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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.04.1986
Aktenzeichen: 294/83
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 138 | |
EWG-Vertrag Art. 85 | |
EWG-Vertrag Art. 173 | |
EWG-Vertrag Art. 164 |
1. HAT SICH EINE VEREINIGUNG , DIE KLAGE ERHOBEN HAT , MIT EINER ANDEREN VEREINIGUNG ZU EINER NEUEN JURISTISCHEN PERSON ZUSAMMENGESCHLOSSEN UND DIESE AUCH HINSICHTLICH DER ERHOBENEN KLAGE ZU IHRER RECHTSNACHFOLGERIN BESTIMMT UND ERKLÄRT DIE NEUE VEREINIGUNG IHREN WILLEN , DIE KLAGE WEITERZUVERFOLGEN , SO IST DIE KLAGE NICHT WEGEN FEHLENDER PARTEIFÄHIGKEIT FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN.
2. EINE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG , DIE DIE HANDLUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AUS DEM KREIS DER ANFECHTBAREN HANDLUNGEN AUSSCHLÖSSE , WÜRDE ZU EINEM ERGEBNIS FÜHREN , DAS SOWOHL DEM GEIST DES VERTRAGS , WIE ER IN ARTIKEL 164 AUSDRUCK GEFUNDEN HAT , ALS AUCH SEINEM SYSTEM ZUWIDERLIEFE , NACH DEM DIE MÖGLICHKEIT EINER DIREKTEN KLAGE GEGEN ALLE HANDLUNGEN DER ORGANE , DIE RECHTSWIRKUNG ERZEUGEN SOLLEN , GEGEBEN SEIN MUSS. DIE HANDLUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IN DER SPHÄRE DES EWG-VERTRAGS KÖNNTEN NÄMLICH - OHNE DASS DIE MÖGLICHKEIT BESTÜNDE , SIE DURCH DEN GERICHTSHOF ÜBERPRÜFEN ZU LASSEN - IN DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN ODER DER ANDEREN ORGANE EINGREIFEN ODER DIE GRENZEN ÜBERSCHREITEN , DIE DEN ZUSTÄNDIGKEITEN IHRES URHEBERS GEZOGEN SIND. DAHER KANN GEGEN HANDLUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , DIE GEGENÜBER DRITTEN RECHTSWIRKUNGEN ENTFALTEN SOLLEN , DIE NICHTIGKEITSKLAGE ERHOBEN WERDEN.
HIERZU GEHÖREN DIE HANDLUNGEN , DURCH DIE DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT DIE VERTEILUNG DER MITTEL REGELT , DIE IN SEINEM HAUSHALTSPLAN ZUR VORBEREITUNG DER ALLGEMEINEN UNMITTELBAREN WAHL SEINER ABGEORDNETEN VERANSCHLAGT SIND , DA DIESE HANDLUNGEN RECHTSWIRKUNGEN SOWOHL GEGENÜBER DEN SCHON BEI IHREM ERLASS IM PARLAMENT VERTRETENEN POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN ALS AUCH GEGENÜBER SOLCHEN GRUPPIERUNGEN ENTFALTEN , DIE NOCH NICHT VERTRETEN SIND , DIE SICH JEDOCH AN DIESER WAHL BETEILIGEN KÖNNEN.
3. DER RECHNUNGSHOF HAT GEMÄSS ARTIKEL 206 A EWG-VERTRAG DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER AUSGABE IM HINBLICK AUF DEN HAUSHALTSPLAN UND DEN DIESER AUSGABE ZUGRUNDE LIEGENDEN AKT DES ABGELEITETEN RECHTS ( GEMEINHIN ALS GRUNDLEGENDER RECHTSAKT BEZEICHNET ) ZU PRÜFEN. SEINE KONTROLLBEFUGNIS UNTERSCHEIDET SICH DAHER VON DER DES GERICHTSHOFES , DIE SICH AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESES GRUNDLEGENDEN AKTS ERSTRECKT.
4. EINE POLITISCHE GRUPPIERUNG , DIE IM UNTERSCHIED ZU KONKURRIERENDEN GRUPPIERUNGEN NOCH NICHT IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT VERTRETEN IST , DIE ABER FÜR DIE ALLGEMEINE UNMITTELBARE WAHL DER ABGEORDNETEN KANDIDATEN AUFSTELLEN KONNTE , IST UNGEACHTET DESSEN , DASS SIE BEI ERLASS DIESER HANDLUNGEN NOCH NICHT IDENTIFIZIERBAR WAR , ALS IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG INDIVIDÜLL UND UNMITTELBAR BETROFFEN DURCH DIE RECHTSAKTE DES PARLAMENTS ZUR VERTEILUNG DER IN SEINEM HAUSHALTSPLAN FÜR DIE INFORMATIONSKAMPAGNE ZUR VORBEREITUNG DIESER WAHL VERANSCHLAGTEN MITTEL ANZUSEHEN. ANDERNFALLS WÜRDEN GRUPPIERUNGEN , DIE BEI DERSELBEN WAHL KONKURRIEREN , HINSICHTLICH DES RECHTSSCHUTZES UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT.
5. EIN VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT GESCHAFFENES SYSTEM DER FINANZIERUNG DER INFORMATIONSKAMPAGNE ZUR VORBEREITUNG DER EUROPAWAHLEN , DAS SICH NICHT VON EINEM SYSTEM DER PAUSCHALEN WAHLKAMPFKOSTENERSTATTUNG UNTERSCHEIDET , IST WEGEN VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES AKTS ZUR EINFÜHRUNG ALLGEMEINER UNMITTELBARER WAHLEN DER ABGEORDNETEN DER VERSAMMLUNG RECHTSWIDRIG , DA ES EINEN EINGRIFF IN DIE AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT NOCH BEI DEN MITGLIEDSTAATEN LIEGENDEN ZUSTÄNDIGKEITEN DARSTELLT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. APRIL 1986. - PARTI ECOLOGISTE " LES VERTS " GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - NICHTIGKEITSKLAGE - INFORMATIONSKAMPAGNE FUER DIE WAHL ZUM EUROPAEISCHEN PARLAMENT. - RECHTSSACHE 294/83.
Entscheidungsgründe:
1 DIE PARTEI ' ' LES VERTS - PARTI ECOLOGISTE ' ' , VEREINIGUNG OHNE GEWINNZWECK MIT SITZ IN PARIS , DEREN GRÜNDUNG AM 3. MÄRZ 1980 GEGENÜBER DER POLIZEIPRÄFEKTUR ERKLÄRT WORDEN IST , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 28. DEZEMBER 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEREICHT WORDEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DES BESCHLUSSES DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 12. OKTOBER 1982 ÜBER DIE VERTEILUNG DER IM POSTEN 3708 DES GESAMTHAUSHALTSPLANS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERANSCHLAGTEN MITTEL UND DER VOM ERWEITERTEN PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AM 29. OKTOBER 1983 ERLASSENEN REGELUNG DER FÜR DIE ERSTATTUNG DER AUSGABEN DER POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN , DIE AN DEN EUROPAWAHLEN 1984 TEILGENOMMEN HABEN , BESTIMMTEN MITTEL.
2 DER GESAMTHAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE HAUSHALTSJAHRE 1982 , 1983 UND 1984 ENTHIELT IM EINZELPLAN FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IM TITEL III ' ' AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN ' ' DEN POSTEN 3708 ( ABL. 1982 , L 31 , S. 114 , ABL. 1983 , L 19 , S. 112 , UND ABL. 1984 , L 12 , S. 132 ). DIESER POSTEN SIEHT EINEN BEITRAG FÜR DIE VORBEREITUNG DER NÄCHSTEN EUROPÄISCHEN WAHL VOR. DIE ERLÄUTERUNGEN ZU DIESEM POSTEN SIND IN DEN HAUSHALTSPLÄNEN FÜR 1982 UND 1983 GLEICH. ES HEISST DORT : ' ' DIESE MITTEL DIENEN DER MITFINANZIERUNG DER VORBEREITUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE ZWEITEN DIREKTWAHLEN IM JAHR 1984. DIE MODALITÄTEN FÜR DIESE AUSGABEN WERDEN VOM PRÄSIDIUM DES PARLAMENTS IM EINZELNEN AUSGEARBEITET. ' ' NACH DEN ERLÄUTERUNGEN IM HAUSHALTSPLAN FÜR 1984 ERFOLGT DIESE MITFINANZIERUNG ' ' GEMÄSS BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS VOM 12. OKTOBER 1982 ' '. INSGESAMT WURDEN DIESEM POSTEN 43 MILLIONEN ECU ZUGEWIESEN.
