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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1985
Aktenzeichen: 290/84
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 1224/80, VO (EWG) Nr. 3193/80


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 1224/80 Art. 3 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 1224/80 Art. 15
VO (EWG) Nr. 3193/80 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DER TRANSAKTIONSWERT IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1224/80 UMFASST IN EINEM FALL , IN DEM DER IMPORTEUR SEINEM LIEFERANTEN NEBEN DEM PREIS DER WARE AUFGRUND EINER GESONDERTEN RECHNUNG EINEN BESONDEREN BETRAG FÜR ' ' INNERGEMEINSCHAFTLICHE FRACHTKOSTEN ' ' ZAHLT , NUR DEN PREIS DER WARE ; DIE ZUSTÄNDIGEN ZOLLDIENSTSTELLEN KÖNNEN JEDOCH DANN , WENN DIE UMSTÄNDE ES RECHTFERTIGEN , DIE RECHNUNG ÜBER DIE BETREFFENDEN KOSTEN PRÜFEN , UM ZU KONTROLLIEREN , OB ES SICH NICHT UM FIKTIVE KOSTEN HANDELT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 10. DEZEMBER 1985. - HAUPTZOLLAMT SCHWEINFURT GEGEN MAINFRUCHT OBSTVERWERTUNG GMBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - ZOLLWERT - BEFOERDERUNGSKOSTEN. - RECHTSSACHE 290/84.

Entscheidungsgründe:

1 DER BUNDESFINANZHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 30. OKTOBER 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3. DEZEMBER 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 3 UND 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1224/80 DES RATES VOM 28. MAI 1980 ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN ( ABL. L 134 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT DER FIRMA MAINFRUCHT OBSTVERWERTUNG GMBH , KLAEGERIN UND REVISIONSBEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS ( IM FOLGENDEN : KLAEGERIN ), GEGEN DAS HAUPTZOLLAMT SCHWEINFURT , BEKLAGTER UND REVISIONSKLAEGER ( IM FOLGENDEN : BEKLAGTER ), UNTERSTÜTZT DURCH DEN BUNDESMINISTER DER FINANZEN.

3 VON JULI BIS SEPTEMBER 1980 FÜHRTE DIE KLAEGERIN MEHRERE SENDUNGEN VORGEKÜHLTER SAUERKIRSCHEN UND TIEFGEFRORENER HIMBEEREN AUS BULGARIEN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EIN. FÜR JEDE SENDUNG STELLTEN DIE LIEFERFIRMEN DER KLAEGERIN ZWEI RECHNUNGEN AUS , VON DENEN EINE DEN PREIS FÜR DIE GELIEFERTE WARE SOWIE DIE BEFÖRDERUNGSKOSTEN BIS ZUR DEUTSCHEN GRENZE UND DIE ANDERE LEDIGLICH DIE BEFÖRDERUNGSKOSTEN VON DER DEUTSCHEN GRENZE BIS ZUM SITZ DER KLAEGERIN IN GOCHSHEIM IN BAYERN AUSWIES.

4 ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND DEM BEKLAGTEN ENTSTAND EIN STREIT ÜBER DIE FESTSETZUNG DES ZOLLWERTS DER BETREFFENDEN WAREN NACH DER VERORDNUNG NR. 1224/80.

5 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG LAUTET WIE FOLGT :

' ' DER NACH DIESEM ARTIKEL ERMITTELTE ZOLLWERT EINGEFÜHRTER WAREN IST DER , TRANSAKTIONSWERT ' , DAS HEISST DER FÜR DIE WAREN BEI EINEM VERKAUF ZUR AUSFUHR IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT TATSÄCHLICH GEZAHLTE ODER ZU ZAHLENDE PREIS , GEGEBENENFALLS NACH BERICHTIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 8... ' '

6 IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 BUCHSTABE A IN DER FASSUNG VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3193/80 DES RATES VOM 8. DEZEMBER 1980 ( ABL. L 333 , S. 1 ) IST BESTIMMT :

