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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.05.1985
Aktenzeichen: 3/84
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAGBeamtStat Art. 25 | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 34 |
1. DIE BEGRÜNDUNGSERFORDERNISSE , DIE AN EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NICHTERNENNUNG EINES BEAMTEN AUF PROBE ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT BEI ABLAUF DER PROBEZEIT GESTELLT WERDEN , MÜSSEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BESONDEREN CHARAKTER EINER DERARTIGEN ENTSCHEIDUNG BEURTEILT WERDEN. WÄHREND BEI DER ENTLASSUNG EINES BEAMTEN AUF LEBENSZEIT EINE SORGFÄLTIGE PRÜFUNG DER GRÜNDE FÜR DIE BEENDIGUNG EINES AUF DAUER ANGELEGTEN DIENSTVERHÄLTNISSES ERFORDERLICH IST , ERSTRECKT SICH DIE ÜBERPRÜFUNG IM FALLE EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG EINES PROBEBEAMTEN ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT AUF DAS VORLIEGEN ODER FEHLEN EINER REIHE POSITIVER TATSACHEN , DIE DIE ERNENNUNG DES PROBEBEAMTEN ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ALS IM DIENSTLICHEN INTERESSE LIEGEND ERSCHEINEN LASSEN.
2.ES IST AUFGABE DES GERICHTSHOFES , ZU ÜBERPRÜFEN , OB EIN BEAMTER AUF PROBE IN DIE LAGE VERSETZT WURDE , SEINE PROBEZEIT UNTER NORMALEN BEDINGUNGEN ABZULEISTEN. ER DARF ALLERDINGS - AUSSER IM FALL OFFENSICHTLICHER BEURTEILUNGSFEHLER ODER EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS - NICHT IN DIE BEURTEILUNG DER ORGANE HINSICHTLICH DES ERGEBNISSES EINER PROBEZEIT UND DER BEWERTUNG DER BEFÄHIGUNG EINES BEWERBERS FÜR EINE ENDGÜLTIGE ERNENNUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST DER GEMEINSCHAFTEN EINGREIFEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 15. MAI 1985. - DIMITRIOS PATRINOS GEGEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS. - STATUT DER BEAMTEN - KEIN ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT NACH ABLAUF DER PROBEZEIT. - RECHTSSACHE 3/84.
Entscheidungsgründe:
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1 DER KLAEGER , EIN FRÜHERER BEAMTER AUF PROBE DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ALS HAUPTVERWALTUNGSRAT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 4. JANUAR 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG NR. 146/83 A DES PRÄSIDENTEN DES WIRTSCHAFTS-UND SOZIALAUSSCHUSSES VOM 23. MÄRZ 1983 ÜBER DIE ENTLASSUNG DES KLAEGERS BEI ABLAUF SEINER PROBEZEIT MIT WIRKUNG VOM 31. MÄRZ 1983.
2 DER KLAEGER HAT AUSSERDEM AUF ZAHLUNG SEINER BEZUEGE UND GEWÄHRUNG ALLER IM STATUT VORGESEHENEN FINANZIELLEN VERGÜNSTIGUNGEN VOM 31. MÄRZ 1983 BIS ZUM TAG DER WIEDERAUFNAHME SEINES DIENSTES SOWIE AUF ERSATZ DES IHM DURCH DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG ENTSTANDENEN SCHADENS GEKLAGT. IM LAUFE DES VERFAHRENS HAT DER KLAEGER ERKLÄRT , ER WOLLE DIESE ANSPRÜCHE ZUR ZEIT NICHT WEITERVERFOLGEN.