3 AM 12. OKTOBER 1982 FASSTE DAS PRÄSIDIUM , DAS AUS DEM PRÄSIDENTEN UND DEN ZWÖLF VIZEPRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS BESTEHT , AUF VORSCHLAG DER FRAKTIONSVORSITZENDEN EINEN BESCHLUSS ÜBER DIE VERTEILUNG DER IM POSTEN 3708 VERANSCHLAGTEN MITTEL ( IM FOLGENDEN : BESCHLUSS VON 1982 ). BEI DIESER SITZUNG DES PRÄSIDIUMS WAREN DIE VORSITZENDEN DER FRAKTIONEN UND DIE VERTRETER DER FRAKTIONSLOSEN ABGEORDNETEN ANWESEND. EINE DER FRAKTIONEN , NÄMLICH DIE FRAKTION FÜR TECHNISCHE KOORDINIERUNG , WIDERSPRACH GRUNDSÄTZLICH DER GEWÄHRUNG VON MITTELN FÜR DEN WAHLKAMPF AN DIE FRAKTIONEN.
4 DIESER BESCHLUSS , DER NICHT VERÖFFENTLICHT WURDE , SIEHT VOR , DASS DIE DEM POSTEN 3708 DES HAUSHALTSPLANS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZUGEWIESENEN MITTEL JÄHRLICH UNTER DEN FRAKTIONEN , DEN FRAKTIONSLOSEN ABGEORDNETEN UND EINER RÜCKLAGE FÜR 1984 AUFGETEILT WERDEN. DIESE AUFTEILUNG GESCHIEHT WIE FOLGT : A ) JEDE DER SIEBEN FRAKTIONEN ERHÄLT EINEN PAUSCHALBETRAG VON 1 % DER GESAMTMITTEL ; B ) SIE ERHÄLT WEITER FÜR JEDES IHRER MITGLIEDER 1/434 DES GESAMTBETRAGS DER MITTEL NACH ABZUG DER PAUSCHALBETRAEGE ; C ) JEDES FRAKTIONSLOSE MITGLIED ERHÄLT EBENFALLS 1/434 DES GESAMTBETRAGS DER MITTEL NACH ABZUG DER PAUSCHALBETRAEGE ; D ) DIE DEN FRAKTIONEN UND DEN FRAKTIONSLOSEN MITGLIEDERN NACH DEN BUCHSTABEN B UND C GEWÄHRTEN BETRAEGE DÜRFEN 62 % DES GESAMTBETRAGS DER DEM POSTEN 3708 ZUGEWIESENEN MITTEL NICHT ÜBERSTEIGEN ; E ) EIN BETRAG IN HÖHE VON 31 % DES GESAMTBETRAGS DER IM POSTEN 3708 VERANSCHLAGTEN MITTEL WIRD JÄHRLICH ZUR BILDUNG EINER RÜCKLAGE VERWENDET. DIESE RÜCKLAGE SOLL NACH MASSGABE DER ZAHL DER ERHALTENEN STIMMEN UNTER ALLEN POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN AUFGETEILT WERDEN , DIE BEI DEN WAHLEN VON 1984 ENTWEDER IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM SIE KANDIDATEN AUFGESTELLT HABEN , MEHR ALS 5 % DER GÜLTIGEN STIMMEN ODER IN MINDESTENS DREI MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN SIE KANDIDATEN AUFGESTELLT HABEN , MEHR ALS 1 % DER GÜLTIGEN STIMMEN ( IM FOLGENDEN : 1 %-KLAUSEL ) ERHALTEN HABEN. ABSCHLIESSEND HEISST ES , DIE EINZELHEITEN BEZUEGLICH DER AUFTEILUNG DIESER RÜCKLAGE WÜRDEN SPÄTER GEREGELT.
5 AM 12. OKTOBER 1982 ERLIESS DAS IN DERSELBEN ZUSAMMENSETZUNG TAGENDE PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS FERNER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERWENDUNG DER FÜR DIE INFORMATIONSKAMPAGNE ZUR VORBEREITUNG DER EUROPÄISCHEN WAHLEN VON 1984 BESTIMMTEN FINANZMITTEL DURCH DIE FRAKTIONEN ( IM FOLGENDEN : VORSCHRIFTEN VON 1982 ÜBER DIE VERWENDUNG DER MITTEL ). DIESE VORSCHRIFTEN , DIE NICHT VERÖFFENTLICHT WURDEN , ENTSPRECHEN DEN EMPFEHLUNGEN EINER ARBEITSGRUPPE , DIE AUS DEN FRAKTIONSVORSITZENDEN BESTEHT UND VOM PRÄSIDENTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS GELEITET WIRD.
6 FÜR DIE VERWENDUNG DER MITTEL GELTEN FOLGENDE REGELN : DIE DEN FRAKTIONEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN MITTEL DÜRFEN NUR FÜR DIE FINANZIERUNG VON TÄTIGKEITEN VER WENDET WERDEN , DIE IN DIREKTEM ZUSAMMENHANG MIT DER VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER INFORMATIONSKAMPAGNE IM HINBLICK AUF DIE WAHLEN VON 1984 STEHEN. DIE VERWALTUNGSAUSGABEN ( NAMENTLICH BEZUEGE FREIER MITARBEITER , KOSTEN DER ANMIETUNG VON BÜRORAUM UND -MOBILIAR , TELEKOMMUNIKATIONSKOSTEN ) DÜRFEN 25 % DER ZUGEWIESENEN MITTEL NICHT ÜBERSTEIGEN. DER KAUF VON GRUNDSTÜCKEN ODER BÜROMOBILIAR IST UNTERSAGT. DIE FRAKTIONEN MÜSSEN DIE IHNEN GEWÄHRTEN MITTEL AUF EIN ZU DIESEM ZWECK ERÖFFNETES KONTO EINZAHLEN.
7 DIE VORSITZENDEN DER FRAKTIONEN SIND DAFÜR VERANTWORTLICH , DASS DIE MITTEL FÜR ZWECKE VERWENDET WERDEN , DIE MIT DEN ERLASSENEN VORSCHRIFTEN IM EINKLANG STEHEN. ÜBER DIE VERWENDUNG DER MITTEL IST GEGENÜBER DEN ANDEREN KONTROLLORGANEN , DIE FÜR DIE PRÜFUNG DER MITTELVERWENDUNG DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ZUSTÄNDIG SIND , RECHENSCHAFT ABZULEGEN.
8 DIE BESTIMMUNGEN SCHREIBEN EINE GESONDERTE BUCHFÜHRUNG IM VERHÄLTNIS ZUR VERBUCHUNG VON EINNAHMEN UND AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT ANDEREN TÄTIGKEITEN DER FRAKTIONEN VOR. DIE FRAKTIONEN MÜSSEN BUCHFÜHRUNGSSYSTEME VERWENDEN , DEREN EINZELHEITEN FESTGELEGT SIND. DANACH SIND DIE AUSGABEN NACH DREI BEREICHEN ZU UNTERSCHEIDEN ( VERWALTUNGSAUSGABEN , SITZUNGSKOSTEN , AUSGABEN FÜR PUBLIKATIONEN UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT ), DIE IHRERSEITS NACH PROJEKTEN ZU UNTERTEILEN SIND. DIE FRAKTIONEN MÜSSEN JÄHRLICH , GERECHNET VOM ZEITPUNKT DER ERSTEN MITTELÜBERTRAGUNG AN SIE , EINEN BERICHT ÜBER DIE VERWENDUNG DER MITTEL ( ZAHLUNGEN , VERPFLICHTUNGEN , RESERVEN ) IM RECHNUNGSZEITRAUM VORLEGEN. DIESER BERICHT IST DEM PRÄSIDENTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DEM VORSITZENDEN DES AUSSCHUSSES FÜR HAUSHALTSKONTROLLE ZU ÜBERMITTELN.
