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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.1986
Aktenzeichen: 293/84
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. EINE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NICHTZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN , DIE NACH ÜBERPRÜFUNG EINER VORANGEGANGENEN GLEICHLAUTENDEN ENTSCHEIDUNG ERGANGEN IST , IST ZULÄSSIG , WENN DIE ZWEITE ENTSCHEIDUNG DIE ERSTE ENTSCHEIDUNG ERSETZT HAT UND NICHT ALS EINE BLOSSE BESTÄTIGUNG DIESER ENTSCHEIDUNG ANGESEHEN WERDEN KANN.
2. DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS HAT IM RAHMEN EINES AUSWAHLVERFAHRENS TATSACHEN , DIE DEN BEWERBERN BEKANNT SIND , ZU BEWERTEN , GLEICHGÜLTIG , OB ES SICH DABEI UM BEFÄHIGUNGSNACHWEISE , DIE SIE EINGEREICHT HABEN , UM PRÜFUNGEN , DIE SIE ABGELEGT HABEN , ODER UM BEURTEILUNGEN HANDELT , DIE SIE ZUR KENNTNIS NEHMEN UND KOMMENTIEREN KONNTEN. DIES STELLT EINE GARANTIE FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSHEIT DES AUSWAHLVERFAHRENS UND EINEN SCHUTZ GEGEN JEDE WILLKÜR DAR , DA DIE BEWERBER ALLE PUNKTE KENNEN , AUF DIE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEINE BEURTEILUNG GESTÜTZT HAT , UND ES IHNEN DAHER LEICHTFÄLLT , DIESE BEURTEILUNG ANZUFECHTEN , WENN SIE SIE FÜR UNZUTREFFEND HALTEN.
SOWEIT DAGEGEN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEIN URTEIL ZUMINDEST TEILWEISE AUF PUNKTE WIE DIE AUSKÜNFTE UND MEINUNGEN VON VORGESETZTEN STÜTZT , DIE SICH DER KENNTNIS DER BETROFFENEN BEWERBER ENTZIEHEN , WIRD DIESEN KEINE VERTEIDIGUNGSMÖGLICHKEIT GEGEN BEHAUPTUNGEN EINES DRITTEN EINGERÄUMT , DIE ZWAR DURCHAUS ZUTREFFEN KÖNNEN , JEDOCH EBENSO AUS IRGENDEINEM GRUND MÖGLICHERWEISE FALSCH SIND. DER UMSTAND , DASS DIE BEWERBER ZU DER ÜBER SIE GEÄUSSERTEN ANSICHT DER VORGESETZTEN , DIE VOM PRÜFUNGSAUSSCHUSS BERÜCKSICHTIGT WURDE , NICHT STELLUNG NEHMEN KONNTEN , STELLT EINEN VERSTOSS GEGEN EINEN FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN MASSGEBLICHEN GRUNDSATZ DAR , DER DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE NICHTZULASSUNG DIESER BEWERBER RECHTFERTIGT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VAN 11. MAERZ 1986. - VINCENZO SORANI UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG - NICHTZULASSUNG ZU DEN PRUEFUNGEN EINES AUSWAHLVERFAHRENS. - RECHTSSACHE 293/84.
Entscheidungsgründe:
1 VINCENZO SORANI SOWIE ZEHN WEITERE BEAMTE DER LAUFBAHNGRUPPE C IM DIENSTE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 5. DEZEMBER 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/B/2/82 INNERHALB DES ORGANS ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE VON VERWALTUNGSINSPEKTOREN , SEKRETARIATSINSPEKTOREN UND TECHNISCHEN INSPEKTOREN AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN UND PRÜFUNGEN , DIE KLAEGER NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN DIESES VERFAHRENS ZUZULASSEN.
2 DER LEITER DER ABTEILUNG ' ' EINSTELLUNGEN ' ' DER KOMMISSION TEILTE DEN KLAEGERN MIT SCHREIBEN VOM 15. JUNI 1984 MIT , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SICH NACH VERGLEICHENDER PRÜFUNG ALLER BEWERBUNGEN , BEI DER ER SEINER BEURTEILUNG EINE VIELZAHL VON GESICHTSPUNKTEN ZUGRUNDE GELEGT HABE , WIE ZUM BEISPIEL DIE BERUFSERFAHRUNG VOR UND NACH DER EINSTELLUNG , DIE ALLGEMEINE AUSBILDUNG UND DIE FACHAUSBILDUNG , DIE WEITERBILDUNG , DIE BEURTEILUNGEN , DIE ZUM ZEITPUNKT DER BEWERBUNG AUSGEUEBTEN TÄTIGKEITEN UND DIE MOBILITÄT , AUSSERSTANDE GESEHEN HABE , DIE KLAEGER IN DAS VERZEICHNIS DER ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSENEN BEWERBER AUFZUNEHMEN.
3 AUFGRUND DIESER MITTEILUNG BEANTRAGTEN DIE BETROFFENEN , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS IHRE BEWERBUNGEN ERNEUT PRÜFE UND IN ALLEN FÄLLEN , IN DENEN ER DIE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG AUFRECHTERHALTE , ANGEBE , WELCHE DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN NICHT ERFÜLLT SEI.
