Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.02.1968
Aktenzeichen: 3-67
Rechtsgebiete: Entscheidung Nr. 13/58 vom 24.Juli 1958, Entscheidung Nr. 16/58 vom 24.Juli 1958, VerfO


Vorschriften:

Entscheidung Nr. 13/58 vom 24.Juli 1958 Art. 2
Entscheidung Nr. 16/58 vom 24.Juli 1958 Art. 15
VerfO Art. 69 § 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 38/64, RSPRGH XI/1965, 448. VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 2/56, RSPRGH III/1957, 13.

DIE HOHE BEHÖRDE IST NICHT VERPFLICHTET, ALLE ERGEBNISSE IHRER ERMITTLUNGEN BEKANNTZUGEBEN ODER ZU NICHT SCHLÜSSIGEN EINWENDUNGEN STELLUNG ZU NEHMEN.

EINE PARTEI KANN SICH NICHT ZU IHREM VORTEIL AUF ZWEIFELHAFTIGKEITEN IN DEN MASSNAHMEN DER HOHEN BEHÖRDE BERUFEN, DIE SIE DURCH IHR EIGENES VERHALTEN VERANLASST HAT.

2. ARTIKEL 12 DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 DER HOHEN BEHÖRDE SOWIE ARTIKEL 15 DER ENTSCHEIDUNG NR. 16/58 DER HOHEN BEHÖRDE SOLLEN, WENN MELDUNGEN ÜBERHAUPT FEHLEN ODER WENN DIE EINGEREICHTEN MELDUNGEN UNVOLLSTÄNDIG ODER NICHT AUSREICHEND DURCH NACHWEISE BELEGT SIND, DER HOHEN BEHÖRDE DIE MÖGLICHKEIT GEBEN, AUF JEDEM GEEIGNET ERSCHEINENDEN WEG DIE FEHLENDEN MELDUNGEN ZU ERSETZEN ODER DIE MÄNGEL UND UNRICHTIGKEITEN DER VON DEN UNTERNEHMEN ABGEGEBENEN MELDUNGEN ZU BERICHTIGEN.

DIE HOHE BEHÖRDE HAT BEI DER BERICHTIGUNG VON MELDUNGEN DIESELBEN BEFUGNISSE WIE BEIM FEHLEN VON MELDUNGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. FEBRUAR 1968. - FONDERIE ACCIAIERIE GIOVANNI MANDELLI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 3-67.

Entscheidungsgründe:

DIE KLAGE IST GEGEN ZWEI ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 7. DEZEMBER 1966 GERICHTET, DEREN ERSTE DEN VERBRAUCH DER KLAEGERIN AN BEITRAGSPFLICHTIGEM SCHROTT IN DER ZEIT VOM 1. FEBRUAR 1957 BIS ZUM 30. NOVEMBER 1958 FESTSTELLT, WÄHREND DIE ZWEITE AUFGRUND DIESES VERBRAUCHS DEN VON DER KLAEGERIN AN DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG ZU ZAHLENDEN BEITRAG FESTSETZT. DER GERICHTSHOF KANN SICH DARAUF BESCHRÄNKEN, DIE DEN VERBRAUCH AN BEITRAGSPFLICHTIGEM SCHROTT BETREFFENDE ERSTE ENTSCHEIDUNG ZU PRÜFEN.

S. 46

DIE KLAEGERIN HÄLT DIESE ENTSCHEIDUNG FÜR FEHLERHAFT, EINMAL WEGEN VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRITEN DURCH FEHLENDE ODER UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG, ZUM ANDEREN - HINSICHTLICH DES VON DER HOHEN BEHÖRDE ANGEWANDTEN SCHÄTZUNGSVERFAHRENS - WEGEN VERLETZUNG DES VERTRAGES ODER IRGENDEINER BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORM.

S. 47

DIE BEGRÜNDUNG DER DIE BEITRAGSPFLICHTIGEN SCHROTTMENGEN FESTSTELLENDEN ENTSCHEIDUNG

DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SEI UNZUREICHEND, UNZUSAMMENHÄNGEND UND NICHT SCHLÜSSIG. SIE VERWEIST INSBESONDERE AUF DEN GROSSEN GEGENSATZ ZWISCHEN BESTIMMTEN FRÜHEREN BEURTEILUNGEN DES FALLES DURCH DIE HOHE BEHÖRDE UND DER SCHLIESSLICH ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG. AUSSERDEM WIRFT SIE DER HOHEN BEHÖRDE VOR, IHR DIE ERGEBNISSE EINIGER KONTROLLEN NICHT MITGETEILT UND NICHT ZU ALLEN EINWENDUNGEN, DIE SIE IM LAUFE DES KONTROLLVERFAHRENS ERHOBEN HABE, AUSDRÜCKLICH STELLUNG GENOMMEN ZU HABEN. DARIN LIEGE IM HINBLICK AUF DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE GEGENÜBER ANDEREN UNTERNEHMEN GEUEBTE PRAXIS EINE DISKRIMINIERENDE BEHANDLUNG.

