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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1985
Aktenzeichen: 299/83
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERBIETET ARTIKEL 5 ABSATZ 2 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 3 BUCHSTABE F UND 85 EWG-VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT DEN ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN , NACH DENEN DER ENDVERKAUFSPREIS DER BÜCHER VOM VERLEGER ODER IMPORTEUR EINES BUCHES FESTGESETZT WERDEN MUSS UND FÜR JEDEN EINZELHÄNDLER VERBINDLICH IST , VORAUSGESETZT , DASS DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN IM EINKLANG MIT DEN ÜBRIGEN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGES STEHEN , INSBESONDERE MIT DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR.

2. IM RAHMEN NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN BUCHPREIS STELLEN NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOLCHE BESTIMMUNGEN DAR , NACH DENEN DER IMPORTEUR EINES BUCHES , DER DIE FORMALITÄT DER AMTLICHEN HINTERLEGUNG EINES EXEMPLARS DIESES BUCHES ZU ERFÜLLEN HAT - ALSO DER HAUPTDEPOSITÄR - , DEN ENDVERKAUFSPREIS DIESES BUCHES FESTZUSETZEN HAT , ODER DIE FÜR DEN VERKAUF VON BÜCHERN , DIE IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT SELBST VERLEGT UND NACH IHRER AUSFUHR IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT DORTHIN REIMPORTIERT WORDEN SIND , DIE EINHALTUNG DES VOM VERLEGER FESTGESETZTEN VERKAUFSPREISES VORSCHREIBEN , ES SEI DENN , ES ERGIBT SICH AUS OBJEKTIVEN UMSTÄNDEN , DASS DIESE BÜCHER ALLEIN ZUM ZWECKE IHRER WIEDEREINFUHR AUSGEFÜHRT WORDEN SIND , UM DERARTIGE RECHTSVORSCHRIFTEN ZU UMGEHEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 11. JULI 1985. - S A SAINT HERBLAIN DISTRIBUTION, S A PARIS DISTRIBUTION UND ASSOCIATION DES CENTRES DISTRIBUTEURS EDOUARD LECLERC GEGEN SYNDICAT DES LIBRAIRES DE LOIRE - OCEAN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE, NANTES. - PREISBINDUNG BEI BUECHERN. - RECHTSSACHE 299/83.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE NANTES HAT MIT URTEIL VOM 22. NOVEMBER 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 29. DEZEMBER 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VERSCHIEDENER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , INSBESONDERE DER VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES SOWIE DER ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG , ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN , WONACH JEDER EINZELHÄNDLER FÜR DEN VERKAUF VON BÜCHERN EINEN VOM VERLEGER ODER IMPORTEUR FESTGESETZTEN PREIS EINHALTEN MUSS , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEM SYNDICAT DES LIBRAIRES DE LOIRE-OCEAN EINERSEITS UND DEN FIRMEN SAINT-HERBLAIN DISTRIBUTION UND PARIS DISTRIBUTION , DIE GESCHÄFTE MIT DER BEZEICHNUNG ' ' CENTRE DISTRIBUTEUR LECLERC ' ' BETREIBEN , SOWIE DER ASSOCIATION DES CENTRES DISTRIBUTEURS EDOUARD LECLERC , ZU DER GESCHÄFTE MIT DERSELBEN BEZEICHNUNG GEHÖREN , WELCHE IN DEM RUF STEHEN , EINE NIEDRIGPREISPOLITIK ZU BETREIBEN , ANDERERSEITS. IN DIESEM RECHTSSTREIT GEHT ES DARUM , DASS DIE CENTRES DISTRIBUTEURS LECLERC DIE AUFGRUND DES GESETZES NR. 81-766 VOM 10. AUGUST 1981 ( JORF VOM 11.8.1981 ) ÜBER DEN BUCHPREIS FESTGESETZTEN ENDVERKAUFSPREISE NICHT EINGEHALTEN HABEN.

