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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.06.1988
Aktenzeichen: 297/86
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 195
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach der in Artikel 195 EWG-Vertrag enthaltenen Regelung der Zusammensetzung des Wirtschafts - und Sozialausschusses befindet sich eine Gewerkschaftsorganisation, die auf nationaler Ebene nur einen Teil einer der Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im Sinne des Artikels 193 und nicht die Gesamtheit dieser Gruppe vertritt, nicht in einer Lage, die ihr ein Recht verleihen würde, vom Rat bei seiner Entscheidung über die Zusammensetzung des Ausschusses berücksichtigt zu werden. Sie kann deshalb nicht als im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von dieser Entscheidung individuell betroffen angesehen werden.

Ein Kandidat, der von einem Mitgliedstaat vorgeschlagen, vom Rat jedoch nicht ernannt wurde, ist dagegen von derselben Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen.

2. Die angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im Wirtschafts - und Sozialausschuß, von der Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag spricht, muß auf Gemeinschaftsebene gewährleistet sein. Der Rat verfügt bei der Sicherstellung dieser Vertretung aufgrund der Kandidatenlisten, die die Mitgliedstaaten ihm übersenden, über einen weiten Ermessensspielraum, um so mehr, als es wegen der begrenzten Zahl der Ausschußsitze ausgeschlossen ist, daß alle Teile jeder Gruppe des wirtschaftlichen und sozialen Lebens durch Angehörige eines jeden Mitgliedstaats vertreten sind.

3. Im Rahmen des Verfahrens der Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts - und Sozialausschusses, das in den Artikeln 194 und 195 EWG-Vertrag geregelt ist, muß der Rat die Repräsentativität aller Kandidaten, die auf den nationalen Listen stehen, prüfen, ohne an eine von den Mitgliedstaaten getroffene Unterscheidung zwischen Haupt - und Hilfsvorschlägen gebunden zu sein, bevor er die Mitglieder des Ausschusses nach den in Artikel 195 festgelegten Kriterien ernennt.

Was die in Artikel 195 Absatz 2 vorgesehene obligatorische Anhörung der Kommission betrifft, muß der Rat die Kommission zu den Entscheidungen hören, die er auf der Grundlage der nationalen Vorschläge zu treffen beabsichtigt, also zur Zusammensetzung des Ausschusses insgesamt, nicht dagegen zu diesen Vorschlägen selbst.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. JUNI 1988. - CONFEDERAZIONE ITALIANA DIRIGENTI DI AZIENDA (CIDA) UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERNENNUNG DER MITGLIEDER DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES. - RECHTSSACHE 297/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Confederazione Italiana Dirigenti di Azienda ( CIDA ) sowie ihr Präsident, Herr d' Elia, und ihr Vizepräsident, Herr Marchesi, haben mit Klageschrift, die am 27. November 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 15. September 1986 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( WSA ) für die Zeit vom 21. September 1986 bis 20. September 1990 ( ABl. C 244, S. 2 ).

2 Die Mitgliedstaaten legten dem Rat zur Neubesetzung des WSA für den genannten Zeitraum gemäß Artikel 195 EWG-Vertrag im Juli und August 1986 Listen vor, die doppelt so viele Kandidaten enthielten, wie ihren Staatsangehörigen Sitze zugewiesen waren. Das Generalsekretariat des Rates übersandte der Kommission jede nationale Liste nach Eingang, um die Kommission zu hören. Die Kommission befürwortete dann die nationalen Kandidaturen.

3 Die von der italienischen Regierung vorgelegte Liste enthielt die Namen von 48 Kandidaten, die in drei Gruppen mit 16 Namen unterteilt waren, die die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die übrigen wirtschaftlichen und sozialen Gruppen vertraten und von denen 8 als Hauptvorschläge und 8 als Hilfsvorschläge bezeichnet waren. Die Kläger d' Elia und Marchesi waren als erster und achter der hilfsweise vorgeschlagenen Kandidaten der Gruppe III ( übrige wirtschaftliche und soziale Gruppen ) aufgeführt.