A ) DIE BEGRÜNDUNG EINER ENTSCHEIDUNG IST ZUREICHEND, WENN DIE BETEILIGTEN IHR DIE WESENTLICHEN TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN ENTNEHMEN KÖNNEN, AUF DIE SICH DIE HOHE BEHÖRDE STÜTZT, UND WENN SIE DEM GERICHTSHOF DIE IHM VOM VERTRAG ZUGEWIESENE RICHTERLICHE NACHPRÜFUNG ERMÖGLICHT. DIE HOHE BEHÖRDE HAT DIE GRÜNDE IHRER ENTSCHEIDUNG KLAR UND ZUSAMMENHÄNGEND MITGETEILT, SOWOHL WAS DIE ANWENDUNG DES SCHÄTZUNGSVERFAHRENS ALS AUCH WAS DIE GEWÄHLTE METHODE UND DIE BEI DEREN ANWENDUNG BERÜCKSICHTIGTEN TATSACHEN ANBELANGT. DIE FESTSTELLUNGEN IN DER ENTSCHEIDUNGSBEGRÜNDUNG ERLAUBEN ES DER KLAEGERIN, DIE TRAGWEITE DER GEGEN SIE ERLASSENEN ENTSCHEIDUNG ZU ERKENNEN UND IHRE INTERESSEN ZU WAHREN, UND ERMÖGLICHEN DEM GERICHTSHOF SEINE NACHPRÜFUNG.

B ) DIE DIVERGENZEN ZWISCHEN DEN DER KLAEGERIN IM VORVERFAHREN ZUGEGANGENEN VORLÄUFIGEN MITTEILUNGEN UND DER ENTSCHEIDUNG VOM 7. DEZEMBER 1966 HABEN KEINEN EINFLUSS AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNG, DIE AUS SICH HERAUS BEGRÜNDET IST. DIE KLAEGERIN KANN NICHTS ZU IHREN GUNSTEN AUS DIVERGENZEN HERLEITEN, DIE HAUPTSÄCHLICH DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN SIND, DASS DIE SELBST UNVOLLSTÄNDIGE UND UNSICHERE AUSKÜNFTE ERTEILT HATTE.

DIE HOHE BEHÖRDE WAR NICHT VERPFLICHTET, DER KLAEGERIN ALLE ERGEBNISSE IHRER ERMITTLUNGEN MITZUTEILEN. DER VERTRAG VERPFLICHTET SIE NUR, DIE GETROFFENE ENTSCHEIDUNG VOLLSTÄNDIG ZU BEGRÜNDEN.

WAS DIE EINWENDUNGEN GEGEN DAS ERGEBNIS DER VON DER HOHEN BEHÖRDE DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN ANBELANGT, SO KANN DIE KLAEGERIN DEN GRÜNDEN DER ENTSCHEIDUNG MIT HINREICHENDER KLARHEIT ENTNEHMEN, INWIEWEIT IHREN BEMERKUNGEN RECHNUNG GETRAGEN WORDEN IST. DIE HOHE BEHÖRDE WAR DAGEGEN NICHT VERPFLICHTET, ZU DEN NICHT SCHLÜSSIGEN EINWENDUNGEN GEGEN DIE GEWÄHLTE SCHÄTZUNGSMETHODE STELLUNG ZU NEHMEN; DIES GILT NAMENTLICH FÜR DIE MIT DEM BETRIEB DER FORMGIESSEREI ZUSAMMENHÄNGENDEN EINWENDUNGEN.

S. 48

DAS VORGEHEN DER HOHEN BEHÖRDE WAR DURCH DIE VON DER KLAEGERIN SELBST GESCHAFFENE LAGE GERECHTFERTIGT. JEDE ANDERE BEHANDLUNG HÄTTE ZU EINER DISKRIMINIERUNG DERJENIGEN UNTERNEHMEN FÜHREN KÖNNEN, DIE ZUTREFFENDE MELDUNGEN ÜBER IHREN SCHROTTVERBRAUCH ABGEGEBEN UND DADURCH IHRE BEITRAEGE ZU EINER AUSGLEICHSEINRICHTUNG, DIE DIE HOHE BEHÖRDE GESCHAFFEN HATTE, VOLL ÜBERNOMMEN HABEN.

