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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.1986
Aktenzeichen: 294/84
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 1 | |
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2 | |
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 3 t |
1. REICHT DER BETROFFENE BEAMTE EINEN ANTRAG AUF ERNEUTE PRÜFUNG EINER IHN BESCHWERENDEN ENTSCHEIDUNG EIN , SO KANN DIES NICHT DAZU FÜHREN , DASS DIE FRIST ZUR ANFECHTUNG DIESER ENTSCHEIDUNG GEHEMMT WIRD. DIE ENTGEGENGESETZTE LÖSUNG , NACH DER JEDER BEAMTER DURCH DIE WIEDERHOLTE EINREICHUNG SOLCHER ANTRAEGE DIE FRIST FÜR DIE KLAGE UNBEGRENZT VERLÄNGERN KÖNNTE , WÄRE MIT DEM RECHTSSCHUTZSYSTEM DES STATUTS SOWIE MIT DEM GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT UNVEREINBAR.
2. EINE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NICHTZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAH REN , DIE NACH ÜBERPRÜFUNG EINER VORANGEGANGENEN GLEICHLAUTENDEN ENTSCHEIDUNG ERGANGEN IST , IST ZULÄSSIG , WENN DIE ZWEITE ENTSCHEIDUNG DIE ERSTE ENTSCHEIDUNG ERSETZT HAT UND NICHT ALS EINE BLOSSE BESTÄTIGUNG DIESER ENTSCHEIDUNG ANGESEHEN WERDEN KANN.
3. EIN BEAMTER KANN ZUR BEGRÜNDUNG SEINER KLAGE GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NICHTZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN KEINE AUF DIE ANGEBLICHE RECHTSWIDRIGKEIT DER STELLENAUSSCHREIBUNG GESTÜTZTEN ANGRIFFSMITTEL VORTRAGEN , WENN ER DIE BESTIMMUNGEN DIESER AUSSCHREIBUNG , DIE IHN NACH SEINER MEINUNG BESCHWEREN , NICHT RECHTZEITIG ANGEFOCHTEN HAT. ANDERNFALLS KÖNNTE EINE STELLENAUSSCHREIBUNG LANGE NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG , WENN DIE MEISTEN ODER ALLE VORGÄNGE DES AUSWAHLVERFAHRENS BEREITS ABGESCHLOSSEN SIND , WIEDER IN FRAGE GESTELLT WERDEN , WAS GEGEN DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT , DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG VERSTIESSE.
4. DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS HAT IM RAHMEN EINES AUSWAHLVERFAHRENS TATSACHEN , DIE DEN BEWERBERN BEKANNT SIND , ZU BEWERTEN , GLEICHGÜLTIG , OB ES SICH DABEI UM BEFÄHIGUNGSNACHWEISE , DIE SIE EINGEREICHT HABEN , UM PRÜFUNGEN , DIE SIE ABGELEGT HABEN , ODER UM BEURTEILUNGEN HANDELT , DIE SIE ZUR KENNTNIS NEHMEN UND KOMMENTIEREN KONNTEN. DIES STELLT EINE GARANTIE FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSHEIT DES AUSWAHLVERFAHRENS UND EINEN SCHUTZ GEGEN JEDE WILLKÜR DAR , DA DIE BEWERBER ALLE PUNKTE KENNEN , AUF DIE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEINE BEURTEILUNG GESTÜTZT HAT , UND ES IHNEN DAHER LEICHTFÄLLT , DIESE BEURTEILUNG ANZUFECHTEN , WENN SIE SIE FÜR UNZUTREFFEND HALTEN.