9 UNTER DEM TITEL ' ' RÜCKZAHLUNG VON NICHT VERWENDETEN MITTELN ' ' IST FESTGELEGT , DASS DIE ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN MITTEL BIS SPÄTESTENS 40 TAGE VOR DEM ZEITPUNKT DER WAHLEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN , UM ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN EINZUGEHEN. DIE ZAHLUNG MUSS SPÄTESTENS 40 TAGE NACH DEM ZEITPUNKT DER WAHLEN ERFOLGEN. ALLE MITTEL , DEREN VERWENDUNG DIESEN BEIDEN KRITERIEN NICHT ENTSPRICHT , SIND INNERHALB VON DREI MONATEN NACH DEN WAHLEN AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ZURÜCKZUZAHLEN. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT KANN DIE IHM ZUSTEHENDEN BETRAEGE GEGEBENENFALLS DADURCH EINZIEHEN , DASS ES DIE GEMÄSS POSTEN 3706 ( ZUSÄTZLICHE POLITISCHE AKTIVITÄTEN ) AN DIE FRAKTIONEN ZU ZAHLENDEN MITTEL ENTSPRECHEND KÜRZT.
10 AM 29. OKTOBER 1983 ERLIESS DAS ERWEITERTE PRÄSIDIUM , DAS AUS DEM PRÄSIDIUM UND DEN FRAKTIONSVORSITZENDEN BESTEHT , DIE ' ' REGELUNG DER FÜR DIE ERSTATTUNG DER AUSGABEN DER POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN , DIE AN DEN EUROPAWAHLEN 1984 TEILGENOMMEN HABEN , BESTIMMTEN MITTEL ' ' ( ABL. C 293 , S. 1 ) ( IM FOLGENDEN : REGELUNG VON 1983 ).
11 MIT DIESER REGELUNG WIRD GEMÄSS DER IM BESCHLUSS VON 1982 ERFOLGTEN ANKÜNDIGUNG DER VERTEILUNGSSCHLÜSSEL FÜR DIE RÜCKLAGE VON 31 % IM EINZELNEN GEREGELT. IM HINBLICK AUF DIE ZAHL DER WÄHLERSTIMMEN , DIE DIE POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN AUF SICH VEREINIGT HABEN MÜSSEN , UM AN DER VERTEILUNG DIESER MITTEL TEILZUNEHMEN , GELTEN DIE BEREITS IN DEM BESCHLUSS VON 1982 GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN. ZUSÄTZLICH HEISST ES IN DER REGELUNG VON 1983 , DASS DIE POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN , DIE DIE 1 %-KLAUSEL IN ANSPRUCH NEHMEN MÖCHTEN , BIS SPÄTESTENS 40 TAGE VOR DEN WAHLEN BEIM GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS EINE WAHLBÜNDNISERKLÄRUNG HINTERLEGEN MÜSSEN. FERNER ENTHÄLT DIE REGELUNG VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEREITSTELLUNG DER MITTEL. FÜR DIE BEREITS IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT VERTRETENEN PARTEIEN , LISTEN ODER PARTEIENBÜNDNISSE WERDEN DIE MITTEL DEN FRAKTIONEN UND FRAKTIONSLOSEN MITGLIEDERN VOM ZEITPUNKT DER ERSTEN SITZUNG NACH DEN WAHLEN AN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. FÜR DIE NICHT VERTRETENEN PARTEIEN , LISTEN ODER WAHLBÜNDNISSE GILT FOLGENDES :
- ANTRAEGE AUF RÜCKZAHLUNG SIND INNERHALB VON 90 TAGEN NACH BEKANNTGABE DER WAHLERGEBNISSE IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT BEIM GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS MIT DEN ENTSPRECHENDEN UNTERLAGEN EINZUREICHEN.
- DER ZEITRAUM , IN DEM AUSGABEN ALS AUSGABEN FÜR DIE WAHL 1984 BETRACHTET WERDEN KÖNNEN , BEGINNT AM 1. JANUAR 1983 UND ENDET 40 TAGE NACH DEM ZEITPUNKT DIESER WAHLEN.
- DEN ANTRAEGEN SIND ERKLÄRUNGEN VON WIRTSCHAFTSPRÜFERN BEIZUFÜGEN , AUS DENEN HERVORGEHT , DASS DIE AUSGABEN TATSÄCHLICH IM ZUSAMMENHANG MIT DEN WAHLEN ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT STEHEN.
- FÜR DIE AUSGABEN DER IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT NICHT VERTRETENEN GRUPPIERUNGEN GELTEN DIE GLEICHEN KRITERIEN WIE FÜR DIE FRAKTIONEN.
12 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE KLAGE AUF SIEBEN RÜGEN :
1 ) UNZUSTÄNDIGKEIT ,
2 ) VERLETZUNG DER VERTRAEGE , UND ZWAR VON ARTIKEL 138 EWG-VERTRAG SOWIE ARTIKEL 7 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 13 DES AKTS ZUR EINFÜHRUNG ALLGEMEINER UNMITTELBARER WAHLEN ,
3 ) VERLETZUNG DES ALLGEMEINEN GRUNDSATZES DER GLEICHHEIT ALLER BÜRGER VOR DEM WAHLGESETZ ,
4 ) VERLETZUNG DER ARTIKEL 85 FF. EWG-VERTRAG ,
5 ) VERLETZUNG DER FRANZÖSISCHEN VERFASSUNG DURCH MISSACHTUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHHEIT DER STAATSBÜRGER VOR DEM GESETZ ,
6 ) EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT UND DER UNANWENDBARKEIT , WEIL DIE STIMMABGABE DES FRANZÖSISCHEN MINISTERS IM RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEI DEN HAUSHALTSBESCHLÜSSEN RECHTSWIDRIG GEWESEN SEI , WAS ZUR RECHTSWIDRIGKEIT DER BESCHLUSSFASSUNG DES RATES UND DER NACHFOLGENDEN AKTE IM RAHMEN DES HAUSHALTSVERFAHRENS FÜHRE ,
7 ) AMTSMISSBRAUCH , WEIL DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS DIE IM POSTEN 3708 VERANSCHLAGTEN MITTEL DAZU VERWENDET HABE , DIE WIEDERWAHL DER 1979 GEWÄHLTEN ABGEORDNETEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZU SICHERN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE 1. ZUR PARTEIFÄHIGKEIT DER KLAEGERIN 13 NACH ABSCHLUSS DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS HAT SICH HERAUSGESTELLT , DASS DIE KLAGENDE VEREINIGUNG ' ' LES VERTS - PARTI ECOLOGISTE ' ' UND EINE ANDERE VEREINIGUNG NAMENS ' ' LES VERTS - CONFEDERATION ECOLOGISTE ' ' LAUT PROTOKOLL VOM 29. MÄRZ 1984 BESCHLOSSEN HABEN , SICH AUFZULÖSEN UND SICH ZUR GRÜNDUNG EINER NEUEN VEREINIGUNG MIT DEM NAMEN ' ' LES VERTS - CONFEDERATION ECOLOGISTE - PARTI ECOLOGISTE ' ' ZUSAMMENZUSCHLIESSEN. LETZTERE ZEIGTE IHRE GRÜNDUNG AM 20. JUNI 1984 DER POLIZEIPRÄFEKTUR VON PARIS AN ( JORF VOM 8. 11. 1984 , N.C., S. 10241 ; MIT DIESER EINTRAGUNG WURDEN DIE EINTRAGUNGEN IM JORF VOM 25. 7. 1984 , N.C. 172 , S. 6604 UND 6608 , ERSETZT UND AUFGEHOBEN ). DIE NEUE VEREINIGUNG STELLTE FÜR DIE EUROPAWAHLEN VOM JUNI 1984 DIE LISTE ' ' LES VERTS - EUROPE ECOLOGIE ' ' VOR , NACHDEM SIE AM 28. APRIL 1984 DIE WAHLBÜNDNISERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 4 DER REGELUNG VON 1983 HINTERLEGT HATTE. SIE REICHTE AUCH MIT SCHREIBEN VOM 23. JULI 1984 BEIM GENERALSEKRETARIAT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS EINEN ERSTATTUNGSANTRAG NACH DIESER REGELUNG EIN. AUF DIESEN ANTRAG HIN WURDEN IHR 82 958 ECU AUSGEZAHLT. DIESER BETRAG ERGAB SICH AUS DER ANWENDUNG EINES FINANZIERUNGSKÖFFIZIENTEN JE STIMME VON 0,1206596 AUF DIE ERHALTENEN 680 080 STIMMEN.