DIE RÜGE, DIE ENTSCHEIDUNGSBEGRÜNDUNG SEI UNZUREICHEND, UNZUSAMMENHÄNGEND UND NICHT STICHHALTIG, IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

DAS VON DER HOHEN BEHÖRDE ANGEWANDTE SCHÄTZUNGSVERFAHREN

A ) DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, NACH DEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NRN. 13/58 UND 16/58 SEI DIE METHODE DER SCHÄTZUNG ZUR BESTIMMUNG DES DER BEITRAGSPFLICHT UNTERLIEGENDEN SCHROTTVERBRAUCHS NUR ANWENDBAR, WENN DAS UNTERNEHMEN ÜBERHAUPT KEINE MELDUNGEN ABGEGEBEN HABE. DIE HOHE BEHÖRDE KÖNNE SICH DAHER DIESER METHODE NICHT BEDIENEN, UM MELDUNGEN VON AMTS WEGEN ZU BERICHTIGEN. ENDLICH HABE DIE HOHE BEHÖRDE EINIGE BEURTEILUNGSKRITERIEN, DIE INSBESONDERE DIE FORMGIESSEREI DES UNTERNEHMENS BETRÄFEN, NICHT BERÜCKSICHTIGT UND DADURCH DIE KLAEGERIN DISKRIMINIERT.

NACH ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 VOM 24. JULI 1958 UND ARTIKEL 15 DER ENTSCHEIDUNG NR. 16/58 VOM SELBEN TAGE, DEREN GELTUNGSDAUER DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 18/58 VOM 15. OKTOBER 1958 VERLÄNGERT WURDE, IST DIE HOHE BEHÖRDE BEFUGT, SCHÄTZUNGEN VON AMTS WEGEN VORZUNEHMEN, WENN DIE UNTERNEHMEN DIE FÜR DIE BERECHNUNG DER AN DIE AUSGLEICHSEIRICHTUNG ZU ZAHLENDEN BEITRAEGE NOTWENDIGEN ANGABEN NICHT MELDEN. NACH DEN GENANNTEN VORSCHRIFTEN IST DIE HOHE BEHÖRDE FERNER BEFUGT, MELDUNGEN VON AMTS WEGEN ZU BERICHTIGEN, FÜR DIE AUSREICHENDE NACHWEISE NICHT BEIGEBRACHT WERDEN KÖNNEN.

DIESE VORSCHRIFTEN SOLLEN, WENN MELDUNGEN ÜBERHAUPT FEHLEN ODER WENN DIE EINGEREICHTEN MELDUNGEN UNVOLLSTÄNDIG ODER NICHT AUSREICHEND DURCH NACHWEISE BELEGT SIND, DER HOHEN BEHÖRDE DIE MÖGLICHKEIT GEBEN, AUF JEDEM GEEIGNET ERSCHEINENDEN WEGE DIE FEHLENDEN MELDUNGEN ZU ERSETZEN ODER DIE MÄNGEL UND UNRICHTIGKEITEN DER VON DEN UNTERNEHMEN ABGEGEBENEN MELDUNGEN ZU BERICHTIGEN. DIE HOHE BEHÖRDE HAT FÜR DIE BERICHTIGUNG VON MELDUNGEN DIESELBEN BEFUGNISSE WIE BEIM FEHLEN VON MELDUNGEN.

DIE HOHE BEHÖRDE HAT BEI DEN KONTROLLEN, DIE SIE IM LAUFE DER ZEIT VORNEHMEN LIESS, FESTGESTELLT, DASS DIE KLAEGERIN NICHT DIE BUCHFÜHRUNGSUNTERLAGEN UND SONSTIGEN DOKUMENTE VORLEGEN KONNTE, ANHAND DEREN NORMALERWEISE IHR VERBRAUCH AN BEITRAGSPFLICHTIGEM SCHROTT HÄTTE FESTGESTELLT ODER NACHGEPRÜFT WERDEN KÖNNEN. DIE HOHE BEHÖRDE WAR DESHALB BEFUGT, DAS VERFAHREN DER SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN ANZUWENDEN.

