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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.1982
Aktenzeichen: 293/82 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VerfO
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 185 | |
VerfO Art. 83 § 1 | |
VerfO Art. 84 § 2 |
WENN EIN BEDIENSTETER DER GEMEINSCHAFTEN IM RAHMEN EINER KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE , EIN DISZIPLINARVERFAHREN GEGEN IHN EINZULEITEN , BEIM GERICHTSHOF DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DIESER ENTSCHEIDUNG BEANTRAGT , IST DER VOLLZUG DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG IM INTERESSE EINER GEORDNETEN RECHTSPFLEGE , INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE UNMITTELBAR BEVORSTEHENDE SITZUNG DES DISZIPLINARRATS , VORLÄUFIG BIS ZUM ERLASS DES DAS VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG BEEN DENDEN BESCHLUSSES AUSZUSETZEN , NOCH BEVOR DAS BEKLAGTE ORGAN GELEGENHEIT GEHABT HAT , SEINE SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME ABZUGEBEN.
DA ES WÜNSCHENSWERT IST , DASS ÜBER DEN ANTRAG IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IN KENNTNIS DER SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHME DES BEKLAGTEN ORGANS ENTSCHIEDEN WIRD , IST DIE FORTSETZUNG DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ANZUORDNEN UND DEM ORGAN EINE FRIST ZUR EINREICHUNG SEINER SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHME ZU SETZEN.
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 22. NOVEMBER 1982. - HENRI DE COMPTE GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 293/82 R.
Entscheidungsgründe:
1. MIT SCHREIBEN VOM 30. SEPTEMBER 1982 TEILTE DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE DEM VORSITZENDEN DES DISZIPLINARRATS MIT , ER HABE BESCHLOSSEN , EIN DISZIPLINARVERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 87 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS UND ARTIKEL 71 DER HAUSHALTSORDNUNG GEGEN DEN ANTRAGSTELLER , DEN EHEMALIGEN LEITER UND BUCHHALTER DER ABTEILUNG ' ' BUCHHALTUNG/GELD- UND ZAHLUNGSVERKEHR ' ' DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS EINZULEITEN. GLEICHZEITIG UNTERRICHTETE ER DEN VORSITZENDEN DES DISZIPLINARRATS ÜBER DIE GEGEN DEN ANTRAGSTELLER ERHOBENEN ANSCHULDIGUNGEN.
2. GEGENSTAND DIESER ANSCHULDIGUNGEN SIND VERSCHIEDENE VERLETZUNGEN DER DEM ANTRAGSTELLER NACH DEM BEAMTENSTATUT UND DER HAUSHALTSORDNUNG BEI DER AUSÜBUNG SEINER AMTSTÄTIGKEIT OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN , GENAUER , DIE VERLETZUNG DER HAUSHALTSORDNUNG , VERSTÖSSE GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN DES ANTRAGSTELLERS NACH ARTIKEL 21 DES STATUTS DURCH WIEDERHOLTE ÜBERSCHREITUNG SEINER BEFUGNISSE , VERSTÖSSE GEGEN DEN GRUNDSATZ EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN FINANZVERWALTUNG SEINER ABTEILUNG , DIE INSBESONDERE ZU VERLETZUNGEN DER IHM AUFGRUND SEINER BESONDEREN STELLUNG ALS BUCHHALTER OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN GEFÜHRT HÄTTEN ( ARTIKEL 21 DES STATUTS UND ARTIKEL 70 DER HAUSHALTSORDNUNG ), SOWIE ÖFFENTLICHE MEINUNGSÄUSSERUNGEN , DIE DEM ANSEHEN SEINES AMTES ABTRAEGLICH SEIEN ( ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DES STATUTS ).
