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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.02.1984
Aktenzeichen: 294/82
Rechtsgebiete: Richtlinie 77/388/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

UNERLAUBTE EINFUHREN VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE NUR ANLASS ZU STRAFVERFOLGUNGSMASSNAHMEN GEBEN KÖNNEN , STEHEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ( GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ) IN KEINER BEZIEHUNG. ARTIKEL 2 DIESER RICHTLINIE IST SOMIT DAHIN AUSZULEGEN , DASS BEI DER UNERLAUBTEN EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE NICHT GEGENSTAND DES VON DEN ZUSTÄNDI GEN STELLEN STRENG ÜBERWACHTEN VERTRIEBS ZUR VERWENDUNG FÜR MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE SIND , KEINE EINFUHRUMSATZSTEUERSCHULD ENTSTEHT. DIESE AUSLEGUNG GILT AUCH FÜR ARTIKEL 2 DER ZWEITEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER MEHRWERTSTEUER.

DIESE FESTSTELLUNG BERÜHRT IN KEINER WEISE DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN , VERSTÖSSE GEGEN IHRE BETÄUBUNGSMITTELVORSCHRIFTEN DURCH ANGEMESSENE SANKTIONEN ZU VERFOLGEN , UND ZWAR MIT ALLEN RECHTSFOLGEN AUCH FINANZIELLER ART , DIE SICH DARAUS ERGEBEN KÖNNEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. FEBRUAR 1984. - SENTA EINBERGER GEGEN HAUPTZOLLAMT FREIBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT BADEN-WUERTTEMBERG. - EINFUHRUMSATZSTEUER - EINGESCHMUGGELTE BETAEUBUNGSMITTEL. - RECHTSSACHE 294/82.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG HAT MIT BESCHLUSS VOM 29. OKTOBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 17. NOVEMBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER ERHEBUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER AUF EINGESCHMUGGELTE BETÄUBUNGSMITTEL ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 IM AUSGANGSVERFAHREN GEHT ES UM DIE FESTSETZUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER FÜR MEHRERE EINZELMENGEN MORPHIN , DIE ILLEGAL IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRT WORDEN WAREN UND SPÄTER UNTER VERSTOSS GEGEN DAS BETÄUBUNGSMITTELGESETZ VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IN DER SCHWEIZ VERKAUFT WURDEN. DIE KLAEGERIN WURDE DAFÜR VON EINEM DEUTSCHEN GERICHT ZU EINER FREIHEITSSTRAFE VON EINEM JAHR VERURTEILT , DEREN VOLLSTRECKUNG ZUR BEWÄHRUNG AUSGESETZT WURDE.

3 DAS FINANZGERICHT HAT SICH DIE FRAGE GESTELLT , OB DAS MORPHIN NACH GEMEINSCHAFTSRECHT EINFUHRUMSATZSTEUERPFLICHTIG IST. ES WEIST HIERZU AUF DIE FESTSTELLUNG DES GERICHTSHOFES IN SEINEM URTEIL VOM 26. OKTOBER 1982 ( EINBERGER , RECHTSSACHE 240/81 , SLG. S. 3699 ) HIN , WONACH EIN MITGLIEDSTAAT SEIT EINFÜHRUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS NICHT MEHR BEFUGT IST , ZÖLLE AUF EINGESCHMUGGELTE UND NACH IHRER ENTDECKUNG VERNICHTETE ODER VOR IHRER ENTDECKUNG AUS DEM ZOLLGEBIET VERBRACHTE BETÄUBUNGSMITTEL ZU ERHEBEN , ES IHM JEDOCH UNBENOMMEN BLEIBT , DIE BEGANGENEN ZUWIDERHANDLUNGEN STRAFRECHTLICH ZU VERFOLGEN.