DIE ANGEWANDTE SCHÄTZUNGSMETHODE - BEI DER AUSGEHEND VON KAPAZITÄT UND BETRIEBSZEITEN DER ÖFEN DIE GESAMTE STAHLPRODUKTION DES UNTERNEHMENS ERRECHNET UND SODANN DURCH DEN ABZUG DES VERBRAUCHS IN DER FORMGIESSEREI DIE STAHLERZEUGUNG FÜR BLÖCKE ERMITTELT WURDE - WAR AUCH GEEIGNET, ZU EINER SACHGERECHTEN SCHÄTZUNG DES DER BEITRAGSPFLICHT UNTERLIEGENDEN SCHROTTVERBRAUCHS ZU FÜHREN. AUSSERDEM DECKT SICH DAS ERGEBNIS DER VON DER HOHEN BEHÖRDE ANGEWANDTEN METHODE WEITGEHEND MIT DEN VON DER KLAEGERIN IM VORVERFAHREN GEMACHTEN ANGABEN. DAS RISIKO EINES ETWA VOM TATSÄCHLICHEN VERBRAUCH ABWEICHENDEN ERGEBNISSES DIESER METHODE HAT DAS UNTERNEHMEN ZU TRAGEN, DAS DIE HOHE BEHÖRDE DURCH SEIN VERHALTEN GEZWUNGEN HAT, AUF DIE SCHÄTZUNGSVERFAHREN ZURÜCKZUGREIFEN.

WAS INSBESONDERE DEN DISKRIMINIERUNGSVORWURF ANBELANGT, SO BRAUCHTE DIE HOHE BEHÖRDE DIE PRODUKTION DER GIESSEREI NUR ZU SCHÄTZEN, SOWEIT ES SICH DARUM HANDELTE, DIE DEM VOM BEITRAG FREIGESTELLTEN SCHROTTVERBRAUCH ENTSPRECHENDE STAHLMENGE FESTZUSTELLEN. DA DIESE MENGE AUF DER GRUNDLAGE DER MELDUNGEN DES UNTERNEHMENS AN DIE HOHE BEHÖRDE ERMITTELT WURDE, ERÜBRIGTE SICH JEDE WEITERE PRÜFUNG DER TÄTIGKEIT DER GIESSEREI. DER DISKRIMINIERUNGSVORWURF IST SOMIT NICHT GERECHTFERTIGT.

B ) ALLE GRUNDLEGENDEN DATEN, AUF DIE SICH VERMITTELS DES ANGEWANDTEN SCHÄTZUNGSVERFAHRENS DIE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE STÜTZT, SIND DEN VON DER KLAEGERIN IM KONTROLLSTADIUM GEMACHTEN ANGABEN ENTNOMMEN, WORAUF IN DER BEGRÜNDUNG SELBST AUSDRÜCKLICH HINGEWIESEN WIRD, UND ZWAR INSBESONDERE IHRER STELLUNGNAHME ZU DER DURCH DEN INGENIEUR STUDER FÜR DIE HOHE BEHÖRDE VORGENOMMENEN KONTROLLE. DIESE ANGABEN LIESSEN ERKENNEN, DASS DIE ERSTEN SCHROTTZUKAUFSMELDUNGEN DES UNTERNEHMENS UNRICHTIG WAREN. BEI DER VERWERTUNG DER VON DER KLAEGERIN GEMACHTEN ANGABEN HAT DIE HOHE BEHÖRDE AUCH VERSCHIEDENE TATSACHEN BERÜCKSICHTIGT, DIE DIE SCHULD DES UNTERNEHMENS VERRINGERN. SIE HAT SOGAR SCHROTTMELDUNGEN FREIGESTELLT, DIE OHNE RECHNUNG VERKAUFTEN GUSSSTÜCKEN ENTSPRACHEN.

DIE KLAEGERIN HAT NICHTS VORGETRAGEN, WAS DIE DER HOHEN BEHÖRDE VON IHR SELBST IM KONTROLLVERFAHREN GEMACHTEN ANGABEN ENTKRÄFTEN ODER DIE RICHTIGKEIT DER VON DER HOHEN BEHÖRDE BERÜCKSICHTIGTEN TECHNISCHEN NORMEN IN ZWEIFEL ZIEHEN KÖNNTE. INSBESONDERE WAREN IHRE AUSFÜHRUNGEN ZUR ARBEITSWEISE DER FORMGIESSEREI NICHT GEEIGNET, DIE MELDUNGEN ÜBER DIE ROHSTAHLERZEUGUNG FÜR GIESSEREIZWECKE IN FRAGE ZU STELLEN, DIE SIE SELBST FRÜHER DER HOHEN BEHÖRDE ZUGELEITET HATTE. EINE AUSNAHME IST HIERVON LEDIGLICH FÜR DIE NACHTRAEGLICHEN ANGABEN ÜBER DIE OHNE-RECHNUNG-VERKÄUFE VON STAHLFORMGUSS ZU MACHEN.

DIE EINWÄNDE GEGEN DIE ANWENDUNG DER VON DER HOHEN BEHÖRDE GEWÄHLTEN SCHÄTZUNGSMETHODE SIND DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN. SIE IST DAHER ZU VERURTEILEN, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

Zurück