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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.05.1974
Aktenzeichen: 3-74
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 102/64


Vorschriften:

EWGV Art. 177
VO Nr. 102/64 Art. 7
VO Nr. 102/64 Art. 8 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE ERTEILUNG DER EINFUHR - UND AUSFUHRLIZENZEN WIE AUCH DIE TATSACHE, DASS DIESE VON DER STELLUNG EINER KAUTION ABHÄNGT, SOLLEN DER NOTWENDIGKEIT RECHNUNG TRAGEN, DASS DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN GENAUE ANGABEN ZUR MARKTLAGE UND ZU DEN GEPLANTEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN EIN - UND AUSFUHREN GEMACHT WERDEN. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT SIND DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICH AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN, UM ZU VERHINDERN, DASS INFOLGE ABWEICHENDER VERWALTUNGSÜBUNG BESTIMMTE HANDELSSTRÖME IM VERHÄLTNIS ZU ANDEREN BEGÜNSTIGT WERDEN.

2. DER BEGRIFF DER HÖHEREN GEWALT IST NICHT AUF EINE ABSOLUTE UNMÖGLICHKEIT BESCHRÄNKT, SONDERN IM SINNE ANORMALER UMSTÄNDE ZU VERSTEHEN, DIE AUSSERHALB DES EINFLUSSES DES IMPORTEURS LIEGEN UND EINGETRETEN SIND, OBGLEICH DER LIZENZINHABER ALLE SORGFALT AUFGEWANDT HAT, DIE VON EINEM ORDENTLICHEN KAUFMANN BILLIGERWEISE ERWARTET WERDEN KANN.

DIE NATIONALEN GERICHTE KÖNNEN DAHER IN DEN GRENZEN IHRER EIGENEN ZUSTÄNDIGKEIT EIN VORLIEGEN HÖHERER GEWALT AUCH IN ANDEREN FÄLLEN ANERKENNEN, ALS SIE IN ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 102/64 AUFGEZÄHLT ODER VON DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ABSATZ 3 ANERKANNT WORDEN SIND.

3. ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 102/64 SCHLIESST ES NICHT AUS, ALS EINFUHR IM SINNE DIESES ARTIKELS DIE DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN ZOLLBEHÖRDEN ORDNUNGSGEMÄSS FESTGESTELLTE ÜBERSCHREITUNG DER GRENZE DES EINFUHRLANDES ANZUSEHEN, SOFERN WEITERHIN DER NACHWEIS ERBRACHT WIRD, DASS DIE WARE SPÄTER ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN IST.

4. ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 102/64 SIEHT FÜR DIE EINREICHUNG EINES ANTRAGES ZUR BERÜCKSICHTIGUNG VON UMSTÄNDEN HÖHERER GEWALT KEINE BESTIMMTE FRIST VOR, DOCH VERPFLICHTET ER DIE BETROFFENEN IMPORTEURE UND EXPORTEURE, IHRE ANSPRÜCHE UNVERZUEGLICH GELTEND ZU MACHEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. MAI 1974. - EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FUER GETREIDE UND FUTTERMITTEL GEGEN FIRMA WILHELM PFUETZENREUTER. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT). - RECHTSSACHE 3-74.

Entscheidungsgründe:

1 DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT STELLT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 16. NOVEMBER 1973, BEI DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 11. JANUAR 1974, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 102/64 DER KOMMISSION VOM 28. JULI 1964 ÜBER DIE EINFUHR - UND AUSFUHRLIZENZEN FÜR GETREIDE UND GETREIDEERZEUGNISSE, REIS, BRUCHREIS UND VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS REIS ( AB1. NR. 126, S. 2125 ).

2 AUSWEISLICH DES VORLAGEBESCHLUSSES GEHT ES IN DEM AUSGANGSRECHTSSTREIT IM WESENTLICHEN UM DIE FRAGE, OB BESTIMMTE IM JAHRE 1967 VORGENOMMENE EINFUHREN VON BRAUGERSTE INNERHALB DER GÜLTIGKEITSDAUER DER SIE BETREFFENDEN EINFUHRLIZENZEN ERFOLGTEN UND OB DAHER DIE NACH ARTIKEL 7 DER ERWÄHNTEN VERORDNUNG GESTELLTE KAUTION FREIZUGEBEN IST. DER IM AUSGANGSVERFAHREN KLAGENDE IMPORTEUR HATTE AM 31. MAI 1967, DEM LETZTEN TAG DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZEN, DIE STREITIGE PARTIE MIT EINEM MOTORSCHIFF DEM ZOLLAMT EMMERICH-HAFEN GESTELLT, DAS AM SELBEN TAG EINE GRENZUEBERGANGSBESCHEINIGUNG ERTEILTE UND DIE LADUNG ZUM ZOLLGUTVERSAND AN DAS ZOLLAMT DÜSSELDORF ABFERTIGTE, WO SIE AM 5. JUNI 1967 ENTLADEN UND ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WURDE. SO WURDE VERFAHREN, WEIL DIE FÜR DIE ABFERTIGUNG ERFORDERLICHEN DOKUMENTE, INSBESONDERE DIE EINFUHRLIZENZEN, DEN BEHÖRDEN IN EMMERICH-HAFEN NICHT RECHTZEITIG VORGELEGT WERDEN KONNTEN : DER IMPORTEUR HATTE SIE AM 24. MAI 1967 FÜR DIE ABFERTIGUNG ANDERER TEILPARTIEN DURCH DIE ZOLLÄMTER ANDERNACH UND DÜSSELDORF BENÖTIGT, UND SIE WAREN IHM AUF DEM POSTWEGE NOCH NICHT WIEDER ZUGEGANGEN.