4 Der Ausschuß der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten beim Rat stellte in einer Sitzung am 5. September 1986 eine Liste der nationalen Hauptvorschlagskandidaten auf. Der Rat ernannte durch Beschluß vom 15. September 1986 aufgrund dieser Liste die Mitglieder des WSA, unter denen sich die Kläger d' Elia und Marchesi nicht befanden.

5 Die Kläger fechten den Beschluß des Rates im wesentlichen mit der Begründung an, die Zusammensetzung des WSA trage nicht der Notwendigkeit Rechnung, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu sichern. Ausserdem liege Ermessensmißbrauch vor.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

7 Der Rat und das Königreich Spanien führen aus, die Klage sei nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht zulässig. Sie machen geltend, da der streitige Beschluß die Ernennung der Mitglieder des WSA betreffe, seien die ernannten Mitglieder seine ausschließlichen Adressaten. Die Kläger hätten nicht dargetan, daß der Beschluß des Rates sie unmittelbar und individuell betreffe.

8 Die Kläger halten ihre Klage dagegen für zulässig. Die CIDA sei von dem Beschluß des Rates unmittelbar und individuell betroffen, da kein Mitglied dieser Organisation, die alle italienischen leitenden Angestellten vertrete, mehr dem WSA angehöre. Die Kläger d' Elia und Marchesi stuenden auf der Liste der 48 von der italienischen Regierung zur Ernennung vorgeschlagenen Kandidaten und könnten damit hinreichend identifiziert und von anderen Personen unterschieden werden.

9 Nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag kann ein einzelner Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung erheben, die nicht an ihn gerichtet ist, sofern er von dieser Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist. Deshalb ist zu prüfen, ob die CIDA sowie die Kläger d' Elia und Marchesi, die nicht zu den Adressaten des streitigen Beschlusses gehörten, gleichwohl unmittelbar und individuell von diesem Beschluß betroffen sind.

10 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß ein Dritter, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat ( vgl. zuletzt Urteil vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67, 68 und 70/85, van der Kooy, Slg. 1988, 219 ), nur dann individuell von einer an einen anderen gerichteten Entscheidung betroffen ist, wenn diese Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

11 Anders als Artikel 18 EGKS-Vertrag, der den repräsentativen Organisationen das Recht einräumt, Kandidaten für die Ernennung zu Mitgliedern des Beratenden Ausschusses vorzuschlagen, verleiht Artikel 195 EWG-Vertrag ihnen kein solches Recht. In dieser Vorschrift wird die Regel aufgestellt, daß die Zusammensetzung des WSA der Notwendigkeit Rechnung tragen muß, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu sichern. Eine Organisation wie die CIDA, die auf nationaler Ebene nur einen Teil der Gruppe der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 193 EWG-Vertrag und nicht die Gesamtheit dieser Gruppe vertritt, befindet sich nicht in einer Lage, die ihr ein Recht verleihen würde, vom Rat bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt zu werden. Die CIDA kann deshalb nicht als im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag individuell betroffen angesehen werden.

12 Ihre Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen.

13 Was die Kläger d' Elia und Marchesi betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß sie auf der Liste der 48 von der italienischen Regierung vorgeschlagenen Kandidaten standen, von denen der Rat 24 als die italienischen Mitglieder des WSA ernannt hat. Diese Kläger waren somit hinreichend individualisiert und dadurch, daß sie nicht ernannt wurden, unmittelbar betroffen im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag. Die vom Rat ihnen gegenüber erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist deshalb zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

14 Die Kläger d' Elia und Marchesi berufen sich zur Begründung ihrer Klage auf Verletzung des EWG-Vertrags und Ermessensmißbrauch.

Zum Klagegrund der Verletzung des EWG-Vertrags

15 Die Kläger machen in erster Linie geltend, der streitige Beschluß verstosse gegen die in Artikel 195 EWG-Vertrag ausgesprochene Verpflichtung, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu sichern. Diese Vertretung müsse sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene gewährleistet werden. Die Unangemessenheit einer nationalen Vertretung würde nämlich zwangsläufig, wie im vorliegenden Fall, zur Unangemessenheit der Zusammensetzung des WSA insgesamt führen.