4 MIT GLEICHLAUTENDEN SCHREIBEN VOM 7. SEPTEMBER 1984 AN ALLE KLAEGER TEILTE DER LEITER DER ABTEILUNG ' ' EINSTELLUNGEN ' ' IHNEN MIT , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS NACH ERNEUTER PRÜFUNG IHRER BEWERBUNGEN SEINE VORANGEGANGENE ENTSCHEIDUNG BESTÄTIGT HABE.
5 DIE BETROFFENEN HABEN AM 5. DEZEMBER 1984 KLAGE ERHOBEN UND GLEICHZEITIG MIT GESONDERT EINGEREICHTEM SCHRIFTSATZ GEMÄSS ARTIKEL 83 DER VERFAHRENSORDNUNG BEANTRAGT ' ' ANZUORDNEN , DASS DIE PRÜFUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS KOM/B/2/82 BIS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BEGRÜNDETHEIT AUSGESETZT WERDEN ' '.
6 MIT BESCHLUSS VOM 17. JANUAR 1985 HAT DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DIESEN ANTRAG ZURÜCKGEWIESEN UND DIE KOSTENENTSCHEIDUNG VORBEHALTEN.
7 DIE KOMMISSION ALS BEKLAGTE RÜGT ZUNÄCHST DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE , DA SIE VERSPÄTET EINGEREICHT WORDEN SEI. ALS BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS SEI NÄMLICH DAS SCHREIBEN VOM 15. JUNI 1984 , MIT DEM DEN KLAEGERN DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER IHRE NICHTZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN MITGETEILT WORDEN SEI , UND NICHT DAS SCHREIBEN VOM 7. SEPTEMBER 1984 ANZUSEHEN , DAS DIESE ENTSCHEIDUNG NUR BESTÄTIGT UND IM EINZELNEN BEGRÜNDET HABE.
8 NACH ANSICHT DER KLAEGER ENTHÄLT DAS SCHREIBEN VOM 7. SEPTEMBER 1984 GEGENÜBER DEM VOM 15. JUNI 1984 NEUE GESICHTSPUNKTE UND GRÜNDE.
9 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN , OB DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEINE ENTSCHEIDUNG NUR GENAUER BEGRÜNDET HAT , WIE DIE KOMMISSION BEHAUPTET , ODER OB ER TATSÄCHLICH EINE NEUE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT , WIE DIE KLAEGER VORTRAGEN.
10 INSOWEIT STEHT AUSSER FRAGE , DASS DIE ENTSCHEIDUNG , DIE SICH AUS DEM SCHREIBEN VOM 7. SEPTEMBER 1984 ERGIBT , AM ENDE EINER ÜBERPRÜFUNG DER VORANGEGANGENEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NICHTZULASSUNG ERGING , DIE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS AUF ANTRAG DER BETROFFENEN VORGENOMMEN HATTE.
11 DENN ES IST NICHT NUR IN DIESEM SCHREIBEN AUSDRÜCKLICH VON EINER ' ' ERNEUTEN PRÜFUNG ' ' DER BEWERBUNGEN DIE REDE , SONDERN AUCH DIE TATSACHE , DASS 18 BEWERBER , DIE ZUNÄCHST ABGEWIESEN WORDEN WAREN , SCHLIESSLICH ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSEN WURDEN , ZEIGT , DASS DIESE ERNEUTE PRÜFUNG TATSÄCHLICH STATTGEFUNDEN HAT UND GRÜNDLICH DURCHGEFÜHRT WURDE.
12 NACH ALLEDEM IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG , DIE SICH AUS DEM SCHREIBEN VOM 7. SEPTEMBER 1984 ERGIBT , DIE VORANGEGANGENE ENTSCHEIDUNG ERSETZT HAT UND NICHT ALS EINE BLOSSE BESTÄTIGUNG DIESER ENTSCHEIDUNG ANGESEHEN WERDEN KANN. DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.
13 ZUR BEGRÜNDUNG IHRER KLAGE MACHEN DIE KLAEGER FOLGENDE ANGRIFFSMITTEL GELTEND :
A ) MANGELNDE BEGRÜNDUNG , ZUMINDEST UNZUTREFFENDE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG ;
B ) RECHTSWIDRIGKEIT DES GESPRÄCHS DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES MIT DEN VORGESETZTEN , SOWEIT DEN BEWERBERN NICHT DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN WORDEN SEI , ZU DER ANSICHT ÜBER SIE STELLUNG ZU NEHMEN ;
C ) OFFENSICHTLICHE FEHLER , DIE ZUM AUSSCHLUSS DER BEWERBER ODER ZUMINDEST EINIGER VON IHNEN GEFÜHRT HÄTTEN ;
D ) VERLETZUNG DES BERECHTIGTEN VERTRAUENS.