SOWEIT DAGEGEN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEIN URTEIL ZUMINDEST TEILWEISE AUF PUNKTE WIE DIE AUSKÜNFTE UND MEINUNGEN VON VORGESETZTEN STÜTZT , DIE SICH DER KENNTNIS DER BETROFFENEN BEWERBER ENTZIEHEN , WIRD DIESEN KEINE VERTEIDIGUNGSMÖGLICHKEIT GEGEN BEHAUPTUNGEN EINES DRITTEN EINGERÄUMT , DIE ZWAR DURCHAUS ZUTREFFEN KÖNNEN , JEDOCH EBENSO AUS IRGENDEINEM GRUND MÖGLICHERWEISE FALSCH SIND. DER UMSTAND , DASS DIE BEWERBER ZU DER ÜBER SIE GEÄUSSERTEN ANSICHT DER VORGESETZTEN , DIE VOM PRÜFUNGSAUSSCHUSS BERÜCKSICHTIGT WURDE , NICHT STELLUNG NEHMEN KONNTEN , STELLT EINEN VERSTOSS GEGEN EINEN FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN MASSGEBLICHEN GRUNDSATZ DAR , DER DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE NICHTZULASSUNG DIESER BEWERBER RECHTFERTIGT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 11. MAERZ 1986. - HERMANUS ADAMS UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG - NICHTZULASSUNG ZU DEN PRUEFUNGEN EINES AUSWAHLVERFAHRENS. - RECHTSSACHE 294/84.
Entscheidungsgründe:
1 HERMANUS ADAMS SOWIE 52 WEITERE BEAMTE DER LAUFBAHNGRUPPE C IM DIENSTE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 10. DEZEMBER 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/B/2/82 INNERHALB DES ORGANS AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN UND PRÜFUNGEN ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE VON VERWALTUNGSINSPEKTOREN , SEKRETARIATSINSPEKTOREN UND TECHNISCHEN INSPEKTOREN , DIE KLAEGER NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN DIESES VERFAHRENS ZUZULASSEN.
2 DIE KLAEGER HABEN FERNER BEANTRAGT , DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/B/2/82 SOWIE SÄMTLICHE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN MASSNAHMEN AUFZUHEBEN , DA EINIGE BESTIMMUNGEN DER AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS UNGÜLTIG SEIEN UND DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DAHER NACH ABSCHLUSS EINES VON ANFANG AN FEHLERHAFTEN VERFAHRENS GETROFFEN WORDEN SEI.
3 DER LEITER DER ABTEILUNG ' ' EINSTELLUNGEN ' ' DER KOMMISSION TEILTE DEN KLAEGERN IM JUNI 1984 MIT , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SICH NACH VERGLEICHENDER PRÜFUNG ALLER BEWERBUNGEN , BEI DER ER SEINER BEURTEILUNG EINE VIELZAHL VON GESICHTSPUNKTEN ZUGRUNDE GELEGT HABE , WIE ZUM BEISPIEL DIE BERUFSERFAHRUNG VOR UND NACH DER EINSTELLUNG , DIE ALLGEMEINE AUSBILDUNG UND DIE FACHAUSBILDUNG , DIE WEITERBILDUNG , DIE BEURTEILUNGEN , DIE ZUM ZEITPUNKT DER BEWERBUNG AUSGEUEBTEN TÄTIGKEITEN UND DIE MOBILITÄT , AUSSERSTANDE GESEHEN HABE , DIE KLAEGER IN DAS VERZEICHNIS DER ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSENEN BEWERBER AUFZUNEHMEN.
4 AUFGRUND DIESER MITTEILUNG LEGTEN DREI DER BETROFFENEN , NÄMLICH FRAU BASCH , FRAU SEUBE UND HERR PELLICCIONE , BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS EIN. DIE ÜBRIGEN KLAEGER BEANTRAGTEN DAGEGEN LEDIGLICH , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS IHRE BEWERBUNGEN ERNEUT PRÜFE UND IN ALLEN FÄLLEN , IN DENEN ER DIE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG AUFRECHTERHALTE , ANGEBE , WELCHE DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN NICHT ERFÜLLT SEI.
5 MIT GLEICHLAUTENDEN SCHREIBEN VOM 7. SEPTEMBER 1984 AN ALLE KLAEGER TEILTE DER LEITER DER ABTEILUNG ' ' EINSTELLUNGEN ' ' DER KOMMISSION IHNEN MIT , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS NACH ERNEUTER PRÜFUNG IHRER BEWERBUNGEN SEINE ENTSCHEIDUNG BESTÄTIGT HABE , DA ES KEINE NEUEN GESICHTSPUNKTE FÜR EINE ÄNDERUNG SEINER BISHERIGEN HALTUNG GEGEBEN HABE. DARÜBER HINAUS SEIEN NUR DIE BEWERBER ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSEN WORDEN , DIE BEREITS TÄTIGKEITEN DER LAUFBAHNGRUPPE B AUSGEUEBT HÄTTEN ODER ALLE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DIESER TÄTIGKEITEN BESÄSSEN.
