Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.1984
Aktenzeichen: 292/84 R
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DER VOLLZUG KANN AUSGESETZT UND EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN KÖNNEN GETROFFEN WERDEN , WENN DIE NOTWENDIGKEIT DIESER MASSNAHMEN IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT IST ( FUMUS BONI IURIS ), WENN SIE IN DEM SINNE DRINGEND SIND , DASS IHR ERLASS UND IHR WIRKSAMWERDEN BEREITS VOR DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE ERFORDERLICH SIND , UM EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUT ZUMACHENDEN SCHADEN FÜR DIE INTERESSEN DES ANTRAGSTELLERS ABZUWENDEN , UND WENN SIE VORLÄUFIG IN DEM SINNE SIND , DASS SIE DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER STREITIGE RECHTS- ODER SACHFRAGEN NICHT VORWEGNEHMEN UND AUCH DER NOCH ZU TREFFENDEN ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE NICHT VON VORNHEREIN JEDE WIRKUNG GENOMMEN WIRD.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER DRITTEN KAMMER VOM 13. DEZEMBER 1984. - HARTMUT SCHARF GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG. - RECHTSSACHE 292/84 R.

Entscheidungsgründe:

1 GEMÄSS ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG HABEN KLAGEN BEIM GERICHTSHOF KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH , WENN ER DIES DEN UMSTÄNDEN NACH FÜR NÖTIG HÄLT , DIE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG AUSSETZEN. ER KANN AUCH ALLE ANDEREN ERFORDERLICHEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN TREFFEN.

2 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HÄNGT DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DAVON AB , DASS UMSTÄNDE VORLIEGEN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT ; FERNER IST DIE NOTWENDIGKEIT DER ANORDNUNG GLAUBHAFT ZU MACHEN.

3 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN DERARTIGE MASSNAHMEN IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG GETROFFEN WERDEN , WENN IHRE NOTWENDIGKEIT IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT IST ( FUMUS BONI JURIS ), WENN SIE IN DEM SINNE DRINGEND SIND , DASS IHR ERLASS UND IHR WIRKSAMWERDEN BEREITS VOR DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE ERFORDERLICH IST , UM EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ABZUWENDEN , UND WENN SIE VORLÄUFIG IN DEM SINNE SIND , DASS SIE DIE ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE NICHT VORWEGNEHMEN , DASS ALSO MIT IHNEN NOCH NICHT ÜBER STREITIGE RECHTS- ODER SACHFRAGEN ENTSCHIEDEN UND AUCH DER NOCH ZU TREFFENDEN ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE NICHT VON VORNHEREIN JEDE WIRKUNG GENOMMEN WIRD.

4 ES IST ZU PRÜFEN , OB DIESE VORAUSSETZUNGEN IM VORLIEGENDEN FALL ERFÜLLT SIND.

5 ZUNÄCHST IST ZUM ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DES ALLGEMEIN GELTENDEN BESCHLUSSES VOM 11. JULI 1984 FESTZUSTELLEN , DASS DER ANTRAGSTELLER ZWAR DIE RECHTSWIDRIGKEIT DIESER MASSNAHME IM HINBLICK AUF ARTIKEL 45 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS GELTEND MACHT UND EINE ENTSPRECHENDE FESTSTELLUNG BEGEHRT , NICHT ABER IHRE AUFHEBUNG BEANTRAGT ; SOMIT IST DER ANTRAG INSOWEIT , ALS MIT IHM DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DIESES BESCHLUSSES BEGEHRT WIRD , GEMÄSS ARTIKEL 83 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG UNZULÄSSIG.

6 DER ANTRAG IST HINGEGEN INSOWEIT ZU PRÜFEN , ALS ER AUF DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER VERFÜGUNG VOM 30. NOVEMBER 1984 ABZIELT , MIT DER DER BEAMTE DER SONDERLAUFBAHN SPRACHENDIENST R. TEERLINK MIT WIRKUNG VOM 1. DEZEMBER 1984 IN DIE LAUT STELLENBEKANNTGABE KOM/1207/84 ZU BESETZENDE PLANSTELLE DER LAUFBAHNGRUPPE A EINGEWIESEN WORDEN IST.

7 ZUM ' ' FUMUS BONI JURIS ' ' FÜHRT DER ANTRAGSTELLER AUS , DIE ERNENNUNG VON HERRN TEERLINK SEI RECHTSWIDRIG , WEIL SIE IN ANWENDUNG DES ALLGEMEIN GELTENDEN BESCHLUSSES VOM 11. JULI 1984 ERFOLGT SEI ; DIESER SEI VON DER KOMMISSION UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 45 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS ERLASSEN WORDEN , WONACH ' ' DER ÜBERGANG EINES BEAMTEN VON EINER SONDERLAUFBAHN ODER EINER LAUFBAHNGRUPPE IN EINE ANDERE SONDERLAUFBAHN ODER EINE HÖHERE LAUFBAHNGRUPPE NUR AUFGRUND EINES AUSWAHLVERFAHRENS ZULÄSSIG (( IST )) ' '.

8 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DER VON ANTRAGSTELLER ERHOBENE VORWURF GLAUBHAFT IST UND DAMIT ERHEBLICHE ZWEIFEL AN DER RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG BESTEHEN.