14 ZUNÄCHST IST WEGEN SEINER GRUNDSÄTZLICHEN BEDEUTUNG DAS ANGRIFFSMITTEL UNTER B ) ZU PRÜFEN.
15 INSOWEIT TRAGEN DIE KLAEGER VOR , DER UMSTAND , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS BEI DER PRÜFUNG DER BEWERBUNGEN EIN GESPRÄCH MIT DEN VORGESETZTEN , NÄMLICH DEN ASSISTENTEN DER GENERALDIREKTOREN DER EINZELNEN GENERALDIREKTIONEN , ZU DENEN DIE BEWERBER GEHÖRTEN , GEFÜHRT HABE , OHNE DASS EIN GESPRÄCH MIT DEN BEWERBERN GEFOLGT WÄRE , IN DEM DIESE ZU DER ÜBER SIE GEÄUSSERTEN ANSICHT DER GENANNTEN VORGESETZTEN HÄTTEN STELLUNG NEHMEN KÖNNEN , STELLE EINEN VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES DAR , DA JEDER BEAMTE EINE GERECHTE BEHANDLUNG SEITENS DER VERWALTUNG , INSBESONDERE DIE EINHALTUNG DES GRUNDSATZES ' ' AUDIATUR ET ALTERA PARS ' ' , ERWARTEN KÖNNE.
16 DIE KOMMISSION HÄLT DEM ENTGEGEN , DIE ASSISTENTEN DER GENERALDIREKTOREN SEIEN KEINE KONKURRENTEN ODER GEGNER DER BEWERBER , SO DASS DIESE KEINEN GRUND HÄTTEN , SICH AUF IHRE VERTEIDIGUNGSRECHTE ZU BERUFEN. IM ÜBRIGEN SEI DAS GESPRÄCH MIT DEN ASSISTENTEN NUR EIN PUNKT BEI DER PRÜFUNG DER BEWERBUNGSUNTERLAGEN JEDES BEWERBERS GEWESEN , UND DIE STELLUNGNAHME DER ASSISTENTEN SEI NICHT ENTSCHEIDEND GEWESEN.
17 BEI DER PRÜFUNG DIESES ANGRIFFSMITTELS IST FESTZUSTELLEN , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS IM RAHMEN EINES AUSWAHLVERFAHRENS TATSACHEN , DIE DEN BEWERBERN BEKANNT SIND , ZU BEWERTEN HAT , GLEICHGÜLTIG , OB ES SICH DABEI UM BEFÄHIGUNGSNACHWEISE , DIE SIE EINGEREICHT HABEN , UM PRÜFUNGEN , DIE SIE ABGELEGT HABEN , ODER UM BEURTEILUNGEN HANDELT , DIE SIE ZUR KENNTNIS NEHMEN UND KOMMENTIEREN KONNTEN. DIES STELLT EINE GARANTIE FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSHEIT DES AUSWAHLVERFAHRENS UND EINEN SCHUTZ GEGEN JEDE WILLKÜR DAR , DA DIE BEWERBER ALLE PUNKTE KENNEN , AUF DIE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEINE BEURTEILUNG GESTÜTZT HAT , UND ES IHNEN DAHER LEICHTFÄLLT , DIESE BEURTEILUNG ANZUFECHTEN , WENN SIE SIE FÜR UNZUTREFFEND HALTEN.
18 SOWEIT DAGEGEN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS , WIE IM VORLIEGENDEN FALL , SEIN URTEIL ZUMINDEST TEILWEISE AUF PUNKTE WIE DIE AUSKÜNFTE UND MEINUNGEN VON VORGESETZTEN STÜTZT , DIE SICH DER KENNTNIS DER BETROFFENEN BEWERBER ENTZIEHEN , WIRD DIESEN KEINE VERTEIDIGUNGSMÖGLICHKEIT GEGEN BEHAUPTUNGEN EINES DRITTEN EINGERÄUMT , DIE ZWAR DURCHAUS ZUTREFFEN KÖNNEN , JEDOCH EBENSO AUS IRGENDEINEM GRUND MÖGLICHERWEISE FALSCH SIND.
19 DER UMSTAND , DASS DIE BEWERBER KEINE MÖGLICHKEIT HATTEN , ZU DER ÜBER SIE GEÄUSSERTEN ANSICHT DER VORGESETZTEN STELLUNG ZU NEHMEN , STELLT DAHER EINEN VERSTOSS GEGEN EINEN GRUNDSATZ DAR , DEN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS HÄTTE BEACHTEN MÜSSEN , UND BEEINTRÄCHTIGT DAS VERFAHREN , DAS ZU DER ENTSCHEIDUNG GEFÜHRT HAT , DIE KLAEGER NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN DES BETREFFENDEN AUSWAHLVERFAHRENS ZUZULASSEN.
20 SOMIT IST DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/B/2/82 , DIE KLAEGER NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN DIESES VERFAHRENS ZUZULASSEN , AUFZUHEBEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
21 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/B/2/82 IN DEM MIT GLEICHEM WORTLAUT AN ALLE KLAEGER GERICHTETEN SCHREIBEN VOM 7. SEPTEMBER 1984 , SIE NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN DIESES AUSWAHLVERFAHRENS ZUZULASSEN , WIRD AUFGEHOBEN.
2)DIE KOMMISSION HAT DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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