3 GEMÄSS DEM FRANZÖSISCHEN GESETZ VOM 10. AUGUST 1981 HAT JEDER VERLEGER ODER IMPORTEUR VON BÜCHERN DEN ENDVERKAUFSPREIS FÜR DIE VON IHM VERLEGTEN ODER EINGEFÜHRTEN BÜCHER FESTZUSETZEN. DIE EINZELHÄNDLER MÜSSEN DIE BÜCHER ZU EINEM EFFEKTIVEN PREIS VERKAUFEN , DER ZWISCHEN 95 % UND 100 % DES FESTGESETZTEN PREISES LIEGT. DAS GESETZ SIEHT AUSNAHMEN VON DIESER VERPFLICHTUNG FÜR BESTIMMTE PRIVATE ODER ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN VOR ( ZUM BEISPIEL BIBLIOTHEKEN ODER UNTERRICHTSANSTALTEN ) UND GESTATTET UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN PREISNACHLÄSSE. BEI VERSTOSS GEGEN DAS GESETZ KÖNNEN KONKURRENTEN ODER BESTIMMTE VEREINIGUNGEN UNTERLASSUNGS- SOWIE SCHADENSERSATZKLAGEN ERHEBEN ; AUSSERDEM SIND STRAFSANKTIONEN VORGESEHEN.

4 IN BEZUG AUF IMPORTIERTE BÜCHER BESTIMMT ARTIKEL 1 LETZTER ABSATZ DES GESETZES VOM 10. AUGUST 1981 , DASS ' ' BEI DER EINFUHR VON IN FRANKREICH VERLEGTEN BÜCHERN... DER VOM IMPORTEUR FESTGESETZTE ENDVERKAUFSPREIS MINDESTENS SO HOCH SEIN ( MUSS ) WIE DER VOM VERLEGER FESTGESETZTE PREIS ' '. NACH DEM AUFGRUND DES GESETZES VOM 10. AUGUST 1981 ERGANGENEN DEKRET NR. 81-1068 VOM 3. DEZEMBER 1981 ( JORF VOM 4.12.1981 ) GILT ' ' ALS IMPORTEUR DER HAUPTDEPOSITÄR DER EINGEFÜHRTEN BÜCHER..., DEN DIE VERPFLICHTUNG NACH ARTIKEL 8 DES GESETZES VOM 21. JUNI 1943 TRIFFT ' ' , D. H. DIE VERPFLICHTUNG , EIN VOLLSTÄNDIGES EXEMPLAR BEI DER AMTLICHEN HINTERLEGUNGSSTELLE DES INNENMINISTERIUMS ZU HINTERLEGEN.

5 DAS SYNDICAT DES LIBRAIRES DE LOIRE-OCEAN BEANTRAGTE BEIM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE NANTES , DEN FIRMEN SAINT-HERBLAIN DISTRIBUTION UND PARIS DISTRIBUTION , DIE DER ASSOCIATION DES CENTRES DISTRIBUTEURS EDOUARD LECLERC DEN STREIT VERKÜNDETEN , ZU UNTERSAGEN , EINEN VERKAUFSPREIS FÜR BÜCHER ZU PRAKTIZIEREN , DER UNTER DEM DURCH DIE VORGENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUGELASSENEN PREIS LIEGT. DAS TRIBUNAL HAT DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' SIND DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE VERBIETEN , IN EINEM MITGLIEDSTAAT DURCH GESETZ ODER VERORDNUNG FÜR IN DIESEM MITGLIEDSTAAT VERLEGTE UND FÜR UNTER ANDEREM AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE BÜCHER EINE REGELUNG ZU TREFFEN , DIE DIE EINZELHÄNDLER VERPFLICHTET , DIE BÜCHER ZU DEM VOM VERLEGER ODER IMPORTEUR FESTGESETZTEN PREIS ZU VERKAUFEN , UND IHNEN VERBIETET , EINE ERMÄSSIGUNG VON MEHR ALS 5 % DIESES PREISES ZU GEWÄHREN?

' '

6 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE GLEICHE FRAGE VON DER COUR D ' APPEL POITIERS IM RAHMEN EINES GLEICHGELAGERTEN RECHTSSTREITS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT WORDEN IST ; DAZU IST DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JANUAR 1985 IN DER RECHTSSACHE 229/83 ( ASSOCIATION DES CENTRES DISTRIBUTEURS LECLERC UND THOUARS DISTRIBUTION & AUTRES , SLG. 1985 , 17 ) ERGANGEN.

7 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE NANTES , DAS VON DIESEM URTEIL IN KENNTNIS GESETZT WURDE , HAT DEM GERICHTSHOF MITGETEILT , DASS ES SEIN ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG AUFRECHTERHALTE.