ZUR ERSTEN FRAGE

3 ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 102/64 BESTIMMT : " WENN DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINFUHR ODER AUSFUHR WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ NICHT ERFÜLLT WORDEN IST, VERFÄLLT VORBEHALTLICH VON ARTIKEL 8 DIE KAUTION... " DIESE BESTIMMUNG BERUHT, WAS DEN GETREIDEMARKT ANGEHT, AUF ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG NR. 19/62 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( AB1. NR. 30, S. 933 ), WONACH FOLGENDES GILT : " DIE ERTEILUNG DER LIZENZ IST VON DER STELLUNG EINER KAUTION ABHÄNGIG, WELCHE DIE ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG SICHERN SOLL, DIE EINFUHR WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ DURCHZUFÜHREN; DIESE KAUTION VERFÄLLT, WENN DIE EINFUHR NICHT INNERHALB DIESER FRIST ERFOLGT. " DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB DER BEGRIFF DER EINFUHR IM SINNE VON ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 102/64 NACH NATIONALEM RECHT AUSZULEGEN IST UND WANN, FALLS DIESE FRAGE VERNEINT WIRD, EINE EINFUHRVERPFLICHTUNG ERFÜLLT IST, WENN DER IMPORTEUR DIE EINGEFÜHRTE WARE ZUM ZOLLGUTVERSAND ABFERTIGEN LIESS.

4 SOWOHL DIE ERTEILUNG DER EINFUHR - UND AUSFUHRLIZENZEN ALS AUCH DIE TATSACHE, DASS DIESE VON DER STELLUNG EINER KAUTION ABHING, SOLLTEN DER NOTWENDIGKEIT RECHNUNG TRAGEN, DASS DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN ÜBER GENAUE ANGABEN ZUR MARKTLAGE UND ZU DEN GEPLANTEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN EIN - UND AUSFUHREN VERFÜGEN. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT SIND DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICH AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN, UM ZU VERHINDERN, DASS INFOLGE ABWEICHENDER VERWALTUNGSÜBUNG BESTIMMTE HANDELSSTRÖME IM VERHÄLTNIS ZU ANDEREN BEGÜNSTIGT WERDEN. FÜR DIE ENTWICKLUNG DER AGRARPOLITISCHEN REGELUNGEN IST KENNZEICHNEND DAS BEMÜHEN UM GENAUIGKEIT UND KLARHEIT DER GRUNDBEGRIFFE WIE DEN DER EINFUHR, DER ES ERLEICHTERN SOLL, VONEINANDER ABWEICHENDE PRAKTIKEN DER ZOLLVERWALTUNG DER MITGLIEDSTAATEN ZU ERSETZEN DURCH EINE EINHEITLICHE ÜBUNG IN DER GEMEINSCHAFT. IN DEM BEREICH, UM DEN ES HIER GEHT, VERLIEF DIESE ENTWICKLUNG ÜBER DIE VERORDNUNGEN NR. 120/67 ( AB1. 1967, NR. 117, S. 2269 ) UND 473/67 ( AB1. 1967, NR. 204, S. 16 ), DIE IM RAHMEN WEITER AUSGEBILDETER MARKTORDNUNGEN DIE ERTEILUNG VON LIZENZEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ABGESCHAFFT HABEN, UND ERREICHTE IHR ENDE IN DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1373/70 DER KOMMISSION VOM 10. JULI 1970 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR - UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, DIE EINEM SYSTEM GEMEINSAMER PREISE UNTERLIEGEN. FÜR DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZEN BESTIMMT ARTIKEL 15 DIESER VERORDNUNG, DASS " DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINFUHR AN DEM TAG ALS ERFÜLLT UND DAS RECHT AUF EINFUHR AUFGRUND DER LIZENZ AN DEM TAG ALS AUSGENUTZT ( GILT ), AN DEM DIE ( EINFUHR -) ZOLLFÖRMLICHKEITEN... ERFÜLLT WORDEN SIND ".

