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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.10.1990
Aktenzeichen: 297/88
Rechtsgebiete: RiLi 64/221/EWG, EWG-Vertrag


Vorschriften:

RiLi 64/221/EWG Art. 8
RiLi 64/221/EWG Art. 9
EWG-Vertrag Art. 48
EWG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften betreffend die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer gelten nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie der eines Staatsangehörigen eines Drittstaats, der sich allein aufgrund seiner Eigenschaft als Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats auf ein Aufenthalts - oder ein Verbleiberecht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beruft.

2. Der Gerichtshof entscheidet im Rahmen der in Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehenen Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung grundsätzlich ohne Verpflichtung zur Prüfung der Umstände, die die nationalen Gerichte veranlasst haben, ihm die Fragen vorzulegen, und unter denen sie die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, um deren Auslegung sie ihn ersucht haben, anzuwenden beabsichtigen.

Anders verhielte es sich nur dann, wenn klar zutage läge, daß das Verfahren des Artikels 177 zweckentfremdet wurde und den Gerichtshof in Wirklichkeit veranlassen soll, aufgrund eines fiktiven Rechtsstreits zu entscheiden, oder aber offensichtlich wäre, daß die Gemeinschaftsbestimmung, deren Auslegung vom Gerichtshof begehrt wird, nicht anwendbar sein kann.

Wird das Gemeinschaftsrecht durch die Bestimmungen des nationalen Rechts für anwendbar erklärt, so hat allein das nationale Gericht die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen. Ist es der Auffassung, daß der Inhalt einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung aufgrund dieser Verweisung auf einen rein internen Sachverhalt anwendbar ist, der dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegt, kann es dem Gerichtshof unter den Voraussetzungen des Artikels 177, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt worden sind, eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes beschränkt sich jedoch auf die Prüfung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Er kann in seiner Antwort an das vorlegende Gericht nicht die allgemeine Systematik der Bestimmungen des nationalen Rechts berücksichtigen, die gleichzeitig mit der Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht den Umfang dieser Verweisung festlegen. Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein interne Sachverhalte, auf die es nur mittelbar kraft des nationalen Gesetzes anwendbar ist, setzen wollte, gilt das innerstaatliche Recht, so daß dafür ausschließlich die Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig sind.

3. Artikel 8 der Richtlinie 64/221 verpflichtet die Mitgliedstaaten, es jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von einer Maßnahme, durch welche die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder von einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet betroffen ist, zu ermöglichen, dieselben Rechtsbehelfe wie diejenigen einzulegen, die Inländern gegen Maßnahmen der Verwaltung zustehen. Kein Mitgliedstaat darf daher, will er nicht gegen diese Verpflichtung verstossen, für die durch die Richtlinie geschützten Personen Rechtsbehelfe vorsehen, für die besondere Verfahrensvorschriften gelten, die geringere Garantien bieten als die Rechtsbehelfe, die Inländer gegen Maßnahmen der Verwaltung einlegen.

Wenn demgemäß die Verwaltungsgerichte eines Mitgliedstaats nicht befugt sind, die Vollziehung eines Verwaltungsakts auszusetzen oder Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Vollziehung dieser Entscheidung anzuordnen, eine solche Befugnis jedoch den ordentlichen Gerichten zuerkannt ist, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, es den unter die Richtlinie fallenden Personen zu ermöglichen, bei diesen Gerichten unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Rechtsbehelfe einzulegen.

4. Artikel 9 der Richtlinie 64/221 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, zugunsten der unter diese Richtlinie fallenden Personen vorzusehen, daß noch vor der Vollziehung einer Entscheidung über die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ein Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben ist, das im Eilverfahren entscheidet und zum Erlaß von Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Aufenthaltsrechts befugt ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. OKTOBER 1990. - MASSAM DZODZI GEGEN ETAT BELGE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE DE BRUXELLES UND COUR D'APPEL DE BRUXELLES - BELGIEN. - VORLAGEFRAGEN - ZUSTAENDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - VERWEISUNG NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN AUF GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN - AUFENTHALTSRECHT - VERBLEIBERECHT - RICHTLINIE 64/221. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 297/88 UND C-197/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de première instance Brüssel hat mit Beschluß vom 5. Oktober 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die erstens das Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in diesem Mitgliedstaat, zweitens das Verbleiberecht dieses Ehegatten unter den Voraussetzungen der Verordnung ( EWG ) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben ( ABl. L 142, S. 24 ), und schließlich das Aufenthalts - und Verbleiberecht des Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats betreffen.

2 Die Cour d' appel Brüssel hat mit einem am 22. Mai 1989 beim Gerichtshof eingegangenen Beschluß vom 16. Mai 1989, der auf die gegen den erwähnten Beschluß des Tribunal de première instance eingelegte Berufung erging, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei weitere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich auf die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind ( ABl. 1964, Nr. 56, S. 850 ), und insbesondere auf die Voraussetzungen beziehen, unter denen die von der Richtlinie betroffenen Personen bei den nationalen Gerichten gegen eine Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis oder eine Maßnahme der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vorgehen können.