9 DA SOMIT DIE GRUNDSÄTZLICH ERSTE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ANORDNUNG DER AUSSETZUNG DES VOLLZUGS EINER ENTSCHEIDUNG ERFÜLLT IST , IST NOCH ZU PRÜFEN , OB DIE BEANTRAGTE AUSSETZUNG , WIE GELTEND GEMACHT WORDEN IST , DRINGLICH UND NOTWENDIG IST , UM DEN EINTRITT EINES SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADENS FÜR DEN ANTRAGSTELLER ZU VERMEIDEN.

10 ZU DIESER FRAGE IST FESTZUSTELLEN , DASS DER DEM ANTRAGSTELLER DURCH DIE ABLEHNUNG SEINER BEWERBUNG UND DIE ERNENNUNG VON HERRN TEERLINK ENTSTANDENE SCHADEN FESTSTEHT UND VON DER ANGEFOCHTENEN ERNENNUNGSVERFÜGUNG VOM 30. NOVEMBER 1984 HERRÜHRT. DESHALB WÜRDE EINE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DIESER MASSNAHME IN WIRKLICHKEIT DEREN VORLÄUFIGE AUFHEBUNG BEDEUTEN ; DIESE DARF ABER NICHT IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG VORGENOMMEN WERDEN.

11 ZU DEN SCHÄDEN , DIE DIE AUFRECHTERHALTUNG DER MASSNAHME HERVORRUFEN KÖNNTE , FÜHRT DER ANTRAGSTELLER AUS , DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME KÖNNTE VERFAHREN ZUR BESETZUNG DER BISHERIGEN PLANSTELLE VON HERRN TEERLINK AUSLÖSEN , WAS ZU EINER ' ' WELLE ' ' VON VERSETZUNGEN AUF NACHEINANDER IN DER SONDERLAUFBAHN SPRACHENDIENST FÜR FREI ERKLÄRTE DIENSTPOSTEN FÜHREN KÖNNTE. AUF DIESE WEISE WÜRDE DIE VOLLSTRECKUNG EINES URTEILS DES GERICHTSHOFES , DURCH DAS DIE VERSETZUNG VON HERRN TEERLINK AUFGEHOBEN WÜRDE , DIE VERWALTUNG ZWINGEN , ENTWEDER BEIM RAT DIE SCHAFFUNG EINER NEUEN PLANSTELLE FÜR DIE WIEDERVERWENDUNG VON HERRN TEERLINK IN DER SONDERLAUFBAHN SPRACHENDIENST ZU BEANTRAGEN ODER IHM EINE FREIE PLANSTELLE IN DIESER SONDERLAUFBAHN ZUM NACHTEIL DER BEAMTEN DIESER SONDERLAUFBAHN MIT ANWARTSCHAFT AUF BEFÖRDERUNG ' ' ZUZUSCHANZEN ' '.

12 DIESEM VORBRINGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. DIE VOM ANTRAGSTELLER ANGEFÜHRTEN KÜNFTIGEN NACHTEILE BEEINTRÄCHTIGEN NICHT SEINE EIGENEN INTERESSEN. WIE DER GERICHTSHOF BEREITS ENTSCHIEDEN HAT , KANN EIN ANTRAGSTELLER ZUR BEGRÜNDUNG SEINES ANTRAGS AUF AUSSETZUNG NICHT DIE NACHTEILE GELTEND MACHEN , DIE SICH FÜR DRITTE AUS DER AUFHEBUNG DER IM HAUPTSACHEVERFAHREN ANGEFOCHTENEN MASSNAHME ERGEBEN WÜRDEN , DA DAS RECHT , DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME ZU BEANTRAGEN , DER KLAGENDEN PARTEI ZUM SCHUTZ EIGENER INTERESSEN ZUSTEHT.

13 DIE VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN GELTEN AUCH FÜR DAS VORBRINGEN , MIT DEM DER ANTRAGSTELLER DARAUF HINWEIST , DASS SICH DIE ABLEHNUNG DES ANTRAGS AUF AUSSETZUNG NACHTEILIG AUF DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DER DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION AUSWIRKEN KÖNNTE.

14 DIE WEITERE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG DURCH DIE KOMMISSION STEHT AUSSCHLIESSLICH IN DEREN EIGENER VERANTWORTUNG. ES OBLIEGT IHR ALLEIN , ZU ENTSCHEIDEN , OB SIE DIE VERFAHREN ZUR BESETZUNG DER DURCH DIE VERSETZUNG VON HERRN TEERLINK FREI WERDENDEN PLANSTELLE TROTZ DER NACHTEILE , DIE DURCH EINE EVENTÜLLE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME ENTSTEHEN KÖNNTEN , UND UNGEACHTET DER ERHEBLICHEN ZWEIFEL AN DER RECHTMÄSSIGKEIT DER RECHTSGRUNDLAGE DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME , DES ALLGEMEIN GELTENDEN BESCHLUSSES VOM 11. JULI 1984 , WEITERFÜHRT.

15 AUS DEN GENANNTEN GRÜNDEN KANN DEM AUSSETZUNGSANTRAG NICHT STATTGEGEBEN WERDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

16 BEIM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND IST DIE KOSTENENTSCHEIDUNG VORZUBEHALTEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

AUFGRUND DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , INSBESONDERE IHRES ARTIKELS 83 ,

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER , BEAUFTRAGT VOM PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES ,

IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

BESCHLOSSEN :

1. DER ANTRAG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.

2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

Zurück