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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.1982
Aktenzeichen: 292/81
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 190 |
1. ABSCHNITT X BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 3016/78 DER KOMMISSION , DER DAZU FÜHRT , DASS IM FALL DER VORAUSFESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR ZUCKER MIT VORAUSFESTSETZUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE BEI EINER FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG FÜR DIE UMRECHNUNG DER RECHNUNGSEINHEIT IN NATIONALE WÄHRUNG DERJENIGE UMRECHNUNGSKURS ANZUWENDEN IST , DER AM LETZTEN TAG DER FRIST FÜR DIE ANGEBOTSEINREICHUNG GILT , ENTHÄLT EINE ENTSCHEIDUNG , DIE MIT DEM ZIEL DES VORAUSFESTSETZUNGSVERFAHRENS VÖLLIG IM EINKLANG STEHT. DURCH DIE FRAGLICHE BESTIMMUNG WIRD DIE POSITION DES EXPORTEURS IM ZEITPUNKT DER AUSSCHREIBUNG FESTGESTELLT , UM SO DEN FAKTOR DER UNVORHERSEHBARKEIT AUSZUSCHALTEN , DEN DIE ANWENDUNG DER AM TAGE DER AUSFUHR GELTENDEN ERSTATTUNG FÜR IHN DARSTELLEN WÜRDE. DA DIESE POSITION IN NATIONALER WÄHRUNG FESTGESTELLT WIRD , TRAEGT DER EXPORTEUR KEIN WECHSELKURSRISIKO HINSICHTLICH DES BETRAGES DER ERSTATTUNG.
DA DER ANWENDBARE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 243/78 EBENFALLS DERJENIGE IST , DER AM LETZTEN TAG DER FRIST FÜR DIE ANGEBOTSEINREICHUNG GILT , BESTEHT INSOWEIT KEIN WIDERSPRUCH ZWISCHEN DER REGELUNG DER FESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN UND DERJENIGEN DER FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE.
2. ZWECK DES INTERVENTIONSMECHANISMUS IM ZUCKERSEKTOR IST ES , DURCH DIE VERPFLICHTUNG DER INTERVENTIONSSTELLEN , DEN ZUCKER VORBEHALTLICH DER UNTER SCHIEDE DES SYSTEMS JE NACHDEM , OB ES SICH UM ZUCKER DER KATEGORIEN A , B ODER C HANDELT , ZUM INTERVENTIONSPREIS ANZUNEHMEN , DIE MARKTPREISE AUF DEM GEWÜNSCHTEN NIVEAU ZU HALTEN , NICHT DAGEGEN , DEN ERZEUGERN EINE GARANTIE DAFÜR ZU GEBEN , DASS SIE DIESEN PREIS BEI JEDEM IHRER GESCHÄFTE ERZIELEN , UND NOCH WENIGER , DEN KÄUFERN BEI SCHWANKUNGEN DES INTERVENTIONSPREISES ODER DES WECHSELKURSES EINE ÄNDERUNG IHRER VERTRAEGE VORZUSCHREIBEN. DIE FESTSETZUNG SOWOHL DES VERKAUFSPREISES BEI DER AUSFUHR ALS AUCH DES EINKAUFSPREISES FÜR ZUCKER FÄLLT IN DEN ENTSCHEIDUNGS- UND DAMIT IN DEN RISIKOBEREICH DER UNTERNEHMEN ; DAS BESTEHEN EINES SOLCHEN RISIKOS KANN ES NICHT RECHTFERTIGEN , DASS DIE NACH MASSGABE DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN INSBESONDERE IN FORM DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FESTGESETZTEN BETRAEGE GEÄNDERT WERDEN , UM EINER ERHÖHUNG DES INTERVENTIONSPREISES RECHNUNG ZU TRAGEN.
3. DIE IN ARTIKEL 190 DES VERTRAGES VERLANGTE BEGRÜNDUNG MUSS DER RECHTSNATUR DES BETREFFENDEN RECHTSAKTS ANGEPASST SEIN. SIE MUSS DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE , DIE DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , KLAR UND UNZWEIDEUTIG ERKENNEN LASSEN , SO DASS DIE BETROFFENEN DIE GRÜNDE FÜR DIE ERLASSENE MASSNAHME ERFAHREN KÖNNEN UND DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN.