3. DER ANTRAGSTELLER HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 16. NOVEMBER 1982 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , VOR DEM GE RICHTSHOF KLAGE AUF AUFHEBUNG DIESER ENTSCHEIDUNG DES PRÄSIDENTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS MIT DER BEGRÜNDUNG ERHOBEN , DAS DISZIPLINARVERFAHREN SEI UNTER VERLETZUNG VON ARTIKEL 87 A. E. DES STATUS EINGELEITET WORDEN , DA ER , DER ANTRAGSTELLER , VOR EINLEITUNG DIESES VERFAHRENS NICHT GEHÖRT WORDEN SEI.
4. DURCH BESONDEREN SCHRIFTSATZ , DER AM SELBEN TAG IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , HAT DER ANTRAGSTELLER GEMÄSS ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 83 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG BEANTRAGT , DAS DISZIPLINARVERFAHREN BIS ZUM ERLASS DES URTEILS DES GERICHTSHOFES AUSZUSETZEN. ER HAT ZUR BEGRÜNDUNG DIESES ANTRAGS GELTEND GEMACHT , ES BESTÜNDE DRINGLICHKEIT , DA DIE NÄCHSTE SITZUNG DES DISZIPLINARRATS AUF DEN 26. NOVEMBER 1982 ANBERAUMT SEI.
5. AUSWEISLICH DER AKTEN HATTE DER VORSITZENDE DES DISZIPLINARRATS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS DEN ANTRAGSTELLER MIT SCHREIBEN VOM 10. NOVEMBER 1982 AUFGEFORDERT , GEMÄSS ARTIKEL 4 DES ANHANGS IX DES STATUTS ( DISZIPLINARVERFAHREN ) SEINE VERTEIDIGUNG BIS ZUM 26. NOVEMBER 1982 , AUF DEN DIE NÄCHSTE SITZUNG DES DISZIPLINARRATS ANBERAUMT WAR , VORZUBEREITEN.
6. NACH ARTIKEL 84 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG WIRD DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DER GEGENPARTEI ZUGESTELLT ; DER PRÄSIDENT SETZT IHR EINE FRIST ZUR STELLUNGNAHME. DER PRÄSIDENT KANN DEM ANTRAG JEDOCH STATTGEBEN , BEVOR DIE STELLUNGNAHME DER GEGENPARTEI EINGEHT. DIESE ENTSCHEIDUNG KANN SPÄTER AUCH VON AMTS WEGEN ABGEÄNDERT ODER AUFGEHOBEN WERDEN.
7. IM VORLIEGENDEN FALL IST ES WÜNSCHENSWERT , DASS ÜBER DEN ANTRAG IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IN KENNTNIS DER SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHME DES ANTRAGSGEGNERS ENTSCHIEDEN WIRD. AUFGRUND DER BESONDERHEITEN DIESES RECHTSSTREITS , INSBESONDERE DER UNMITTELBAR BEVORSTEHENDEN SITZUNG DES DISZIPLINARRATS , IST JEDOCH IM INTERESSE EINER GEORDNETEN RECHTSPFLEGE DAS DISZIPLINARVERFAHREN AUSZUSETZEN , NOCH BEVOR DER ANTRAGSGEGNER GELEGENHEIT GEHABT HAT , SEINE STELLUNGNAHME IM VORLIEGENDEN VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ABZUGEBEN. SOMIT IST DER VOLLZUG DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG BIS ZUM ERLASS DES DAS VORLIEGENDE VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG BEENDENDEN BESCHLUSSES VORSORGLICH AUSZUSETZEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1. DER VOLLZUG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÄSIDENTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 30. SEPTEMBER 1982 , DURCH DEN DIESER EIN DISZIPLINARVERFAHREN GEGEN DEN ANTRAGSTELLER EINGELEITET HAT , WIRD VORLÄUFIG BIS ZUM ERLASS DES DAS VORLIEGENDE VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG BEENDENDEN BESCHLUSSES AUSGESETZT.
2.DAS VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIRD FORTGESETZT. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT HAT SEINE SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME SPÄTESTENS AM DIENSTAG , DEM 30. NOVEMBER 1982 , EINZUREICHEN.
3.DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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