6 DIE KLAGE DER BETROFFENEN RICHTET SICH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG IN DIESEM SCHREIBEN , DIE IHRER ANSICHT NACH EINE SIE BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS IST.
7 DIE KOMMISSION ALS BEKLAGTE MACHT ZUNÄCHST DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE GELTEND , DA DIESE ERST AM 10. DEZEMBER 1984 EINGEREICHT WORDEN SEI , OBWOHL DIE FRIST NACH ARTIKEL 91 ABSATZ 3 DES STATUTS IM JUNI 1984 , ALS DIE KLAEGER VON DER ENTSCHEIDUNG ÜBER IHRE NICHTZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN KENNTNIS ERHALTEN HÄTTEN , UND NICHT ERST AM 7. SEPTEMBER 1984 BEGONNEN HABE , ALS DEN KLAEGERN EINE ZWEITE ENTSCHEIDUNG MITGETEILT WORDEN SEI , DIE DIE ERSTE NUR BESTÄTIGT HABE. DIE KLAGE SEI NACH ABLAUF DER IM STATUT VORGESEHENEN DREIMONATSFRIST ERHOBEN WORDEN UND SOMIT UNZULÄSSIG.
8 BEI DEN KLAEGERN , DIE GEGEN DIE IHNEN IM JUNI 1984 MITGETEILTE ENTSCHEIDUNG BEREITS EINE BESCHWERDE EINGEREICHT HABEN , RÄUMT DIE KOMMISSION EIN , DASS DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT IN DIESEM FALL NICHT IN GLEICHER WEISE DURCHGREIFEN KÖNNE , STELLT DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER JEDOCH IN DAS ERMESSEN DES GERICHTSHOFES UND ERKLÄRT DAZU , ER MÜSSE DARÜBER BEFINDEN , OB EINE KLAGE , DIE NACH EINREICHUNG EINER BESCHWERDE BINNEN DREI MONATEN NACH DER AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN ANTWORT AUF DIESE BESCHWERDE ERHOBEN WERDE , ZULÄSSIG SEI , OBWOHL NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DIE ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES UNMITTELBAR VOR DEM GERICHTSHOF ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNE.
9 SCHLIESSLICH SIND NACH ANSICHT DER KOMMISSION DIE AUF DIE UNGÜLTIGKEIT DES AUSWAHLVERFAHRENS GESTÜTZTEN ANGRIFFSMITTEL JEDENFALLS ALS VERSPÄTET ANZUSEHEN , DA DIE KLAEGER DAS AUSWAHLVERFAHREN GLEICH NACH SEINER VERÖFFENTLICHUNG HÄTTEN ANFECHTEN MÜSSEN UND DIES JETZT NICHT ÜBER EINE KLAGE GEGEN EINEN SPÄTEREN RECHTSAKT NACHHOLEN KÖNNTEN.
10 DIE KLAEGER TRAGEN VOR , DASS DIE ANTRAEGE DER BETROFFENEN AUF ERNEUTE PRÜFUNG ALS ANTRAEGE IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES STATUTS QUALIFIZIERT WERDEN MÜSSTEN , SO DASS DIE KLAGEFRIST ERST AB DEM ZEITPUNKT BEGONNEN HABE , ZU DEM DIE VERWALTUNGSBEHÖRDE ALS ANTWORT AUF DIESE ANTRAEGE EINE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HABE , ALSO AB 7. SEPTEMBER 1984.