4. ES KANN NICHT VERLANGT WERDEN , DASS IN DER BEGRÜNDUNG EINER VERORDNUNG DIE VERSCHIEDENEN , MANCHMAL SEHR ZAHLREICHEN UND KOMPLEXEN TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN EINZELHEITEN DARGELEGT WERDEN , DIE GEGENSTAND DER VERORDNUNG SIND , WENN JENE SICH IN DEM SYSTEMATISCHEN RAHMEN DER GESAMTREGELUNG HÄLT , ZU DER SIE GEHÖRT. WENN AUS DEM ANGEGRIFFENEN RECHTSAKT DER VON DEM ORGAN VERFOLGTE ZWECK IN SEINEN WESENTLICHEN ZUEGEN HERVORGEHT , WÄRE ES ÜBERTRIEBEN , EINE BESONDERE BEGRÜNDUNG FÜR JEDE DARIN ENTHALTENE EINZELENTSCHEIDUNG ZU VERLANGEN.
5. DA JEDE GEMEINSAME MARKTORGANISATION IHRE EIGENEN BESONDERHEITEN HAT , KANN DER VERGLEICH DER FÜR DIE REGELUNG DER VERSCHIEDENEN MARKTBEREICHE VERWENDETEN TECHNISCHEN MECHANIS MEN KEINE TAUGLICHE GRUNDLAGE FÜR DEN VORWURF DER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN UNGLEICHEN ERZEUGNISSEN , DIE VERSCHIEDENEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEN UND DARÜBER HINAUS IN KEINER ART VON WETTBEWERBSVERHÄLTNIS ZUEINANDER STEHEN , DARSTELLEN.
6. EINE UNGLEICHBEHANDLUNG , DIE LEDIGLICH DIE FOLGE EINER WAHL ZWISCHEN ZWEI DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN DURCH EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION ANGEBOTENEN UND VON IHNEN NACH IHREM BELIEBEN FREI GEWÄHLTEN REGELUNGEN IST , KANN KEINE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN DARSTELLEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 28. OKTOBER 1982. - SOCIETE JEAN LION ET CIE, SOCIETE LOIRET ET HAENTJENS SA UND ANDERE GEGEN FONDS D'INTERVENTION ET DE REGULARISATION DU MARCHE DU SUCRE F.I.R.S. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS. - AUSFUHR VON ZUCKER - ANPASSUNG DER ERSTATTUNGEN IM FALL DER AENDERUNG DER REPRAESENTATIVEN WAEHRUNGSKURSE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 292 UND 293/81.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS HAT MIT ZWEI URTEILEN VOM 10. NOVEMBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 16. NOVEMBER 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3016/78 DER KOMMISSION VOM 20. DEZEMBER 1978 ZUR FESTLEGUNG BESTIMMTER REGELN FÜR DIE ANWENDUNG DER UMRECHNUNGSKURSE FÜR ZUCKER UND ISOGLUCOSE ( ABL. L 359 , S. 11 ) UND INSBESONDERE DER VORSCHRIFTEN DES ABSCHNITTS X BUCHSTABE A DES ANHANGS DIESER VERORDNUNG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 AUSWEISLICH DER AKTEN NAHM DIE FIRMA JEAN LION ET CIE , KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN IN DER RECHTSSACHE 292/81 , WÄHREND DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1979/80 AUSFUHREN VON ZUCKER VOR UND ERHIELT DAFÜR VON DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLE , DEM FONDS D ' INTERVENTION ET DE REGULARISATION DU MARCHE DU SUCRE ( FIRS ), ZWISCHEN DEM 7. FEBRUAR UND DEM 13. JUNI 1979 LIZENZEN FÜR DIE AUSFUHR VON ZUCKER NACH DRITTLÄNDERN MIT VORAUSFESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN AUFGRUND EINER AUSSCHREIBUNG UND VORAUSFESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE. NACH DER ERTEILUNG DIESER LIZENZEN NAHM DIE GEMEINSCHAFT EINE ABWERTUNG DES REPRÄSENTATIVEN KURSES DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN ( DES SOGENANNTEN ' ' GRÜNEN KURSES ' ' ) VOR UND ERHÖHTE DEN INTERVENTIONSPREIS FÜR ZUCKER. BEIDE MASSNAHMEN TRATEN AM 1. JULI 1979 IN KRAFT ( VERORDNUNG NR. 1266/79 VOM 25. JUNI 1979 , ABL. L 161 , S. 4 , UND VERORDNUNG NR. 1288/79 VOM 25. JUNI 1979 , ABL. L 162 , S. 1 ).