3 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der togolesischen Staatsangehörigen Massam Dzodzi, der Witwe des belgischen Staatsangehörigen Julien Herman, und dem belgischen Staat, der es ablehnte, ihr ein Aufenthalts - oder Verbleiberecht in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren.

4 Gemäß Artikel 40 des belgischen Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausweisung von Ausländern ( Moniteur belge vom 31. Dezember 1980, S. 14584 ) sind, "soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,... folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit einem EG-Ausländer gleichgestellt : 1. ihr Ehegatte;... Ebenfalls gleichgestellt sind die ausländischen Ehegatten eines Belgiers...".

5 Frau Dzodzi reiste Anfang 1987 nach Belgien ein und heiratete am 14. Februar 1987 Herrn Herman. Als Ehefrau eines belgischen Staatsangehörigen stellte sie anschließend bei der Verwaltung einen Antrag auf Gewährung des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet, das ihr nach ihrem Vorbringen aufgrund der Gemeinschaftsrichtlinien und -verordnungen zustand. Dieser Antrag blieb ohne Antwort. Die Eheleute reisten nach Togo und hielten sich dort von April bis Juli 1987 auf, ohne die belgische Verwaltung hiervon zu unterrichten. Herr Herman starb kurz nach seiner Rückkehr nach Belgien am 28. Juli 1987. Die weiteren von Frau Dzodzi gestellten Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Aufenthalt in Belgien wurden abgelehnt.

6 Nachdem Frau Dzodzi angewiesen worden war, das belgische Hoheitsgebiet zu verlassen, rief sie das Tribunal de première instance Brüssel im Verfahren der einstweiligen Anordnung an und beantragte, den Vollzug dieser Entscheidung auszusetzen und dem belgischen Staat unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, ihr eine für die Dauer von fünf Jahren geltende Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

7 Das Tribunal de première instance Brüssel hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Fragen entschieden hat :

A - Zum Aufenthaltsrecht

Eine nicht der Gemeinschaft angehörende Person hat einen belgischen Staatsangehörigen geheiratet, der etwa sechs Monate nach der Heirat verstarb. Ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung des Aufenthaltsrechts eines Staatsangehörigen von ausserhalb der Gemeinschaft, der mit einem Belgier verheiratet ist, auf den Zeitpunkt der Einreise in das Königreich, auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder auf den Zeitpunkt, in dem die Entscheidung innerhalb angemessener Frist getroffen wird, abzustellen?

Ist dieses eventuelle Aufenthaltsrecht dadurch beeinträchtigt worden, daß die Ehegatten das Land vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei und weniger als sechs Monate verlassen haben, ohne die Verwaltungsbehörden zuvor über eine mögliche Absicht, später nach Belgien zurückzukehren, zu unterrichten? Falls nein, konnte der nach der Rückkehr nach Belgien erfolgte Tod des Ehegatten dieses Recht beeinträchtigen?

B - Zum Verbleiberecht

Kann sich die betreffende Witwe unter den oben beschriebenen tatsächlichen Umständen aufgrund der Verordnung Nr. 1251/70 auf ein Recht berufen, in Belgien zu verbleiben?

C - Hilfsweise

Artikel 40 des belgischen Gesetzes vom 15. Dezember 1980 stellt Ehegatten eines belgischen Staatsangehörigen Staatsangehörigen aus der Gemeinschaft gleich. Wenn die beiden vorstehenden Fragen nur wegen der belgischen Staatsangehörigkeit des Verstorbenen zu verneinen wären, hätte die Betroffene sich dann auf ein Aufenthaltsrecht oder ein Verbleiberecht berufen können, wenn ihr verstorbener Ehemann Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gewesen wäre?

8 Frau Dzodzi legte gegen diesen Beschluß Berufung ein, wobei sie geltend machte, das Gericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung habe nicht zuvor über die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Klage entschieden und sich geweigert, vorläufige Maßnahmen zum Schutz ihrer Rechte zu treffen.

9 Durch Beschluß vom 16. Mai 1989 hat die Cour d' appel Brüssel dem belgischen Staat aufgegeben, Frau Dzodzi eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, die bis zum vollständigen Abschluß des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gilt, und dem Gerichtshof folgende beiden weiteren Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1 ) Die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 verleiht den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, denen gegenüber eine Entscheidung, durch die die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ergangen ist, das Recht, 'die Rechtsbehelfe (( einzulegen ))..., die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen' ( Artikel 8 ).