' ' DER TATSÄCHLICH GEZAHLTE ODER ZU ZAHLENDE PREIS IST DIE VOLLSTÄNDIGE ZAHLUNG , DIE DER KÄUFER AN DEN VERKÄUFER ODER ZU DESSEN GUNSTEN FÜR DIE EINGEFÜHRTEN WAREN ENTRICHTET ODER ZU ENTRICHTEN HAT , UND SCHLIESST ALLE ZAHLUNGEN EIN , DIE ALS BEDINGUNG FÜR DAS KAUFGESCHÄFT ÜBER DIE EINGEFÜHRTEN WAREN VOM KÄUFER AN DEN VERKÄUFER ODER VOM KÄUFER AN EINEN DRITTEN ZUR ERFÜLLUNG EINER VERPFLICHTUNG DES VERKÄUFERS TATSÄCHLICH ENTRICHTET WERDEN ODER ZU ENTRICHTEN SIND... ' '

7 IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 HEISST ES :

' ' BEI DER ERMITTLUNG DES ZOLLWERTS NACH ARTIKEL 3 SIND DEM FÜR DIE EINGEFÜHRTEN WAREN TATSÄCHLICH GEZAHLTEN ODER ZU ZAHLENDEN PREIS HINZUZURECHNEN :

...

E ) I ) BEFÖRDERUNGSKOSTEN UND VERSICHERUNGSKOSTEN FÜR DIE EINGEFÜHRTEN WAREN

II )...

BIS ZUM ORT DES VERBRINGENS IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT. ' '

8 FERNER IST AUF ARTIKEL 15 ZU VERWEISEN , IN DEM ES HEISST :

' ' 1. DER ZOLLWERT EINGEFÜHRTER WAREN ENTHÄLT NICHT DIE BEFÖRDERUNGSKOSTEN NACH DER EINFUHR IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT , VORAUSGESETZT , DASS DIESE KOSTEN GETRENNT VON DEM TATSÄCHLICH FÜR DIE EINGEFÜHRTEN WAREN GEZAHLTEN ODER ZU ZAHLENDEN PREIS AUSGEWIESEN WERDEN.

2.A ) WERDEN WAREN AUF DIE GLEICHE BEFÖRDERUNGSART ÜBER DEN ORT DES VERBRINGENS IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT HINAUS BEFÖRDERT , SO WERDEN DIE BEFÖRDERUNGSKOSTEN IM VERHÄLTNIS DER AUSSERHALB UND INNERHALB DES ZOLLGEBIETS DER GEMEINSCHAFT ZURÜCKGELEGTEN BEFÖRDERUNGSSTRECKEN AUFGETEILT , ES SEI DENN , DER ZOLLSTELLE WIRD NACHGEWIESEN , WELCHE KOSTEN NACH EINEM ALLGEMEIN VERBINDLICHEN FRACHTTARIF FÜR DIE BEFÖRDERUNG DER WAREN BIS ZUM ORT DES VERBRINGENS IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT ENTSTANDEN WÄREN.

... ' '

9 IM VORLIEGENDEN FALL VERTRAT DER BEKLAGTE DIE ANSICHT , DIE BEFÖRDERUNGSKOSTEN VON DER DEUTSCHEN GRENZE BIS GOCHSHEIM ( BESTIMMUNGSORT IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT ) SEIEN BESTANDTEIL DES TRANSAKTIONSWERTS IM SINNE DES ERWÄHNTEN ARTIKELS 3 ABSATZ 1. EIN ABZUG DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEFÖRDERUNGSKOSTEN GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 1 KOMME NICHT IN BETRACHT , WEIL DIE KOSTEN ZWAR DURCH EINE SEPARATE RECHNUNG GETRENNT AUSGEWIESEN , JEDOCH NICHT NACHPRÜFBAR SEIEN , DENN DIE KLAEGERIN KÖNNE KEINE UNTERLAGEN FÜR DIE GESAMTE BEFÖRDERUNGSSTRECKE VON BULGARIEN BIS GOCHSHEIM VORLEGEN.