3 DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN WAR DER AUFFASSUNG , DASS DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT DURCH DIESE UNVORHERSEHBAREN MASSNAHMEN DIE FINANZIELLEN BEDINGUNGEN DER AUSFUHREN , DIE GEGENSTAND DER STREITIGEN LIZENZEN WAREN , GEÄNDERT HÄTTEN , UND BEANTRAGTE DESHALB BEIM FIRS , IHR EINE ZUSÄTZLICHE ERSTATTUNG FÜR DIE VON IHR VORGENOMMENEN ZUCKERAUSFUHREN ZU GEWÄHREN , UM DER ABWERTUNG DES ' ' GRÜNEN FRANKEN ' ' UND DER ERHÖHUNG DES INTERVENTIONSPREISES RECHNUNG ZU TRAGEN. DA DER FIRS DIESEM ANTRAG NICHT STATTGAB , ERHOB DIE KLAEGERIN VOR DEM TRIBUNAL ADMINISTRATIF KLAGE GEGEN DIESE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG. DER FIRS TRUG ZU SEINER VERTEIDIGUNG VOR , ER HABE LEDIGLICH DIE BESTEHENDE GEMEINSCHAFTSREGELUNG ANGEWANDT. DIE KLAEGERIN BESTRITT DARAUFHIN DIE GÜLTIGKEIT DIESER REGELUNG MIT DER BEGRÜNDUNG , SIE ENTHALTE KEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANPASSUNG DER ERSTATTUNGEN ZUGUNSTEN DER UNTERNEHMEN , DIE VON DER MÖGLICHKEIT DER VORAUSFESTSETZUNG GEBRAUCH GEMACHT HÄTTEN.
4 DER FIRMA LOIRET UND HÄNTJENS UND ACHT ANDEREN ZUCKEREXPORTFIRMEN , DEN KLAEGERINNEN IM AUSGANGSVERFAHREN IN DER RECHTSSACHE 293/81 , WURDEN NACH DEN FÜR DIE RECHTSSACHE 292/81 ERHEBLICHEN WÄHRUNGSPOLITISCHEN EREIGNISSEN , ABER VOR DEM 28. SEPTEMBER 1979 , AN DEM DIE VERORDNUNG NR. 2139/79 ( ABL. L 246 , S. 76 ) ERGING , DURCH DIE DER ' ' GRÜNE FRANKEN ' ' ERNEUT MIT WIRKUNG VOM 1. OKTOBER 1979 ABGEWERTET WURDE , AUSFUHRLIZENZEN MIT VORAUSFESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERTEILT. NACHDEM ES IHNEN NICHT GELUNGEN WAR , VOM FIRS EINE ZUSÄTZLICHE ERSTATTUNG ZUM AUSGLEICH DER WIRKUNG DIESER ÄNDERUNG DES REPRÄSENTATIVEN KURSES ZU ERHALTEN , ERHOBEN SIE BEIM TRIBUNAL ADMINISTRATIF KLAGEN , DIE DER KLAGE IN DER RECHTSSACHE 292/81 ENTSPRECHEN.
5 DAS TRIBUNAL ADMINISTRATIF HAT , UM ÜBER ALLE DIESE KLAGEN ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , FRAGEN ZUR GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3016/78 VORGELEGT , DEREN ANHANG - ABSCHNITT X BUCHSTABE A - DAZU FÜHRT , DASS IM FALL DER VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN MIT VORAUSFESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE UMRECHNUNG DER RECHNUNGSEINHEIT IN NATIONALE WÄHRUNG DERJENIGE UMRECHNUNGSKURS ANZUWENDEN IST , DER AM LETZTEN TAG DER FRIST FÜR DIE ANGEBOTSEINREICHUNG IM HINBLICK AUF DIE AUSSCHREIBUNG DER ERSTATTUNGEN GILT. DIESE BESTIMMUNG BEWIRKT , DASS GEGENÜBER DEN INHABERN VON AUSFUHRLIZENZEN MIT VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN UND DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE JEDE SPÄTER ERFOLGENDE ÄNDERUNG DES WECHSELKURSES WIRKUNGSLOS IST. DAS TRIBUNAL ADMINISTRATIF HAT DESHALB FOLGENDE DREI FRAGEN ZUR GÜLTIGKEIT DIESER BESTIMMUNG GESTELLT :
IST DIE VERORDNUNG NR. 3016/78 VOM 20. DEZEMBER 1978 IM HINBLICK AUF ARTIKEL 190 DES VERTRAGES VON ROM GÜLTIG?
FÜHRT SIE DISKRIMINIERENDE MASSNAHMEN IN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EIN , DIE IHRE GÜLTIGKEIT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTEN?
VERLETZT SIE DIE VERORDNUNG NR. 243/78 VOM 1. FEBRUAR 1978 ZUR EINFÜHRUNG DER VORAUSFESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , ZU DEREN DURCHFÜHRUNG SIE ERLASSEN WURDE?
