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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.1986
Aktenzeichen: 297/84
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 38 | |
VerfO Art. 76 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 29. JANUAR 1986. - HALIL ET FATOS SAHINLER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE 297/84.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAEGER HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 11. DEZEMBER 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG EINES SCHREIBENS DER KOMMISSION VOM 4. OKTOBER 1984 , OHNE EINE ZUSTELLUNGSANSCHRIFT AM ORT DES GERICHTSSITZES , ALSO IN LUXEMBURG , ANZUGEBEN.
2 MIT SCHREIBEN VOM 11. DEZEMBER 1984 HAT DER KANZLER DES GERICHTSHOFES DEN KLAEGERN GEMÄSS ARTIKEL 38 PAR 7 VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE ANGABE EINER ZUSTELLUNGSANSCHRIFT EINE FRIST BIS ZUM 3. JANUAR 1985 GESETZT.
3 MIT SCHREIBEN VOM 28. DEZEMBER 1984 , IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN AM 4. JANUAR 1985 , HABEN DIE KLAEGER DARGELEGT , DASS SIE DIE KOSTEN DES VERFAHRENS NICHT TRAGEN KÖNNTEN , SO DASS EIN ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTER IN LUXEMBURG NICHT BESTELLT WERDEN KÖNNE. MIT DEM GLEICHEN SCHREIBEN HABEN SIE GEMÄSS ARTIKEL 76 PAR 1 VERFAHRENSORDNUNG ARMENRECHT BEANTRAGT.
4 DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER ) HAT DEN ANTRAG AUF BEWILLIGUNG DES ARMENRECHTS MIT BESCHLUSS VOM 20. JUNI 1985 ZURÜCKGEWIESEN.
5 MIT SCHREIBEN VOM 9. DEZEMBER 1985 HAT DER KANZLER DES GERICHTSHOFES SEINE AUFFORDERUNG WIEDERHOLT , EINE ZUSTELLUNGSANSCHRIFT ANZUGEBEN , UND HIERFÜR EINE FRIST BIS ZUM 31. DEZEMBER 1985 GESETZT. MIT SCHREIBEN VOM 14. DEZEMBER 1985 HABEN DIE KLAEGER DEN EMPFANG DES SCHREIBENS DES KANZLERS VOM 9. DEZEMBER 1985 BESTÄTIGT , IM ÜBRIGEN ABER MITGETEILT , DASS SIE AUS FINANZIELLEN GRÜNDEN KEINE ZUSTELLUNGSANSCHRIFT IN LUXEMBURG BENENNEN KÖNNTEN.
6 NACH ARTIKEL 38 PAR 2 VERFAHRENSORDNUNG IST IN DER KLAGESCHRIFT EINE ZUSTELLUNGSANSCHRIFT AM ORT DES GERICHTSSITZES ANZUGEBEN. NACH ARTIKEL 38 PAR 7 VERFAHRENSORDNUNG KANN ES DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NACH SICH ZIEHEN , WENN DIE KLAGESCHRIFT NICHT DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 38 PAR PAR 2 BIS 6 VERFAHRENSORDNUNG ENTSPRICHT UND DIESER MANGEL NICHT INNERHALB ANGEMESSENER FRIST BEHOBEN WIRD.
7 IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE FRIST ZUR BEHEBUNG DES MANGELS ZUNÄCHST AUF DEN 3. JANUAR 1985 FESTGESETZT , DANN MIT SCHREIBEN VOM 9. DEZEMBER 1985 BIS ZUM 31. DEZEMBER 1985 VERLÄNGERT WORDEN. DIE KLAEGER HATTEN SOMIT BEI WEITEM GENUG ZEIT FÜR DIE ANGABE EINER ZUSTELLUNGSANSCHRIFT.
8 DEN FINANZIELLEN GRÜNDEN , AUS DENEN DIE KLAEGER NACH IHREM VORBRINGEN KEINE ZUSTELLUNGSANSCHRIFT IN LUXEMBURG HABEN ANGEBEN KÖNNEN , KANN KEINE BEDEUTUNG BEIGEMESSEN WERDEN , DA DER ARMENRECHTSANTRAG ZURÜCKGEWIESEN WORDEN IST.
9 DAMIT IST DIE AM 11. DEZEMBER 1984 EINGEREICHTE KLAGE UNZULÄSSIG.
10 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGER UNTERLEGEN SIND , HABEN SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
1 ) DIE KLAGE IST UNZULÄSSIG.
2 ) DIE RECHTSSACHE WIRD IM REGISTER GESTRICHEN.
3 ) DIE KLAEGER TRAGEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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