In Belgien können Inländer, denen ein unmittelbar bevorstehender Schaden droht, den ihnen ein Verwaltungsakt, dessen Rechtmässigkeit zweifelhaft ist, verursachen könnte, beim Präsidenten des Tribunal de première instance gemäß Artikel 584 des Code judiciaire einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen, um dem Staat den Erlaß von Maßnahmen aufgeben zu lassen, die ihre bedrohten Interessen schützen, oder um die Wirkungen des beanstandeten Verwaltungsakts vorläufig aussetzen zu lassen.

Ist es nach der oben wiedergegebenen Bestimmung der Richtlinie 64/221 zulässig, Personen, auf die diese Richtlinie anwendbar ist, den Rückgriff auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung zu versagen?

2 ) Ist Artikel 9 der Richtlinie dahin auszulegen, daß den Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muß, mit dem sie noch vor der Vollziehung der beanstandeten Maßnahme in einem Eilverfahren das Tätigwerden eines nationalen Gerichts beantragen können, um rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz der bedrohten Rechte zu erwirken?"

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, der anwendbaren Rechtsvorschriften und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zum Gegenstand der Vorlagefragen

11 Die Fragen des Tribunal de première instance Brüssel gehen im wesentlichen dahin, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Staatsangehöriger eines Drittstaates allein aufgrund seiner Eigenschaft als Ehegatte eines Gemeinschaftsangehörigen aus den Gemeinschaftsbestimmungen ein Recht auf Aufenthalt oder ein Recht auf Verbleib in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ableiten kann. Da das nationale Gericht ausdrücklich auf die erwähnte Verordnung Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970, die auf die Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen anwendbar ist, Bezug nimmt, ist mangels weiterer Angaben in den Akten anzunehmen, daß die Vorlage den Fall des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen betrifft, der die Eigenschaft eines Arbeitnehmers besitzt oder besaß.

12 Die ersten beiden Fragen betreffen den Fall, daß der Gemeinschaftsangehörige, wie es sich im Ausgangsrechtsstreit verhält, vor seinem Tod die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besaß, den sein Ehegatte um die Anerkennung eines Aufenthalts - oder eines Verbleiberechts ersucht.

13 Die dritte Frage wird hilfsweise im Hinblick darauf gestellt, daß der Gerichtshof annehmen sollte, daß die Gemeinschaftsbestimmungen in dem vorerwähnten Fall unanwendbar sind, weil die Staatsangehörigkeit des Gemeinschaftsangehörigen diejenige des Staates ist, in dem seine Witwe sich aufhalten und verbleiben möchte. Diese dritte Frage betrifft den Fall, daß der Gemeinschaftsangehörige vor seinem Tod die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats hatte. Zur Begründung der Erforderlichkeit dieser Frage und von deren Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits verweist das vorlegende Gericht auf Artikel 40 des genannten belgischen Gesetzes vom 15. Dezember 1980. Aus dem Wortlaut der Frage ergibt sich, daß das vorlegende Gericht Artikel 40 dahin auslegt, daß der nationale Gesetzgeber mit dieser belgischen Rechtsvorschrift, deren Ziel es gemäß den Vorarbeiten zu diesem Gesetz sei, eine "umgekehrte Diskriminierung" von ausländischen Ehegatten belgischer Staatsangehöriger zu vermeiden, auf diese Ehegatten den Vorteil der Gemeinschaftsbestimmungen habe ausdehnen wollen, die für im Königreich Belgien wohnhafte Ehegatten von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gälten.

14 Mit den von der Cour d' appel Brüssel vorgelegten Fragen wird der Gerichtshof um nähere Darlegungen darüber ersucht, wie die Artikel 8 und 9 der genannten Richtlinie 64/221 vom 25. Februar 1964 über die Rechtsbehelfe auszulegen sind, die gegen die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis oder gegen Entscheidungen der Behörden über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet eingelegt werden können. In den Gründen des Vorlagebeschlusses wird jedoch auch Artikel 40 des belgischen Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnt. Es ist demgemäß anzunehmen, daß die Cour d' appel in Wirklichkeit zwei Fälle anspricht : erstens den Fall, daß das Gemeinschaftsrecht unmittelbar auf eine Situation anwendbar ist, wie sie dem Ausgangsrechtsstreits zugrunde liegt, und zweitens den Fall, daß die Gemeinschaftsbestimmungen, deren Auslegung begehrt wird, nur über die Bestimmungen des genannten Artikels 40 anwendbar werden.

15 Demgemäß ist zu unterscheiden zwischen den von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen, die sich allein auf das Gemeinschaftsrecht beziehen, und den von denselben Gerichten vorgelegten Fragen, die diese auf den genannten Artikel 40 stützen, um ihr Ersuchen auf Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu begründen. Diese beiden Punkte werden im folgenden aufgrund der zum Zeitpunkt der Vorgänge des Ausgangsrechtsstreits geltenden Gemeinschaftsvorschriften nacheinander untersucht, ohne daß insbesondere die später erlassenen Richtlinien des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht ( 90/364; ABl. L 180, S. 26 ) und über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen ( 90/365; ABl. L 180, S. 28 ) berücksichtigt werden.