6 ALS ERSTES IST DIE DRITTE FRAGE ZU PRÜFEN , DIE DIE MATERIELLE GÜLTIGKEIT DER IN REDE STEHENDEN BESTIMMUNG BETRIFFT , DA DIE BEANTWORTUNG DIESER FRAGE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE IST , DIE SICH AUF DIE BEGRÜNDUNG DERSELBEN BESTIMMUNG BEZIEHT.
ZUR DRITTEN FRAGE
7 ZUR DRITTEN FRAGE IST VORAB ZU BEMERKEN , DASS , ANDERS ALS DER WORTLAUT DIESER FRAGE VERMUTEN LÄSST , ZWISCHEN DER VERORDNUNG NR. 3016/78 , DEREN GÜLTIGKEIT BESTRITTEN WIRD , UND DER VERORDNUNG NR. 243/78 DER KOMMISSION VOM 1. FEBRUAR 1978 ÜBER DIE VORAUSFESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1544/78 DER KOMMISSION VOM 4. JULI 1978 , ABL. L 182 , S. 7 ) KEIN HIERARCHISCHES VERHÄLTNIS BESTEHT. DENN OBWOHL BEIDE VERORDNUNGEN AUF VERSCHIEDENEN RECHTSGRUNDLAGEN BERUHEN - NÄMLICH DIE ERSTE GLEICHZEITIG AUF DER VERORDNUNG NR. 3330/74 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1974 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( ABL. L 359 , S. 1 ) UND DER VERORDNUNG NR. 878/77 DES RATES VOM 26. APRIL 1977 ÜBER DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE UND DIE ZWEITE AUF DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND ( ABL. L 106 , S. 1 ) IN DER SPÄTER GEÄNDERTEN FASSUNG - , SIND BEIDE VON DER KOMMISSION ERLASSEN WORDEN UND STEHEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN VERORDNUNGEN DES RATES AUF DERSELBEN STUFE DER DURCHFÜHRUNG.
8 SOMIT IST DIE VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF GESTELLTE FRAGE DAHIN ZU VERSTEHEN , OB DIE GÜLTIGKEIT DER ANGEGRIFFENEN BESTIMMUNG DER VERORDNUNG NR. 3016/78 DESHALB IN FRAGE GESTELLT WERDEN KANN , WEIL SIE , WIE DIE KLAEGERINNEN IM AUSGANGSVERFAHREN MEINEN , ZU EINER UNTERBRECHUNG ODER EINEM WIDERSPRUCH IM SYSTEM DER FESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN UND DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜHRT.
9 UNSTREITIG HANDELTE DIE KOMMISSION BEI DEM ERLASS DER FRAGLICHEN BESTIMMUNG DER VERORDNUNG NR. 3016/78 INNERHALB DER GRENZEN DER BEFUGNISSE , DIE IHR IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN ORGANISATION DER MÄRKTE IN DEM BETROFFENEN SEKTOR EINERSEITS UND DER BESTIMMUNGEN DER FÜR DEN FALL EINER ÄNDERUNG DES WERTES DER RECHNUNGSEINHEIT SOWIE FÜR DEN FALL EINER ANPASSUNG DER AGRARPREISE GELTENDEN REGELUNG ANDERERSEITS ÜBERTRAGEN WURDEN , DIE IN DER VERORDNUNG NR. 1134/68 DES RATES VOM 30. JULI 1968 ( ABL. L 188 , S. 1 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNGEN NR. 878/77 DES RATES VOM 26. APRIL 1977 ( ABL. L 106 , S. 27 ) UND NR. 976/78 VOM 12. MAI 1978 ( ABL. L 125 , S. 32 ), ENTHALTEN SIND , AUF DIE IN DER PRÄAMBEL DER IN REDE STEHENDEN VERORDNUNG UNMITTELBAR ODER MITTELBAR BEZUG GENOMMEN WIRD.
