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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.03.1988
Aktenzeichen: 296/86
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1687/76, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1687/76 Artikel 11
EWG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff der höheren Gewalt setzt keine absolute Unmöglichkeit voraus. Er verlangt jedoch, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

2. Kommt der Erwerber von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen wegen betrügerischer Handlungen oder Fahrlässigkeit oder betrügerischer Handlungen in Verbindung mit Fahrlässigkeit eines unabhängigen Beförderungsunternehmers, der als Subunternehmer mit der Beförderung der Ware beauftragt wurde, seiner Ausfuhrpflicht nicht nach, so stellt dies keinen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1687/76 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen dar.

3. In Fällen, in denen die Erfuellung der Verpflichtung zur Ausfuhr einer von einer Interventionsstelle gekauften Menge Rindfleisch durch die in der Verordnung Nr. 1687/76 vorgesehene Kaution gesichert ist, wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, soweit es um die Verletzung einer Hauptpflicht geht, zutreffend angewandt, wenn die Interventionsstelle den für verfallen zu erklärenden Betrag der Kaution entsprechend der Menge bestimmt, die nicht ausgeführt worden ist. Vom Fall der höheren Gewalt abgesehen, verpflichtet dieser Grundsatz die Interventionsstelle nicht dazu, andere Umstände, wie z. B. das Verschulden des Exporteurs, den Verlust an Gemeinschaftsmitteln oder den bei einem Wiederverkauf innerhalb der Gemeinschaft möglicherweise erzielten Gewinn, zu berücksichtigen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 8. MAERZ 1988. - ANTHONY MCNICHOLL LTD UND ANDERE GEGEN THE MINISTER FOR AGRICULTURE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER HIGH COURT - IRLAND. - RINDFLEISCH - ABSATZ VON INTERVENTIONSBESTAENDEN FUER DIE AUSFUHR - KAUTION - HOEHERE GEWALT. - RECHTSSACHE 296/86.

Entscheidungsgründe:

1 Der irische High Court hat mit Urteil vom 22. April 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich zum einen auf die Auslegung der Verordnung Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 216/69 ( ABl. L 251, S. 12 ) und zum anderen auf den Begriff "höhere Gewalt" sowie auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beziehen.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen fünf irischen Konzernunternehmen ( im folgenden : Klägerinnen ) und dem irischen Minister für Landwirtschaft ( im folgenden : Beklagter ), der am 1. Mai 1983 eine von den Klägerinnen aus Anlaß des Kaufs von 20 Tonnen entbeinten Rindfleisches in Dosen aus Interventionsbeständen des Ministeriums gestellte Kaution für verfallen erklärt hat.

3 Die Klägerinnen schlossen mit dem Beklagten am 23. Juli und am 29. September 1982 Verträge über den Kauf von insgesamt 166 Tonnen Fleisch, um dieses in ein Drittland zu exportieren. Sie beauftragten mit dem Export ein sechstes Konzernunternehmen, das mit einem anderen irischen Unternehmen einen Beförderungsvertrag abschloß. Dieses gab den Beförderungsvertrag an einen englischen Subunternehmer weiter.

4 Die Partie von 20 Tonnen, hinsichtlich deren die Kaution für verfallen erklärt worden ist, befand sich in einem Container, der aus dem Lager des englischen Unternehmens in Uxbridge gestohlen wurde. Der High Court stellt in seinem Urteil fest, daß der Diebstahl und damit die Nichtausfuhr des Fleisches durch betrügerische Handlungen in Verbindung mit Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder Angestellten des englischen Unternehmens verursacht wurden.

5 Im Verfahren vor dem High Court fochten die Klägerinnen die Entscheidung des Beklagten unter Berufung auf höhere Gewalt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit an. Der High Court ist der Ansicht, daß der Rechtsstreit Auslegungsprobleme des Gemeinschaftsrechts aufwerfe. Er hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

1. a ) Ist Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2173/79 dahin auszulegen, daß die in Artikel 16 Absatz 2 für Fälle höherer Gewalt vorgesehene Ausnahme auch für ihn gilt, so daß eine Interventionsstelle in Fällen, in denen die Nichterfuellung einer vertraglichen Verpflichtung die Folge höherer Gewalt ist, die in dieser Bestimmung genannte Kaution weder ganz noch teilweise für verfallen erklären darf?

