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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.1985
Aktenzeichen: 293/84 R
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 83 | |
VerfO Art. 84 § 1 |
DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS VON MASSNAHMEN DER ORGANE KOMMT NUR IN BETRACHT , WENN IHRE NOTWENDIGKEIT IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT IST. DARÜBER HINAUS MUSS DIE AUSSETZUNG IN DEM SINNE DRINGLICH SEIN , DASS IHR ERLASS UND IHR WIRKSAMWERDEN SCHON VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE ERFORDERLICH SIND , DAMIT DIE PARTEI , DIE SIE BEANTRAGT , KEINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ERLEIDET. SCHLIESSLICH MUSS SIE IN DEM SINNE VORLÄUFIG SEIN , DASS SIE DIE ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE NICHT VORWEGNIMMT.
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ERSTEN KAMMER VOM 17. JANUAR 1985. - VINCENZO SORANI EN ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG. - RECHTSSACHE 293/84 R.
Entscheidungsgründe:
1 DIE ANTRAGSTELLER , BEAMTE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 5. DEZEMBER 1984 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES IM AUSWAHLVERFAHREN KOM/B/2/82 ERHOBEN , DURCH DIE IHNEN DIE ZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN DIESES AUSWAHLVERFAHRENS VERSAGT WORDEN IST.
2 MIT EINEM AM SELBEN TAG EINGEREICHTEN BESONDEREN SCHRIFTSATZ IM SINNE VON ARTIKEL 83 FF. DER VERFAHRENSORDNUNG BEANTRAGEN DIE ANTRAGSTELLER , ' ' DIE PRÜFUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS KOM/B/2/82 BIS ZUR ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE AUSZUSETZEN ' '.
3 ES IST NICHT GELTEND GEMACHT WORDEN , DASS DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG UNZULÄSSIG SEI.
4 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KOMMT DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS VON MASSNAHMEN DER ORGANE NUR IN BETRACHT , WENN IHRE NOTWENDIGKEIT IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT IST. DARÜBER HINAUS MUSS DIE AUSSETZUNG IN DEM SINNE DRINGLICH SEIN , DASS IHR ERLASS UND IHR WIRKSAMWERDEN SCHON VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE ERFORDERLICH SIND , DAMIT DIE PARTEI , DIE SIE BEANTRAGT , KEINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ERLEIDET. SCHLIESSLICH MUSS SIE IN DEM SINNE VORLÄUFIG SEIN , DASS SIE DIE ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE NICHT VORWEGNIMMT.
5 DIE KOMMISSION TRAEGT IN IHRER STELLUNGNAHME NACH ARTIKEL 84 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG VOR , FÜR DIE KLAGE BESTEHE KEINE ERFOLGSAUSSICHT , DA DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SICH GENAUESTENS AN DIE VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE NACH DEN BESTIMMUNGEN DES STATUTS AUSGEARBEITETE STELLENAUSSCHREIBUNG GEHALTEN HABE. AUSSERDEM LAEGEN AUCH KEINE UMSTÄNDE VOR , AUS DENEN SICH DIE NOTWENDIGKEIT VON DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN ERGEBE , DA DER GERICHTSHOF NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DIE ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES , EINEN BEWERBER NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN ZUZULASSEN , AUFHEBEN UND ZUGLEICH DIE WIEDERERÖFFNUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS FÜR DEN BETREFFENDEN BEWERBER ANORDNEN KÖNNE.
6 ZUR ERFOLGSAUSSICHT IST FESTZUSTELLEN , DASS SICH DIE BEGRÜNDUNG DER KLAGE BEI EINER SUMMARISCHEN PRÜFUNG ALS NICHT BESONDERS STICHHALTIG ERWEIST. DIE ANTRAGSTELLER MACHEN IM WESENTLICHEN ZWEI ANGRIFFSMITTEL GELTEND , NÄMLICH DIE ANGEBLICHE RECHTSWIDRIGKEIT DER NACH DER STELLENAUSSCHREIBUNG VORGESEHENEN HINZUZIEHUNG IHRER VORGESETZTEN SOWIE BEGRÜNDUNGSMÄNGEL. DAS ERSTE ANGRIFFSMITTEL WÜRDE , WENN ES BEGRÜNDET WÄRE , ZUR FESTSTELLUNG FÜHREN , DASS DIE STELLENAUSSCHREIBUNG UNGÜLTIG IST ; ES KANN ABER NICHT , WIE DIE ANTRAGSTELLER ES TUN , MIT DEM ZIEL GELTEND GEMACHT WERDEN , DASS DIE ZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN NACH ANDEREN ALS DEN IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG GENANNTEN KRITERIEN ERFOLGT. BEI DER RÜGE DES BEGRÜNDUNGSMANGELS IST ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DAS BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VERSCHIEDENEN NIVEAUS UND ARTEN VON AUSWAHLVERFAHREN UND INSBESONDERE MIT DER ANZAHL DER AN IHNEN TEILNEHMENDEN BEWERBER ZU BEURTEILEN IST.
7 ZUR GEFAHR EINES NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADENS , DEN DIE ANTRAGSTELLER ERLEIDEN WÜRDEN , WENN DAS URTEIL IN DER HAUPTSACHE ZU EINEM ZEITPUNKT ERGINGE , ZU DEM SEIN VOLLZUG UNMÖGLICH WÄRE , IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/B/2/82 LAUT DER STELLENAUSSCHREIBUNG DER BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE VON VERWALTUNGSINSPEKTOREN/SEKRETARIATSINSPEKTOREN/TECHNISCHEN INSPEKTOREN FÜR DIE BESETZUNG DER PLANSTELLEN DIESER LAUFBAHNGRUPPE UND LAUFBAHN DIENT , DIE GEGENWÄRTIG FREI SIND , UND DASS DEN IN DIE RESERVELISTEN AUFGENOMMENEN BEWERBERN ENTSPRECHEND DEN DIENSTLICHEN ERFORDERNISSEN DIESE PLANSTELLEN ZUGEWIESEN WERDEN KÖNNEN , SOFERN SIE NICHT DURCH VERSETZUNG VON BEAMTEN BESETZT WERDEN.
8 DEN ANTRAGSTELLERN DROHT SOMIT KEIN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN , SOLANGE DIE RESERVELISTE GILT , IN DIE SIE AUFGENOMMEN WERDEN KÖNNTEN , WENN SIE ZU DEN PRÜFUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS ZUGELASSEN WERDEN UND DIESE BESTEHEN SOLLTEN.
9 NACH ALLEDEM IST DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG ZURÜCKZUWEISEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1 ) DER ANTRAG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2 ) DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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