10 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3016/78 SOLL NACH DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG IHRER PRÄAMBEL FÜR DIE ANWENDUNG DER UMRECHNUNGSKURSE DER ZEITPUNKT DER DURCHFÜHRUNG JEDES GESCHÄFTS ODER TEILGESCHÄFTS , DAS ANLASS ZUR ZAHLUNG ODER ZUR ERHEBUNG DER VERSCHIEDENEN IN DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN BETRAEGE GIBT , BESTIMMT WERDEN. IM ANHANG WERDEN 32 VERSCHIEDENE BETRAEGE AUFGEFÜHRT , DARUNTER IN ABSCHNITT X BUCHSTABE A ' ' ALLE EIN- UND AUSFUHRABSCHÖPFUNGEN SOWIE ALLE AUSFUHRERSTATTUNGEN , DIE GEMÄSS VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3330/74 VORGESEHEN SIND : A ) MIT VORAUSFESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ' '. INSOWEIT WIRD BESTIMMT , DASS DER ANZUWENDENDE UMRECHNUNGSKURS DER ' ' AN DEM IN ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 243/78 , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1544/78 , BEZEICHNETEN TAG ANWENDBARE REPRÄSENTATIVE KURS ' ' IST. AUS DIESEN VERWEISUNGEN ERGIBT SICH , DASS DER IN REDE STEHENDE TAG DER LETZTE TAG DER FRIST FÜR DIE ANGEBOTSEINREICHUNG IM VERFAHREN DER FESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG IST.
11 DIE WAHL DIESES TAGES DURCH DIE KOMMISSION KANN NICHT BEANSTANDET WERDEN. DIESE ENTSCHEIDUNG STEHT NÄMLICH VÖLLIG IM EINKLANG MIT DEM ZIEL DES VORAUSFESTSETZUNGSVERFAHRENS , DA DURCH DIE FRAGLICHE BESTIMMUNG GERADE DIE POSITION DES EXPORTEURS IM ZEITPUNKT DER AUSSCHREIBUNG FESTGESTELLT WIRD , UM SO DEN FAKTOR DER UNVORHERSEHBARKEIT AUSZUSCHALTEN , DEN DIE ANWENDUNG DER AM TAGE DER AUSFUHR GELTENDEN ERSTATTUNG FÜR IHN DARSTELLEN WÜRDE. DIE KOMMISSION HAT ZU RECHT HERVORGEHOBEN , DASS DER EXPORTEUR , DA DIESE POSITION IN NATIONALER WÄHRUNG FESTGESTELLT WERDE , KEIN WECHSELKURSRISIKO HINSICHTLICH DES BETRAGES DER ERSTATTUNG TRAGE , DER JE NACH DEN UMSTÄNDEN NACH MASSGABE DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS ERHÖHT ODER HERABGESETZT WERDE. ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ES SCHON AUFGRUND DER VERWEISUNG IM ABSCHNITT X BUCHSTABE A DES ANHANGS DER VERORDNUNG NR. 3016/78 INSOWEIT KEINEN WIDERSPRUCH ZWISCHEN DIESER VERORDNUNG UND DER VERORDNUNG NR. 243/78 GEBEN KANN , DENN DER ANWENDBARE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG IST NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DIESER LETZTEREN VERORDNUNG EBENFALLS DER , DER AM LETZTEN TAG DER FRIST FÜR DIE ANGEBOTSEINREICHUNG GILT.
12 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS JEDENFALLS KEIN WIDERSPRUCH ZWISCHEN DEN BEIDEN IN DER DRITTEN FRAGE DES TRIBUNAL ADMINISTRATIF GENANNTEN VERORDNUNGEN BESTEHT.
13 DIE KLAEGERINNEN MACHEN JEDOCH GELTEND , DIE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN UND DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEBE DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN KEINE VOLLSTÄNDIGE SICHERHEIT , DA BEI JEDEM ZUCKERAUSFUHRGESCHÄFT EIN DRITTES ELEMENT EINE ROLLE SPIELE , NÄMLICH DER ZUCKERPREIS , GENAUER , DER EINKAUFSPREIS EINERSEITS UND DER VERKAUFSPREIS GEGENÜBER DEN ABNEHMERN IN DEN DRITTLÄNDERN ANDERERSEITS. DIE KLAEGERINNEN ERKLÄREN DAZU , DASS DER VERKAUFSPREIS MIT DEN KÄUFERN LANGE ZEIT IM VORAUS VERTRAGLICH VEREINBART WERDE. DER EINKAUFSPREIS DAGEGEN UNTERLIEGE NACH DEN BERUFLICHEN USANCEN WÄHREND DER ABWICKLUNG DER VERTRAEGE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ENTWICKLUNG DES INTERVENTIONSPREISES ERHÖHUNGEN. DIE ZUCKERHÄNDLER SEIEN DURCH VERTRAGSKLAUSELN GEBUNDEN , DIE IM RAHMEN DER ASSOCIATION DES ORGANISATIONS PROFESSIONNELLES DU COMMERCE DE SUCRE POUR LES PAYS DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE ( ASSUC , VERBAND DER BERUFSVEREINIGUNGEN DER ZUCKERHÄNDLER IN DEN LÄNDERN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ) VEREINBART WORDEN SEIEN. NACH DIESEN KLAUSELN SEI DER IN DEN VERTRAEGEN FESTGELEGTE KAUFPREIS SO ANZUPASSEN , DASS ER ALLE VOR DER LIEFERUNG DES ZUCKERS EINGETRETENEN ÄNDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN INTERVENTIONSPREISES WIDERSPIEGELE , DIE IN DER VERTRAGSWÄHRUNG AUSGEDRÜCKT UND ZU DEM FÜR DIESE WÄHRUNG GELTENDEN REPRÄSENTATIVEN KURS UMGERECHNET WÜRDEN , WOBEI ALLE ÄNDERUNGEN ZU LASTEN DES KÄUFERS GINGEN. ES HANDELT SICH NACH DEM VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN UM EINE ' ' VERBINDLICHE PRAKTIK ' ' DES BERUFSSTANDES , DER SICH DIE ZUCKERHÄNDLER NICHT ENTZIEHEN KÖNNTEN. SOMIT FÜHRE JEDE ERHÖHUNG DES INTERVENTIONSPREISES ALS SOLCHE ODER INFOLGE DER ÄNDERUNG DES UMRECHNUNGSKURSES DER RECHNUNGSEINHEIT ZU EINER UNAUSGEWOGENHEIT DERJENIGEN VERTRAEGE , FÜR DIE DIE AUSFUHRLIZENZEN GÄLTEN.
14 DIESES VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN BERUHT AUF EINER VERKENNUNG DES MECHANISMUS DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN , INSBESONDERE DES INTERVENTIONSMECHANISMUS. ZWECK DIESES MECHANISMUS IST ES , DURCH DIE VERPFLICHTUNG DER INTERVENTIONSSTELLEN , DEN ZUCKER VORBEHALTLICH DER UNTERSCHIEDE DES SYSTEMS JE NACHDEM , OB ES SICH UM ZUCKER DER KATEGORIEN A , B ODER C HANDELT , ZUM INTERVENTIONSPREIS ANZUNEHMEN , DIE MARKTPREISE AUF DEM GEWÜNSCHTEN NIVEAU ZU HALTEN , NICHT DAGEGEN , DEN ERZEUGERN EINE GARANTIE DAFÜR ZU GEBEN , DASS SIE DIESEN PREIS BEI JEDEM IHRER GESCHÄFTE ERZIELEN , UND NOCH WENIGER , DEN KÄUFERN BEI SCHWANKUNGEN DES INTERVENTIONSPREISES ODER DES WECHSELKURSES EINE ÄNDERUNG IHRER VERTRAEGE VORZUSCHREIBEN. DIE FESTSETZUNG SOWOHL DES VERKAUFSPREISES BEI DER AUSFUHR ALS AUCH DES EINKAUFSPREISES FÜR ZUCKER FÄLLT IN DEN FREIEN ENTSCHEIDUNGS- UND DAMIT IN DEN RISIKOBEREICH DER UNTERNEHMEN ; DAS BESTEHEN EINES SOLCHEN RISIKOS ODER DAS BESTEHEN VON VERPFLICHTUNGEN , DIE SICH AUS BERUFSSTÄNDISCHEN VEREINBARUNGEN ERGEBEN , KANN SOMIT NICHT EINE ÄNDERUNG DER BETRAEGE RECHTFERTIGEN , DIE NACH MASSGABE DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN INSBESONDERE IN FORM DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FESTGESETZT WERDEN. DIESES VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
15 DARAUS FOLGT , DASS DIE PRÜFUNG DER DRITTEN FRAGE DES TRIBUNAL ADMINISTRATIF NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3016/78 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
ZUR ERSTEN FRAGE
16 MIT SEINER ERSTEN FRAGE MÖCHTE DAS TRIBUNAL ADMINISTRATIF WISSEN , OB DIE VERORDNUNG NR. 3016/78 IM HINBLICK AUF DAS AUS ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG FOLGENDE BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS GÜLTIG IST.
17 DIE KLAEGERINNEN IM AUSGANGSVERFAHREN TRAGEN DAZU VOR , DIESE VERORDNUNG ENTHALTE ALS EINZIGE BEGRÜNDUNG IN IHRER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIE FESTSTELLUNG , DASS ES ' ' IM INTERESSE EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG DES MARKTES FÜR ZUCKER UND ISOGLUCOSE... ANGEBRACHT ( IST ), FÜR ALLE ARTEN VON TRANSAKTIONEN IN DIESEN SEKTOREN DIE JEWEILS ANWENDBARE ART UND WEISE ZUR BESTIMMUNG DES UMRECHNUNGSKURSES GENAU ZU REGELN ' '. DIESE ALLGEMEIN GEHALTENE BEGRÜNDUNG SAGE NICHTS DARÜBER AUS , WESHALB DIE KOMMISSION IN ABSCHNITT X BUCHSTABE A DES ANHANGS FÜR DIE VORAUSFESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN DEM LETZTEN TAG DER FRIST FÜR DIE ANGEBOTSEINREICHUNG DEN VORZUG GEGEBEN HABE.
