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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.1982
Aktenzeichen: 3/81
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 141/64 vom 21.10.1964


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung (EWG) Nr. 141/64 vom 21.10.1964 Art. 5 Abs. 1 D
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DA SICH EINE DEFINITION DES BEGRIFFS ' ' PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTE ' ' FÜR DIE GEWÄHRUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN WEDER AUS DER EINSCHLAEGIGEN AGRARRECHTLICHEN REGELUNG NOCH AUS DER TARIFNUMMER 11.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( GZT ), AUF DIE IN DIESER REGELUNG AUSDRÜCKLICH BEZUG GENOMMEN WIRD , NOCH AUS DEN ERLÄUTERUNGEN ZUM GZT HERLEITEN LÄSST , DIE TARIFNUMMER 11.02 DES GZT ABER ANDERERSEITS EINE NUMMER DER NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS UNVERÄNDERT ÜBERNIMMT , SIND DIE ERLÄUTERUNGEN ZU DIESER NOMENKLATUR HERANZUZIEHEN.

DANACH SIND UNTER ' ' PERLFÖRMIG GESCHLIFFENER GERSTE ' ' IM SINNE DES ANHANGS ZUR VERORDNUNG NR. 19 , DES ARTIKELS 5 ABSATZ 1 D DER VERORDNUNG NR. 141/64 , UND DER VERORDNUNG NR. 11/66 GERSTENKÖRNER ZU VERSTEHEN , DIE ZUMINDEST DIE IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZUR TARIFNUMMER 11.02 DER NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN.

2. IM MÄRZ/APRIL 1966 DURFTEN DIE MITGLIEDSTAATEN IN ANWENDUNG DES BEI DER AUSFUHR VON GETREIDEVERARBEITUNGSERZEUGNISSEN NACH DRITTLÄNDERN DAMALS GELTENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTS ALS PARTIEN PERLFÖRMIG GESCHLIFFENER GERSTE , FÜR DIE EINE HÖHERE AUSFUHRER STATTUNG ALS FÜR GESCHÄLTE ODER GESCHLIFFENE GERSTE GEWÄHRT WERDEN KONNTE , NUR SOLCHE PARTIEN BEHANDELN , BEI DENEN DER ANTEIL AN PERLFÖRMIG GESCHLIFFENEN KÖRNERN 50 GEWICHTSHUNDERTTEILE DER TROCKENMASSE WEIT ÜBERSTIEG.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 17. JUNI 1982. - LUDWIG WUENSCHE UND CO. GEGEN BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - AUSFUHRERSTATTUNG. - RECHTSSACHE 3/81.

Entscheidungsgründe:

1 DER BUNDESFINANZHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 18. NOVEMBER 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 12. JANUAR 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES IN DER ANLAGE ZUR VERORDNUNG NR. 19 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 ( ABL. 1962 , S. 933 ) UND IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 D DER VERORDNUNG NR. 141/64 DES RATES VOM 21. OKTOBER 1964 ( ABL. 1964 , S. 2666 ) AUFGEFÜHRTEN BEGRIFFS ' ' PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTE ' ' UND INSBESONDERE DES BEGRIFFS ' ' GETREIDEKÖRNER , PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN , VON GERSTE , DIE EINEN ASCHEGEHALT , BEZOGEN AUF DEN TROCKENSTOFF , VON WENIGER ALS 1 GEWICHTSHUNDERTTEIL HABEN ' ' , DER SICH AUS DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 11/66 DER KOMMISSION VOM 3. FEBRUAR 1966 ( ABL. 1966 , S. 393 ) ERGIBT , ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESER BESCHLUSS ERGING IN EINEM BEIM BUNDESFINANZHOF ANHÄNGIGEN VERFAHREN ZWISCHEN EINEM DEUTSCHEN GETREIDEIMPORT- UND -EXPORTUNTERNEHMEN , DER FIRMA LUDWIG WÜNSCHE AUS HAMBURG ( IM FOLGENDEN : FIRMA WÜNSCHE ), UND DER DEUTSCHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN INTERVENTIONSSTELLE , DER BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG , FRANKFURT AM MAIN. DIESE STELLE BEWILLIGTE DER FIRMA WÜNSCHE ZUNÄCHST DEN HÖCHSTSATZ DER ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR , UND ZWAR IN DER FORM , DASS SIE DIE ABSCHÖPFUNGSFREIE EINFUHR VON 220 KG DES GRUNDERZEUGNISSES ( UNBEARBEITETE GERSTE ) FÜR 100 KG DES VERARBEITUNGSERZEUGNISSES ( PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTE ) GENEHMIGTE ; AUFGRUND DER UNTERSUCHUNGEN DES VERARBEITUNGSERZEUGNISSES VERWEIGERTE SIE SPÄTER ABER DIE GENEHMIGUNG ZUR ABSCHÖPFUNGSFREIEN EINFUHR UND WIDERRIEF IN ZWEI FÄLLEN DIE BEREITS ERTEILTEN EINFUHRGENEHMIGUNGEN. NACHDEM DER FIRMA WÜNSCHE AUF IHRE EINSPRÜCHE LEDIGLICH EINE ERSTATTUNG IN DEM REDUZIERTEN VERHÄLTNIS VON 160 KG DES GRUNDERZEUGNISSES FÜR 100 KG DES VERARBEITUNGSERZEUGNISSES GEWÄHRT WORDEN WAR , BEANTRAGTE SIE VOR DEM FINANZGERICHT , A ) DIE INTERVENTIONSSTELLE FÜR VERPFLICHTET ZU ERKLÄREN , IHR DIE GENEHMIGUNG FÜR DIE ABSCHÖPFUNGSFREIE EINFUHR VON WEITEREN 60 % DER AUSGEFÜHRTEN WAREN ZU ERTEILEN , UND B ), SOWEIT ES SICH UM WIDERRUFSBESCHEIDE HANDELTE , DIESE AUFZUHEBEN. DAS FINANZGERICHT WIES DIESE KLAGEANTRAEGE AB. DAGEGEN LEGTE DIE FIRMA WÜNSCHE REVISION ZUM BUNDESFINANZHOF EIN. DIESER IST DER AUFFASSUNG , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN BESCHEIDE HÄNGE DAVON AB , WIE DER BEGRIFF ' ' PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTENKÖRNER ' ' AUSZULEGEN SEI. ER HAT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :

' ' 1. WIE IST DER IM ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 19/62 DES RATES , IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 D DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 141/64 DES RATES UND IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 11/66 DER KOMMISSION AUFGEFÜHRTE BEGRIFF , PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTE ' BZW. GETREIDEKÖRNER , PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN , VON GERSTE , DIE EINEN ASCHEGEHALT , BEZOGEN AUF DEN TROCKENSTOFF , VON WENIGER ALS 1 GEWICHTSHUNDERTTEIL HABEN , FÜR IM MÄRZ UND AM 5. BZW. 13. APRIL 1966 ERTEILTE ERSTATTUNGSZUSAGEN AUSZULEGEN? IST IM HINBLICK DARAUF , DASS PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTENKÖRNER NACH DER LETZTGENANNTEN VERORDNUNG EINEN ASCHEGEHALT VON MEHR ALS 1 GEWICHTSHUNDERTTEIL HABEN KÖNNEN UND DASS DER ASCHEGEHALT VOM GRAD DER ENTFERNUNG DES PERIKARPS UND DEM MASSE DER ABRUNDUNG DER KÖRNER AN DEN ENDEN ABHÄNGT , DAVON AUSZUGEHEN , DASS ZUMINDEST BEI EINEM ASCHEGEHALT VON WENIGER ALS 1 GEWICHTSHUNDERTTEIL STETS PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTENKÖRNER VORLIEGEN , SO DASS ES NICHT DARAUF ANKOMMEN KANN , OB SIE DARÜBER HINAUS DIE IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZUR TARIFNUMMER 11.02 DES BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMAS AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN?

2.FÜR DEN FALL , DASS EIN ASCHEGEHALT VON WENIGER ALS 1 GEWICHTSHUNDERTTEIL ALLEIN ZUR ERFÜLLUNG DES BEGRIFFS , PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTE ' NICHT AUSREICHT :

A ) GENÜGT ES , DASS DIE NAHEZU VOLLSTÄNDIGE ENTFERNUNG DES PERIKARPS DER KÖRNER UND DEREN ABRUNDUNG AN BEIDEN ENDEN BEI MEHR ALS 50 % DER KÖRNER FESTGESTELLT WIRD , ODER MÜSSEN NAHEZU SÄMTLICHE KÖRNER DER JEWEILIGEN WARENPARTIE DIESE TARIFLICHEN EIGENSCHAFTEN AUFWEISEN?