8 DIE PRÜFUNG DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHEN HAT GEGENÜBER DER RECHTSSACHE 229/83 KEINE NEUEN GESICHTSPUNKTE ERGEBEN. ES KANN DAHER AUF DIE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES URTEILS VOM 10. JANUAR 1985 VERWIESEN WERDEN , DAS DEM VORLIEGENDEN URTEIL BEIGEFÜGT IST.

9 DIE FRAGE DES TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE NANTES IST DAHER IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM URTEIL VOM 10. JANUAR 1985 WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN :

- BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERBIETET ARTIKEL 5 ABSATZ 2 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 3 BUCHSTABE F UND 85 EWG-VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT DEN ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN , NACH DENEN DER ENDVERKAUFSPREIS DER BÜCHER VOM VERLEGER ODER IMPORTEUR EINES BUCHES FESTGESETZT WERDEN MUSS UND FÜR JEDEN EINZELHÄNDLER VERBINDLICH IST , VORAUSGESETZT , DASS DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN IM EINKLANG MIT DEN ÜBRIGEN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGES STEHEN , INSBESONDERE MIT DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR.

- IM RAHMEN DERARTIGER NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN STELLEN NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOLCHE BESTIMMUNGEN DAR ,

- NACH DENEN DER IMPORTEUR EINES BUCHES , DER DIE FORMALITÄT DER AMTLICHEN HINTERLEGUNG EINES EXEMPLARS DIESES BUCHES ZU ERFÜLLEN HAT - ALSO DER HAUPTDEPOSITÄR - , DEN ENDVERKAUFSPREIS DIESES BUCHES FESTZUSETZEN HAT ,

- ODER DIE FÜR DEN VERKAUF VON BÜCHERN , DIE IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT SELBST VERLEGT UND NACH IHRER AUSFUHR IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT DORTHIN REIMPORTIERT WORDEN SIND , DIE EINHALTUNG DES VOM VERLEGER FESTGE SETZTEN VERKAUFSPREISES VORSCHREIBEN , ES SEI DENN , ES ERGIBT SICH AUS OBJEKTIVEN UMSTÄNDEN , DASS DIESE BÜCHER ALLEIN ZUM ZWECKE IHRER WIEDEREINFUHR AUSGEFÜHRT WORDEN SIND , UM DERARTIGE RECHTSVORSCHRIFTEN ZU UMGEHEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

10 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE NANTES MIT URTEIL VOM 22. NOVEMBER 1983 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERBIETET ARTIKEL 5 ABSATZ 2 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 3 BUCHSTABE F UND 85 EWG-VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT DEN ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN , NACH DENEN DER ENDVERKAUFSPREIS DER BÜCHER VOM VERLEGER ODER IMPORTEUR EINES BUCHES FESTGESETZT WERDEN MUSS UND FÜR JEDEN EINZELHÄNDLER VERBINDLICH IST , VORAUSGESETZT , DASS DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN IM EINKLANG MIT DEN ÜBRIGEN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGES STEHEN , INSBESONDERE MIT DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR.

2 ) IM RAHMEN DERARTIGER NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN STELLEN NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOLCHE BESTIMMUNGEN DAR ,

- NACH DENEN DER IMPORTEUR EINES BUCHES , DER DIE FORMALITÄT DER AMTLICHEN HINTERLEGUNG EINES EXEMPLARS DIESES BUCHES ZU ERFÜLLEN HAT - ALSO DER HAUPTDEPOSITÄR - , DEN ENDVERKAUFSPREIS DIESES BUCHES FESTZUSETZEN HAT ,

- ODER DIE FÜR DEN VERKAUF VON BÜCHERN , DIE IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT SELBST VERLEGT UND NACH IHRER AUSFUHR IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT DORTHIN REIMPORTIERT WORDEN SIND , DIE EINHALTUNG DES VOM VERLEGER FESTGESETZTEN VERKAUFSPREISES VORSCHREIBEN , ES SEI DENN , ES ERGIBT SICH AUS OBJEKTIVEN UMSTÄNDEN , DASS DIESE BÜCHER ALLEIN ZUM ZWECKE IHRER WIEDEREINFUHR AUSGEFÜHRT WORDEN SIND , UM DERARTIGE RECHTSVORSCHRIFTEN ZU UMGEHEN.

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