16 Der Rat und die Regierung des Königreichs Spanien führen aus, die Kläger hätten nicht dartun können, daß die Mitglieder des WSA für die Gruppen, denen sie angehörten, nicht hinreichend repräsentativ seien, oder daß die Zusammensetzung des WSA keine angemessene Mischung bei der Vertretung der verschiedenen Gruppen gewährleiste. Sei ein Mitglied einer nationalen Organisation nicht im WSA vertreten, so führe das keinesfalls zu einer Verletzung des Artikels 195 EWG-Vertrag.

17 Es ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 4 Absatz 2 EWG-Vertrag der Rat und die Kommission von einem Wirtschafts - und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe unterstützt werden. Zweck des WSA ist es somit, die Aufgabe der beiden Organe auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern. Daraus folgt, daß die angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im WSA, von der Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag spricht, auf Gemeinschaftsebene gewährleistet sein muß.

18 Im Rahmen der Prüfung, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfuellt sind, ist festzustellen, daß die genannte Vorschrift dem Rat einen weiten Ermessenspielraum einräumt. Aus den Akten ergibt sich nicht, daß der Rat seine Befugnis offensichtlich fehlerhaft ausgeuebt hätte. Dazu genügt der Hinweis darauf, daß die leitenden Angestellten der Unternehmen keine Gruppe im Sinne des Artikels 195 EWG-Vertrag sind, deren Vertretung im WSA zwingend wäre. Im übrigen ist zu bemerken, daß diese leitenden Angestellten im WSA bereits durch ein Mitglied der Confédération générale des cadres français vertreten sind.

19 Dem Vorbringen der Kläger, der Rat müsse auch darauf achten, daß die nationalen Listen den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens auf nationaler Ebene eine angemessene Vertretung sicherten, kann nicht gefolgt werden, denn wegen der begrenzten Zahl der Sitze ist es ausgeschlossen, daß alle Teile jeder Gruppe des wirtschaftlichen und sozialen Lebens durch Angehörige eines jeden Mitgliedstaats vertreten sind.

20 Demnach ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs

21 Mit diesem Klagegrund machen die Kläger geltend, der Rat habe den streitigen Beschluß allein in der Absicht erlassen, sich buchstabengetreu an die nationalen Vorschläge zu halten, indem er ausschließlich die Hauptvorschlagskandidaten ernannt habe, ohne sich um eine wirkliche Repräsentativität der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zu bemühen. Zur Stützung dieser Behauptung führen die Kläger eine Reihe von Umständen an, aus denen sich ihrer Meinung nach ergibt, daß der streitige Beschluß ermessensmißbräuchlich zustande gekommen ist. Sie weisen insbesondere darauf hin, daß im Rat keine Aussprache über die neue Zusammensetzung des WSA stattgefunden habe; auch sei die Art und Weise, wie der Rat die Kommission konsultiert habe, mit Artikel 195 Absatz 2 EWG-Vertrag unvereinbar.

22 Der Rat und die Regierung des Königreichs Spanien vertreten dagegen den Standpunkt, die Kläger hätten nicht beweisen können, daß die Ernennung nicht im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft erfolgt sei und daß die Annahme des Vorschlags Italiens nicht dem Zweck gedient habe, den verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Gruppen eine angemessene Vertretung zu sichern.

23 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Verfahren der Ernennung der Mitglieder des WSA in den Artikeln 194 und 195 EWG-Vertrag geregelt ist. Nach diesen Vorschriften legt jeder Mitgliedstaat dem Rat eine Liste vor, die doppelt so viele Kandidaten enthält, wie seinen Staatsangehörigen Sitze zugewiesen sind. Der Rat fasst einen einstimmigen Beschluß, nachdem er die Kommission gehört und gegebenenfalls die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts - und Soziallebens, die an der Tätigkeit der Gemeinschaft interessiert sind, eingeholt hat.

