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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.02.1984
Aktenzeichen: 295/82
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/439/EWG, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Richtlinie 75/439/EWG | |
EWG-Vertrag Art. 30 |
1. DER GERICHTSHOF KANN IM RAHMEN EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS NUR DIE VON IHM ERBETENE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS LIEFERN. ES IST SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS , - GEGEBENENFALLS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER HINWEISE DES GERICHTSHOFES - ZU BEURTEILEN , OB DIE STREITIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EIN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBARES VERBOT ENTHALTEN.
2. NACH DEN ZIELEN DER RICHTLINIE 75/439 ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG UND NACH DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR MÜSSEN SOWOHL DIE BESITZER VON ALTÖL ALS AUCH DIE ZU SEINER ABHOLUNG ZUGELASSENEN UNTERNEHMEN DIE MÖGLICHKEIT HABEN , DAS ALTÖL AN EIN BESEITIGUNGSUNTERNEHMEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU LIEFERN , DAS IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ÜBER EINE GENEHMIGUNG NACH ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE VERFÜGT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 9. FEBRUAR 1984. - GROUPEMENT D'INTERET ECONOMIQUE " RHONE ALPES HUILES " UND ANDERE GEGEN SYNDICAT NATIONAL DES FABRICANTS RAFFINEURS D'HUILE DE GRAISSAGE UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL, LYON. - FREIERWARENVERKEHR - ALTOEL. - RECHTSSACHE 295/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE COUR D ' APPEL LYON HAT MIT URTEIL VOM 18. NOVEMBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 22. NOVEMBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 75/439 DES RATES VOM 16. JUNI 1975 ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG ( ABL. L 194 , S. 31 ) SOWIE DER ARTIKEL 30 FF. EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM DIE VEREINBARKEIT DES FRANZÖSISCHEN DECRET NR. 79-981 VOM 21. NOVEMBER 1979 ÜBER DIE REGELUNG DER ALTÖLVERWERTUNG ( JO R.F. VOM 23. 11. 1979 , S. 2900 ) UND DER ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERGANGENEN ARRETES MIT DIESEN VORSCHRIFTEN BEURTEILEN ZU KÖNNEN.
2 IM AUSGANGSRECHTSSTREIT KLAGEN DAS SYNDICAT NATIONAL DES FABRICANTS RAFFINEURS D ' HUILE DE GRAISSAGE UND VIER WEITERE KLAGEPARTEIEN DES ERSTEN RECHTSZUGES ( MITBERUFUNGSBEKLAGTE VOR DER COUR D ' APPEL ) GEGEN DAS GROUPEMENT D ' INTERET ECONOMIQUE ' ' RHONE ALPES HUILES ' ' UND DREI WEITERE BEKLAGTE ( BERUFUNGSKLAEGER VOR DER COUR D ' APPEL ). ZIEL DER KLAGE IST ES , DEN BEKLAGTEN UNTERSAGEN ZU LASSEN , ALTÖLE IN EINER REIHE VON BEZIRKEN ABZUHOLEN , DA DIE BEKLAGTEN NICHT ÜBER DIE NACH DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERFORDERLICHE GENEHMIGUNG VERFÜGTEN UND UNTER VERSTOSS GEGEN DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN DIE GESAMMELTEN ÖLE AUSFÜHRTEN.