11 JEDENFALLS , SELBST WENN MAN DAVON AUSGEHE , DASS DIE KLAGEFRIST AB DEM ZEITPUNKT ZU LAUFEN BEGONNEN HÄTTE , ZU DEM DIE BETROFFENEN KENNTNIS VON DER ERSTEN ENTSCHEIDUNG ERHALTEN HÄTTEN , BLEIBE ES TROTZDEM DABEI , DASS DIE ENTSCHEIDUNG IN DEM SCHREIBEN VOM 7. SEPTEMBER 1984 KEINE BLOSSE BESTÄTIGUNG DER IM JUNI 1984 BEKANNTGEGEBENEN ENTSCHEIDUNG SEI , SONDERN NACH EINER ERNEUTEN PRÜFUNG DER BEWERBUNGEN ERGANGEN UND DAHER TATSÄCHLICH EINE ENTSCHEIDUNG SEI , DIE DIE VORANGEGANGENE IN VOLLEM UMFANG ERSETZE UND EINE WIRKLICH BESCHWERENDE MASSNAHME DARSTELLE.
12 ZUR UNZULÄSSIGKEIT DER DAS AUSWAHLVERFAHREN BETREFFENDEN ANGRIFFSMITTEL TRAGEN DIE KLAEGER VOR , DASS , WENN IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN ALS LETZTER EINER REIHE VON RECHTSAKTEN EIN BESCHWERENDER RECHTSAKT ERGEHE , EIN BEWERBER NICHT VERPFLICHTET SEI , DIE VORANGEGANGENEN RECHTSAKTE , INSBESONDERE DEN DAS VERFAHREN ERÖFFNENDEN RECHTSAKT , EINZELN ANZUFECHTEN.
13 SOWEIT SICH DIE KLAEGER AUF DIE EINREICHUNG EINES ANTRAGS AUF ERNEUTE PRÜFUNG STÜTZEN , UM DARZUTUN , DASS DADURCH DER LAUF DER FRIST GEHEMMT WERDE , IST DIESES ARGUMENT ZURÜCKZUWEISEN. WÜRDE EIN SOLCHES ARGUMENT ZUGELASSEN , SO KÖNNTE JEDER BEAMTE NÄMLICH DURCH DIE WIEDERHOLTE EINREICHUNG ENTSPRECHENDER ANTRAEGE DIE FRIST FÜR DIE KLAGE GEGEN EINEN IHN BESCHWERENDEN RECHTSAKT UNBEGRENZT VERLÄNGERN , WAS MIT DEM RECHTSSCHUTZSYSTEM DES STATUTS SOWIE MIT DEM GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT UNVEREINBAR WÄRE.
14 WAS DAS ZWEITE ARGUMENT DER KLAEGER BETRIFFT , SO STEHT AUSSER FRAGE , DASS DIE ENTSCHEIDUNG , DIE SICH AUS DEM SCHREIBEN VOM 7. SEPTEMBER 1984 ERGIBT , AM ENDE EINER ÜBERPRÜFUNG DER VORANGEGANGENEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NICHTZULASSUNG ERGING , DIE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS AUF ANTRAG DER BETROFFENEN VORGENOMMEN HATTE.
15 DENN ES IST NICHT NUR IN DIESEM SCHREIBEN AUSDRÜCKLICH VON EINER ' ' ERNEUTEN PRÜFUNG ' ' DER BEWERBUNGEN DIE REDE , SONDERN AUCH DIE TATSACHE , DASS 18 BEWERBER , DIE ZUNÄCHST ABGEWIESEN WORDEN WAREN , SCHLIESSLICH ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSEN WURDEN , ZEIGT , DASS DIESE ERNEUTE PRÜFUNG TATSÄCHLICH STATTGEFUNDEN HAT UND GRÜNDLICH DURCHGEFÜHRT WURDE.
16 NACH ALLEDEM IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG , DIE SICH AUS DEM SCHREIBEN VOM 7. SEPTEMBER 1984 ERGIBT , DIE VORANGEGANGENE ENTSCHEIDUNG ERSETZT HAT UND NICHT ALS EINE BLOSSE BESTÄTIGUNG DIESER ENTSCHEIDUNG ANGESEHEN WERDEN KANN. DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.
