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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.10.1983
Aktenzeichen: 299/82
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 20. OKTOBER 1983. - HORST W. STEINFORT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - BEFOERDERUNG. - RECHTSSACHE 299/82.

Entscheidungsgründe:

1 HERR HORST W. STEINFORT , BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 1. DEZEMBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS ER ANSPRUCH AUF BEFÖRDERUNG NACH BESOLDUNGSGRUPPE A 2 HABE.

2 DER KLAEGER , DER IM JAHRE 1961 ALS HAUPTVERWALTUNGSRAT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 IN DEN DIENST DER KOMMISSION TRAT , WAR ZWISCHEN 1964 UND 1967 KABINETTCHEF VON HERRN MARGULIES , EINEM MITGLIED DER EURATOMKOMMISSION. NACH BEENDIGUNG DIESER ABORDNUNG , BEI DER ER EINEN DIENSTPOSTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 2 INNEHATTE , WURDE ER DER GENERALDIREKTION ' ' FORSCHUNGEN ' ' DER EURATOM , SODANN IM JAHRE 1968 , IN DEM ER NACH BESOLDUNGSGRUPPE A 3 BEFÖRDERT WURDE , DER GENERALDIREKTION XIII DER KOMMISSION , ' ' INFORMATIONSMARKT UND INNOVATION ' ' , ZUGEWIESEN. MIT SCHREIBEN VOM 18. FEBRUAR 1982 HAT ER BEI DER KOMMISSION BEANTRAGT , GEMÄSS BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM JULI 1981 NACH BESOLDUNGSGRUPPE A 2 BEFÖRDERT ZU WERDEN.

3 DA SICH DIE KLAGE FAST AUSSCHLIESSLICH AUF DIESEN BESCHLUSS VOM JULI 1981 STÜTZT , IST ZUNÄCHST AUF IHREN INHALT EINZUGEHEN. DIESER NICHT VERÖFFENTLICHTE BESCHLUSS ERGIBT SICH AUS DEM PROTOKOLL ÜBER DIE SITZUNG DER KOMMISSION VOM 28. JULI 1981. DIESES PROTOKOLL LAUTET UNTER DER ÜBERSCHRIFT ' ' WIEDEREINWEISUNG VON BEAMTEN , DIE IN EIN KABINETT ABGEORDNET WAREN , IM ANSCHLUSS AN EINE BEFÖRDERUNG ' ' WIE FOLGT :

' ' AUF VORSCHLAG DES PRÄSIDENTEN UND VON HERRN O ' KENNEDY FASST DIE KOMMISSION FOLGENDEN BESCHLUSS :

1. DIE BEAMTEN DER LAUFBAHNGRUPPE A , DIE AUF EINEN POSTEN EINER ANDEREN LAUFBAHN WÄHREND DER ABORDNUNG IN EIN KABINETT BEFÖRDERT WERDEN , WERDEN NACH EINER BESTIMMTEN FRIST IN IHREN DIENST , IN DEM IHNEN DIE BEFÖRDERUNG ERTEILT WIRD , WIEDER EINGEWIESEN :

BEFÖRDERUNG NACH DER BESOLDUNGSGRUPPE A 1 , A 2 ODER A 3 : DREI MONATE ;

BEFÖRDERUNG NACH DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 : NACH ABLAUF DES DERZEITIGEN MANDATS DER KOMMISSION ;

2.FÜR DIE BEFÖRDERUNGEN INNERHALB EINER LAUFBAHN UND NACH DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5... ' ' USW.

4 NACH AUFFASSUNG DES KLAEGERS BEDEUTET DIESER BESCHLUSS , DASS DIE IN EIN KABINETT ABGEORDNETEN BEAMTEN DER LAUFBAHNGRUPPE A ANSPRUCH AUF BEFÖRDERUNG INNERHALB EINER BESTIMMTEN FRIST NACH IHRER WIEDEREINWEISUNG IN IHREN VORHERIGEN DIENST HABEN ; DIESE FRIST BETRAGE FÜR DIE BEFÖRDERUNG NACH BESOLDUNGSGRUPPE A 2 DREI MONATE. DIE RICHTIGKEIT DIESER AUSLEGUNG DES BESCHLUSSES WERDE DURCH DEN NEBENSATZ ' ' IN DEM IHNEN DIE BEFÖRDERUNG ERTEILT WIRD ' ' UND INSBESONDERE DURCH DAS WORT ' ' ERTEILT ' ' ( FRANZÖSISCH : ' ' ASSUREE ' ' ) BESTÄTIGT ; DIESER BEGRIFF BLEIBE UNVERSTÄNDLICH , WENN DEN EHEMALIGEN MITGLIEDERN EINES KABINETTS KEINE BEFÖRDERUNG GEWÄHRT WÜRDE.