3 DIE ALTÖLBESEITIGUNG IST GEGENSTAND DER BEREITS GENANNTEN RICHTLINIE 75/439 DES RATES. NACH DEN ARTIKELN 2 BIS 4 DIESER RICHTLINIE TREFFEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZUR SCHADLOSEN SAMMLUNG UND BESEITIGUNG VON ALTÖLEN ; VORZUGSWEISE IST DEREN WIEDERVERWENDUNG ANZUSTREBEN. IN ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE IST VORGESEHEN , DASS ' ' IN FÄLLEN , IN DENEN DIE IN DEN ARTIKELN 2 , 3 UND 4 FESTGELEGTEN ZIELE NICHT ANDERS ERREICHT WERDEN KÖNNEN ,... DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN DAFÜR ( TREFFEN ), DASS EIN ODER MEHRERE UNTERNEHMEN DIE IHNEN VON DEN BESITZERN ANGEBOTENEN ERZEUGNISSE GEGEBENENFALLS IN DEM IHNEN VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ZUGEWIESENEN BEZIRK SAMMELN UND/ODER BESEITIGEN ' '. NACH ARTIKEL 7 SIND DIE BESITZER VON ALTÖLEN VERPFLICHTET , DIESE ' ' ZUR VERFÜGUNG EINES ODER MEHRERER UNTERNEHMEN IM SINNE DES ARTIKELS 5 ZU HALTEN ' ' , WENN SIE NICHT SELBST DIE ÖLE IN EINER WEISE , DIE NICHT DURCH ARTIKEL 4 AUS GRÜNDEN DES UMWELTSCHUTZES VERBOTEN IST , ABLEITEN , LAGERN ODER BEHANDELN KÖNNEN.
4 ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE HAT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG AM 21. NOVEMBER 1979 DAS DECRET NR. 79-981 ÜBER DIE REGELUNG DER ALTÖLVERWERTUNG UND ZWEI ARRETES ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERLASSEN. MIT DIESEN VORSCHRIFTEN WURDE EIN ZULASSUNGSSYSTEM SOWOHL AUF DER STUFE DER UNTERNEHMEN , DIE ALTÖLE ABHOLEN , ALS AUCH AUF DER STUFE DER UNTERNEHMEN , DIE MIT DER BESEITIGUNG DIESER ÖLE BETRAUT SIND , EINGEFÜHRT. IM DECRET NR. 79-981 IST AUSDRÜCKLICH BESTIMMT , DASS DIE ABHOLUNGSUNTERNEHMEN DIE GESAMMELTEN ALTÖLE AN DIE BESEITIGUNGSBERECHTIGTEN BETRIEBE LIEFERN MÜSSEN. DIE ARTIKEL 2 UND 9 DES ARRETE ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BESEITIGUNG VON ALTÖLEN VERPFLICHTEN AUSSERDEM DIE BESEITIGUNGSBERECHTIGTEN UNTERNEHMEN - UNTER ANDROHUNG DES WIDERRUFS DER GENEHMIGUNG - , DIE ALTÖLE IN IHREN EIGENEN ANLAGEN ZU BEHANDELN. SCHLIESSLICH MÜSSEN NACH ARTIKEL 3 DES DECRET NR. 79-981 DIE ALTÖLBESITZER , DIE DIE BEFÖRDERUNG DIESER ABFÄLLE SELBST VORNEHMEN , DIESE EINEM UNTERNEHMEN ZUR VERFÜGUNG STELLEN , DAS ÜBER EINE GENEHMIGUNG ZUR ALTÖLBESEITIGUNG NACH ARTIKEL 8 DIESES DECRET VERFÜGT.
5 INSOWEIT IST DIE COUR D ' APPEL LYON DER AUFFASSUNG , DASS DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN SOWOHL DEN ABHOLBERECHTIGTEN UNTERNEHMEN ALS AUCH DEN BESITZERN VON ALTÖLEN IMPLIZIT VERBIETEN WÜRDEN , DIESE INS AUSLAND EINSCHLIESSLICH DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT AUSZUFÜHREN.