ZUR VORGESCHICHTE DES RECHTSSTREITS
3 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS DER KLAEGER , EIN AM 21. MAI 1937 GEBORENER GRIECHISCHER STAATSANGEHÖRIGER MIT STUDIENABSCHLUSS IN WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN UND ZULETZT LEHRER AN EINER FACHHOCHSCHULE IN ATHEN , AN DEM VOM WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS VERANSTALTETEN ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN CES/A/25/80 ZUR EINSTELLUNG VON VERWALTUNGSRÄTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 ( VERÖFFENTLICHT IN DER GRIECHISCHEN AUSGABE DES AMTSBLATTS C 45 VOM 24. MÄRZ 1981 , S. 1 ) TEILNAHM. ER WURDE IN DIE RESERVELISTE AUFGENOMMEN UND MIT WIRKUNG VOM 1. JULI 1982 UNTER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF PROBE IN DIE PLANSTELLE EINES HAUPTVERWALTUNGSRATS EINGEWIESEN , DIE AUFGRUND DES BEITRITTS DER GRIECHISCHEN REPUBLIK ZUR GEMEINSCHAFT EINEM GRIECHISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN VORBEHALTEN WAR.
4 DEM KLAEGER WURDE DAS SEKRETARIAT DER FACHGRUPPE FÜR WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN DER DIREKTION A DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES UNTER DER LEITUNG DES DIREKTORS KUBY UND DES ABTEILUNGSLEITERS DI MURO ÜBERTRAGEN. DIESE ENTSCHEIDUNG WURDE AUF WUNSCH DES DIREKTORS GETROFFEN , DER DEM KLAEGER AUFGRUND SEINER AUSBILDUNG , BERUFSERFAHRUNG UND UMFANGREICHEN SPRACHKENNTNISSE , DIE AUS SEINER BEWERBUNG HERVORGINGEN , DEN VORZUG GAB.
5 ALLERDINGS TRATEN SCHNELL SCHWIERIGKEITEN ZWISCHEN DEM DIREKTOR UND DEM KLAEGER AUF , WOBEI DIE ERSTE AUSEINANDERSETZUNG ANLÄSSLICH EINES URLAUBSANTRAGS ENTSTAND , DEN DER KLAEGER , DER SEINE PERSÖNLICHEN ANGELEGENHEITEN IN ATHEN ZU REGELN WÜNSCHTE , ALSBALD NACH SEINEM DIENSTANTRITT STELLTE. DER ZU DEN AKTEN GEREICHTE SCHRIFTWECHSEL ZEIGT , DASS DER DIREKTOR IN DER FOLGEZEIT MEHRFACH BEANSTANDUNGEN IN BEZUG AUF DIE ARBEIT DES BEAMTEN AUF PROBE ÄUSSERTE , WOBEI ER IHM SEIN DIENSTLICHES VERHALTEN UND VERZÖGERUNGEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DER IHM ANVERTRAUTEN AUFGABEN VORHIELT. DER KLAEGER RICHTETE SEINERSEITS EINE REIHE VON VERMERKEN AN SEINEN VORGESETZTEN , IN DENEN ER SICH RECHTFERTIGTE UND SICH DABEI ÜBER DAS FEHLEN GENAUER ANWEISUNGEN , STÄNDIGE EINGRIFFE DES DIREKTORS IN DIE DURCHFÜHRUNG DER IHM ANVERTRAUTEN AUFGABEN , MANGELNDE BERÜCKSICHTIGUNG SEINER SPRACHLICHEN PROBLEME UND DIE SCHWIERIGKEIT , IN EINEM KLIMA VERWALTUNGSTECHNISCHER UNORDNUNG ZU ARBEITEN , BEKLAGTE. ANGESICHTS DER AUFGETRETENEN PROBLEME VERLANGTE DER DIREKTOR DANN VOM ABTEILUNGSLEITER , SICH EINGEHENDER MIT DEM BEAMTEN AUF PROBE ZU BEFASSEN.