17 DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE MACHT JEDOCH NICHT DIE ANGRIFFSMITTEL ZULÄSSIG , DIE SICH AUF DIE ANGEBLICHE RECHTSWIDRIGKEIT DER STELLENAUSSCHREIBUNG STÜTZEN. DIE KLAEGER HÄTTEN NÄMLICH DIE BESTIMMUNGEN DIESER AUSSCHREIBUNG , DIE SIE NACH IHRER MEINUNG BESCHWERTEN , RECHTZEITIG ANFECHTEN MÜSSEN. ANDERNFALLS KÖNNTE EINE STELLENAUSSCHREIBUNG LANGE NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG , WENN DIE MEISTEN ODER ALLE VORGÄNGE DES AUSWAHLVERFAHRENS BEREITS ABGESCHLOSSEN SIND , WIEDER IN FRAGE GESTELLT WERDEN , WAS GEGEN DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT , DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG VERSTIESSE.
18 DIE EINZIGEN ANGRIFFSMITTEL , DIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , SIND SOMIT DIE , MIT DENEN DIE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG BEGEHRT WIRD , WEIL BESTIMMTE HANDLUNGEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES WÄHREND DES VERFAHRENS RECHTSWIDRIG GEWESEN SEIEN. ES HANDELT SICH BEI DIESEN ANGRIFFSMITTELN DARUM , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SYSTEMATISCH DIE VORGESETZTEN DER BEWERBER BEFRAGT HABE , OBWOHL EIN GESPRÄCH MIT IHNEN GEMÄSS DER AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS NUR GEGEBENENFALLS VORGESEHEN GEWESEN SEI , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DIE BEWERBER NICHT ZU EINEM GEMÄSS DER AUSSCHREIBUNG AUCH GEGEBENENFALLS VORGESEHENEN GESPRÄCH GELADEN HABE , OBWOHL ER BEI JEDEM BEWERBER DIE STELLUNGNAHME SEINER VORGESETZTEN EINGEHOLT HABE , UND DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGANGEN HABE , INDEM ER DIE BEWERBER IN ZWEI GRUPPEN EINGETEILT HABE ( DIEJENIGEN , DIE BEREITS TÄTIGKEITEN DES NIVEAUS B , BS ODER BT AUSÜBTEN ODER ALS ZU IHRER AUSÜBUNG BEFÄHIGT ANGESEHEN WORDEN SEIEN , UND DIEJENIGEN , DIE NACH ANSICHT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES DIESE BEFÄHIGUNG NICHT HÄTTEN ), UM BESTIMMTE BEAMTE ERNENNEN ZU KÖNNEN.
19 MIT DEM ERSTEN ANGRIFFSMITTEL WENDEN SICH DIE KLAEGER VOR ALLEM DESWEGEN GEGEN DAS GESPRÄCH MIT DEN VORGESETZTEN , WEIL DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DANACH KEIN GESPRÄCH MIT DEN BEWERBERN GEFÜHRT HABE , UM IHNEN DIE MÖGLICHKEIT ZU GEBEN , ZU DER ÜBER SIE GEÄUSSERTEN ANSICHT DIESER VORGESETZTEN STELLUNG ZU NEHMEN , WODURCH GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES SOWIE GEGEN DAS RECHT DER VERTEIDIGUNG VERSTOSSEN WORDEN SEI. IN DIESEM FALL ÜBERSCHNEIDET SICH DIE RÜGE HINSICHTLICH DES GESPRÄCHS MIT DEN VORGESETZTEN MIT DER ZWEITEN RÜGE , DIE DAHIN GEHT , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DIE BEWERBER NICHT ANGEHÖRT HABE , WESHALB BEIDE RÜGEN ZUSAMMEN ZU PRÜFEN SIND.
20 DIE KLAEGER SIND DER ANSICHT , DA DIE VORGESETZTEN , NÄMLICH DIE ASSISTENTEN DER GENERALDIREKTOREN DER EINZELNEN GENERALDIREKTIONEN , ZU DENEN DIE BEWERBER GEHÖRTEN , UM EINE STELLUNGNAHME GEBETEN WORDEN SEIEN , DIE FÜR DIE BEWERBUNG DER BETROFFENEN ERHEBLICHE FOLGEN HÄTTE HABEN KÖNNEN , HÄTTE DEN BETROFFENEN AUFGRUND DES RECHTS DER VERTEIDIGUNG , EINES ÜBERGEORDNETEN RECHTSGRUNDSATZES , EBENFALLS GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME GEGEBEN WERDEN MÜSSEN.