14 ANGESICHTS DIESER NEUEN TATSACHEN HAT DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ZUNÄCHST GELTEND GEMACHT , DIE KLAGENDE VEREINIGUNG ' ' LES VERTS - PARTI ECOLOGISTE ' ' HABE AUFGRUND IHRER AUFLÖSUNG DIE PARTEIFÄHIGKEIT FÜR DEN VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT VERLOREN. DER GRUNDSATZ DES FORTBESTANDS DER RECHTSPERSÖNLICHKEIT FÜR DIE ZWECKE DER LIQUIDATION KÖNNE FÜR DIE VORLIEGENDE KLAGE NICHT GELTEN , DA DIE RECHTSPERSÖNLICHKEIT AUF DIE NEUE VEREINIGUNG ÜBERTRAGEN WORDEN SEI. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT HAT ZWAR DER NEUEN VEREINIGUNG ' ' LES VERTS - CONFEDERATION ECOLOGISTE - PARTI ECOLOGISTE ' ' NICHT DIE MÖGLICHKEIT BESTRITTEN , DEN VON DER KLAGENDEN VEREINIGUNG ANHÄNGIG GEMACHTEN RECHTSSTREIT AUFZUNEHMEN. ES HAT JEDOCH GELTEND GEMACHT , DIESE AUFNAHME HÄTTE INNERHALB EINER VOM GERICHTSHOF GESETZTEN FRIST ERFOLGEN UND VON DEN NACH DER SATZUNG DER NEUEN VEREINIGUNG ZUSTÄNDIGEN ORGANEN EINDEUTIG ERKLÄRT WERDEN MÜSSEN. DA DIE LETZTE VORAUSSETZUNG NICHT ERFÜLLT SEI , SEI DIE KLAGE ABZUWEISEN.
15 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS SICH AUS DEM PROTOKOLL VOM 29. MÄRZ 1984 ERGIBT , DASS DIE AUFLÖSUNG DER BEIDEN VEREINIGUNGEN , DARUNTER DER KLAGENDEN VEREINIGUNG , VORBEHALTLICH IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES ZUR GRÜNDUNG EINER NEUEN VEREINIGUNG ERFOLGT IST. AUFLÖSUNG , ZUSAMMENSCHLUSS UND GRÜNDUNG DER NEUEN VEREINIGUNG ERFOLGTEN SOMIT DURCH EIN UND DENSELBEN AKT , SO DASS ZWISCHEN DER KLAGENDEN UND DER NEUEN VEREINIGUNG ZEITLICHE UND RECHTLICHE KONTINUITÄT BESTEHT UND DIE NEUE VEREINIGUNG RECHTSNACHFOLGERIN DER ERSTEN GEWORDEN IST.
16 ZWEITENS HEISST ES IN DEM PROTOKOLL ÜBER DEN ZUSAMMENSCHLUSS AUSDRÜCKLICH , DASS DIE SCHWEBENDEN GERICHTSVERFAHREN UND NAMENTLICH DIE BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIG GEMACHTEN VERFAHREN ' ' UNTER DENSELBEN BEDINGUNGEN UND IN DERSELBEN WEISE FORTGESETZT ' ' WERDEN SOLLEN.
17 DRITTENS HAT SICH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT WÄHREND DES MÜNDLICHEN VERFAHRENS SELBST AUF EINEN BESCHLUSS DES CONSEIL NATIONAL INTERREGIONAL DER NEUEN VEREINIGUNG VOM 16. UND 17. FEBRUAR 1985 BEZOGEN. NACH DIESEM BESCHLUSS , DER IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VOM BEISTAND DER NEUEN VEREINIGUNG VERLESEN WORDEN IST , HAT DEREN CONSEIL NATIONAL INTERREGIONAL , IHR NACH DER SATZUNG FÜR DIE VERTRETUNG VOR GERICHT ZUSTÄNDIGES ORGAN , ANGESICHTS DER VERZÖGERUNGSTAKTIK DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AUSDRÜCKLICH BESCHLOSSEN , DAS VON DER VEREINIGUNG ' ' LES VERTS - PARTI ECOLOGISTE ' ' EINGELEITETE VERFAHREN AUFZUNEHMEN.
18 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DER WILLE DER NEUEN VEREINIGUNG , DIE VON EINER IHRER VORGÄNGERINNEN ERHOBENE KLAGE , HINSICHTLICH DEREN SIE AUSDRÜCKLICH ZUR RECHTSNACHFOLGERIN BESTIMMT WORDEN WAR , AUFRECHTZUERHALTEN UND WEITERZUVERFOLGEN , NICHT BEZWEIFELT WERDEN. DAS HIERGEGEN GERICHTETE VORBRINGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
19 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT HAT NICHT GELTEND GEMACHT , DASS DIE KLAGE WEGEN NICHTERFÜLLUNG DER IN ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN UNZULÄSSIG SEI. GLEICHWOHL HAT DER GERICHTSHOF DAS VORLIEGEN DIESER VORAUSSETZUNGEN VON AMTS WEGEN ZU PRÜFEN. IM VORLIEGENDEN FALL BEDARF ES EINER AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHEIDUNG DARÜBER , OB DER GERICHTSHOF FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE NICHTIGKEITSKLAGE NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG GEGEN EINE HANDLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZUSTÄNDIG IST , OB DER BESCHLUSS VON 1982 UND DIE REGELUNG VON 1983 IHREM WESEN NACH HANDLUNGEN SIND , DIE RECHTSWIRKUNGEN GEGENÜBER DRITTEN ENTFALTEN SOLLEN , UND OB DIESE HANDLUNGEN DIE KLAEGERIN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG BETREFFEN.
2. ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE NICHTIGKEITSKLAGE NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG GEGEN EINE HANDLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 20 VORAB IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER BESCHLUSS VON 1982 UND DIE REGELUNG VON 1983 VON ORGANEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ERLASSEN WORDEN UND DAHER ALS HANDLUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS SELBST ANZUSEHEN SIND.
21 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN WÜRDE ES EINE RECHTSVERWEIGERUNG DARSTELLEN , WOLLTE MAN ANGESICHTS VON ARTIKEL 164 EWG-VERTRAG DIE DEM GERICHTSHOF DURCH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ÜBERTRAGENE KONTROLLE DER RECHTMÄSSIGKEIT VON HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE AUF HANDLUNGEN DES RATES UND DER KOMMISSION BESCHRÄNKEN.
22 AUCH NACH ANSICHT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS KANN DER GERICHTSHOF ENTSPRECHEND SEINER IN ARTIKEL 164 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTEN AUFGABE ALS HÜTER DES RECHTS DIE RECHTMÄSSIGKEIT ANDERER HANDLUNGEN ALS DER DES RATES UND DER KOMMISSION KONTROLLIEREN. IN ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG SEIEN DIE MÖGLICHEN BEKLAGTEN NICHT ABSCHLIESSEND AUFGEFÜHRT. AUF GEBIETEN WIE ETWA DEM DES HAUSHALTS ODER DER VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER DIREKTWAHL , AUF DENEN DEM PARLAMENT DURCH DIE REVISION DER VERTRAEGE VERMEHRTE BEFUGNISSE EINGERÄUMT WORDEN SEIEN UND AUF DENEN ES SELBST RECHTSAKTE ERLASSEN KÖNNE , KÖNNTEN SEINE HANDLUNGEN VOM GERICHTSHOF ÜBERPRÜFT WERDEN. IM FALLE DER GEWÄHRUNG VON MITTELN FÜR DIE MITFINANZIERUNG DER INFORMATIONSKAMPAGNE AUS ANLASS DER ZWEITEN DIREKTWAHL ÜBE DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT DIE IHM ZUSTEHENDEN RECHTE UNMITTELBAR AUS. ES WOLLE SEINE HANDLUNGEN IN DIESEM BEREICH DAHER NICHT DER RICHTERLICHEN KONTROLLE ENTZIEHEN. EINE EXTENSIVE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG , DIE ZUR FOLGE HABE , DASS GEGEN DIE HANDLUNGEN DES PARLAMENTS DIE NICHTIGKEITSKLAGE STATTHAFT SEI , MÜSSE ALLERDINGS AUCH DAZU FÜHREN , DASS DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT DIE AKTIVLEGITIMATION FÜR KLAGEN GEGEN HANDLUNGEN DES RATES UND DER KOMMISSION ZUERKANNT WERDE.