1. b ) Hat verneinendenfalls eine Interventionsstelle Artikel 16 Absatz 3 aufgrund der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, daß sie die darin genannte Kaution, soweit die Nichterfuellung einer vertraglichen Verpflichtung die Folge höherer Gewalt ist, weder ganz noch teilweise für verfallen erklären darf?

2. Liegt bei Bejahung der Frage 1. a oder 1. b ein Fall höherer Gewalt vor, wenn die Nichtausfuhr einer Ware auf a ) betrügerischen Handlungen, b ) Fahrlässigkeit oder c ) einer Verbindung aus betrügerischen Handlungen und Fahrlässigkeit eines unabhängigen Beförderungsunternehmers beruht, der von dem Exporteur für die Ausfuhr der Ware aus der Gemeinschaft herangezogen wird?

3. a ) Ist die Interventionsstelle bei der Ausübung ihres Ermessens aus Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung dahin, ob sie eine Kaution ganz, teilweise oder überhaupt nicht für verfallen erklären will, verpflichtet, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelt worden ist, zu beachten?

3. b ) Wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bejahendenfalls in Fällen, in denen die Verpflichtung zur Ausfuhr einer von einer Interventionsstelle gekauften Menge Rindfleisch mit der in der genannten Verordnung vorgesehenen Kaution gesichert ist, zutreffend angewandt, wenn die Interventionsstelle den für verfallen zu erklärenden Betrag der Kaution entsprechend der Menge bestimmt, die der Exporteur nicht ausgeführt hat?

3. c ) Wird für den Fall der Bejahung der Fragen a und b dieser Grundsatz verletzt, wenn eine Interventionsstelle bei der Entscheidung darüber, ob die Kaution ganz, teilweise oder überhaupt nicht für verfallen erklärt wird, neben dem unter b angeführten Umstand nicht auch folgende Umstände beachtet :

- ( gegebenenfalls ) das Ausmaß des den Exporteur treffenden Verschuldens an der Nichtausfuhr;

- ( gegebenenfalls ) das Beruhen der Nichtausfuhr auf höherer Gewalt;

- ( gegebenenfalls ) das Fehlen eines durch die Nichtausfuhr eingetretenen Verlustes an Gemeinschaftsmitteln;

- den bei einem Wiederverkauf der nicht ausgeführten Waren innerhalb der Gemeinschaft möglicherweise erzielten Gewinn.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

7 Die Kommission trägt in ihren Erklärungen vor, daß die fraglichen Verkäufe aller Wahrscheinlichkeit nach auf der Grundlage ihrer Verordnungen Nr. 1929/82 vom 13. Juli 1982 ( ABl. L 209, S. 34 ) und Nr. 2267/82 vom 12. August 1982 ( ABl. L 243, S. 9 ) über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem entbeintem Rindfleisch aus Beständen der irischen und der französischen Interventionsstelle zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen abgewickelt worden seien.

8 Diese Verordnungen sehen vor, daß der Verkauf gemäß der Verordnung Nr. 985/81 der Kommission vom 9. April 1981 mit Durchführungsbestimmungen über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen und zur Änderung der Verordnung Nr. 1687/76 ( ABl. L 99, S. 38 ) erfolgen muß. Die Verordnung Nr. 985/81 enthält mehrere Ausnahmen zu der von dem nationalen Gericht angeführten Verordnung Nr. 2173/79. Insbesondere sieht Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 985/81 die Freigabe der Kaution vor, sobald der Nachweis gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 1687/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen ( ABl. L 190, S. 1 ) erbracht ist.