6 DA DAS GROUPEMENT D ' INTERET ECONOMIQUE ' ' RHONE ALPES HUILES ' ' UND DIE ANDEREN MITBERUFUNGSKLAEGER VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT GELTEND GEMACHT HABEN , EIN SOLCHES AUSFUHRVERBOT SEI MIT DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UNVEREINBAR , HAT DIE COUR D ' APPEL LYON DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' SIND ARTIKEL 3 DES DECRET NR. 79-981 VOM 21. NOVEMBER 1979 , NACH DEM ALTÖLBESITZER , DIE DIE BEFÖRDERUNG DIESER ABFÄLLE SELBST VORNEHMEN , VERPFLICHTET SIND , DIE ALTÖLE EINEM UNTERNEHMEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , DAS ÜBER EINE GENEHMIGUNG ZUR ALTÖLBESEITIGUNG NACH ARTIKEL 8 DIESES DECRET VERFÜGT , UND ARTIKEL 10 DES ANHANGS DES ARRETE VOM 21. NOVEMBER 1979 ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS ABHOLEN VON ALTÖLEN , NACH DEM ABHOLBERECHTIGTE UNTERNEHMEN VERPFLICHTET SIND , DIE ALTÖLE BESEITIGUNGSBERECHTIGTEN UNTERNEHMEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , MIT DEN ARTIKELN 30 FF. EWG-VERTRAG BETREFFEND DAS VERBOT MENGENMÄSSIGER EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND MIT DEN EINSCHLAEGIGEN RICHTLINIEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VEREINBAR?
' '
7 DIESE FRAGE ENTSPRICHT IM WESENTLICHEN DERJENIGEN , DIE GEGENSTAND DES URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 10. MÄRZ 1983 IN DER RECHTSSACHE 172/82 ( INTER-HUILES , SLG. 1983 , 555 ) WAR. WIE BEI DIESER GEHT ES NÄMLICH DARUM , OB DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SOWIE DIE RICHTLINIE 75/439 DES RATES VOM 16. JUNI 1975 ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG ES GESTATTEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT IN SEINEM HOHEITSGEBIET DAS ABHOLEN UND BESEITIGEN VON ALTÖLEN DERGESTALT REGELT , DASS DIE AUSFUHR ZUR LIEFERUNG AN EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENES BESEITIGUNGS- ODER AUFBEREITUNGSUNTERNEHMEN VERBOTEN IST. DIE VORLIEGENDE FRAGE UNTERSCHEIDET JEDOCH ANDERS ALS DIEJENIGE IN DER GENANNTEN RECHTSSACHE DANACH , OB DIE ALTÖLE VON IHREM BESITZER ODER EINEM ALKOHOLBERECHTIGTEN UNTERNEHMEN GELIEFERT WERDEN.
8 IN DEM GENANNTEN URTEIL VOM 10. MÄRZ 1983 HAT DER GERICHTSHOF ALLGEMEIN FESTGESTELLT , DASS DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SOWIE DIE RICHTLINIE 75/439 DES RATES VOM 16. JUNI 1975 ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG ES NICHT GESTATTEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT IN SEINEM HOHEITSGEBIET DAS ABHOLEN UND BESEITIGEN VON ALTÖLEN DERGESTALT REGELT , DASS DIE AUSFUHR ZUR LIEFERUNG AN EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENES BESEITIGUNGS- ODER AUFBEREITUNGSUNTERNEHMEN VERBOTEN IST.
9 DER GERICHTSHOF HAT SOMIT KEINEN UNTERSCHIED ZWISCHEN AUSFUHREN , DIE UNTER EINSCHALTUNG EINES ABHOLBERECHTIGTEN UNTERNEHMENS ERFOLGEN , UND AUSFUHREN DURCH DIE ALTÖLBESITZER SELBST GEMACHT. SOWEIT NÄMLICH DIE ALTÖLBESITZER - IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE 75/439 - BERECHTIGT SIND , DIE VON IHNEN ERZEUGTEN ÖLE SELBER ZU EINEM ZUR BESEITIGUNG ZUGELASSENEN UNTERNEHMEN ZU BEFÖRDERN , KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN KEINE DEN ZIELEN DER RICHTLINIE UND ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG ZUWIDERLAUFENDE BESCHRÄNKUNG DER AUSFUHREN DURCH DIESEN PERSONENKREIS VORSEHEN.