23 DAZU IST ZUNÄCHST HERVORZUHEBEN , DASS DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT EINE RECHTSGEMEINSCHAFT DER ART IST , DASS WEDER DIE MITGLIEDSTAATEN NOCH DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DER KONTROLLE DARÜBER ENTZOGEN SIND , OB IHRE HANDLUNGEN IM EINKLANG MIT DER VERFASSUNGSURKUNDE DER GEMEINSCHAFT , DEM VERTRAG , STEHEN. MIT DEN ARTIKELN 173 UND 184 EWG-VERTRAG AUF DER EINEN UND ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG AUF DER ANDEREN SEITE IST EIN UMFASSENDES RECHTSSCHUTZSYSTEM GESCHAFFEN WORDEN , INNERHALB DESSEN DEM GERICHTSHOF DIE ÜBERPRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER HANDLUNGEN DER ORGANE ÜBERTRAGEN IST. NATÜRLICHE UND JURISTISCHE PERSONEN SIND SO GEGEN DIE ANWENDUNG VON HANDLUNGEN MIT ALLGEMEINER GELTUNG AUF SIE GESCHÜTZT , DIE SIE WEGEN DER BESONDEREN ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG NICHT UNMITTELBAR VOR DEM GERICHTSHOF ANFECHTEN KÖNNEN. WENN DIE VERWALTUNGSMÄSSIGE DURCHFÜHRUNG DIESER HANDLUNGEN DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN OBLIEGT , KÖNNEN NATÜRLICHE UND JURISTISCHE PERSONEN VOR DEM GERICHTSHOF EINE DIREKTE KLAGE GEGEN DIE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ERHEBEN , DIE AN SIE GERICHTET SIND ODER DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN. ZUR BEGRÜNDUNG DER KLAGE KÖNNEN SIE DIE RECHTSWIDRIGKEIT DES DEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZUGRUNDE LIEGENDEN ALLGEMEINEN RECHTSAKTS GELTEND MACHEN. OBLIEGT DIE DURCHFÜHRUNG DEN NATIONALEN STELLEN , SO KÖNNEN DIE BETROFFENEN DIE UNGÜLTIGKEIT VON RECHTSAKTEN MIT ALLGEMEINER GELTUNG VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN GELTEND MACHEN UND DIESE VERANLASSEN , SICH MIT VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN AN DEN GERICHTSHOF ZU WENDEN.
24 ALLERDINGS IST ANDERS ALS IN ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG , DER SICH AUF DIE HANDLUNGEN DER ORGANE - OHNE WEITERE ERLÄUTERUNG - BEZIEHT , IN ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG NUR VON DEN HANDLUNGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DIE REDE. NACH DEM SYSTEM DES VERTRAGES IST JEDOCH DIE MÖGLICHKEIT EINER DIREKTEN KLAGE ' ' GEGEN ALLE HANDLUNGEN DER ORGANE GEGEBEN..., DIE DAZU BESTIMMT SIND , EINE RECHTSWIRKUNG ZU ERZEUGEN ' ' , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IM URTEIL VOM 31. MÄRZ 1971 IN DER RECHTSSACHE 22/70 ( KOMMISSION/RAT , SLG. 1970 , 263 ) FESTGESTELLT HAT. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IST NICHT AUSDRÜCKLICH ALS EINES DER ORGANE GENANNT , DEREN HANDLUNGEN ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN , WEIL IHM DER EWG-VERTRAG IN SEINER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG NUR BERATENDE BEFUGNISSE UND SOLCHE DER POLITISCHEN KONTROLLE ÜBERTRAGEN HATTE , NICHT JEDOCH DIE BEFUGNIS ZUR VORNAHME VON HANDLUNGEN , DIE DAZU BESTIMMT SIND , RECHTSWIRKUNGEN GEGENÜBER DRITTEN ZU ENTFALTEN. WIE ARTIKEL 38 EGKS-VERTRAG ZEIGT , SIND DIE HANDLUNGEN DES PARLAMENTS DORT , WO IHM - WIE IN ARTIKEL 95 ABSATZ 4 SATZ 4 EGKS-VERTRAG - VON ANFANG AN DIE BEFUGNIS ZUM ERLASS VERBINDLICHER BESTIMMUNGEN ÜBERTRAGEN WURDE , NICHT GRUNDSÄTZLICH DER ANFECHTUNG IM WEGE DER NICHTIGKEITSKLAGE ENTZOGEN.
25 WÄHREND DIE NICHTIGKEITSKLAGE GEGEN HANDLUNGEN DER ORGANE IM RAHMEN DES EGKS-VERTRAGS GEGENSTAND ZWEIER GETRENNTER BESTIMMUNGEN IST , IST SIE IM RAHMEN DES EWG-VERTRAGS NUR DURCH ARTIKEL 173 GEREGELT , DER DADURCH ALLGEMEINEN CHARAKTER ERHÄLT. EINE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG , DIE DIE HANDLUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AUS DEM KREIS DER ANFECHTBAREN HANDLUNGEN AUSSCHLÖSSE , WÜRDE ZU EINEM ERGEBNIS FÜHREN , DAS SOWOHL DEM GEIST DES VERTRAGS , WIE ER IN ARTIKEL 164 AUSDRUCK GEFUNDEN HAT , ALS AUCH SEINEM SYSTEM ZUWIDERLIEFE. DIE HANDLUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IN DER SPHÄRE DES EWG-VERTRAGS KÖNNTEN IN DIESEM FALL NÄMLICH - OHNE DASS DIE MÖGLICHKEIT BESTÜNDE , SIE DURCH DEN GERICHTSHOF ÜBERPRÜFEN ZU LASSEN - IN DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN ODER DER ANDEREN ORGANE EINGREIFEN ODER DIE GRENZEN ÜBERSCHREITEN , DIE DEN ZUSTÄNDIGKEITEN IHRES URHEBERS GEZOGEN SIND. DAHER IST FESTZUSTELLEN , DASS GEGEN HANDLUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , DIE GEGENÜBER DRITTEN RECHTSWIRKUNGEN ENTFALTEN SOLLEN , DIE NICHTIGKEITSKLAGE ERHOBEN WERDEN KANN.
26 DIE FRAGE , OB ES SICH BEI DEM BESCHLUSS VON 1982 UND DER REGELUNG VON 1983 UM BESTIMMUNGEN HANDELT , DIE DAZU BESTIMMT SIND , RECHTSWIRKUNGEN GEGENÜBER DRITTEN ZU ENTFALTEN , IST NUNMEHR ZU PRÜFEN.
3. ZU DER FRAGE , OB DER BESCHLUSS VON 1982 UND DIE REGELUNG VON 1983 HANDLUNGEN DARSTELLEN , DIE DAZU BESTIMMT SIND , RECHTSWIRKUNGEN GEGENÜBER DRITTEN ZU ENTFALTEN 27 DIE BEIDEN ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN BETREFFEN DIE VERTEILUNG DER IM HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE VORBEREITUNG DER EUROPAWAHL 1984 VERANSCHLAGTEN MITTEL. SIE BEZIEHEN SICH AUF DIE ZUTEILUNG DIESER MITTEL AN DRITTE FÜR AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINER TÄTIGKEIT , DIE AUSSERHALB DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AUSZUÜBEN IST. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT REGELN SIE DIE RECHTE UND PFLICHTEN SOWOHL DER POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN , DIE SCHON IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT VON 1979 VERTRETEN WAREN , ALS AUCH DER GRUPPIERUNGEN , DIE AN DEN WAHLEN VON 1984 TEILGENOMMEN HABEN. SIE LEGEN DEN TEIL DER MITTEL FEST , DER JEDER GRUPPIERUNG AUFGRUND DER ZAHL DER 1979 ERHALTENEN SITZE ODER AUFGRUND DER ZAHL DER 1984 ERHALTENEN STIMMEN ZUSTEHT. DIESE HANDLUNGEN SIND SOMIT DAZU BESTIMMT , RECHTSWIRKUNGEN GEGENÜBER DRITTEN ZU ENTFALTEN , SO DASS SIE MIT EINER KLAGE NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN.
28 DEM VORBRINGEN , DIE DEM RECHNUNGSHOF IN ARTIKEL 206 A EWG-VERTRAG ÜBERTRAGENE KONTROLLBEFUGNIS STEHE EINER NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF IM WEGE , KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. DER RECHNUNGSHOF HAT LEDIGLICH DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER AUSGABE IM HINBLICK AUF DEN HAUSHALTSPLAN UND DEN DIESER AUSGABE ZUGRUNDE LIEGENDEN AKT DES ABGELEITETEN RECHTS ( GEMEINHIN ALS GRUNDLEGENDER RECHTSAKT BEZEICHNET ) ZU PRÜFEN. SEINE KONTROLLBEFUGNIS UNTERSCHEIDET SICH DAHER IN JEDEM FALL VON DER DES GERICHTSHOFES , DIE SICH AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESES GRUNDLEGENDEN AKTS ERSTRECKT. DIE IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN SIND IN WAHRHEIT EINEM SOLCHEN GRUNDLEGENDEN RECHTSAKT GLEICHZUSTELLEN , DA SIE DIE AUSGABE DEM GRUNDSATZ NACH VORSEHEN UND DIE MODALITÄTEN IHRER ABWICKLUNG FESTLEGEN.