10 DAS GERICHT DER ERSTEN INSTANZ , DAS FINANZGERICHT MÜNCHEN , TEILTE DIE ANSICHT DES BEKLAGTEN NICHT , UND ENTSCHIED , DASS DIE VON DER KLAEGERIN GETRAGENEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEFÖRDERUNGSKOSTEN NICHT IN DEN TRANSAKTIONSWERT EINZUBEZIEHEN SEIEN.

11 GEGEN DAS URTEIL DES FINANZGERICHTS LEGTE DER BEKLAGTE REVISION ZUM BUNDESFINANZHOF EIN. DIESER HAT MIT BESCHLUSS VOM 30. OKTOBER 1984 DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1. A ) UMFASST DER TRANSAKTIONSWERT IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1224/80 IN EINEM FALL , IN DEM DER INLÄNDISCHE KÄUFER DEM AUSLÄNDISCHEN VERKÄUFER NEBEN DEM PREIS FÜR DIE WARE AUFGRUND EINER GESONDERTEN RECHNUNG EINEN BESONDEREN BETRAG FÜR , INNERGEMEINSCHAFTLICHE FRACHTKOSTEN ' BEZAHLT , BEIDE BETRAEGE?

B)BEI BEJAHUNG DER FRAGE A : IST DIESER BETRAG , UM ALS ZOLLWERT GELTEN ZU KÖNNEN , UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 15 DER VERORDNUNG NR. 1224/80 ZU BERICHTIGEN?

2.BEI BEJAHUNG DER FRAGEN 1 :

A)IST ARTIKEL 15 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1224/80 ANWENDBAR , WENN DER BETEILIGTE NUR BEFÖRDERUNGSKOSTEN AUSGEWIESEN HAT , DIE SICH ALLEIN AUF DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHE BEFÖRDERUNG BEZIEHEN?

B)BEI BEJAHUNG DER FRAGE A : SETZT BEI DURCHGEHENDER BEFÖRDERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 15 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1224/80 DER ZUR FESTSTELLUNG DES ZOLLWERTS VOGESEHENE ABZUG DER RECHNERISCH AUF DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHE STRECKE ENTFALLENDEN BEFÖRDERUNGSKOSTEN VORAUS , DASS DER BETEILIGTE NACH ARTIKEL 15 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1224/80 DIE GESAMTEN KOSTEN FÜR DIE DURCHGEHENDE BEFÖRDERUNG GETRENNT AUSWEIST?

BEI BEJAHUNG DIESER FRAGE : LIEGT EIN SOLCHER AUSWEIS BEREITS VOR , WENN DER BETEILIGTE DIESE BEFÖRDERUNGSKOSTEN GETRENNT BEZIFFERT , ODER ERFORDERT DER AUSWEIS , DASS DER BETEILIGTE DIE KOSTEN FÜR DIE DURCHGEHENDE BEFÖRDERUNG ALS TATSÄCHLICH ENTSTANDEN DURCH VORLAGE NACHPRÜFBARER UNTERLAGEN NACHWEIST?

FALLS ES EINES SOLCHEN NACHWEISES BEDARF : WELCHE ANFORDERUNGEN SIND AN DIESEN NACHWEIS ZU STELLEN? KÖNNEN DIE ZOLLBEHÖRDEN AUF IHN VERZICHTEN , WENN DEM BETEILIGTEN DER NACHWEIS WEGEN DES VERHALTENS SEINES LIEFERANTEN NICHT MÖGLICH IST?

' '

12 ZU DIESEN FRAGEN HABEN DIE KLAEGERIN UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEMÄSS ARTIKEL 20 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG BEIM GERICHTSHOF SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT.