Zu den Fragen nach der Auslegung des für unmittelbar anwendbar gehaltenen Gemeinschaftsrechts

( Erste und zweite Frage des Tribunal de première instance Brüssel und Fragen der Cour d' appel Brüssel )

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

16 Die Kommission und der belgische Staat machen geltend, der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt sei ein rein interner Sachverhalt, da der Gemeinschaftsangehörige, dessen Ehegatte die Anerkennung eines Aufenthalts - oder eines Verbleiberechts beantrage, niemals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als seines eigenen Staates gearbeitet oder gewohnt habe. Die Kommission beantragt demgemäß, festzustellen, daß die Gemeinschaftsbestimmungen auf einen solchen Sachverhalt nicht anwendbar seien. Der belgische Staat zieht hieraus den Schluß, daß der Gerichtshof für die Entscheidung über die Vorlagefrage nicht zuständig sei.

17 Frau Dzodzi tritt diesen Ausführungen nicht entgegen; ihre Erklärungen betreffen ausschließlich die unter Bezugnahme auf den genannten Artikel 40 vorgelegten Fragen.

18 Es ist festzustellen, daß die von der Kommission und vom belgischen Staat zur Begründung für das Vorliegen eines rein internen Sachverhalts angeführten Umstände den Kern der von den vorlegenden Gerichten gestellten Fragen berühren. Folglich sind sie, wenn sie auch möglicherweise für die Beantwortung dieser Fragen von Bedeutung sind, unerheblich, soweit es sich darum handelt, die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zu beurteilen ( Urteil vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83, Hans Moser, Slg. 1984, 2539, Randnr. 10 ).

19 Die von der belgischen Regierung gegen die Zuständigkeit des Gerichtshofes erhobenen Einwendungen sind somit zurückzuweisen.

Zu den vorgelegten Fragen

20 Die Freizuegigkeit der Ehegatten von Gemeinschaftsarbeitnehmern ist durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ( ABl. L 257, S. 2 ) geregelt.

21 Was das Aufenthaltsrecht und das Verbleiberecht dieser Ehegatten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betrifft, so ist ersteres durch die Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise - und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft ( ABl. L 257, S. 13 ) und letzteres durch die erwähnte Verordnung Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 geregelt.

22 Durch die genannten Verordnungen und die genannte Richtlinie soll die Verwirklichung der Ziele des Artikels 48 EWG-Vertrag über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ermöglicht und gefördert werden.

23 Wie der Gerichtshof jedoch entschieden hat, können die Vorschriften des EWG-Vertrags über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nicht auf Sachverhalte angewandt werden, die keinerlei Berührungspunkte mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt ( Urteil vom 27. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 35/82 und 36/82, Morson und Jhanjan, Slg. 1982, 3723, Randnr. 16 ).

24 So verhält es sich in dem vom vorlegenden Gericht angesprochenen Fall eines Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist, wenn sich das Aufenthalts - oder das Verbleiberecht, auf das er sich im Hoheitsgebiet dieses Staates allein aufgrund seiner Eigenschaft als Ehegatte beruft, in keiner Weise mit der Ausübung der Freizuegigkeit durch den Gemeinschaftsangehörigen innerhalb der Gemeinschaft im Zusammenhang bringen lassen.

25 Die Fragen der Cour d' appel sind, soweit sie allein auf das Gemeinschaftsrecht abstellen, in gleicher Weise zu beantworten.

26 Die genannte Richtlinie 64/221 vom 25. Februar 1964, deren Artikel 8 und 9 die Cour d' appel ausgelegt haben möchte, gilt unter den in ihrem Artikel 1 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ehegatten von Gemeinschaftsangehörigen, wenn sich diese in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufhalten oder sich dorthin begeben, um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder um Dienstleistungen entgegenzunehmen.

27 Der Fall, auf den sich die Cour d' appel bezieht, weist keinen Zusammenhang mit den in Artikel 1 der Richtlinie vorgesehenen Sachverhalten auf.

28 Es ist somit zu antworten, daß die Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968, die Richtlinie 68/360 vom 15. Oktober 1968, die Verordnung Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 und die Richtlinie 64/221 vom 25. Februar 1964 nicht für Sachverhalte gelten, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie der eines Staatsangehörigen eines Drittstaats, der sich allein aufgrund seiner Eigenschaft als Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats auf ein Aufenthalts - oder ein Verbleiberecht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beruft.

Zu den Fragen nach der Auslegung des gemäß Artikel 40 des belgischen Gesetzes vom 15. Dezember 1980 anwendbaren Gemeinschaftsrechts ( dritte Frage des Tribunal de première instance Brüssel und Fragen der Cour d' appel Brüssel )

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

29 Der belgische Staat und die Kommission machen geltend, es gehe nur um die Anwendung des innerstaatlichen belgischen Rechts; die Kommission verweist insbesondere darauf, daß eine Vorschrift wie der genannte Artikel 40 für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts keine Bedeutung habe. Der belgische Staat beantragt, der Gerichtshof solle feststellen, daß er für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sei.

