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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1965
Aktenzeichen: 3-64
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag
Vorschriften:
EGKS-Vertrag Art. 33 | |
EGKS-Vertrag Art. 33 Abs. 2 |
1. DIE KLAGE EINES UNTERNEHMENS GEGEN EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE IST NUR ZULÄSSIG, WENN DAS UNTERNEHMEN IN SCHLÜSSIGER FORM DIE TATSACHEN UND UMSTÄNDE BEZEICHNET, AUS DENEN SICH EINE WAHRSCHEINLICHKEIT DAFÜR ERGIBT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE IM KONKRETEN FALL AUS EINEM SCHWERWIEGENDEN, EINER VERKENNUNG DES GESETZLICHEN ZWECKES GLEICHKOMMENDEN, MANGEL AN VORAUSSICHT ODER UMSICHT ANDERE ZIELE ALS DIEJENIGEN VERFOLGT HAT, ZU DEREN ERREICHUNG IHR DIE IM VERTRAG VORGESEHENEN BEFUGNISSE VERLIEHEN SIND.
VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 8/57, RSPRGH IV 235.
2. VGL. LEITSATZ NR. 5 DES URTEILS 13/57, RSPRGH IV 275.
EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG STELLT EIN NORMATIVES PRINZIP AUF, LEGT IN ABSTRAKTER FORM DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR IHRE ANWENDUNG FEST UND BESTIMMT DIE SICH DARAUS ERGEBENDEN RECHTSFOLGEN. DIESE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG STELLT AUCH DANN KEINE ZUSAMMENFASSUNG DEN KLAEGERN GEGENÜBER ERGANGENER INDIVIDUALENTSCHEIDUNGEN DAR, WENN SIE SICH AUF DIESE BESONDERS AUSWIRKEN SOLLTE ( VERTRAG, ARTIKEL 33 ABSATZ 2 ).
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3. DIE MÖGLICHKEIT, DASS EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG IN DISKRIMINIERENDER WEISE ODER UNVOLLSTÄNDIG ANGEWENDET WERDEN KÖNNTE, BEDEUTET FÜR SICH ALLEIN NOCH KEINEN ERMESSENSMISSBRAUCH GEGENÜBER EINEM UNTERNEHMEN; DIES GILT UM SO MEHR, DA DIE BETEILIGTEN, DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 33 BERECHTIGT SIND, SIE BETREFFENDE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN AUS ALLEN IN DEM GENANNTEN ARTIKEL AUFGEFÜHRTEN RECHTSGRÜNDEN ANZUFECHTEN, ALLEN DERARTIGEN MÖGLICHKEITEN BEI GENÜGENDER WACHSAMKEIT WIRKSAM ENTGEGENTRETEN KÖNNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. JULI 1965. - CHAMBRE SYNDICALE DE LA SIDERURGIE FRANCAISE UND 16 ANDERE KLAEGER GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 3 UND 4-64.
Entscheidungsgründe:
S. 615
I. ZUR ZULÄSSIGKEIT
NACH ARTIKEL 33 ABSATZ 2 DES VERTRAGES SIND KLAGEN VON UNTERNEHMEN ODER UNTERNEHMENSVERBÄNDEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG VON ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NUR ZULÄSSIG, WENN DIE KLAEGER EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH IHNEN GEGENÜBER GELTEND MACHEN. DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN STELLEN EINEN GRUNDSATZ MIT RECHTSSATZCHARAKTER AUF, LEGEN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR SEINE ANWENDUNG FEST UND ORDNEN DIE RECHTSFOLGEN AN. SIE STELLEN SOMIT ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNGEN DAR. DIES IST IM ÜBRIGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN UNSTREITIG.
DIE KLAGEN SIND DEMZUFOLGE NUR ZULÄSSIG, WENN DIE KLAEGERINNEN IN SCHLÜSSIGER FORM DIE TATSACHEN UND UMSTÄNDE BEZEICHNET HABEN, AUS DENEN SICH EINE WAHRSCHEINLICHKEIT DAFÜR ERGIBT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE IM VORLIEGENDEN FALL AUS EINEM SCHWERWIEGENDEN, EINER VERKENNUNG DES GESETZLICHEN ZWECKES GLEICHKOMMENDEN MANGEL AN VORAUSSICHT ODER UMSICHT ANDERE ZIELE ALS DIEJENIGEN VERFOLGT HAT, ZU DEREN ERREICHUNG IHR DIE IM VERTRAG VORGESEHENEN BEFUGNISSE VERLIEHEN SIND.