18 NACH DER RECHTSSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES MUSS DIE IN ARTIKEL 190 DES VERTRAGES VERLANGTE BEGRÜNDUNG DER RECHTSNATUR DES BETREFFENDEN RECHTSAKTES ANGEPASST SEIN. SIE MUSS DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE , DIE DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , KLAR UND UNZWEIDEUTIG ERKENNEN LASSEN , SO DASS DIE BETROFFENEN DIE GRÜNDE FÜR DIE ERLASSENE MASSNAHME ERFAHREN KÖNNEN UND DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN ( VGL. ZULETZT DAS URTEIL VOM 30. SEPTEMBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 114/81 , TUNNEL REFINERIES LTD., SLG. 1982 , 3189 ).
19 FERNER KANN NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG ( VGL. INSBESONDERE DAS URTEIL VOM 20. JUNI 1973 IN DER RECHTSSACHE 80/72 , KONINKLIJKE LASSIEFABRIEKEN , SLG. 1973 , 635 ) NICHT VERLANGT WERDEN , DASS IN DER BEGRÜNDUNG DER VERORDNUNGEN DIE VERSCHIEDENEN , MANCHMAL SEHR ZAHLREICHEN UND KOMPLEXEN TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN EINZELHEITEN DARGELEGT WERDEN , DIE GEGENSTAND DER VERORDNUNGEN SIND , WENN JENE SICH IN DEM SYSTEMATISCHEN RAHMEN DER GESAMTREGELUNG HALTEN , ZU DER SIE GEHÖREN. DIES IST BEI DER ANGEGRIFFENEN VERORDNUNG , DEREN ANHANG DEN FÜR DIE ANWENDUNG DER UMRECHNUNGSKURSE ERHEBLICHEN ZEITPUNKT FÜR 32 VERSCHIEDENE ARTEN VON WIRTSCHAFTS- ODER VERWALTUNGSVORGÄNGEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER FESTLEGT , MIT SICHERHEIT DER FALL. WENN AUS DEM ANGEGRIFFENEN RECHTSAKT DER VON DEM ORGAN VERFOLGTE ZWECK IN SEINEN WESENTLICHEN ZUEGEN HERVORGEHT , WÄRE ES ÜBERTRIEBEN , EINE BESONDERE BEGRÜNDUNG FÜR JEDE DARIN ENTHALTENE EINZELENTSCHEIDUNG ZU VERLANGEN. DARÜBER HINAUS FOLGT AUS DEM VORANGEGANGENEN , DASS DIE VON DER KOMMISSION GETROFFENE WAHL DES LETZTEN TAGES DER FRIST DER ANGEBOTSEINREICHUNG FÜR DIE AUSSCHREIBUNG IM HINBLICK AUF DIE FESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN SICH NAHTLOS IN DIE GESAMTREGELUNG EINFÜGT.
20 AUS DIESEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS DIE KLAEGERINNEN IN DER LAGE SEIN MUSSTEN , DEN GRUND FÜR DIE BESTIMMUNGEN , DEREN BERECHTIGUNG SIE BESTREITEN , ZU ERKENNEN , UND DAS ES IHNEN MÖGLICH WAR , IN VOLLER KENNTNIS DER SACHLAGE FÜR DIE WAHRNEHMUNG IHRER RECHTE ZU SORGEN.
21 DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3016/78 KANN SOMIT NICHT UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER IN ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG ENTHALTENEN BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESTRITTEN WERDEN.