4 ZUM SACHVERHALT VERWEIST DAS FINANZGERICHT AUF SEINE FESTSTELLUNG IN DER RECHTSSACHE 240/81 , MORPHIN WERDE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NICHT HERGESTELLT ; DIE VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VERKAUFTEN MENGEN DIESES ERZEUGNISSES SEIEN IN DAS DEUTSCHE HOHEITSGEBIET EINGESCHMUGGELT UND DANN ILLEGAL IN EIN DRITTES LAND WIEDER AUSGEFÜHRT WORDEN. UNTER BEZUGNAHME AUF DAS ANGEFÜHRTE URTEIL DES GERICHTSHOFES FRAGT SICH DAS FINANZGERICHT , OB DAS ABSOLUTE VERBOT DER EINFUHR UND DES VERTRIEBS VON BETÄUBUNGSMITTELN , DURCH DAS DIE ERHEBUNG VON ZÖLLEN AUSGESCHLOSSEN WERDE , NICHT AUCH DER ERHEBUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER ENTGEGENSTEHE.

5 AUFGRUND DIESER ÜBERLEGUNGEN HAT DAS NATIONALE GERICHT DIE FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' IST DIE ERHEBUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER AUF BETÄUBUNGSMITTEL MIT ARTIKEL 2 ZIFFER 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFTEN VOM 17. MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUER - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE , AMTSBLATT EG L 145 VOM 13. 5. 1977 S. 1 FF. - VEREINBAR , WENN DIE MITGLIEDSTAATEN KEINEN ZOLL ERHEBEN DÜRFEN?

' '

6 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS FINANZGERICHT SICH IN SEINER VORLAGEFRAGE AUF DIE SECHSTE RICHTLINIE BEZIEHT , OBWOHL AUS DEN AKTEN HERVORGEHT , DASS DIE BETÄUBUNGSMITTELEINFUHREN , ÜBER DIE DAS GERICHT ZU ENTSCHEIDEN HAT , IM JAHR 1974 , ALSO VOR DEM INKRAFTTRETEN DIESER RICHTLINIE UND SOMIT UNTER DER GELTUNG DER ZWEITEN RICHTLINIE ( ABL. 1967 , S. 1303 ), ERFOLGTEN. HINSICHTLICH DES HIER ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHEN TATBESTANDSMERKMALS BESTEHEN JEDOCH ZWISCHEN DEN BEIDEN RICHTLINIEN VOM WORTLAUT DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN UND IHREM ZUSAMMENHANG HER OFFENSICHTLICH KEINE UNTERSCHIEDE ; FOLGLICH GILT DIE AUSLEGUNG , DIE DER GERICHTSHOF DEM ARTIKEL 2 NUMMER 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE ZU GEBEN HAT , EBENSO FÜR ARTIKEL 2 BUCHSTABE B DER ZWEITEN RICHTLINIE.

7 ARTIKEL 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE NENNT ALS ANWENDUNGSBEREICH DER MEHRWERTSTEUER :

' ' 1. LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN , DIE EIN STEUERPFLICHTIGER ALS SOLCHER IM INLAND GEGEN ENTGELT AUSFÜHRT ;

2.DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN. ' '

8 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE SECHSTE RICHTLINIE EINE REIHE SPEZIELLER BESTIMMUNGEN FÜR ALLE EINFUHREN , D. H. SOWOHL DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN AUS DRITTLÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT ALS AUCH DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , ENTHÄLT ; DIESE BESTIMMUNGEN FINDEN SICH UNTER ANDEREM IN DEN ARTIKELN 3 , 7 , 10 ABSATZ 3 , 11 TEIL B , 14 , 17 UND 23 DER RICHTLINIE.

9 DEMZUFOLGE IST ZWISCHEN DEN IN NUMMER 1 UND NUMMER 2 DES ARTIKELS 2 GENANNTEN UMSÄTZEN ZU UNTERSCHEIDEN , DIE AUF VERSCHIEDENEN WIRTSCHAFTLICHEN UND RECHTLICHEN TATBESTÄNDEN BERUHEN.

10 DAS VORLEGENDE GERICHT HAT SEINE FRAGE DAHER ZU RECHT AUSSCHLIESSLICH AUF ARTIKEL 2 NUMMER 2 BEZOGEN , D. H. AUF DEN FALL DER EINFUHR , GENAUER GESAGT - WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT - DER EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN. DARÜBER HINAUS BETRIFFT DIE VORLAGEFRAGE NICHT DIE EINFUHR UNERLAUBTER WAREN IM ALLGEMEINEN , SONDERN AUSSCHLIESSLICH DIE UNERLAUBTE EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN.