30 Frau Dzodzi hingegen macht geltend, der Ausgangsrechtsstreit betreffe aufgrund des genannten Artikels 40 Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Der Gerichtshof müsse über die anläßlich solcher Rechtsstreitigkeiten gestellten Auslegungsfragen entscheiden, weil sonst die Gefahr bestehe, daß sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes und der nationalen Gerichte zur Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen auseinanderentwickelten.

31 Gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag ist der Gerichtshof zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Vertrages und der Handlungen der Organe der Gemeinschaft zu entscheiden.

32 Wird eine Frage nach der Auslegung einer Gemeinschaftsbestimmung einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt, so hat dieses Gericht gemäß Artikel 177 Absätze 2 und 3 die Möglichkeit oder, falls es sich um ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht handelt, die Verpflichtung, den Gerichtshof anzurufen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.

33 Das in Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehene Verfahren ist demgemäß ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit Hilfe dessen ersterer letzteren die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand gibt, die sie für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen.

34 Hieraus folgt, daß es allein Sache der nationalen Gerichte ist, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten jedes Einzelfalls sowohl die Erforderlichkeit einer Vorlageentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen.

35 Folglich ist der Gerichtshof, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet.

36 Weder aus dem Wortlaut des Artikels 177 noch aus dem Zweck des durch diesen Artikel eingeführten Verfahrens ergibt sich, daß die Verfasser des Vertrages solche Vorlagen von der Zuständigkeit des Gerichtshofes ausschließen wollten, die eine Gemeinschaftsbestimmung in dem besonderen Fall betreffen, daß das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf den Inhalt dieser Bestimmung verweist, um die auf einen rein internen Sachverhalt dieses Staates anwendbaren Vorschriften zu bestimmen.

37 Es besteht im Gegenteil für die Gemeinschaftsrechtsordnung ein offensichtliches Interesse daran, daß jede Bestimmung des Gemeinschaftsrechts unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, eine einheitliche Auslegung erhält, damit künftige unterschiedliche Auslegungen verhindert werden.

38 Da die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach Artikel 177 die einheitliche Auslegung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten gewährleisten soll, beschränkt sich der Gerichtshof darauf, aus Buchstaben und Geist der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften deren Bedeutung abzuleiten. Anschließend obliegt es allein den nationalen Gerichten, die so ausgelegten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits anzuwenden.

39 Somit entscheidet der Gerichtshof im Rahmen der in Artikel 177 vorgesehenen Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung grundsätzlich ohne Verpflichtung zur Prüfung der Umstände, die die nationalen Gerichte veranlasst haben, ihm die Fragen vorzulegen, und unter denen sie die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, um deren Auslegung sie ihn ersucht haben, anzuwenden beabsichtigen.

40 Anders verhielte es sich nur dann, wenn entweder klar zutage läge, daß das Verfahren des Artikels 177 zweckentfremdet wurde und den Gerichtshof in Wirklichkeit veranlassen soll, aufgrund eines fiktiven Rechtsstreits zu entscheiden, oder aber offensichtlich wäre, daß die Gemeinschaftsbestimmung, deren Auslegung vom Gerichtshof begehrt wird, nicht anwendbar sein kann.

41 Wird das Gemeinschaftsrecht durch die Bestimmungen des nationalen Rechts für anwendbar erklärt, so hat allein das nationale Gericht die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen. Ist es der Auffassung, daß der Inhalt einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung aufgrund dieser Verweisung auf einen rein internen Sachverhalt anwendbar ist, der dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegt, kann es dem Gerichtshof unter den Voraussetzungen des Artikels 177 EWG-Vertrag, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt worden sind, eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen.

42 Die Zuständigkeit des Gerichtshofes beschränkt sich jedoch auf die Prüfung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Er kann in seiner Antwort an das vorlegende Gericht nicht die allgemeine Systematik der Bestimmungen des nationalen Rechts berücksichtigen, die gleichzeitig mit der Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht den Umfang dieser Verweisung festlegen. Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein interne Sachverhalte, auf die es nur mittelbar kraft des nationalen Gesetzes anwendbar ist, setzen wollte, gilt das innerstaatliche Recht, so daß dafür ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind.

43 In der vorliegenden Rechtssache ist festzustellen, daß die genannten Fragen nicht das innerstaatliche belgische Recht betreffen, sondern ausschließlich die genannten Verordnungen und die genannte Richtlinie über das Aufenthalts - und Verbleiberecht der Ehegatten der Gemeinschaftsarbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie die Richtlinie 64/221 vom 25. Februar 1964. Aus den dargelegten Gründen ist der Gerichtshof demgemäß innerhalb der schon umrissenen Grenzen für die Beantwortung dieser Vorlagefragen zuständig.