ZUR ZWEITEN FRAGE
22 MIT SEINER ZWEITEN FRAGE MÖCHTE DAS TRIBUNAL ADMINISTRATIF WISSEN , OB DIE VERORDNUNG NR. 3016/78 DISKRIMINIERENDE MASSNAHMEN ENTHÄLT , DIE IHRE GÜLTIGKEIT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTEN. AUS DEN AUSFÜHRUNGEN DER KLAEGERINNEN ERGIBT SICH , DASS DIESE FRAGE IHRE ERKLÄRUNG IN EINEM VOR DEM TRIBUNAL ADMINISTRATIF ERHOBENEN ZWEIFACHEN EINWAND FINDET : ZUM EINEN WERFEN DIE KLAEGERINNEN DER KOMMISSION VOR , SONDERREGELUNGEN FÜR DEN ZUCKERMARKT GETROFFEN ZU HABEN , OHNE ENTSPRECHENDE VORSCHRIFTEN FÜR ANDERE MARKTBEREICHE ZU ERLASSEN ; ZUM ANDEREN WERFEN SIE IHR VOR , ZUGUNSTEN DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER , DIE SICH FÜR DIE VORAUSFESTSETZUNG UND DAMIT FÜR DIE SICHERHEIT IHRER TRANSAKTIONEN ENTSCHIEDEN HÄTTEN , KEINE ANPASSUNG DER ERSTATTUNGEN ZUZULASSEN , WÄHREND ZUGUNSTEN DER ÜBRIGEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER AUTOMATISCH DER AM TAGE DER AUSFUHR GELTENDE WECHSELKURS ANGEWANDT WERDE.
23 BEIDE EINWÄNDE WERDEN AUF ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG GESTÜTZT , WONACH DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN ' ' JEDE DISKRIMI NIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSZUSCHLIESSEN ' ' HABEN.
24 DAZU IST IN ERSTER LINIE ZU BEMERKEN , DASS DER UMSTAND , DASS SICH DIE VERORDNUNG NR. 3016/78 SPEZIELL AUF DEN ZUCKERMARKT BEZIEHT UND DASS ES OFFENSICHTLICH FÜR ANDERE MARKTBEREICHE KEINE GLEICHARTIGEN VORSCHRIFTEN GIBT , NICHT ALS DISKRIMINIERUNG ANGESEHEN WERDEN KANN. ES GENÜGT INSOWEIT FESTZUSTELLEN , DASS JEDE GEMEINSAME MARKTORGANISATION IHRE EIGENEN BESONDERHEITEN HAT , WOBEI DIE ORGANISATION DES ZUCKERMARKTES DURCH EINE GANZ BESONDERE VIELSCHICHTIGKEIT IHRER BESTIMMUNGEN GEKENNZEICHNET IST. DIES HAT ZUR FOLGE , DASS DER VERGLEICH DER FÜR DIE REGELUNG DER VERSCHIEDENEN MARKTBEREICHE VERWENDETEN TECHNISCHEN MECHANISMEN KEINE TAUGLICHE GRUNDLAGE FÜR DEN VORWURF DER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN UNGLEICHEN ERZEUGNISSEN , DIE VERSCHIEDENEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEN UND DARÜBER HINAUS IN KEINER ART VON WETTBEWERBSVERHÄLTNIS ZUEINANDER STEHEN , DARSTELLEN KANN.
25 DER VORWURF DER DISKRIMINIERUNG GEHT AUCH HINSICHTLICH DER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER , DIE SICH FÜR DIE VORAUSFESTSETZUNG ENTSCHIEDEN HABEN , UND DER ÜBRIGEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER INS LEERE , DA DER ZWECK DER VORAUSFESTSETZUNG GERADE DARIN BESTEHT , DEN BETRAG DER ERSTATTUNG UND DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF ANTRAG DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER AUF EINEN ZEITPUNKT VOR DEM TAG DER AUSFUHR FESTZULEGEN. DIE SICH DARAUS ERGEBENDE UNGLEICHBEHANDLUNG IST LEDIGLICH DIE FOLGE EINER WAHL ZWISCHEN ZWEI DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN DURCH DIE VERORDNUNG ANGEBOTENEN UND VON IHNEN NACH IHREM BELIEBEN FREI GEWÄHLTEN REGELUNGEN.
26 DER VON DEN KLAEGERINNEN ERHOBENE VORWURF DER DISKRIMINIERUNG IST SOMIT UNBEGRÜNDET , UND DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3016/78 KANN UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT NICHT IN FRAGE GESTELLT WERDEN.
27 AUS ALLEN DIESEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS DIE PRÜFUNG DER VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF GESTELLTEN FRAGEN NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER ANGEGRIFFENEN VERORDNUNG BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
28 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITIGKEITEN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS MIT URTEILEN VOM 10. NOVEMBER 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE PRÜFUNG DER VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS VORGELEGTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3016/78 DER KOMMISSION VOM 20. DEZEMBER 1978 ZUR FESTLEGUNG BESTIMMTER REGELN FÜR DIE ANWENDUNG DER UMRECHNUNGSKURSE FÜR ZUCKER UND ISOGLUCOSE BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
Ende der Entscheidung
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