S. 616
DIESEM ERFORDERNIS HABEN DIE KLAEGERINNEN NICHT GENÜGT. DER ERSTE GEGEN DIE HOHE BEHÖRDE GERICHTETE VORWURF, SIE HABE EINE ENTSCHEIDUNG STATT EINER EMPFEHLUNG ERLASSEN, LÄSST SICH AUF EINE RÜGE DER UNZUSTÄNDIGKEIT ZURÜCKFÜHREN, DIE AUF EINE UNTERSUCHUNG VON ARTIKEL 63 DES VERTRAGES GESTÜTZT IST. SELBST WENN SICH DIESE RÜGE ALS BERECHTIGT ERWIESE, WÜRDE SIE DOCH NICHT DEN SCHLUSS ZULASSEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE IM VORLIEGENDEN FALL ANDERE ZWECKE VERFOLGT HABE ALS DIEJENIGEN, ZU DEREN ERREICHUNG IHR DIE BEFUGNISSE NACH ARTIKEL 63 ÜBERTRAGEN SIND, UND DASS SIE SOMIT EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH GEGENÜBER DEN KLAEGERINNEN BEGANGEN HABE.
ALS ZWEITES RÜGEN DIE KLAEGERINNEN, DIE ANGEFOCHTENEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN HÄTTEN DAS ZIEL, EINE REGELUNG EINZUFÜHREN, DIE EINE VERFÄLSCHUNG DES NORMALEN WETTBEWERBS BEWIRKEN WÜRDE, DA SIE ZWISCHENPERSONEN MIT GLEICHER WIRTSCHAFTLICHER FUNKTION LEDIGLICH AUFGRUND DER FESTSTELLUNG, DASS SIE SICH IN DER RECHTLICHEN STRUKTUR UNTERSCHIEDEN, VERSCHIEDEN BEHANDELTEN.
MIT DIESER BEHAUPTUNG WIRD GERÜGT, DIE BEKLAGTE HABE SICH AUF EHER RECHTLICH ALS WIRTSCHAFTLICH AUSGERICHTETE KRITERIEN GESTÜTZT; DIESER VORWURF WÜRDE AUCH DANN NICHT AUSREICHEN, UM EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DARZUTUN, WENN ER BERECHTIGT WÄRE. DIE ZWEITE RÜGE IST DEMNACH FÜR DEN GELTEND GEMACHTEN ERMESSENSMISSBRAUCH NICHT SCHLÜSSIG. DIE DRITTE RÜGE SCHLIESSLICH GRÜNDET AUF DER BEHAUPTUNG EINES MANGELS AN UMSICHT, DER EINER VERKENNUNG DES GESETZLICHEN ZWECKES GLEICHKOMME; DIESE RÜGE IST MIT EINER INS EINZELNE GEHENDEN KRITIK DER VERÖFFENTLICHTEN ENTSCHEIDUNGSTEXTE UNTERMAUERT, DIE BEWEISEN SOLL, DASS DIESE VORSCHRIFTEN EINE REIHE VON UNGEWISSHEITEN UND UNKLARHEITEN ENTHIELTEN, DIE GEEIGNET SEIEN, DIE WETTBEWERBSAUSSICHTEN DER KLAEGERINNEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN. DASS EINE VORSCHRIFT IN DISKRIMINIERENDER WEISE ODER UNVOLLSTÄNDIG ANGEWENDET WERDEN KÖNNTE, REICHT JEDOCH FÜR SICH ALLEIN NICHT AUS, DIESE VORSCHRIFT ALS FEHLERHAFT ERSCHEINEN ZU LASSEN; DIES GILT UM SO MEHR, DA DIE BETEILIGTEN, DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 33 BERECHTIGT SIND, SIE BETREFFENDE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN AUS ALLEN IN DEM GENANNTEN ARTIKEL AUFGEFÜHRTEN RECHTSGRÜNDEN ANZUFECHTEN, ALLEN DERARTIGEN MÖGLICHKEITEN BEI GENÜGENDER WACHSAMKEIT WIRKSAM ENTGEGENTRETEN KÖNNEN. AUCH DIE LETZTE RÜGE IST DEMNACH NICHT UNTER DEN BEGRIFF DES ERMESSENSMISSBRAUCHS ZU BRINGEN.
NACH ALLEDEM SIND DIE KLAGEN 3 UND 4/64 ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERINNEN SIND MIT IHREN KLAGEN NICHT DURCHGEDRUNGEN. DAHER HABEN SIE DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGEN WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERINNEN TRAGEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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