13 DER GERICHTSHOF HAT FERNER GEMÄSS ARTIKEL 21 ABSATZ 1 DIESES PROTOKOLLS DEN BUNDESMINISTER DER FINANZEN , DER DEM RECHTSSTREIT DES AUSGANGSVERFAHRENS BEIGETRETEN IST , ERSUCHT , EINIGE FRAGEN ZU BEANTWORTEN. DER BUNDESMINISTER DER FINANZEN IST DIESEM ERSUCHEN FRISTGERECHT NACHGEKOMMEN.

ZU FRAGE 1.A )

14 ZUR FRAGE 1.A ) VERTRITT DER BUNDESFINANZHOF IN SEINEM VORLAGEBESCHLUSS DIE AUFFASSUNG , AUS ABSATZ 3 BUCHSTABE A VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1224/80 IN DER FASSUNG VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3193/80 SEI HERZULEITEN , DASS DIE KOSTEN DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEFÖRDERUNG IN DEN TRANSAKTIONSWERT IM SINNE VON ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS EINZUBEZIEHEN SEIEN.

15 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN IST DIE VORLAGEFRAGE HINGEGEN ZU VERNEINEN , UND ZWAR WEGEN DES WORTLAUTS VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1224/80 UND SEINER ENTSTEHUNGSGESCHICHTE SOWIE AUFGRUND DER SYSTEMATIK DIESER VERORDNUNG.

16 ZUM WORTLAUT FÜHRT DIE KLAEGERIN AUS , DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEFÖRDERUNGSKOSTEN WÜRDEN SELBST DANN , WENN SIE AN DEN VERKÄUFER ENTRICHTET WÜRDEN , NICHT FÜR DIE EINGEFÜHRTE WARE , SONDERN FÜR DEREN BEFÖRDERUNG GEZAHLT. AUSSERDEM FIELEN DIESE KOSTEN FÜR EINE BEFÖRDERUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AN UND NICHT FÜR DIE ' ' AUSFUHR IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT ' '. AUS DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 3 GEHE FERNER HERVOR , DASS GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE E I ) NUR DIE BEFÖRDERUNGSKOSTEN BIS ZUM ORT DES VERBRINGENS IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT DEM ZOLLWERT HINZUZURECHNEN SEIEN. DARAUS FOLGE IM UMKEHRSCHLUSS , DASS DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEFÖRDERUNGSKOSTEN NICHT ZUM ZOLLWERT GEHÖRTEN.

17 ZUR ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DER VERORDNUNG NR. 1224/80 UND INSBESONDERE IHRES ARTIKELS 3 FÜHRT DIE KLAEGERIN AUS , DIE VERORDNUNG SEI , WIE SICH AUS IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ERGEBE , MIT DEM ZIEL ERLASSEN WORDEN , DAS ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS ( GATT ) ( SIEHE BESCHLUSS 80/271/EWG DES RATES VOM 10. DEZEMBER 1979 , ABL. 1980 , L 71 , S. 1 , FÜR DEN WORTLAUT DES ÜBEREINKOMMENS S. 107 FF.) IN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT UMZUSETZEN ; IN ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DIESES ÜBEREINKOMMENS SEI FOLGENDES BESTIMMT :

' ' JEDE VERTRAGSPARTEI TRIFFT GESETZLICHE REGELUNGEN DARÜBER , OB DIE NACHSTEHENDEN KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE IN DEN ZOLLWERT EINZUBEZIEHEN SIND ODER NICHT :

A ) BEFÖRDERUNGSKOSTEN FÜR DIE EINGEFÜHRTEN WAREN BIS ZUM EINFUHRHAFEN ODER EINFUHRORT ;

B )... ' '

18 AUS DIESER BESTIMMUNG LEITET DIE KLAEGERIN AB , DASS DIE GEMEINSCHAFT AUFGRUND DES GENANNTEN ÜBEREINKOMMENS NICHT ERMÄCHTIGT SEI , EINE REGELUNG ÜBER DIE EINBEZIEHUNG AUCH DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEFÖRDERUNGSKOSTEN IN DEN ZOLLWERT ZU TREFFEN.