Zum Aufenthalts - und Verbleiberecht des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen ( dritte Vorlagefrage des Tribunal de première instance Brüssel )

44 Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft betrifft die Rechtsstellung des Ehegatten eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist. Diese Bestimmung räumt dem Ehegatten ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit das Recht ein, unter der Voraussetzung, daß ihr Absatz 3 hinsichtlich der Wohnung, über die der Arbeitnehmer verfügt, beachtet wird, bei dem Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des Beschäftigungsstaats Wohnung zu nehmen.

45 Gemäß Artikel 1 und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 68/360 vom 15. Oktober 1968 muß der Mitgliedstaat dem Ehegatten, auf den die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 anwendbar sind, bei Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestatten. Artikel 3 Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen der Mitgliedstaat bei Ehegatten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, darüber hinaus die Vorlage eines Sichtvermerks oder die Erfuellung einer gleichartigen Förmlichkeit verlangen kann.

46 Gemäß den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie muß der Mitgliedstaat diesem Ehegatten, der die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Unterlagen vorlegt, ein Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsgebiet gewähren, das im übrigen durch die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis festgestellt wird.

47 Schließlich ergibt sich aus Artikel 10 der Richtlinie, daß die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Richtlinie nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit abweichen dürfen.

48 Die Verordnung Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970, die das Verbleiberecht regelt, findet laut ihren Artikeln 1 und 3 auf den Ehegatten eines Gemeinschaftsarbeitnehmers im Sinne des genannten Artikels 10 der Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 Anwendung.

49 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1251/70 erkennt dem Ehegatten eines Arbeitnehmers, der bei diesem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, ein ständiges Verbleiberecht zu, wenn der Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat das Verbleiberecht nach Artikel 2 erworben hat. Dieses Recht steht ihm auch nach dem Tod des Arbeitnehmers zu.

50 Gemäß Artikel 2 der Verordnung ist das Verbleiberecht des Arbeitnehmers, ausser in den in Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 und in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Fällen, von einer Mindestdauer der Beschäftigung und des Wohnens im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abhängig.

51 Artikel 3 Absatz 2 betrifft den Fall, daß der Arbeitnehmer im Laufe seines Erwerbslebens verstorben ist, bevor er das Verbleiberecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat. Der Ehegatte hat in diesem Fall ein Verbleiberecht unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer sich zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat oder wenn er infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist.

52 Artikel 5 der Verordnung legt die Voraussetzungen für die Ausübung des Verbleiberechts fest. Gemäß Absatz 1 verfügt der Betreffende zur Ausübung seines Verbleiberechts über eine Frist von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Entstehung dieses Rechts gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung an. Er kann während dieser Zeit das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen, ohne sein Verbleiberecht zu beeinträchtigen. Gemäß Absatz 2 darf dem Begünstigten für die Ausübung dieses Rechts keinerlei Formalität vorgeschrieben werden.

53 Das Bestehen des Verbleiberechts wird schließlich durch die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis unter den in Artikel 6 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen festgestellt.

54 Wenn die Anwendung der genannten Gemeinschaftsbestimmungen deshalb Schwierigkeiten aufwerfen würde, weil diese Bestimmungen auf den dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden rein internen Sachverhalt angewandt werden müssen, wäre für die Lösung dieser Schwierigkeiten das vorlegende Gericht zuständig. Hierzu ist daran zu erinnern, daß es letzterem obliegt, zu ermitteln, welche Tragweite der nationale Gesetzgeber der von ihm vorgenommenen Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht geben wollte, und zum Beispiel, wenn es dies für erforderlich hält, zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 hinsichtlich der Wohnung, über die der Arbeitnehmer für seine Familie verfügen muß, oder die Vorschriften der Verordnung Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970, die für die Anerkennung eines Verbleiberechts eine Mindestdauer des Wohnens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verlangen, auf einen Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, angewandt werden können.

55 Es ist demgemäß zu antworten, daß der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder war, sich unter den Voraussetzungen der Richtlinie 68/360 vom 15. Oktober 1968, der Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 und der Verordnung Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 auf ein Aufenthalts - oder ein Verbleiberecht im Hoheitsgebiet des letzteren Staates berufen kann. Das vorlegende Gericht ist zwar an die Hinweise und die Auslegungen des Gemeinschaftsrechts, die ihm der Gerichtshof an die Hand gibt, gebunden; es hat jedoch gemäß der Tragweite der Verweisung des nationalen Rechts auf die genannten Gemeinschaftsbestimmungen zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen diese Bestimmungen auf den rein internen Sachverhalt angewandt werden können, der dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegt.