5 AUS DER ZIELSETZUNG DER GETROFFENEN REGELUNG IST ZWAR ZU SCHLIESSEN, DASS NUR DIE EINFUHRHANDLUNG, BEI DER DIE WARE IN DEN FREIEN VERKEHR GELANGT, DEM BEGRIFF DER EINFUHR IM SINNE DES ARTIKELS 7 DER VERORDNUNG NR. 102/64 UND DER AN DESSEN STELLE GETRETENEN BESTIMMUNGEN ENTSPRICHT; ARTIKEL 7 LEGTE JEDOCH NOCH NICHT EINDEUTIG DEN ZEITPUNKT FEST, ZU DEM DIE EINFUHRHANDLUNG ALS ABGESCHLOSSEN UND HINREICHEND BEWIESEN GALT. DER UMSTAND ALLEIN, DASS DIE WARE ORDNUNGSGEMÄSS DIE GRENZE DES EWG-BESTIMMUNGSLANDES ÜBERSCHRITTEN HAT, KANN NICHT AUSREICHEN, DA IN DIESEM FALL DIE WIEDERAUSFUHR MÖGLICH BLEIBT. AUS DEN GLEICHEN GRÜNDEN VERMAG AUCH DIE ERKLÄRUNG DES IMPORTEURS GEGENÜBER DER ZOLLSTELLE, DIE WARE SOLLE EINGEFÜHRT UND ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WERDEN, FÜR SICH ALLEIN DEN ERFORDERNISSEN DES GENANNTEN ARTIKELS NICHT ZU GENÜGEN. IN DER TAT IST JEDE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 7, WELCHE DIE BEWEISLAST UMKEHREN UND DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN VERPFLICHTEN KÖNNTE, GEGEBENENFALLS DEN NACHWEIS ZU FÜHREN, DIE SCHEINBAR GEPLANTE ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR SEI NICHT ERFOLGT, ABZULEHNEN, WEIL SIE DER WIRKSAMKEIT DER FRAGLICHEN REGELUNG ZUWIDERLIEFE. DAGEGEN KANN WEGEN DER UNBESTIMMTHEIT DIESER VORSCHRIFT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN, DASS IHREN ERFORDERNISSEN GENÜGT IST, WENN DER IMPORTEUR ANHAND VON UNTERLAGEN SOWOHL NACHWEIST, DASS DIE FRAGLICHE WARE DEN ZOLLSTELLEN DES EINFUHRLANDES WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ GESTELLT UND VON DIESEN IN EINEN ZOLLVERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN IST, ALS AUCH, DASS DIE WARE SPÄTER ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN IST.

6 DA INSOWEIT KEINE STRENGEREN ANFORDERUNGEN GESTELLT WERDEN, IST ZU FOLGERN, DASS ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 102/64 ES NICHT AUSSCHLIESST, ALS EINFUHR IM SINNE DIESES ARTIKELS DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLEN ORDNUNGSGEMÄSS FESTGESTELLTE ÜBERSCHREITUNG DER GRENZE DES EINFUHRLANDES ANZUSEHEN, SOFERN WEITERHIN DER NACHWEIS ERBRACHT WIRD, DASS DIE WARE SPÄTER ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN IST.

ZUR ZWEITEN FRAGE

7 ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 102/64 BESTIMMT : " WIRD DIE EINFUHR ODER AUSFUHR INNERHALB DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ DURCH EINEN ALS HÖHERE GEWALT ANZUSEHENDEN UMSTAND VERHINDERT UND WENN DIE BERÜCKSICHTIGUNG DIESER UMSTÄNDE BEANTRAGT WIRD ,... " SO ERLISCHT IN DEN FÄLLEN DER ABSÄTZE 2 UND 3 DES ARTIKELS DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINFUHR ODER AUSFUHR ODER DIE GESETZTE FRIST WIRD VERLÄNGERT. DIE ZWEITE FRAGE GEHT ZUNÄCHST DAHIN, OB DIE STAATLICHEN GERICHTE BEFUGT SIND, DAS VORLIEGEN HÖHERER GEWALT AUCH IN FÄLLEN ZU BEJAHEN, DIE WEDER IN ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 102/64 AUFGEZÄHLT NOCH GEMÄSS ABSATZ 3 DIESER VORSCHRIFT VON DEN MITGLIEDSTAATEN ANERKANNT SIND.