19 DIESE ANSICHT WERDE AUCH DURCH EINE SYSTEMATISCHE AUSLEGUNG SOWOHL VON ARTIKEL 3 ALS AUCH DER GESAMTEN VERORDNUNG NR. 1224/80 BESTÄTIGT. IN ARTIKEL 3 SEI NIRGENDS BESTIMMT , DASS DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEFÖRDERUNGSKOSTEN VOM TRANSAKTIONSWERT UMFASST WÜRDEN , ES WERDE LEDIGLICH AUF ARTIKEL 8 VERWIESEN , DER DIE BEFÖRDERUNGSKOSTEN AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTEN BETREFFE. IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 HEISSE ES , DASS DER TATSÄCHLICH GEZAHLTE ODER ZU ZAHLENDE PREIS ' ' DIE VOLLSTÄNDIGE ZAHLUNG IST , DIE DER KÄUFER... FÜR DIE EINGEFÜHRTEN WAREN ENTRICHTET ODER ZU ENTRICHTEN HAT ' ' ; DIES BEDEUTE JEDOCH GERADE NICHT , DASS DIE EVENTÜLL VOM KÄUFER AN DEN VERKÄUFER GEZAHLTEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEFÖRDERUNGSKOSTEN ZU DIESEM PREIS GEHÖRTEN.

20 AUCH AUS ARTIKEL 15 ERGEBE SICH NICHTS ANDERES. HINGEGEN LASSE SICH AUS DIESER VORSCHRIFT HERLEITEN , DASS DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEFÖRDERUNGSKOSTEN NICHT IM ZOLLWERT ENTHALTEN SEIEN , UND ZWAR WEDER DANN , WENN SIE GETRENNT AUSGEWIESEN SEIEN ( ABSATZ 1 ), NOCH DANN , WENN SIE IM VERHÄLTNIS ZU DEN GESAMTEN BEFÖRDERUNGSKOSTEN AUFGETEILT WERDEN MÜSSTEN ( ABSATZ 2 ).

21 DIE KOMMISSION TEILT IM WESENTLICHEN DIE AUFFASSUNG DER KLAEGERIN.

22 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS , WIE DIE KLAEGERIN UND DIE KOMMISSION ZU RECHT GELTEND MACHEN , BEREITS AUS DEM WORTLAUT DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1224/80 SOWIE AUS DEREN REGELUNGSZUSAMMENHANG HERVORGEHT , DASS DIE KOSTEN DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEFÖRDERUNG GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUM TRANSAKTIONSWERT IM SINNE VON ARTIKEL 3 GEHÖREN UND SOMIT AUCH NICHT IN DEN ZOLLWERT EINZUBEZIEHEN SIND.

23 INDEM NÄMLICH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DEN GRUNDSATZ AUFSTELLT , DASS DER TRANSAKTIONSWERT ' ' DER FÜR DIE WAREN BEI EINEM VERKAUF ZUR AUSFUHR IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT TATSÄCHLICH GEZAHLTE ODER ZU ZAHLENDE PREIS ' ' IST , BESTIMMT DIESE VORSCHRIFT ZUGLEICH , DASS DIESER PREIS NUR GEMÄSS ARTIKEL 8 BERICHTIGT WERDEN DARF.

24 DA DIESER ARTIKEL 8 HINSICHTLICH DER BEFÖRDERUNGSKOSTEN NUR DIE HINZURECHNUNG DER KOSTEN DER BEFÖRDERUNG ' ' BIS ZUM ORT DES VERBRINGENS IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT ' ' ZU DEM TATSÄCHLICH GEZAHLTEN ODER ZU ZAHLENDEN PREIS VORSIEHT , SIND DIE KOSTEN DER BEFÖRDERUNG VOM ORT DES VERBRINGENS IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT ZUM BESTIMMUNGSORT INNERHALB DIESES GEBIETS DIESEM PREIS NICHT HINZUZURECHNEN UND GEHÖREN SOMIT NICHT ZUM ZOLLWERT.

