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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.1975
Aktenzeichen: 3-75 R
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 16. JANUAR 1975. - JOHNSON UND FIRTH BROWN LTD. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 3-75 R.

Entscheidungsgründe:

1 AUCH WENN DIE KLAGE BEI SUMMARISCHER PRÜFUNG DER KLAGEGRÜNDE NICHT OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET ERSCHEINT UND DER ANTRAG AUF ERLASS EINSTWEILIGER MASSNAHMEN NICHT DESHALB ABGELEHNT WERDEN KANN, BLEIBT ZU PRÜFEN, OB DIE BEANTRAGTEN MASSNAHMEN DRINGEND GEBOTEN SIND.

2/5 MIT DEM ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER STRITTIGEN ENTSCHEIDUNG GEHT ES JFB DARUM, EINEN IM FALLE DER AUFHEBUNG DIESER ENTSCHEIDUNG DURCH DEN GERICHTSHOF DROHENDEN NICHT WIEDER GUTZUMACHENDEN SCHADEN ABZUWENDEN. DEM ANTRAG STATTZUGEBEN, LIEFE IM ERGEBNIS ABER DARAUF HINAUS, DEN GLÄUBIGERN DER JSL, DIE EINE BETRÄCHTLICHE ANZAHL AKTIEN DER JFB BESITZEN, EINEN SCHADEN ZUZUFÜGEN, DER MINDESTENS EBENSO SCHWER WÖGE UND GENAUSOWENIG ZU ERSETZEN WÄRE WIE DER VON JFB BEHAUPTETE SCHADEN. DENN DIESE GLÄUBIGER KÖNNEN DURCHAUS EIN ERHEBLICHES INTERESSE DARAN HABEN, DIE IHNEN ALS SICHERHEIT DIENENDEN AKTIEN SO BALD WIE MÖGLICH ZU VERÄUSSERN. HIERAN SÄHEN SIE SICH GEHINDERT, WENN DER VOLLZUG DER KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG, DIE GEMÄSS ARTIKEL 39 DES EGKS-VERTRAGS SOFORT VOLLZIEHBAR IST, AUSGESETZT WÜRDE. DEMZUFOLGE IST DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DIESER ENTSCHEIDUNG ABZULEHNEN.

6 INDESSEN GILT ES, DEN SCHADEN KLEINZUHALTEN, DEN JFB INFOLGE DER SOFORTIGEN VOLLZIEHUNG DER KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG ERLEIDEN KÖNNTE, FALLS AUFGRUND EINER KONTROLLÜBERNAHME DURCH BSC DAS HAUPTSACHEVERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF LEERLÄUFT ODER DIESE ÜBERNAHME EINSCHNEIDENDE FOLGEN FÜR DIE ZUKUNFT DES UNTERNEHMENS NACH SICH ZIEHT.

7 AUS DIESEM GRUNDE IST DER VOLLZUG DER KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AN ZWEI VORAUSSETZUNGEN ZU KNÜPFEN, DIE BIS ZUM ERLASS DES ENDURTEILS DIE GEWÄHR FÜR EINE IM INTERESSE ALLER PARTEIEN MÖGLICHST UNVERÄNDERLICHE LAGE BIETEN UND DARIN BESTEHEN, DASS ZUM EINEN BSC, FALLS SIE AKTIEN DER JFB ERWIRBT, VON DEM DAMIT VERBUNDENEN STIMMRECHT KEINEN GEBRAUCH MACHT, UND DASS ZUM ANDERN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG BIS ZUM ERLASS DES ENDURTEILS AUSSER ANWENDUNG BLEIBT.

Kostenentscheidung:

8 DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DEM ENDURTEIL VORZUBEHALTEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN ERGEHT IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG FOLGENDER

BESCHLUSS

1. DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 5. DEZEMBER 1974 ( KOM. 74-2087 ) WIRD ABGELEHNT.

2. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DARF BIS ZUM ERLASS DES ENDURTEILS JEDOCH NUR UNTER ZWEI VORAUSSETZUNGEN VOLLZOGEN WERDEN :

- BSC DARF, FALLS SIE AKTIEN DER JFB ERWIRBT, VON DEM DAMIT VERBUNDENEN STIMMRECHT KEINEN GEBRAUCH MACHEN;

- ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG BLEIBT AUSSER ANWENDUNG.

3. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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