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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.02.1989
Aktenzeichen: 29/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 51
Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71 sehen lediglich die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Sie regeln dagegen nicht die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Versicherungszeiten, deren Festlegung durch den Erlaß von Rechtsvorschriften Sache jedes Mitgliedstaats ist. Es ist nämlich Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muß ( vgl. die Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 266/78, Brunori, Slg. 1979, 2705, und vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445 ). Die genannten Bestimmungen sind daher nicht anwendbar, um die Voraussetzungen für den Beitritt zu einem - gesetzlichen oder freiwilligen - System der sozialen Sicherheit zu bestimmen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 28. FEBRUAR 1989. - WILHELM SCHMITT GEGEN BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FUER ANGESTELLTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM SOZIALGERICHT HAMBURG. - ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG - MOEGLICHKEIT DER NACHENTRICHTUNG VON BEITRAEGEN ZU EINER RENTENVERSICHERUNG. - RECHTSSACHE 29/88.

Tenor:

Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, sind nicht anwendbar, um die Voraussetzungen für den Beitritt zu einem - gesetzlichen oder freiwilligen - System der sozialen Sicherheit zu bestimmen.

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