4. ZU DER FRAGE , OB DIE ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN DIE KLAEGERIN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG BETREFFEN 29 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , SIE BESITZE RECHTSPERSÖNLICHKEIT , UND DIE ANGEFOCHTENEN BESCHLÜSSE , DIE ZUR GEWÄHRUNG EINER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG AN DIE GEGNERISCHEN POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN FÜHRTEN , BETRÄFEN SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL.
30 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT HÄLT DIE KLAGE BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZU DIESER VORAUSSETZUNG FÜR UNZULÄSSIG. ALLERDINGS SEI FRAGLICH , OB EINE EXTENSIVE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 173 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG NICHT AUCH AUSWIRKUNGEN AUF DIE AUSLEGUNG VON ABSATZ 2 DIESER BESTIMMUNG HABEN MÜSSE. IMMERHIN HANDELE ES SICH BEI DER KLAEGERIN NICHT UM EINEN BELIEBIGEN DRITTEN , SONDERN SIE NEHME ALS POLITISCHE PARTEI EINE MITTELSTELLUNG ZWISCHEN PRIVILEGIERTEN KLAEGERN UND EINFACHEN PRIVATPERSONEN EIN. DIE BESONDERE FUNKTION DER POLITISCHEN PARTEIEN MÜSSE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE BERÜCKSICHTIGT WERDEN. IHR SONDERSTATUS RECHTFERTIGE ES , IHNEN EIN KLAGERECHT NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GEGEN DIE HANDLUNGEN EINZURÄUMEN , MIT DENEN FESTGELEGT WERDE , UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN UND IN WELCHER HÖHE SIE ANLÄSSLICH DER DIREKTWAHL MITTEL VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT ERHIELTEN , UM DIESES IN DER ÖFFENTLICHKEIT BEKANNT ZU MACHEN. IN SEINER KLAGEBEANTWORTUNG KOMMT DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT DAHER ZU DEM SCHLUSS , DASS DIE POLITISCHEN PARTEIEN VON DER REGELUNG VON 1983 INDIVIDÜLL UND UNMITTELBAR BETROFFEN SEIEN.
31 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN DIE KLAEGERIN UNMITTELBAR BETREFFEN. SIE BILDEN EINE VOLLSTÄNDIGE UND ERSCHÖPFENDE REGELUNG , DIE KEINEN WEITEREN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN BEDARF , DA DIE BERECHNUNG DES TEILS DER MITTEL , DER AN DIE EINZELNEN POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN ZU VERTEILEN IST , AUTOMATISCH ERFOLGT UND KEINERLEI ERMESSEN UNTERLIEGT.
32 ZU PRÜFEN BLEIBT , OB DIE KLAEGERIN VON DEN ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN AUCH INDIVIDÜLL BETROFFEN IST.
33 INSOWEIT IST DIE PRÜFUNG AUF DEN BESCHLUSS VON 1982 ZU KONZENTRIEREN. MIT DIESEM BESCHLUSS WURDE DIE GEWÄHRUNG DER IM POSTEN 3708 VERANSCHLAGTEN MITTEL AN DIE POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN DEM GRUNDSATZ NACH FESTGELEGT. WEITER WURDEN DER TEIL DER MITTEL ( 69 % ), DER DEN IN DER 1979 GEWÄHLTEN VERSAMMLUNG VERTRETENEN FRAKTIONEN UND DEN FRAKTIONSLOSEN MITGLIEDERN DIESER VERSAMMLUNG ZUFLIESSEN SOLLTE , UND DER TEIL DER MITTEL ( 31 % ) FESTGELEGT , DER UNTER SÄMTLICHEN POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN AUFZUTEILEN WAR , DIE SICH AN DEN WAHLEN VON 1984 BETEILIGEN WÜRDEN , OB SIE IN DER 1979 GEWÄHLTEN VERSAMMLUNG VERTRETEN WAREN ODER NICHT. SCHLIESSLICH WURDE DER ANTEIL VON 69 % UNTER DEN FRAKTIONEN UND DEN FRAKTIONSLOSEN MITGLIEDERN AUFGETEILT. DIE REGELUNG VON 1983 BESCHRÄNKT SICH DARAUF , DEN BESCHLUSS VON 1982 ZU BESTÄTIGEN UND DURCH DIE FESTLEGUNG DES VERTEILERSCHLÜSSELS FÜR DIE RÜCKLAGE VON 31 % ZU ERGÄNZEN. SIE IST ALSO ALS BESTANDTEIL DES BESCHLUSSES VON 1982 ANZUSEHEN.
34 DER BESCHLUSS VON 1982 BETRIFFT ALLE POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN UNGEACHTET DES UMSTANDS , DASS ER SIE UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT , JE NACHDEM , OB SIE IN DER 1979 GEWÄHLTEN VERSAMMLUNG VERTRETEN WAREN ODER NICHT.
35 ÜBER EINEN SACHVERHALT DER IM VORLIEGENDEN FALL GEGEBENEN ART HATTE DER GERICHTSHOF BISHER NOCH NICHT ZU ENTSCHEIDEN. BESTIMMTE POLITISCHE GRUPPIERUNGEN HABEN AUFGRUND DES UMSTANDS , DASS SIE BEREITS DURCH ABGEORDNETE IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT VERTRETEN WAREN , BEIM ZUSTANDEKOMMEN EINES BESCHLUSSES MITGEWIRKT , DER SOWOHL IHRE BEHANDLUNG ALS AUCH DIEJENIGE KONKURRIERENDER , NOCH NICHT VERTRETENER GRUPPIERUNGEN BETRIFFT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN , UND WEIL ES SICH UM DIE VERTEILUNG ÖFFENTLICHER GELDER ZUR VORBEREITUNG DER WAHLEN HANDELT UND GELTEND GEMACHT WIRD , DASS ES BEI DIESER VERTEILUNG ZU EINER UNGLEICHBEHANDLUNG GEKOMMEN SEI , KÖNNEN NICHT NUR DIE GRUPPIERUNGEN , DIE BEREITS IM PARLAMENT VERTRETEN UND DAHER BEI ERLASS DES ANGEFOCHTENEN RECHTSAKTS IDENTIFIZIERBAR WAREN , ALS INDIVIDÜLL BETROFFEN ANGESEHEN WERDEN.
36 EINE SOLCHE AUSLEGUNG WÜRDE NÄMLICH DARAUF HINAUSLAUFEN , GRUPPIERUNGEN , DIE BEI DERSELBEN WAHL KONKURRIEREN , HINSICHTLICH DES RECHTSSCHUTZES UNTERSCHIEDLICH ZU BEHANDELN. DIE NICHT VERTRETENEN GRUPPIERUNGEN KÖNNTEN DIE VERTEILUNG DER STREITIGEN MITTEL VOR BEGINN DES WAHLKAMPFES NICHT VERHINDERN , DA SIE DIE RECHTSWIDRIGKEIT DES GRUNDLEGENDEN BESCHLUSSES ERST IM RAHMEN EINER KLAGE GEGEN DIE INDI VIDÜLLEN ENTSCHEIDUNGEN GELTEND MACHEN KÖNNTEN , MIT DENEN IHNEN DIE ERSTATTUNG HÖHERER ALS DER VORGESEHENEN BETRAEGE VERWEIGERT WÜRDE. DAMIT WÄREN SIE NICHT IN DER LAGE , VOR DER WAHL EINE NICHTIGKEITSKLAGE BEIM GERICHTSHOF ZU ERHEBEN , UND KÖNNTEN AUCH EINE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DES BEANSTANDETEN GRUNDLEGENDEN BESCHLUSSES DURCH DEN GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG NICHT ERREICHEN.
37 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE KLAEGERIN , DEREN GRÜNDUNG BEI ERLASS DES BESCHLUSSES VON 1982 BEREITS ERFOLGT WAR UND DIE FÜR DIE WAHLEN VON 1984 KANDIDATEN AUFSTELLEN KONNTE , ALS VON DEN ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN UNMITTELBAR BETROFFEN ANZUSEHEN.