24 Zu der Verpflichtung des Rates, die Mitglieder auf der Grundlage einer Liste zu ernennen, die doppelt so viele Kandidaten enthält, wie Sitze zu besetzen sind, ist festzustellen, daß der Rat nicht an eine von den Mitgliedstaaten getroffene Unterscheidung zwischen Haupt - und Hilfsvorschlägen gebunden ist. Es ist nämlich Sache des Rates und nicht der nationalen Regierungen, die Repräsentativität der ihm vorgeschlagenen Kandidaten zu beurteilen. Daraus ergibt sich, daß der Rat die Repräsentativität aller Kandidaten, die auf den nationalen Listen stehen, prüfen muß, bevor er die Mitglieder des WSA nach den in Artikel 195 festgelegten Kriterien ernennt.

25 Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Beschluß des Rates vom 15. September 1986 unstreitig im Rahmen des in der Geschäftsordnung des Rates vom 24. Juli 1979 ( ABl. L 268, S. 1 ) vorgesehenen Verfahrens der "A-Punkte" erlassen worden, die ohne Aussprache genehmigt werden könnten. Wie aus dem Protokoll der Ratstagung vom 15. September 1986 hervorgeht, hat eine solche Aussprache nicht stattgefunden.

26 Aus der Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt sich jedoch, daß im Ausschuß der Ständigen Vertreter bei Aufstellung der endgültigen Liste zur Vorlage beim Rat eine Prüfung der vorgeschlagenen Kandidaten stattgefunden hat. Nichts rechtfertigt die Annahme, daß bei dieser Prüfung die Repräsentativität der Kandidaten nicht berücksichtigt worden wäre. Diese Rüge greift somit nicht durch.

27 Die Kläger werfen dem Rat weiterhin vor, die Kommission nicht zur Zusammensetzung des WSA gehört zu haben. Die Kommission sei in jedem Einzelfall zu den Vorschlägen der verschiedenen Mitgliedstaaten, nicht dagegen zur Zusammensetzung des WSA insgesamt gehört worden.

28 Dazu ist zu bemerken, daß Artikel 195 Absatz 2 Satz 1 EWG-Vertrag seinem Zusammenhang nach die Anhörung der Kommission vorsieht, um es dieser zu ermöglichen, dem Rat bei der Erfuellung seiner Aufgabe zu helfen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im WSA eine angemessene Vertretung zu sichern. Der Rat muß deshalb die Kommission zu den Entscheidungen hören, die er auf der Grundlage der nationalen Vorschläge zu treffen beabsichtigt, nicht dagegen zu diesen Vorschlägen selbst.

29 Im vorliegenden Fall hat der Rat die nationalen Listen nacheinander dem Generalsekretariat der Kommission übersandt, die die eingereichten Kandidaturen jeweils befürwortet hat. Unter diesen Umständen konnte die Kommission in diesem Stadium nicht prüfen, ob die Zusammensetzung des WSA insgesamt die Voraussetzungen des Artikels 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag erfuellte.

30 Gleichwohl hatte die Kommission, die bei der Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 5. September 1986 vertreten war, bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit, zu der Zusammensetzung des WSA insgesamt in der Form, wie sie bei der Aufstellung der endgültigen Liste zur Vorlage beim Rat vorgesehen war, Stellung zu nehmen. Die insoweit von den Klägern erhobene Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

31 Schließlich machen die Kläger geltend, die Absicht des Rates, die nationalen Vorschläge nicht in Frage zu stellen, werde durch den Umstand bestätigt, daß er nicht die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen eingeholt habe.

32 Dazu genügt der Hinweis, daß Artikel 195 Absatz 2 Satz 2 EWG-Vertrag den Rat nicht verpflichtet, die maßgeblichen europäischen Organisationen zu hören. Diese Vorschrift sieht nur vor, daß der Rat die Meinung dieser Organisationen einholen kann, sofern er dies für erforderlich hält.

33 Unter diesen Umständen greift auch der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs nicht durch.

34 Da keiner der von den Klägern geltend gemachten Klagegründe durchgreift, ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihren Klagegründen nicht durchgedrungen sind, sind ihnen als Gesamtschuldnern die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage der Confederazione Italiana Dirigenti di Azienda wird als unzulässig abgewiesen.

2 ) Die Klagen der Herren d' Elia und Marchesi werden als unbegründet abgewiesen.

3 ) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Ende der Entscheidung

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