11 IN DIESEM RAHMEN STELLT SICH DIE FRAGE , OB DIE UNERLAUBTE EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN IN ANBETRACHT DES FEHLENS AUSDRÜCKLICHER BESTIMMUNGEN IN DER RICHTLINIE HIERZU EINEN STEUERPFLICHTIGEN UMSATZ DARSTELLT ODER OB DIE RICHTLINIE DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS SIE DIE ENTSCHEIDUNG HIERÜBER DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERLÄSST.

12 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE RICHTLINIE NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN KANN , ALS KLAMMERE SIE DIESE FRAGE AUS IHREM ANWENDUNGSBEREICH AUS MIT DER FOLGE , DASS DIE ENTSCHEIDUNG HIERÜBER DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN JEWEILS FÜR IHREN BEREICH OBLIEGEN WÜRDE. DIESE AUSLEGUNG WÄRE UNVEREINBAR MIT DEM VON DER RICHTLINIE VERFOLGTEN ZIEL EINER UMFASSENDEN HARMONISIERUNG AUF DIESEM GEBIET , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER.

13 GEHT MAN HIERVON AUS , SO ERGIBT SICH AUS DEM ZUSAMMENHANG UND DER ZIELSETZUNG DER SECHSTEN RICHTLINIE WEITER , DASS DIESE DER ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER AUF BETÄUBUNGSMITTEL BEI DEREN UNERLAUBTER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT ENTGEGENSTEHT. DIESE SCHLUSSFOLGERUNG ERSCHEINT IN ANBETRACHT DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , WONACH DIE ERHEBUNG VON ZÖLLEN IN DIESEM FALL AUSGESCHLOSSEN IST , DESHALB GEBOTEN , WEIL DIE RECHTSLAGE , HIER ALSO DER STEUERTATBESTAND , IN BEIDEN FÄLLEN IM KERN DIE GLEICHE IST.

14 ZUR NICHTERHEBUNG VON ZÖLLEN BEI DER UNERLAUBTEN EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN IST AUF DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES HINZUWEISEN , WONACH BEI DER EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE NICHT GEGENSTAND DES STRENG ÜBERWACHTEN VERTRIEBS ZUR VERWENDUNG FÜR MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE SIND , KEINE ZOLLSCHULD ENTSTEHT ( VGL. URTEIL VOM 5. 2. 1981 , HORVATH , RECHTSSACHE 50/80 , SLG. S. 385 , SOWIE DIE URTEILE VOM 26. 10. 1982 , WOLF , RECHTSSACHE 221/81 , SLG. S. 3681 , UND EINBERGER , RECHTSSACHE 240/81 , SLG. S. 3699 ).

15 DER GERICHTSHOF HAT FESTGESTELLT , DASS BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH NICHT AUF DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN STRENG ÜBERWACHTEN VERTRIEBSWEGEN ZUR VERWENDUNG FÜR MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE BEFINDEN , ZWANGSLÄUFIG EINEM VOLLSTÄNDIGEN EINFUHR- UND VERKEHRSVERBOT IN DER GEMEINSCHAFT UNTERLIEGEN UND DASS DIESE BETÄUBUNGSMITTEL DAHER NICHT ZOLLPFLICHTIG SIND , WENN SIE IM ILLEGALEN HANDEL VERBLEIBEN , UNABHÄNGIG DAVON , OB SIE ENTDECKT UND VERNICHTET WERDEN ODER OB SIE DER WACHSAMKEIT DER BEHÖRDEN ENTGEHEN.

16 DIESE ERWAEGUNGEN SIND NICHT AUF DIE ERHEBUNG VON EINFUHRZÖLLEN BESCHRÄNKT , SONDERN GELTEN EBENSO FÜR DIE ERHEBUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER.