B)WENN EIN ANTEIL VON MEHR ALS 50 % GENÜGT : KOMMT ES FÜR DIE FESTSTELLUNG DER ANTEILE AUF GEWICHTSPROZENTE ODER AUF KÖRNERPROZENTE AN?

' '

ZUR ERSTEN FRAGE

3 DIE ERSTE FRAGE GEHT IM KERN DAHIN , OB DER BEGRIFF ' ' PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTE ' ' ALLEIN NACH DEM KRITERIUM DES ASCHEGEHALTS DEFINIERT WERDEN KANN , WENN DIESER UNTER 1 % LIEGT , ODER OB NICHT VIELMEHR ANDERE GESICHTSPUNKTE , INSBESONDERE DIE IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN HERANGEZOGEN WERDEN MÜSSEN.

4 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE VERORDNUNGEN NR. 19 DES RATES SOWIE NRN. 141/64 UND 11/66 DER KOMMISSION KEINERLEI DEFINITION DES BEGRIFFS ' ' PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTE ' ' ENTHALTEN. IN DEN BEIDEN ERSTGENANNTEN VERORDNUNGEN WERDEN ' ' PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE ' ' GETREIDEKÖRNER NUR ERWÄHNT. DIE DRITTE VERORDNUNG ENTHÄLT NICHT DEN BEGRIFF ' ' GETREIDEKÖRNER , PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN , VON GERSTE , DIE EINEN ASCHEGEHALT , BEZOGEN AUF DEN TROCKENSTOFF , VON WENIGER ALS 1 GEWICHTSHUNDERTTEIL HABEN ' ' , SONDERN BESCHRÄNKT DIE FÜR ' ' PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTE MIT EINEM ASCHEGEHALT VON 1 GEWICHTSHUNDERTTEIL ODER MEHR , BEZOGEN AUF TROCKENSTOFF ' ' , GEWÄHRTE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR AUF EINEN BETRAG VON 70 % DER ERSTATTUNG , DIE SICH AUS DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 164/64 DER KOMMISSION VOM 29. OKTOBER 1964 ( ABL. 1964 , S. 2743 ) ERGEBEN WÜRDE ; AUCH IN DIESER DRITTEN VERORDNUNG WIRD DER BEGRIFF ' ' PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTE ' ' NICHT DEFINIERT.

5 DA SICH EINE DEFINITION DES BEGRIFFS ' ' PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTE ' ' WEDER AUS DEN GENANNTEN VERORDNUNGEN NOCH AUS DER TARIFNUMMER 11.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( GZT ), AUF DIE IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR. 19 AUSDRÜCKLICH BEZUG GENOMMEN WIRD , NOCH AUS DEN ERLÄUTERUNGEN ZUM GZT HERLEITEN LÄSST , DIE TARIFNUMMER 11.02 DES GZT ABER ANDERERSEITS EINE NUMMER DER NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS UNVERÄNDERT ÜBERNIMMT , SIND DIE ERLÄUTERUNGEN ZU DIESER NOMENKLATUR ( IM FOLGENDEN : ERLÄUTERUNGEN ZUR NRZZ ) HERANZUZIEHEN.

6 DIE ERLÄUTERUNGEN ZUR NRZZ ENTHALTEN ZUR TARIFNUMMER 11.02 DIE FOLGENDEN DEFINITIONEN :

,,... DIE ZU DIESER NUMMER GEHÖRENDEN WAREN SIND :

...

3 ) GETREIDEKÖRNER , DEREN PERIKARP DURCH SCHÄLEN ODER DURCH EINE ANDERE BEARBEITUNG GANZ ODER TEILWEISE ENTFERNT WORDEN IST , UND - INSBESONDERE BEI BESPELZTER GERSTE... - GETREIDEKÖRNER , BEI DENEN DIE SPELZEN ENTFERNT WORDEN SIND , DIE AUCH NACH DEM DRESCHEN NOCH FEST AM KORN HAFTEN ; BEI GESCHÄLTEN GETREIDEKÖRNERN IST DER MEHLKÖRPER IM ALLGEMEINEN SICHTBAR.