9 Darüber hinaus ermächtigt Artikel 11 der Verordnung Nr. 1687/76 die Mitgliedstaaten, auf den in Artikel 12 vorgesehenen Nachweis zu verzichten, wenn die Waren infolge höherer Gewalt ihrem Bestimmungszweck nicht zugeführt wurden und sofern eine Reihe weiterer Voraussetzungen ebenfalls erfuellt ist. Anders als der von dem nationalen Gericht angeführte Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2173/79 sehen also die entsprechenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1687/76 selbst eine Ausnahme für den Fall der höheren Gewalt vor.

10 Wenn also die fraglichen Verkäufe gemäß den Verordnungen Nr. 1929/82 und Nr. 2267/82 abgewickelt worden sind - was allein von dem nationalen Gericht festzustellen ist, wofür nach Aktenlage jedoch eine grosse Wahrscheinlichkeit spricht -, erübrigt sich die Beantwortung der ersten Vorlagefrage.

Zur zweiten Frage

11 Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff der höheren Gewalt keine absolute Unmöglichkeit voraus. Er verlangt jedoch, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können ( siehe zuletzt das Urteil vom 27. Oktober 1987 in der Rechtssache 109/86, Theodorakis, Slg. 1987, 4319 ).

12 Daraus folgt, daß sich ein Kaufmann, der beim Kauf der Ware die Verpflichtung eingegangen ist, diese zu exportieren, im Fall eines auf betrügerischen Handlungen oder Fahrlässigkeit eigener Angestellter beruhenden Diebstahls der Ware dieser Verpflichtung nicht unter Berufung auf höhere Gewalt entziehen kann.

13 In einer Rechtssache betreffend die Zweckentfremdung einer zum Zweck der Ausfuhr gekauften Partie Interventionsbutter ( Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 42/79, Milch -, Fett - und Eier-Kontor, Slg. 1979, 3703 ) hat der Gerichtshof entschieden, daß der Ersterwerber, wenn er die Ware einem Dritten zur Ausfuhr weiterverkauft, damit gegenüber der landwirtschaftlichen Interventionsstelle alle Gefahren auf sich nimmt, die ein sorgfältiger Kaufmann bei einem solchen Handelsgeschäft vernünftigerweise voraussehen kann und muß, einschließlich derjenigen einer Zweckentfremdung der Ware durch betrügerisches Verhalten eines Prokuristen des Dritten. Dies gilt auch für den Fall, daß der Ersterwerber einem Dritten die Ausfuhr der Ware überlässt und dieser Dritte dafür einen Beförderungsvertrag mit einem vierten Unternehmen abschließt. In einem solchen Fall hat der Erwerber gegenüber der Interventionsstelle für jedes pflichtwidrige Verhalten und jede Fahrlässigkeit dieser beiden anderen Unternehmen einzustehen. Solche Umstände können nämlich im Rahmen vertraglicher Beziehungen nicht als unvorhersehbar angesehen werden. Sie gehören daher zum Geschäftsrisiko.

14 Der Erwerber haftet somit auch für das Verhalten eines unabhängigen Unternehmers, der als Subunternehmer mit der Beförderung der Ware beauftragt wurde, und zwar selbst dann, wenn der erste Beförderungsunternehmer seine Vertragspflichten verletzt hat.

15 Auf die zweite Frage des High Court ist daher wie folgt zu antworten : Kommt der Erwerber von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen wegen betrügerischer Handlungen oder Fahrlässigkeit oder betrügerischer Handlungen in Verbindung mit Fahrlässigkeit eines unabhängigen Beförderungsunternehmers, der als Subunternehmer mit der Beförderung der Ware beauftragt wurde, seiner Ausfuhrpflicht nicht nach, so stellt dies keinen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1687/76 der Kommission dar.