21 DIE KOMMISSION HÄLT DEM ENTGEGEN , DIE ASSISTENTEN DER GENERALDIREKTOREN SEIEN KEINE KONKURRENTEN ODER GEGNER DER BEWERBER , SO DASS DIESE KEINEN GRUND HÄTTEN , SICH AUF IHRE VERTEIDIGUNGSRECHTE ZU BERUFEN. IM ÜBRIGEN SEI DAS GESPRÄCH MIT DEN ASSISTENTEN NUR EIN PUNKT BEI DER PRÜFUNG DER BEWERBUNGSUNTERLAGEN JEDES BEWERBERS GEWESEN , UND DIE STELLUNGNAHME DER ASSISTENTEN SEI NICHT ENTSCHEIDEND GEWESEN.
22 BEI DER PRÜFUNG DIESES ANGRIFFSMITTELS IST FESTZUSTELLEN , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS IM RAHMEN EINES AUSWAHLVERFAHRENS TATSACHEN , DIE DEN BEWERBERN BEKANNT SIND , ZU BEWERTEN HAT , GLEICHGÜLTIG , OB ES SICH DABEI UM BEFÄHIGUNGSNACHWEISE , DIE SIE EINGEREICHT HABEN , UM PRÜFUNGEN , DIE SIE ABGELEGT HABEN , ODER UM BEURTEILUNGEN HANDELT , DIE SIE ZUR KENNTNIS NEHMEN UND KOMMENTIEREN KONNTEN. DIES STELLT EINE GARANTIE FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSHEIT DES AUSWAHLVERFAHRENS UND EINEN SCHUTZ GEGEN JEDE WILLKÜR DAR , DA DIE BEWERBER ALLE PUNKTE KENNEN , AUF DIE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEINE BEURTEILUNG GESTÜTZT HAT , UND ES IHNEN DAHER LEICHTFÄLLT , DIESE BEURTEILUNG ANZUFECHTEN , WENN SIE SIE FÜR UNZUTREFFEND HALTEN.
23 SOWEIT DAGEGEN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS , WIE IM VORLIEGENDEN FALL , SEIN URTEIL ZUMINDEST TEILWEISE AUF PUNKTE WIE DIE AUSKÜNFTE UND MEINUNGEN VON VORGESETZTEN STÜTZT , DIE SICH DER KENNTNIS DER BETROFFENEN BEWERBER ENTZIEHEN , WIRD DIESEN KEINE VERTEIDIGUNGSMÖGLICHKEIT GEGEN BEHAUPTUNGEN EINES DRITTEN EINGERÄUMT , DIE ZWAR DURCHAUS ZUTREFFEN KÖNNEN , JEDOCH EBENSO AUS IRGENDEINEM GRUND MÖGLICHERWEISE FALSCH SIND.
24 DER UMSTAND , DASS DIE BEWERBER KEINE MÖGLICHKEIT HATTEN , ZU DER ÜBER SIE GEÄUSSERTEN ANSICHT DER VORGESETZTEN STELLUNG ZU NEHMEN , STELLT DAHER EINEN VERSTOSS GEGEN EINEN GRUNDSATZ DAR , DEN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS HÄTTE BEACHTEN MÜSSEN , UND BEEINTRÄCHTIGT DAS VERFAHREN , DAS ZU DER ENTSCHEIDUNG GEFÜHRT HAT , DIE KLAEGER NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN DES BETREFFENDEN AUSWAHLVERFAHRENS ZUZULASSEN.
25 SOMIT IST DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/B/2/82 , DIE KLAEGER NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN DIESES VERFAHRENS ZUZULASSEN , AUFZUHEBEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
26 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/B/2/82 IN DEM MIT GLEICHEM WORTLAUT AN ALLE KLAEGER GERICHTETEN SCHREIBEN VOM 7. SEPTEMBER 1984 , SIE NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN DIESES AUSWAHLVERFAHRENS ZUZULASSEN , WIRD AUFGEHOBEN.
2 ) DIE KOMMISSION HAT DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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