4)PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GETREIDEKÖRNER ( HAUPTSÄCHLICH VON GERSTE ); DAS SIND VOM PERIKARP NAHEZU VOLLSTÄNDIG BEFREITE KÖRNER , DIE AUSSERDEM AN BEIDEN ENDEN ABGERUNDET WORDEN SIND. ' '

IN DIESEN ERLÄUTERUNGEN FINDET SICH KEIN HINWEIS AUF DAS KRITERIUM DES ASCHEGEHALTS.

7 NACH ANSICHT DER FIRMA WÜNSCHE ENTHALTEN DIESE ERLÄUTERUNGEN UNTER NR. 3 EINEN GROBEN FEHLER , WEIL DARIN AUSGEFÜHRT WERDE , DASS BEI BESPELZTER GERSTE DAS SCHÄLEN IM ENTFERNEN DER SPELZEN ODER HÜLSEN BESTEHE , WÄHREND ES WEITERHIN HEISSE , ' ' BEI GESCHÄLTEN GETREIDEKÖRNERN IST DER MEHLKÖRPER IM ALLGEMEINEN SICHTBAR ' '. DAS SEI UNRICHTIG , DA BEI SPELZGETREIDE NACH ENTFERNUNG DER HÜLSEN IMMER DAS PERIKARP ZURÜCKBLEIBE , DAS VERHINDERE , DASS DER MEHLKÖRPER SICHTBAR WERDE. DIESER FEHLER , DER DIE NR. 3 DER ERLÄUTERUNGEN UNBRAUCHBAR MACHE , WIRKE SICH MIT DEN GLEICHEN FOLGEN AUCH AUF DIE NR. 4 AUS , DIE DIE AUF DEM BEGRIFF DER ' ' GESCHÄLTEN ' ' GETREIDEKÖRNER AUFBAUENDE DEFINITION DER ' ' PERLFÖRMIG GESCHLIFFENEN ' ' GETREIDEKÖRNER ENTHALTE.

8 DIESER ARGUMENTATION KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. SOWEIT IN DER GENANNTEN ERLÄUTERUNG FESTGESTELLT WIRD , DASS DER MEHLKÖRPER NACH DEM SCHÄLEN SICHTBAR IST , BEZIEHT SICH DIES ALLGEMEIN AUF ALLE GETREIDEARTEN , BEI DENEN DAS NACKTGETREIDE ERHEBLICH ÜBERWIEGT. DAS SCHLIESST NICHT AUS , WIE AUCH IN DER ERLÄUTERUNG SELBST ANERKANNT WIRD , DASS BESPELZTE GERSTE EIN SONDERFALL SEIN KANN , DER EINE AUSNAHME VON DER ALLGEMEINEN REGEL DARSTELLT. DIESE REGEL LÄSST NÄMLICH SELBST DIE MÖGLICHKEIT VON AUSNAHMEN ZU , DA SIE DIE WORTE ' ' IM ALLGEMEINEN ' ' VERWENDET. DIE VON DER FIRMA WÜNSCHE ANGEGRIFFENE FESTSTEL LUNG FÜHRT SOMIT NICHT DAZU , DASS DIE ERLÄUTERUNGEN AUF BESPELZTE GERSTE UNANWENDBAR SIND.

9 DIE FIRMA WÜNSCHE MACHT AUSSERDEM GELTEND , IM VORLIEGENDEN FALL SEIEN DIE ERLÄUTERUNGEN MIT DER VERORDNUNG NR. 11/66 UNVEREINBAR. DENN DIE UNVERBRENNBAREN MINERALIEN , DIE DEN ASCHEGEHALT DER GETREIDEKÖRNER BILDETEN , KONZENTRIERTEN SICH AN DEN ENDEN DES KORNS , WÄHREND DER ASCHEGEHALT DES MEHLKÖRPERS NIEMALS MEHR ALS 0,6 % DES KORNGEWICHTS BETRAGE. WÄRE ALSO , WIE SICH AUS DEN ERLÄUTERUNGEN ERGEBE , PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTE ALLEIN DADURCH HERZUSTELLEN , DASS DAS PERIKARP VOM KORN FAST VOLLSTÄNDIG ENTFERNT WERDE , SO KÖNNTE DER ASCHEGEHALT PERLFÖRMIG GESCHLIFFENER GERSTE NIEMALS 1 GEWICHTSHUNDERTTEIL ÜBERSTEIGEN.