10 DER COUR D ' APPEL LYON IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS NACH DEN ZIELEN DER RICHTLINIE 75/439 DES RATES VOM 16. JUNI 1975 ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG UND NACH DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SOWOHL DIE BESITZER VON ALTÖL ALS AUCH DIE ZU SEINER ABHOLUNG ZUGELASSENEN UNTERNEHMEN DIE MÖGLICHKEIT HABEN MÜSSEN , DAS ALTÖL AN EIN BESEITIGUNGSUNTERNEHMEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU LIEFERN , DAS IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ÜBER EINE GENEHMIGUNG NACH ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE VERFÜGT.
11 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT ALLERDINGS DARAUF HINGEWIESEN , DASS FRANKREICH DER HAUPTEXPORTEUR VON ALTÖLEN IN DER GEMEINSCHAFT SEI , UND DIE ANSICHT VERTRETEN , EINEM MITGLIEDSTAAT , DER SICH IN EINER SOLCHEN SITUATION BEFINDE , KÖNNE NICHT DER VORWURF GEMACHT WERDEN , DIE AUSFUHR DIESER ERZEUGNISSE ZU BEHINDERN. HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS SICH AUS DEM UMSTAND ALLEIN , DASS DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHEN AUSFUHREN ÜBERWIEGEND AUS EINEM MITGLIEDSTAAT STAMMEN , NICHT HERLEITEN LÄSST , DASS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS EXPORTE IN DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE ABHOLBERECHTIGTEN UNTERNEHMEN UND ALTÖLBESITZER ZULASSEN.
12 SOWEIT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG IM ÜBRIGEN ERKLÄRT HAT , IHRE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN LIESSEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG EINES RUNDERLASSES DER ZOLLVERWALTUNG VOM 20. OKTOBER 1982 DURCHAUS DEN WEITERVERKAUF VON ALTÖLEN AN UNTERNEHMEN ZU , DIE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZUR ALTÖLBESEITIGUNG ZUGELASSEN SEIEN , SO IST DAZU ANZUMERKEN , DASS DER GERICHTSHOF IM RAHMEN EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS NUR DIE VON IHM ERBETENE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS LIEFERN KANN. DAGEGEN IST ES SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS - GEGEBENENFALLS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER HINWEISE DES GERICHTSHOFES - , ZU BEURTEILEN , OB DIE STREITIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN EIN AUSFUHRVERBOT ENTHALTEN.
13 IM ÜBRIGEN IST DER GERICHTSHOF DER AUFFASSUNG , DASS DIE IN DIESER RECHTSSACHE ERBETENE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ZWISCHENZEITLICH DURCH DAS GENANNTE URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. MÄRZ 1983 ERFOLGT IST , IN DEM AUF SÄMTLICHE ARGUMENTE EINGEGANGEN WURDE , DIE IN DEN ERKLÄRUNGEN IM VORLIEGENDEN VERFAHREN VORGEBRACHT WORDEN SIND , UND GEGENÜBER DEM KEIN NEUER GESICHTSPUNKT AUFGETAUCHT IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
14 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER COUR D ' APPEL LYON MIT URTEIL VOM 18. NOVEMBER 1982 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
NACH DEN ZIELEN DER RICHTLINIE 75/439 DES RATES VOM 16. JUNI 1975 ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG UND NACH DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR MÜSSEN SOWOHL DIE BESITZER VON ALTÖL ALS AUCH DIE ZU SEINER ABHOLUNG ZUGELASSENEN UNTERNEHMEN DIE MÖGLICHKEIT HABEN , DAS ALTÖL AN EIN BESEITIGUNGSUNTERNEHMEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU LIEFERN , DAS IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ÜBER EINE GENEHMIGUNG NACH ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE VERFÜGT.
Ende der Entscheidung
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