25 DURCH DEN WORTLAUT VON ARTIKEL 15 WIRD EBENFALLS BESTÄTIGT , DASS DIE KOSTEN DER BEFÖRDERUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GRUNDSÄTZLICH NICHT IN DEN ZOLLWERT EINBEZOGEN WERDEN SOLLEN. GEMÄSS ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS SETZT DIE NICHTEINBEZIEHUNG DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEFÖRDERUNGSKOSTEN IN DEN ZOLLWERT NUR VORAUS , DASS DIESE KOSTEN ' ' GETRENNT VON DEM TATSÄCHLICH... GEZAHLTEN ODER ZU ZAHLENDEN PREIS AUSGEWIESEN WERDEN ' '.

26 ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS REGELT DEN FALL , DASS DIE BEFÖRDERUNGSKOSTEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT NICHT GETRENNT AUSGEWIESEN SIND , UND LEGT DAS VERFAHREN FÜR EINEN ABZUG DIESER KOSTEN VON DEM GEZAHLTEN ODER ZU ZAHLENDEN PREIS FEST.

27 DIESE AUSLEGUNG DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1224/80 ENTSPRICHT SOWOHL IHRER ENTSTEHUNGSGESCHICHTE ALS AUCH IHREM SINN UND ZWECK.

28 ZUM ERSTEN GESICHTSPUNKT KANN AUF DAS VORSTEHEND ZUSAMMENGEFASSTE VORBRINGEN DER KLAEGERIN VERWIESEN WERDEN.

29 WIE SICH NÄMLICH AUS DEM ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES GATT , INSBESONDERE AUS ARTIKEL 8 ABSATZ 2 , ERGIBT , HABEN SICH DIE PARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS DAFÜR ENTSCHIEDEN , BEFÖRDERUNGSKOSTEN AB EINFUHRHAFEN ODER EINFUHRORT NICHT IN DEN ZOLLWERT EINZUBEZIEHEN.

30 WAS SINN UND ZWECK DER VERORDNUNG NR. 1224/80 BETRIFFT , SO SOLL MIT IHR , WIE BEREITS MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 803/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ( ABL. L 148 , S. 6 ), AN DEREN STELLE SIE GETRETEN IST , LAUT IHRER SECHSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ' ' DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UND EINE GLEICHBEHANDLUNG DER IMPORTEURE DER GEMEINSCHAFT SICHERGESTELLT WERDEN ' '.

31 MIT DIESEM ZIEL WÄRE ES NICHT VEREINBAR , DIE VERORDNUNG NR. 1224/80 IM SINNE EINER EINBEZIEHUNG DER BEFÖRDERUNGSKOSTEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IN DEN ZOLLWERT AUSZULEGEN.

32 DIESE EINBEZIEHUNG WÜRDE NÄMLICH DAZU FÜHREN , DASS DER ZOLLWERT VON DER ENTFERNUNG ZWISCHEN DEM ORT DER VERBRINGUNG DER WARE IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT UND DEM BESTIMMUNGSORT INNERHALB DIESES GEBIETS ABHINGE , SO DASS FÜR DIE GLEICHE WARE , DIE ÜBER DENSELBEN GRENZUEBERGANG IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WÜRDE , JE NACH DER ENTFERNUNG DES BESTIMMUNGSORTS DER WARE VON DIESEM GRENZUEBERGANG ZOLL IN UNTERSCHIEDLICHER HÖHE ERHOBEN WÜRDE. DIESES ERGEBNIS WÄRE NICHT TRAGBAR , DA ES ZU EINER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG GLEICHARTIGER EINFUHRVORGÄNGE FÜHREN WÜRDE.

33 DESHALB IST AUF DIE ERSTE FRAGE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS ZU ANTWORTEN , DASS BEFÖRDERUNGSKOSTEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT , DIE VOM IMPORTEUR AUFGRUND EINER GESONDERTEN RECHNUNG BEZAHLT WORDEN SIND , NICHT ZUM TRANSAKTIONSWERT IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1224/80 GEHÖREN.