Zu den in der Richtlinie 64/221 vom 25. Februar 1964 vorgesehenen Rechtsbehelfen ( Vorlagefragen der Cour d' appel Brüssel )

56 Es ist daran zu erinnern, daß Artikel 1 der Richtlinie 64/221 vom 25. Februar 1964, wie schon ausgeführt, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie festlegt, der sich insbesondere auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten oder sich dorthin begeben, um eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und unter den in ihm festgelegten Voraussetzungen auf deren Ehegatten erstreckt.

Zu Artikel 8 der Richtlinie

57 Aus Artikel 8 ergibt sich, daß jede unter die Richtlinie fallende Person "gegen die Entscheidung, durch welche die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfe einlegen können (( muß )), die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen ".

58 Nach dieser Vorschrift handelt es sich bei den Entscheidungen, für die die Richtlinie gilt, um "Verwaltungsakte"; sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, es jedem, der von einer solchen Maßnahme betroffen ist, zu ermöglichen, dieselben Rechtsbehelfe wie diejenigen einzulegen, die Inländern gegen Maßnahmen der Verwaltung zustehen. Kein Mitgliedstaat darf daher, will er nicht gegen die Verpflichtung aus Artikel 8 verstossen, für die durch die Richtlinie geschützten Personen Rechtsbehelfe vorsehen, für die besondere Verfahrensvorschriften gelten, die geringere Garantien bieten als die Rechtsbehelfe, die Inländer gegen Maßnahmen der Verwaltung einlegen ( Urteil vom 5. März 1980 in der Rechtssache 98/79, Pecastaing, Slg. 1980, 691, Randnr. 10 ).

59 Wenn demgemäß die Verwaltungsgerichte eines Mitgliedstaats nicht befugt sind, die Vollziehung eines Verwaltungsakts auszusetzen oder Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Vollziehung dieser Entscheidung anzuordnen, eine solche Befugnis jedoch den ordentlichen Gerichten zuerkannt ist, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, es den unter die Richtlinie fallenden Personen zu ermöglichen, bei diesen Gerichten unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Rechtsbehelfe einzulegen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß sich diese Möglichkeiten im wesentlichen nach der Gerichtsverfassung der verschiedenen Mitgliedstaaten bestimmen, da Artikel 8 die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, den durch das Gemeinschaftsrecht geschützten Personen Möglichkeiten zur Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen, die mindestens ebenso günstig wie jene sind, die ihren eigenen Staatsangehörigen gegenüber Verwaltungsakten zustehen ( Urteil vom 5. März 1980, Pecastaing, a. a. O., Randnr. 11 ).

60 Es ist demgemäß zu antworten, daß Artikel 8 der Richtlinie 64/221 vom 25. Februar 1964 die Mitgliedstaaten verpflichtet, den unter diese Richtlinie fallenden Personen Rechtsschutz zu gewähren, der insbesondere hinsichtlich der Stelle, bei der Rechtsbehelfe eingelegt werden können, und hinsichtlich der Befugnisse dieser Stelle mindestens so weit geht wie der Rechtsschutz, den sie ihren eigenen Staatsangehörigen bei Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der Verwaltung gewähren.

Zu Artikel 9 der Richtlinie

61 Die Vorlagefrage geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 9 der Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, den unter die Richtlinie fallenden Personen das Recht einzuräumen, noch vor der Vollziehung einer Entscheidung über die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet einen Rechtsbehelf vor einem Gericht einzulegen, das im Eilverfahren entscheidet und zum Erlaß von Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Aufenthaltsrechts befugt ist.

62 Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 vom 25. Februar 1964 soll den Personen eine verfahrensrechtliche Mindestgarantie gewährleisten, denen gegenüber eine Entscheidung über die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis getroffen wird, oder Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis, die durch eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet betroffen sind. Diese Bestimmung, die anwendbar ist, wenn keine Rechtsmittel gegeben sind oder wenn die Rechtsmittel nur die Gesetzmässigkeit der Entscheidung betreffen und keine aufschiebende Wirkung haben, sieht das Tätigwerden einer zuständigen Stelle vor, die eine andere sein muß als diejenige, die für die Entscheidung zuständig ist. Ausser in dringenden Fällen darf die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung erst nach Erhalt der Stellungnahme dieser beratenden Einrichtung treffen. Der Betroffene muß sich vor dieser Einrichtung entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen können.

63 Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie sieht vor, daß Personen, denen gegenüber eine Entscheidung über die Verweigerung der ersten Aufenthaltserlaubnis oder eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vor Erteilung einer solchen Erlaubnis getroffen wird, die Stelle anrufen können, deren Stellungnahme in Absatz 1 vorgesehen ist. Der Betroffene ist dann berechtigt, persönlich seine Verteidigung wahrzunehmen, ausser wenn Gründe der Sicherheit des Staates dem entgegenstehen.

64 Die letztgenannte Stelle gibt eine Stellungnahme ab, die dem Betroffenen, wie sich aus den Zielen des durch die Richtlinie vorgesehenen Systems ergibt, ordnungsgemäß mitgeteilt werden muß ( Urteil vom 18. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 18 ).