38 DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT 39 IM RAHMEN IHRER ERSTEN DREI RÜGEN BEZEICHNET DIE KLAEGERIN DAS VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT GESCHAFFENE SYSTEM ALS EIN SYSTEM DER WAHLKAMPFKOSTENERSTATTUNG.
40 MIT DER ERSTEN RÜGE MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DER EWG-VERTRAG BIETE KEINE RECHTSGRUNDLAGE FÜR DEN ERLASS EINER SOLCHEN REGELUNG. MIT DER ZWEITEN RÜGE WIRD GELTEND GEMACHT , DIESER GEGENSTAND FALLE UNTER DEN BEGRIFF DES EINHEITLICHEN WAHLVERFAHRENS IM SINNE VON ARTIKEL 138 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG. DAMIT LIEGE ER GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES AKTS ZUR EINFÜHRUNG ALLGEMEINER UNMITTELBARER WAHLEN DER ABGEORDNETEN DER VERSAMMLUNG NOCH IMMER IN DER ZUSTÄNDIGKEIT DER NATIONALEN GESETZGEBUNG.
41 MIT DER DRITTEN RÜGE BEANSTANDET DIE KLAEGERIN EINEN VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DER CHANCENGLEICHHEIT DER POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN , DA DIE GRUPPIERUNGEN , DIE BEREITS IM 1979 GEWÄHLTEN PARLAMENT VERTRETEN GEWESEN SEIEN , ZWEIMAL AN DER VERTEILUNG DER IM POSTEN 3708 VERANSCHLAGTEN MITTEL TEILNÄHMEN. SIE SEIEN EINMAL AN DER VERTEILUNG DES ANTEILS VON 69 % , DER DEN POLITISCHEN FRAKTIONEN UND DEN FRAKTIONSLOSEN MITGLIEDERN DER 1979 GEWÄHLTEN VERSAMMLUNG VORBEHALTEN SEI , UND DARÜBER HINAUS AN DER VERTEILUNG DER RÜCKLAGE VON 31 % BETEILIGT. DAMIT SEIEN SIE GEGENÜBER DEN GRUPPIERUNGEN , DIE NOCH NICHT IN DEM 1979 GEWÄHLTEN PARLAMENT VERTRETEN GEWESEN SEIEN , ERHEBLICH BEGÜNSTIGT.
42 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT NIMMT ZU DEN ERSTEN BEIDEN RÜGEN GEMEINSAM STELLUNG. ZWISCHEN BEIDEN RÜGEN BESTEHE EIN WIDERSPRUCH : DIE GEMEINSCHAFT SEI FÜR DIESE FRAGEN ENTWEDER ZUSTÄNDIG ODER NICHT ; DIE KLAEGERIN KÖNNE JEDOCH NICHT BEIDE THESEN VERTRETEN. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT BETONT , ES HANDELE SICH NICHT UM EIN SYSTEM DER ERSTATTUNG VON WAHLKAMPFKOSTEN , SONDERN VON KOSTEN DER BETEILIGUNG AN EINER INFORMATIONSKAMPAGNE MIT DEM ZIEL , DAS PARLAMENT ANLÄSSLICH DER WAHLEN BEI DEN WÄHLERN BEKANNT ZU MACHEN , WIE SOWOHL IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZUM POSTEN 3708 ALS AUCH IN DER DURCHFÜHRUNGSREGELUNG KLAR FESTGELEGT SEI. DIE BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AN EINER SOLCHEN INFORMATIONSKAMPAGNE LEITE SICH AUS DER IHM VOM GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 10. FEBRUAR 1983 IN DER RECHTSSACHE 230/81 ( LUXEMBURG/PARLAMENT , SLG. 1983 , 255 , 287 ) ZUERKANNTEN BEFUGNIS HER , ' ' GEEIGNETE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM SEIN ORDNUNGSGEMÄSSES FUNKTIONIEREN UND DIE DURCHFÜHRUNG SEINER VERFAHREN SICHERZUSTELLEN ' '. DA ES SICH NICHT UM DIE ERSTATTUNG VON WAHLKAMPFKOSTEN HANDELE , SEIEN DIE ERSTE UND DIE ZWEITE RÜGE NICHT BEGRÜNDET.
43 DIE DRITTE RÜGE SEI ZURÜCKZUWEISEN , WEIL DIE CHANCENGLEICHHEIT DER VERSCHIEDENEN POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN NICHT VERLETZT SEI. ZIEL DER REGELUNG SEI EINE WIRKSAME INFORMATION ÜBER DAS PARLAMENT. DIE IN DER 1979 GEWÄHLTEN VERSAMMLUNG VERTRETENEN POLITISCHEN PARTEIEN HÄTTEN IHRE TÄTIGKEIT IM SINNE DER EUROPÄISCHEN INTEGRATION BEREITS UNTER BEWEIS GESTELLT. ALS GRÖSSERE GRUPPIERUNGEN SEIEN SIE REPRÄSENTATIVER UND KÖNNTEN MEHR INFORMATIONEN VERBREITEN. ES SEI DAHER GERECHTFERTIGT , IHNEN FÜR IHRE INFORMATIONSKAMPAGNE HÖHERE BETRAEGE ZUZUWEISEN. DIE AUFTEILUNG DER MITTEL IN 69 % FÜR DIE VORFINANZIERUNG DER INFORMATIONSKAMPAGNE UND 31 % FÜR DIE KOSTENERSTATTUNG AN ALLE POLITISCHE GRUPPIERUNGEN , DIE SICH AN DEN WAHLEN BETEILIGT HÄTTEN , SEI EINE ENTSCHEIDUNG , DIE IM POLITISCHEN ERMESSEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS LIEGE. IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT FERNER DARGELEGT , DAS PRÄSIDIUM UND DAS ERWEITERTE PRÄSIDIUM HÄTTEN DIE VERTEILUNG DER MITTEL NACH EINEM SCHLÜSSEL BESCHLOSSEN , DER NATURGEMÄSS DER BEDEUTUNG DER EINZELNEN GRUPPIERUNGEN FÜR DIE VERBREITUNG DER IDEE DER POLITISCHEN INTEGRATION IN DER ÖFFENTLICHEN MEINUNG DER MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG TRAGE.
44 WIE SCHON IM VORERWÄHNTEN URTEIL VOM 10. FEBRUAR 1983 FESTGESTELLT WORDEN IST , IST DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT BERECHTIGT , AUFGRUND DER IHM DURCH DIE VERTRAEGE EINGERÄUMTEN INTERNEN ORGANISATIONSGEWALT DIE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM SEIN ORDNUNGSGEMÄSSES FUNKTIONIEREN UND DIE DURCHFÜHRUNG SEINER VERFAHREN SICHERZUSTELLEN. FREILICH WÄRE DAS GESCHAFFENE FINANZIERUNGSSYSTEM NICHT VON DIESER INTERNEN ORGANISATIONSGEWALT GEDECKT , WENN SICH ERWIESE , DASS ES SICH NICHT VON EINEM SYSTEM DER PAUSCHALEN ERSTATTUNG VON WAHLKAMPFKOSTEN UNTERSCHEIDEN LÄSST.
45 ZUR PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT DER ERSTEN DREI RÜGEN IST DAHER ZUNÄCHST DIE EIGENTLICHE RECHTSNATUR DES DURCH DIE ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN GESCHAFFENEN FINANZIERUNGSSYSTEMS FESTZUSTELLEN.
46 INSOWEIT IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN ZUMINDEST UNKLAR SIND. IN DEM BESCHLUSS VON 1982 HEISST ES LEDIGLICH , ER BEZIEHE SICH AUF DIE VERTEILUNG DER IM POSTEN 3708 VERANSCHLAGTEN MITTEL , WÄHREND IN DER INTERNEN NOTE , IN DER DER BESCHLUSS ZUSAMMENGEFASST IST , OHNE UMSCHWEIFE VON DER FINANZIERUNG DES WAHLKAMPFES DIE REDE IST. IN DER REGELUNG VON 1983 WIRD NICHT ANGEGEBEN , OB DIE AUSGABEN , DEREN ERSTATTUNG SIE VORSIEHT , DER INFORMATION ÜBER DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT SELBST ODER DER INFORMATION ÜBER DIE STANDPUNKTE GEDIENT HABEN MÜSSEN , DIE DIE POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN EINGENOMMEN HABEN ODER EINNEHMEN WOLLEN.