10 DIESE ARGUMENTATION VERKENNT JEDOCH , DASS DER ASCHEGEHALT BEI GETREIDE JE NACH ART UND SORTE DES GETREIDES , ANBAUBEDINGUNGEN , BODENVERHÄLTNISSEN , DÜNGEMITTELN UND ANDEREN UMSTÄNDEN ERHEBLICH SCHWANKEN KANN. IM ÜBRIGEN IST ES MÖGLICH , WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT HERVORGEHOBEN HAT , DASS NEUE AGRARTECHNIKEN DIE ERZEUGUNG NEUER PFLANZENSORTEN MIT VERÄNDERLICHEN BIOLOGISCHEN GEGEBENHEITEN BEGÜNSTIGEN.

11 AUSSERDEM IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG IM AGRARBEREICH , WIE DAS NATIONALE GERICHT AUSFÜHRT , DIE EXISTENZ PERLFÖRMIG GESCHLIFFENER GERSTE MIT EINEM ASCHEGEHALT VON MEHR ALS 1 % ANERKENNT UND SOMIT EINER DEFINITION DES BEGRIFFS ' ' PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTE ' ' ALLEIN AUFGRUND DES ASCHEGEHALTS ENTGEGENSTEHT.

12 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE ERSTE FRAGE DES BUNDESFINANZHOFS DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS UNTER ' ' PERLFÖRMIG GESCHLIFFENER GERSTE ' ' IM SINNE DES ANHANGS ZUR VERORDNUNG NR. 19 , DES ARTIKELS 5 ABSATZ 1 D DER VERORDNUNG NR. 141/64 UND DER VERORDNUNG NR. 11/66 SOLCHE GERSTENKÖRNER ZU VERSTEHEN SIND , DIE ZUMINDEST DIE IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZUR TARIFNUMMER 11.02 DER NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN.

ZUR ZWEITEN FRAGE

13 ES GIBT KEIN TECHNISCHES VERFAHREN , DURCH DAS ERREICHT WERDEN KANN , DASS ALLE ODER NAHEZU ALLE IN EINER PARTIE GERSTE ENTHALTENEN KÖRNER SÄMTLICHE EIGEN SCHAFTEN PERLFÖRMIG GESCHLIFFENER GERSTE AUFWEISEN. DESHALB IST ZU ENTSCHEIDEN , WELCHER MINDESTPROZENTSATZ AN PERLFÖRMIG GESCHLIFFENEN KÖRNERN , DIE DIESE EIGENSCHAFTEN HABEN , IN EINER PARTIE GERSTE VORHANDEN SEIN MUSS , DAMIT DIESE ALS EINE PARTIE PERLFÖRMIG GESCHLIFFENER GERSTE ANGESEHEN WERDEN KANN , UND OB DIESER PROZENTSATZ AUF DAS GEWICHT ODER DIE ANZAHL DER KÖRNER BEZOGEN WERDEN MUSS.

14 DABEI SIND DIE MIT DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG VERFOLGTEN ZIELE ZU BERÜCKSICHTIGEN. NACH DIESER REGELUNG WERDEN BEI DER AUSFUHR PERLFÖRMIG GESCHLIFFENER GERSTE VIEL HÖHERE ERSTATTUNGEN GEWÄHRT ALS FÜR GESCHÄLTE ODER GESCHLIFFENE GERSTE. DADURCH SOLL VERHINDERT WERDEN , DASS EIN WENIGER INTENSIV BEARBEITETES ERZEUGNIS , DESSEN GESTEHUNGSPREIS FOLGLICH NICHT SO HOCH IST , IN DRITTLÄNDERN ZU EINEM UNTER DEM WELTMARKTNIVEAU LIEGENDEN PREIS VERKAUFT WERDEN KANN , WAS DER FALL WÄRE , WENN DAFÜR DIE GLEICHE ERSTATTUNG WIE FÜR DAS TEURERE ERZEUGNIS GEZAHLT WÜRDE.