8 DER BEGRIFF DER HÖHEREN GEWALT IM SINNE DER VERORDNUNG MUSS DEN BESONDERHEITEN DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN BEZIEHUNG ZWISCHEN DEN IMPORTEUREN UND DER INNERSTAATLICHEN VERWALTUNG SOWIE DER ZWECKBESTIMMUNG DER REGELUNG RECHNUNG TRAGEN. NACH DIESER ZWECKBESTIMMUNG SOWIE NACH DEN VORSCHRIFTEN DER EINSCHLAEGIGEN VERORDNUNGEN IST DER BEGRIFF DER HÖHEREN GEWALT NICHT AUF EINE ABSOLUTE UNMÖGLICHKEIT BESCHRÄNKT, SONDERN IM SINNE ANORMALER UMSTÄNDE ZU VERSTEHEN, DIE AUSSERHALB DES EINFLUSSES DES IMPORTEURS LIEGEN UND EINGETRETEN SIND, OBGLEICH DER LIZENZINHABER ALLE SORGFALT AUFGEWANDT HAT, DIE VON EINEM ORDENTLICHEN KAUFMANN BILLIGERWEISE ERWARTET WERDEN KANN. DIE NATIONALEN GERICHTE KÖNNEN DAHER IN DEN GRENZEN IHRER EIGENEN ZUSTÄNDIGKEIT EIN VORLIEGEN HÖHERER GEWALT NICHT NUR DANN ANERKENNEN, WENN DER GELTEND GEMACHTE UMSTAND VON DER AUFZÄHLUNG DES ABSATZES 2 ERFASST WIRD ODER VON DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ABSATZ 3 ANERKANNT WORDEN IST, SONDERN AUCH IN ANDEREN FÄLLEN.

9 MIT DER ZWEITEN FRAGE WIRD FERNER UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER GEBETEN, OB DER ANTRAG AUF BERÜCKSICHTIGUNG VON UMSTÄNDEN HÖHERER GEWALT FRISTGEBUNDEN UND BEJAHENFALLS INNERHALB WELCHER FRIST ER ZU STELLEN IST.

10 IM GEGENSATZ ZU SPÄTER ERGANGENEN VERORDNUNGEN SETZT ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 102/64 ZWAR FÜR DIE GELTENDMACHUNG VON FÄLLEN HÖHERER GEWALT KEINE BESTIMMTE FRIST, DOCH ERGIBT SICH AUS SEINEM WORTLAUT SOWIE AUS DEM SYSTEM DER GETROFFENEN REGELUNG, DASS DER ANTRAG SOBALD WIE MÖGLICH, VORZUGSWEISE NOCH WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DER FRAGLICHEN LIZENZ ZU STELLEN IST. INDESSEN MACHT DER SACHVERHALT DES AUSGANGSVERFAHRENS DEUTLICH, DASS ES NICHT MÖGLICH IST, INSOWEIT EINE STRENGE UND ABSOLUTE REGEL AUFZUSTELLEN, DA EIN FALL HÖHERER GEWALT UNTER UMSTÄNDEN NUR HILFSWEISE GELTEND GEMACHT WIRD, WENN ETWA DER BETROFFENE ANNIMMT, UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN HABE ER DEN GESETZLICHEN ERFORDERNISSEN GENÜGT.

11 WENN AUCH ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 102/64 FÜR DIE EINREICHUNG DES ANTRAGES AUF BERÜCKSICHTIGUNG VON UMSTÄNDEN HÖHERER GEWALT KEINE BESTIMMTE FRIST VORSIEHT, SO VERPFLICHTET ER DOCH NACH ALLEM DIE BETROFFENEN IMPORTEURE UND EXPORTEURE, IHRE ANSPRÜCHE UNVERZUEGLICH GELTEND ZU MACHEN.

Kostenentscheidung:

12 DIE AUSLAGEN DES BELGISCHEN STAATS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 16. NOVEMBER 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 102/64 SCHLIESST ES NICHT AUS, ALS EINFUHR IM SINNE DIESES ARTIKELS DIE DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN ZOLLBEHÖRDEN ORDNUNGSGEMÄSS FESTGESTELLTE ÜBERSCHREITUNG DER GRENZE DES EINFUHRLANDES ANZUSEHEN, SOFERN WEITERHIN DER NACHWEIS ERBRACHT WIRD, DASS DIE WARE SPÄTER ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN IST.

2. ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 102/64 SIEHT FÜR DIE EINREICHUNG EINES ANTRAGES ZUR BERÜCKSICHTIGUNG VON UMSTÄNDEN HÖHERER GEWALT KEINE BESTIMMTE FRIST VOR, DOCH VERPFLICHTET ER DIE BETROFFENEN IMPORTEURE UND EXPORTEURE, IHRE ANSPRÜCHE UNVERZUEGLICH GELTEND ZU MACHEN.

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