47 DIE VORSCHRIFTEN VON 1982 ÜBER DIE VERWENDUNG DER MITTEL SAHEN ZWAR VOR , DASS DIE ZUGEWIESENEN MITTEL NUR IM ZUSAMMENHANG MIT DER INFORMATIONSKAMPAGNE FÜR DIE WAHLEN VON 1984 VERWENDET WERDEN DURFTEN. UM DIES SICHERZUSTELLEN , WURDEN IN DIESEN VORSCHRIFTEN DIE ART DER ERSTATTUNGSFÄHIGEN AUSGABEN FESTGELEGT , DIE FÜR DIE ZWECKGERECHTE VERWENDUNG DER MITTEL VERANTWORTLICHEN PERSONEN BESTIMMT , EINE GETRENNTE UND NACH ART DER AUSGABEN GEGLIEDERTE BUCHFÜHRUNG VORGESCHRIEBEN UND DIE VORLAGE VON BERICHTEN ÜBER DIE MITTELVERWENDUNG VERLANGT. DAMIT WOLLTE DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT SICHERSTELLEN , DASS DIE DEN FRAKTIONEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN MITTEL IM WESENTLICHEN ZUR DECKUNG VON VERSAMMLUNGS- UND PUBLIKATIONSKOSTEN ( BROSCHÜREN , PRESSEBEILAGEN , PLAKATE ) VERWENDET WÜRDEN.
48 INDESSEN WIRD DIE HINSICHTLICH DER ART DER VERBREITETEN INFORMATIONEN BESTEHENDE UNKLARHEIT ALLEIN DURCH DIESE VORSCHRIFTEN NICHT AUSGERÄUMT. EBENSOWENIG WIE DIE ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN MACHTEN NÄMLICH DIE VORSCHRIFTEN VON 1982 DIE GEWÄHRUNG DER MITTEL VON DER ART DER VERBREITETEN INFORMATIONEN ABHÄNGIG. NACH ANSICHT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS TRAGEN DIE KANDIDATEN DADURCH , DASS SIE ÜBER IHRE TÄTIGKEIT BERICHTEN , ZUR INFORMATION DARÜBER BEI , WIE DAS PARLAMENT ALS INSTITUTION SEINE AUFGABE ERFÜLLT HAT. ES LIEGT AUF DER HAND , DASS SICH INFORMATIONEN ÜBER DIE ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND PARTEIPROPAGANDA IM RAHMEN EINER DERARTIGEN INFORMATIONSKAMPAGNE , DIE NACH AUFFASSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS DURCH REDE UND GEGENREDE GEKENNZEICHNET IST , NICHT TRENNEN LASSEN. IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IM ÜBRIGEN EINGERÄUMT , DASS ES SEINEN MITGLIEDERN NICHT MÖGLICH SEI , WAHLKAMPFAUSSAGEN IM EIGENTLICHEN SINNE VON ÄUSSERUNGEN MIT INFORMATIONSCHARAKTER ZU TRENNEN.
49 SCHLIESSLICH IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE DEN POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN MITTEL WÄHREND DER WAHLKAMPAGNE AUSGEGEBEN WERDEN KONNTEN. DAS GILT ZUNÄCHST EINDEUTIG FÜR DIE MITTEL AUS DER RÜCKLAGE VON 31 % , DIE UNTER DEN GRUPPIERUNGEN AUFGETEILT WURDE , DIE SICH AN DEN WAHLEN VON 1984 BETEILIGT HATTEN. ERSTATTUNGSFÄHIG WAREN NÄMLICH DIE AUSGABEN , DIE FÜR DIE EUROPAWAHLEN 1984 IN DER ZEIT VOM 1. JANUAR 1983 BIS 40 TAGE NACH DEN WAHLEN GETÄ TIGT WORDEN WAREN. GLEICHES GILT ABER AUCH FÜR DEN ANTEIL VON 69 % , DER JÄHRLICH UNTER DEN FRAKTIONEN UND DEN FRAKTIONSLOSEN MITGLIEDERN DER 1979 GEWÄHLTEN VERSAMMLUNG AUFGETEILT WURDE. WIE SICH NÄMLICH AUS DEN VORSCHRIFTEN VON 1982 ERGIBT , SOLLTE EIN DRITTEL DES GESAMTBETRAGS DIESER MITTEL ( ABZUEGLICH DER PAUSCHALBETRAEGE ) ERST NACH DEN WAHLEN VON 1984 AUSGEZAHLT WERDEN. FERNER DURFTEN DIE MITTEL AUS DEM ANTEIL VON 69 % ZUR BILDUNG VON RESERVEN VERWENDET WERDEN UND KONNTEN BIS SPÄTESTENS 40 TAGE VOR DEM WAHLTERMIN UNTER DER VORAUSSETZUNG GEGENSTAND VON ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN SEIN , DASS DIE ZAHLUNG NICHT SPÄTER ALS 40 TAGE NACH DER WAHL ERFOLGEN WÜRDE.
50 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN UNTERSCHEIDET SICH DAS GESCHAFFENE FINANZIERUNGSSYSTEM NICHT VON EINEM SYSTEM DER PAUSCHALEN WAHLKAMPFKOSTENERSTATTUNG.
51 SODANN IST ZU PRÜFEN , OB DIE ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN NICHT UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES AKTS ZUR EINFÜHRUNG ALLGEMEINER UNMITTELBARER WAHLEN DER ABGEORDNETEN DER VERSAMMLUNG VOM 20. SEPTEMBER 1976 ERLASSEN WORDEN SIND.
52 DIESE VORSCHRIFT LAUTET : ' ' BIS ZUM INKRAFTTRETEN EINES EINHEITLICHEN WAHLVERFAHRENS UND VORBEHALTLICH DER SONSTIGEN VORSCHRIFTEN DIESES AKTS BESTIMMT SICH DAS WAHLVERFAHREN IN JEDEM MITGLIEDSTAAT NACH DEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN. ' '
53 DER BEGRIFF DES WAHLVERFAHRENS IM SINNE DIESER VORSCHRIFT UMFASST INSBESONDERE DIE REGELN , DURCH DIE DIE ORDNUNGSGEMÄSSHEIT DER WAHLVORGÄNGE UND DIE CHANCENGLEICHHEIT DER EINZELNEN KANDIDATEN WÄHREND DES WAHLKAMPFES SICHERGESTELLT WERDEN SOLLEN. ZU DIESER KATEGORIE VON REGELN GEHÖREN AUCH DIEJENIGEN , MIT DENEN EIN SYSTEM DER WAHLKAMPFKOSTENERSTATTUNG EINGEFÜHRT WIRD.
54 DIE FRAGE DER ERSTATTUNG VON WAHLKAMPFKOSTEN GEHÖRT NICHT ZU DEN IM AKT VON 1976 GEREGELTEN PUNKTEN. FOLGLICH FALLEN BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DIE EINFÜHRUNG UND AUSGESTALTUNG EINES SYSTEMS DER WAHLKAMPFKOSTENERSTATTUNG NOCH IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN.
55 DIE RÜGE DER KLAEGERIN , ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES AKTS VON 1976 SEI VERLETZT , GREIFT SOMIT DURCH. AUF DIE ÜBRIGEN RÜGEN BRAUCHT DAHER NICHT EINGEGANGEN ZU WERDEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
56 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DER UNTERLIEGENDEN PARTEI AUF ANTRAG DIE VERFAHRENSKOSTEN AUFZUERLEGEN. DIE KLAEGERIN HAT KEINEN KOSTENANTRAG GESTELLT. FOLGLICH HAT , OBWOHL DIE BEKLAGTE PARTEI MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , JEDE PARTEI IHRE EIGENEN KOSTEN ZU TRAGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DER BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 12. OKTOBER 1982 ÜBER DIE VERTEILUNG DER IM POSTEN 3708 DES GESAMTHAUSHALTSPLANS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERANSCHLAGTEN MITTEL UND DIE REGELUNG DES ERWEITERTEN PRÄSIDIUMS VOM 29. OKTOBER 1983 ÜBER DIE FÜR DIE ERSTATTUNG DER AUSGABEN DER POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN , DIE AN DEN EUROPAWAHLEN 1984 TEILGENOMMEN HABEN , BESTIMMTEN MITTEL WERDEN FÜR NICHTIG ERKLÄRT.
2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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