34 DIES SCHLIESST ALLERDINGS NICHT AUS , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN ZOLLDIENSTSTELLEN DANN , WENN DIE UMSTÄNDE ES RECHTFERTIGEN , DIE RECHNUNG ÜBER DIESE KOSTEN PRÜFEN KÖNNEN , UM ZU KONTROLLIEREN , OB DIE IN RECHNUNG GESTELLTEN DEN TATSÄCHLICH GEZAHLTEN KOSTEN ENTSPRECHEN.

35 WIE ES NÄMLICH IN DER SECHSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1224/80 AUSDRÜCKLICH HEISST , IST ES DEREN ' ' ZIEL..., DEN WELTHANDEL DURCH EIN GERECHTES , EINHEITLICHES UND NEUTRALES SYSTEM FÜR DIE BEWERTUNG VON WAREN FÜR ZOLLZWECKE ZU FÖRDERN , DAS DIE ANWENDUNG VON WILLKÜRLICHEN ODER FIKTIVEN ZOLLWERTEN AUSSCHLIESST ' '.

36 DIESES ZIEL WÄRE GEFÄHRDET , WENN MAN ZULIESSE , DASS EIN IMPORTEUR DEN ZOLLWERT EINER WARE NACH SEINEM BELIEBEN DADURCH VERRINGERN KÖNNTE , DASS ER EINEN TEIL DES GEZAHLTEN ODER ZU ZAHLENDEN PREISES DURCH SEINEN LIEFERANTEN ALS BEFÖRDERUNGSKOSTEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IN RECHNUNG STELLEN LIESSE.

37 DESHALB IST AUF DIE FRAGE 1.A ) DES VORLEGENDEN GERICHTS ZU ANTWORTEN , DASS DER TRANSAKTIONSWERT IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1224/80 IN EINEM FALL , IN DEM DER INLÄNDISCHE KÄUFER DEM AUSLÄNDISCHEN VERKÄUFER NEBEN DEM PREIS DER WARE AUFGRUND EINER GESONDERTEN RECHNUNG EINEN BESONDEREN BETRAG FÜR , INNERGEMEINSCHAFTLICHE FRACHTKOSTEN ' ZAHLT , NUR DEN PREIS DER WARE UMFASST , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN ZOLLDIENSTSTELLEN JEDOCH DANN , WENN DIE UMSTÄNDE ES RECHTFERTIGEN , DIE RECHNUNG ÜBER DIE BETREFFENDEN KOSTEN PRÜFEN KÖNNEN , UM ZU KONTROLLIEREN , OB ES SICH NICHT UM FIKTIVE KOSTEN HANDELT.

ZU DEN ÜBRIGEN FRAGEN

38 DA DIE ÜBRIGEN FRAGEN NUR FÜR DEN FALL GESTELLT SIND , DASS DIE FRAGE 1.A ) BEJAHT WIRD , BEDÜRFEN SIE KEINER BEANTWORTUNG.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

39 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 30. OKTOBER 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DER TRANSAKTIONSWERT IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1224/80 UMFASST IN EINEM FALL , IN DEM DER INLÄNDISCHE KÄUFER DEM AUSLÄNDISCHEN VERKÄUFER NEBEN DEM PREIS DER WARE AUFGRUND EINER GESONDERTEN RECHNUNG EINEN BESONDEREN BETRAG FÜR ' ' INNERGEMEINSCHAFTLICHE FRACHTKOSTEN ' ' ZAHLT , NUR DEN PREIS DER WARE ; DIE ZUSTÄNDIGEN ZOLLDIENSTSTELLEN KÖNNEN JEDOCH DANN , WENN DIE UMSTÄNDE ES RECHTFERTIGEN , DIE RECHNUNG ÜBER DIE BETREFFENDEN KOSTEN PRÜFEN , UM ZU KONTROLLIEREN , OB ES SICH NICHT UM FIKTIVE KOSTEN HANDELT.

Ende der Entscheidung

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