5 NACH ANSICHT DER KOMMISSION BETRIFFT DER BESCHLUSS NICHT DEN ANSPRUCH AUF BEFÖRDERUNG VON IN EIN KABINETT ABGEORDNETEN BEAMTEN , SONDERN DIE FRIST DER WIEDEREINWEISUNG VON BEAMTEN , DIE WÄHREND IHRER ABORDNUNG BEFÖRDERT WORDEN SIND. DIESE TRAGWEITE , DIE SICH INSBESONDERE AUS DEM INHALT DES BESCHLUSSES SOWIE AUS DEM UMSTAND ERGEBE , DASS DIESER BESCHLUSS WEGEN SEINES AUSSCHLIESSLICH INTERNEN CHARAKTERS NICHT VERÖFFENTLICHT WORDEN SEI , WERDE DURCH DEN VERMERK DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION UND VON HERRN O ' KENNEDY , AUF DEM ER BERUHE , UNTERSTRICHEN.

DIESER VERMERK ENTHÄLT UNTER ANDEREM DEN FOLGENDEN SATZ :

' ' DA EINE BEFÖRDERUNG NACH DEN BESOLDUNGSGRUPPEN A 1 , A 2 UND A 3 BEDEUTET , DASS LEITENDE STELLEN ZU BESETZEN SIND , DEREN SCHNELLE BESETZUNG FÜR DEN GEORDNETEN DIENSTBETRIEB VON WESENTLICHER BEDEUTUNG IST , ERSCHEINT ES WÜNSCHENSWERT , DIE IM JAHRE 1979 FESTGELEGTEN FRISTEN ZU VERKÜRZEN UND SIE AUF DREI MONATE FÜR ALLE GENANNTEN BESOLDUNGSGRUPPEN ZURÜCKZUFÜHREN. ' '

6 DER AUSLEGUNG DER KOMMISSION IST ZU FOLGEN. DIE VOM KLAEGER VERTRETENE AUFFASSUNG WÜRDE NÄMLICH DEN HAUPTSATZ DES STREITIGEN TEXTES ( ' ' DIE BEAMTEN... WERDEN NACH EINER BESTIMMTEN FRIST... IN IHREN DIENST... WIEDER EINGEWIESEN ' ' ) GEGENSTANDSLOS MACHEN. AUSSERDEM ÜBERGINGE DIESE AUSLEGUNG , SOWEIT SIE DARAUF HINAUSLIEFE , ALLEN IN EIN KABINETT EINES KOMMISSIONSMITGLIEDS ABGEORDNETEN BEAMTEN MIT RÜCKWIRKUNG BEFÖRDERUNGEN IN HOHE BESOLDUNGSGRUPPEN ZU GEWÄHREN , DAS IM STATUT VORGESEHENE BEFÖRDERUNGSVERFAHREN UND LIESSE DIE FRAGE DER VERFÜGBARKEIT VON PLANSTELLEN , DIE DIESEN BESOLDUNGSGRUPPEN ENTSPRECHEN , AUSSER ACHT.

7 DIE WEITEREN VOM KLAEGER VORGETRAGENEN KLAGEGRÜNDE , MIT DENEN EIN DISKRIMINIERENDES VERHALTEN UND EIN ERMESSENSMISSBRAUCH DER KOMMISSION GELTEND GEMACHT WERDEN , SIND FÜR EINE GERICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG NICHT HINREICHEND SUBSTANTIIERT WORDEN.

8 FOLGLICH IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

9 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DOCH TRAGEN GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

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