Zur dritten Frage

16 Die durch die Verordnungen Nr. 1929/82 und Nr. 2267/82 geregelten Verkäufe sind Teil der Maßnahmen, durch deren Einsatz eine Verlängerung der Lagerzeit des Interventionsfleischs und der Absatz dieses Fleisches auf dem bereits durch Überschüsse gekennzeichneten Markt der Gemeinschaft verhindern werden sollten. Aus diesen Gründen wurde das Fleisch zu stark reduzierten Preisen verkauft. Bedingung hierfür war allerdings, daß es aus der Gemeinschaft ausgeführt werde. In den Begründungserwägungen dieser Verordnungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es notwendig ist, die Stellung einer Kaution mit einem ausreichend hohen Betrag zur Sicherung der Ausfuhr des Fleisches vorzusehen. Die betreffende Kaution sollte also eine Hauptpflicht des Erwerbers sichern : die Pflicht, das Fleisch aus der Gemeinschaft auszuführen.

17 Ist eine Pflicht als eine Hauptpflicht anzusehen, deren Einhaltung für das gute Funktionieren eines gemeinschaftlichen Systems von grundlegender Bedeutung ist, so kann die Verletzung dieser Pflicht nach ständiger Rechtsprechung mit dem vollständigen Verfall der Kaution geahndet werden, ohne daß dies einen Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz darstellt ( siehe zuletzt das Urteil vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537 ).

18 Demzufolge stellt es keinen Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz dar, daß im vorliegenden Fall die Interventionsstelle gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1687/76 nur den Teil der Kaution für verfallen erklärt hat, der der Partie entspricht, für die der Erwerber seine Ausfuhrpflicht nicht erfuellt hat, ohne daß dies auf höhere Gewalt zurückzuführen gewesen wäre. Erwägungen über das Verschulden des Exporteurs, den Verlust an Gemeinschaftsmitteln oder den bei einem Wiederverkauf innerhalb der Gemeinschaft möglicherweise erzielten Gewinn sind insoweit bedeutungslos.

19 Die dritte Frage des High Court ist daher wie folgt zu beantworten : Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird in Fällen, in denen die Erfuellung der Verpflichtung zur Ausfuhr einer von einer Interventionsstelle gekauften Menge Rindfleisch durch die in der Verordnung Nr. 1687/76 vorgesehene Kaution gesichert ist, zutreffend angewandt, wenn die Interventionsstelle den für verfallen zu erklärenden Betrag der Kaution entsprechend der Menge bestimmt, die nicht ausgeführt worden ist. Vom Fall der höheren Gewalt abgesehen, verpflichtet dieser Grundsatz die Interventionsstelle nicht dazu, andere Umstände wie z. B. das Verschulden des Exporteurs, den Verlust an Gemeinschaftsmitteln oder den bei einem Wiederverkauf innerhalb der Gemeinschaft möglicherweise erzielten Gewinn zu berücksichtigen.

Kostenentscheidung:

Kosten

20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

auf die ihm vom irischen High Court mit Urteil vom 22. April 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Kommt der Erwerber von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen wegen betrügerischer Handlungen oder Fahrlässigkeit oder betrügerischer Handlungen in Verbindung mit Fahrlässigkeit eines unabhängigen Beförderungsunternehmers, der als Subunternehmer mit der Beförderung der Ware beauftragt wurde, seiner Ausfuhrpflicht nicht nach, so stellt dies keinen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1687/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen dar.

2 ) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird in Fällen, in denen die Erfuellung der Verpflichtung zur Ausfuhr einer von einer Interventionsstelle gekauften Menge Rindfleisch durch die in der Verordnung Nr. 1687/76 vorgesehene Kaution gesichert ist, zutreffend angewandt, wenn die Interventionsstelle den für verfallen zu erklärenden Betrag der Kaution entsprechend der Menge bestimmt, die nicht ausgeführt worden ist. Vom Fall der höheren Gewalt abgesehen, verpflichtet dieser Grundsatz die Interventionsstelle nicht dazu, andere Umstände wie z. B. das Verschulden des Exporteurs, den Verlust an Gemeinschaftsmitteln oder den bei einem Wiederverkauf innerhalb der Gemeinschaft möglicherweise erzielten Gewinn zu berücksichtigen.

Ende der Entscheidung

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