15 INFOLGEDESSEN SCHEIDET DIE ANZAHL DER KÖRNER ALS BEZUGSGRÖSSE AUS. ANDERENFALLS KÖNNTE DIE HÖHERE ERSTATTUNG , DIE FÜR PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE , NACH DEM SCHÄLEN ODER SCHLEIFEN DER KÖRNER WEITERVERARBEITETE GERSTE VORGESEHEN IST , FÜR EIN ERZEUGNIS GEWÄHRT WERDEN , DAS WEGEN DER VERSCHIEDENARTIGKEIT DER KÖRNER HINSICHTLICH GRÖSSE UND GEWICHT NICHT DIE EIGENSCHAFTEN PERLFÖRMIG GESCHLIFFENER GERSTE HÄTTE.

16 DAS KRITERIUM DER GEWICHTSPROZENTE KÖNNTE ÜBRIGENS AUCH NICHT ALS ZUFRIEDENSTELLEND ANGESEHEN WERDEN , WENN ES DAZU FÜHREN WÜRDE , DASS DIE HÖCHSTERSTATTUNG FÜR EINE PARTIE GERSTE GEWÄHRT WÜRDE , IN DER DAS GEWICHT DER PERLFÖRMIG GESCHLIFFENEN KÖRNER KAUM ÜBER DEM DER EINFACH GESCHÄLTEN ODER GESCHLIFFENEN KÖRNER LAEGE. EIN SOLCHES ERGEBNIS ENTSPRÄCHE NICHT DEN ZIELEN DER VERORDNUNGEN ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR. DIESEN ZIELEN KANN ALLEIN DANN RECHNUNG GETRAGEN WERDEN , WENN ALS EINE PARTIE PERLFÖRMIG GESCHLIFFENER GERSTE NUR EINE SOLCHE PARTIE ANGESEHEN WIRD , BEI DER DER ANTEIL AN PERLFÖRMIG GESCHLIFFENEN KÖRNERN 50 GEWICHTSHUNDERTTEILE WEIT ÜBERSTEIGT.

17 DIE ZWEITE FRAGE DES BUNDESFINANZHOFS IST ALSO DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS IM MÄRZ/APRIL 1966 DIE MITGLIEDSTAATEN IN ANWENDUNG DES BEI DER AUSFUHR VON GETREIDEVERARBEITUNGSERZEUGNISSEN NACH DRITTLÄNDERN DAMALS GELTENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTS ALS PARTIEN PERLFÖRMIG GESCHLIFFENER GERSTE NUR SOLCHE PARTIEN BEHANDELN DURFTEN , BEI DENEN DER ANTEIL AN PERLFÖRMIG GESCHLIFFENEN KÖRNERN 50 GEWICHTSHUNDERTTEILE DER TROCKENMASSE WEIT ÜBERSTIEG.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

18 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 18. NOVEMBER 1980 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. UNTER ' ' PERLFÖRMIG GESCHLIFFENER GERSTE ' ' IM SINNE DES ANHANGS ZUR VERORDNUNG NR. 19 , DES ARTIKELS 5 ABSATZ 1 D DER VERORDNUNG NR. 141/64 UND DER VERORDNUNG NR. 11/66 SIND GERSTENKÖRNER ZU VERSTEHEN , DIE ZUMINDEST DIE IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZUR TARIFNUMMER 11.02 DER NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN.

2.IM MÄRZ/APRIL 1966 DURFTEN DIE MITGLIEDSTAATEN IN ANWENDUNG DES BEI DER AUSFUHR VON GETREIDEVERARBEITUNGSERZEUGNISSEN NACH DRITTLÄNDERN DAMALS GELTENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTS ALS PARTIEN PERLFÖRMIG GESCHLIFFENER GERSTE NUR SOLCHE PARTIEN BEHANDELN , BEI DENEN DER ANTEIL AN PERLFÖRMIG GESCHLIFFENEN KÖRNERN 50 GEWICHTSHUNDERTTEILE DER TROCKENMASSE WEIT ÜBERSTIEG.

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