEN VERTRAGSVERSTOSS NICHT BESEITIGEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ZU RECHTFERTIGEN.
5 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HAT DEN GERICHTSHOF IN DER SITZUNG GEBETEN , IHR EINE VERLÄNGERUNG DER FRIST ZU GEWÄHREN , DIE IHR DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 169 DES VERTRAGES GESETZT HAT , UM DEN VERPFLICHTUNGEN AUS DER FRAGLICHEN RICHTLINIE NACHZUKOMMEN.
6 DIE AUFGABEN DES GERICHTSHOFES IM RAHMEN DES ARTIKELS 169 DES VERTRAGES UMFASSEN VORBEHALTLICH DER KONTROLLE DER RECHTMÄSSIGKEIT DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME NICHT DIE BEFUGNIS , DIE VON DER KOMMISSION NACH DIESEM ARTIKEL IN DER GENANNTEN STELLUNGNAHME FESTGESETZTE FRIST DURCH EINE ANDERE FRIST ZU ERSETZEN. ES IST - UNTER DEM GLEICHEN VORBEHALT - SACHE DER KOMMISSION ZU BEURTEILEN , OB EINEM DAHIN GEHENDEN ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS STATTGEGEBEN WERDEN SOLL.
7 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN EINE IHRER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE NOTWENDIGEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 74/562 DES RATES VOM 12. NOVEMBER 1974 NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
8 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
9 DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN EINE IHRER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE NOTWENDIGEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 74/562 DES RATES VOM 12. NOVEMBER 1974 ÜBER DEN ZU GANG ZUM BERUF DES PERSONENKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ( ABL. L 308 , S. 23 ) NACHZUKOMMEN.
2. DIE BEKLAGTE WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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