17 HIERZU IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DAS ZIEL DER RICHTLINIEN ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN DIE SCHAFFUNG EINES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS UND INSBESONDERE EINER EINHEITLICHEN STEUERPFLICHTIGEN BEMESSUNGSGRUNDLAGE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE IST , EBENSO WIE DER GEMEINSAME ZOLLTARIF EINE GEMEINSCHAFTSREGELUNG FÜR DIE ZÖLLE AUFSTELLT.

18 BEIDE ABGABEN SIND HINSICHTLICH IHRER HAUPTMERKMALE INSOFERN VERGLEICHBAR , ALS SIE DURCH DIE EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT UND DIE SICH ANSCHLIESSENDE ÜBERFÜHRUNG IN DEN VERTRIEB INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN ENTSTEHEN UND ALS JEDE VON IHNEN EIN ELEMENT DES VERKAUFSPREISES DARSTELLT , DER VON DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN DER NACHFOLGENDEN VERTRIEBSSTUFEN IN GLEICHER WEISE KALKULIERT WIRD. DIESE PARALLELITÄT WIRD DADURCH BESTÄTIGT , DASS ARTIKEL 10 ABSATZ 3 DER SECHSTEN RICHTLINIE DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT , DEN STEUERTATBESTAND UND DIE ENTSTEHUNG DES STEUERANSPRUCHS DER EINFUHRUMSATZSTEUER MIT DEM TATBESTAND UND DER ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS BEI ZÖLLEN ZU VERKNÜPFEN.

19 IM ÜBRIGEN GEHT ES IM VORLIEGENDEN FALL HINSICHTLICH DER EINEN WIE DER ANDEREN ABGABE UM WAREN , DEREN EINFÜHRUNG IN DEN WIRTSCHAFTS- UND HANDELSKREISLAUF DER GEMEINSCHAFT PER DEFINITIONEM VÖLLIG AUSGESCHLOSSEN IST.

20 DARAUS FOLGT , DASS - WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN BEZUG AUF DIE EINFUHRZÖLLE FESTGESTELLT HAT - UNERLAUBTE EINFUHREN VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE NUR ANLASS ZU STRAFVERFOLGUNGSMASSNAHMEN GEBEN KÖNNEN , ZU DEN BESTIMMUNGEN DER SECHSTEN RICHTLINIE ÜBER DIE DEFINITION DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE UND SOMIT ZUM ENTSTEHEN EINER UMSATZSTEUERSCHULD IN KEINERLEI BEZIEHUNG STEHEN.

21 DIESE FESTSTELLUNG BERÜHRT IN KEINER WEISE DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN , VERSTÖSSE GEGEN IHRE BETÄUBUNGSMITTELVORSCHRIFTEN DURCH ANGEMESSENE SANKTIONEN ZU VERFOLGEN , UND ZWAR MIT ALLEN RECHTSFOLGEN AUCH FINANZIELLER ART , DIE SICH DARAUS ERGEBEN KÖNNEN.

22 AUF DIE VORLAGEFRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS BEI DER UNERLAUBTEN EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE NICHT GEGENSTAND DES VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN STRENG ÜBERWACHTEN VERTRIEBS ZUR VERWENDUNG FÜR MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE SIND , KEINE EINFUHRUMSATZSTEUERSCHULD ENTSTEHT. DIESE AUSLEGUNG GILT AUCH FÜR ARTIKEL 2 DER ZWEITEN RICHTLINIE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

23 DIE AUSLAGEN DER BUNDESREGIERUNG , DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG MIT BESCHLUSS VOM 29. OKTOBER 1982 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17. MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( ABL. L 145 , S. 1 ) IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS BEI DER UNERLAUBTEN EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE NICHT GEGENSTAND DES VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN STRENG ÜBERWACHTEN VERTRIEBS ZUR VERWENDUNG FÜR MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE SIND , KEINE EINFUHRUMSATZSTEUERSCHULD ENTSTEHT. DIESE AUSLEGUNG GILT AUCH FÜR ARTIKEL 2 DER ZWEITEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER MEHRWERTSTEUER.

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