65 Die Richtlinie gibt nicht näher an, wie die in Artikel 9 genannte zuständige Stelle bestimmt wird. Sie schreibt nicht vor, daß diese Stelle ein Gericht sein oder aus Richtern bestehen muß. Sie verlangt auch nicht, daß die Mitglieder der zuständigen Stelle für eine bestimmte Zeit ernannt werden. Die Hauptsache ist, daß eindeutig feststeht, daß die Stelle ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnimmt und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder unmittelbar noch mittelbar von der Stelle kontrolliert wird, die für den Erlaß der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zuständig ist ( Urteil vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille, a. a. O., Randnr. 16 ), und daß sie ferner ein Verfahren anwendet, das es dem Betroffenen ermöglicht, sich unter den in der Richtlinie niedergelegten Voraussetzungen zu verteidigen.

66 Es ist zwar nicht vorgesehen, daß die betreffende Stelle Sicherungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts treffen können muß, aber es ist zu beachten, daß nach Artikel 9 der Richtlinie in seiner Auslegung durch den Gerichtshof ( Urteil vom 5. März 1980, Pecastaing, a. a. O., Randnr. 18 ) eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Stelle angerufen wurde, ausser in dringenden Fällen nicht vollzogen werden darf, bevor diese beratende Einrichtung ihre Stellungnahme abgegeben und dem Betroffenen mitgeteilt hat. Ausserdem ist daran zu erinnern, daß eine solche Maßnahme nicht unter Missachtung des Rechts des Betroffenen vollzogen werden darf, sich so lange im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufzuhalten, wie es für die Einlegung des ihm nach Artikel 8 der Richtlinie zustehenden Rechtsbehelfs erforderlich ist ( Urteil vom 5. März 1980, Pecastaing, a. a. O., Randnr. 12 ).

67 Aus all dem folgt, daß Artikel 9 nicht dahin ausgelegt werden kann, daß er verlangt, daß zugunsten der unter die Richtlinie fallenden Personen ein Rechtsbehelf der von dem belgischen Gericht bezeichneten Art vorgesehen wird.

68 Es ist zu betonen, daß diese Auslegung des Artikels 9 der Richtlinie entgegen den Ausführungen von Frau Dzodzi nicht gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstösst, der insbesondere in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 oder in Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 ( UN Treaty Series, Bd. 999, S. 171 ) niedergelegt wäre, da keine der Bestimmungen dieser völkerrechtlichen Verträge ihrem Wortlaut nach dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Schaffung eines Rechtsbehelfs, der die von der Cour d' appel Brüssel genannten Merkmale aufweist, verlangt.

69 Es ist demgemäß zu antworten, daß Artikel 9 der Richtlinie 64/221 vom 25. Februar 1964 die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, zugunsten der unter diese Richtlinie fallenden Personen vorzusehen, daß noch vor der Vollziehung einer Entscheidung über die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ein Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben ist, das im Eilverfahren entscheidet und zum Erlaß von Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Aufenthaltsrechts befugt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de première instance Brüssel mit Beschluß vom 5. Oktober 1988 und von der Cour d' appel Brüssel mit Beschluß vom 16. Mai 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, die Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise - und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, die Verordnung ( EWG ) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, und die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, gelten nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie der eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, der sich allein aufgrund seiner Eigenschaft als Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats auf ein Aufenthalts - oder ein Verbleiberecht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beruft.

2 ) Der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder war, kann sich unter den Voraussetzungen der Richtlinie 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968, der Verordnung ( EWG ) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 und der Verordnung ( EWG ) Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 auf ein Aufenthalts - oder ein Verbleiberecht im Hoheitsgebiet des letzteren Staates berufen. Das vorlegende Gericht ist zwar an die Hinweise und die Auslegungen des Gemeinschaftsrechts, die ihm der Gerichtshof an die Hand gibt, gebunden; es hat jedoch gemäß der Tragweite der Verweisung des nationalen Rechts auf die genannten Gemeinschaftsbestimmungen zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen diese Bestimmungen auf den rein internen Sachverhalt angewandt werden können, der dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegt.

3 ) Artikel 8 der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den unter diese Richtlinie fallenden Personen Rechtsschutz zu gewähren, der insbesondere hinsichtlich der Stelle, bei der Rechtsbehelfe eingelegt werden können, und hinsichtlich der Befugnisse dieser Stelle mindestens so weit geht wie der Rechtsschutz, den sie ihren eigenen Staatsangehörigen bei Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der Verwaltung gewähren.

4 ) Artikel 9 der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, zugunsten der unter diese Richtlinie fallenden Personen vorzusehen, daß noch vor der Vollziehung einer Entscheidung über die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ein Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben ist, das im Eilverfahren entscheidet und zum Erlaß von Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Aufenthaltsrechts befugt ist.

Ende der Entscheidung

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