6 DIE PROBEZEIT DES KLAEGERS , DIE AM 1. JULI 1982 BEGONNEN HATTE , ENDETE NACH NEUN MONATEN AM 31. MÄRZ 1983. AM 25. JANUAR 1983 ERSTELLTE DER DIREKTOR DEN PROBEZEITBERICHT UND ÜBERMITTELTE IHN AM 28. FEBRUAR 1983 DEM GENERALSEKRETARIAT ZUSAMMEN MIT EINEM VERMERK , DER DIE IN DEM BERICHT ENTHALTENEN BEURTEILUNGEN ERGÄNZTE. INSGESAMT SIND DIESE BEURTEILUNGEN NEGATIV. DIE IN DER TABELLE ZUR BEURTEILUNG VON BEFÄHIGUNG , LEISTUNG UND DIENSTLICHER FÜHRUNG EINGETRAGENEN BEWERTUNGEN WECHSELTEN ZWISCHEN ' ' UNGENÜGEND ' ' UND ' ' GENÜGEND ' ' MIT EINEM EINZIGEN ' ' GUT ' ' FÜR DIE MENSCHLICHEN BEZIEHUNGEN. IN DER RUBRIK ' ' ALLGEMEINE BEURTEILUNG ,, HIELT DER DIREKTOR FOLGENDE BEANSTANDUNGEN FEST : UNFÄHIGKEIT DES BEAMTEN AUF PROBE , DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ZU VERSTEHEN ; FEHLERHAFTES ERSTELLEN VON PROTOKOLLEN , BERICHTEN UND ANDEREN UNTERLAGEN , DEREN VORBEREITUNG IHM OBLAG ; MANGELNDE SYSTEMATIK UND UNFÄHIGKEIT ZUR ORGANISATION ; PASSIVITÄT UND FEHLENDE INITIATIVE ; UNFÄHIGKEIT ZU SCHNELLER REAKTION UND KEIN KRITIKVERMÖGEN ; ANFÄNGLICHE SCHWIERIGKEITEN IN DEN DIENSTLICHEN BEZIEHUNGEN. ZU DEM LETZTEN PUNKT RÄUMTE DER DIREKTOR EIN , DASS DIE MENSCHLICHEN BEZIEHUNGEN SICH MIT DER ZEIT VERBESSERT HÄTTEN. ABSCHLIESSEND SCHLUG DER DIREKTOR DEM GENERALSEKRETÄR VOR , DEN KLAEGER NICHT ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ZU ERNENNEN.
7 DER KLAEGER BEANTRAGTE DARAUFHIN , DEN IN DER GESCHÄFTSORDNUNG DES WIRTSCHAFTS-UND SOZIALAUSSCHUSSES VORGESEHENEN PARITÄTISCHEN ' ' BEURTEILUNGSAUSSCHUSS ' ' ZU BEFASSEN. DER BEURTEILUNGSAUSSCHUSS GAB NACH ANHÖRUNG DES KLAEGERS , DES DIREKTORS UND EINER ANZAHL ANDERER BEAMTER AM 22. MÄRZ 1983 SEINE STELLUNGNAHME AB. DIESE STELLUNGNAHME ENTHIELT SCHWERWIEGENDE BEANSTANDUNGEN IN BEZUG AUF DAS VERHALTEN DES DIREKTORS. DER AUSSCHUSS VERTRAT EINSTIMMIG DIE AUFFASSUNG , ES SEI ANGESICHTS DER METHODEN DES DIREKTORS NICHT MÖGLICH , IN DESSEN DIENSTSTELLE EINE NORMALE PROBEZEIT ZU ABSOLVIEREN. AUSSERDEM STELLTE DER AUSSCHUSS MIT FÜNF STIMMEN BEI EINER ENTHALTUNG FEST : ' ' DIE BEGRÜNDETHEIT DES PROBEZEITBERICHTS IST NICHT NACHGEWIESEN. ' ' IN BEZUG AUF DIE FRAGE DER ENTLASSUNG DES KLAEGERS WAREN DIE ANSICHTEN JEDOCH GETEILT : DREI MITGLIEDER STIMMTEN FÜR DIE ENTLASSUNG DES KLAEGERS , DER IHRER ANSICHT NACH SEINE FÄHIGKEIT , DAS SEKRETARIAT EINER FACHGRUPPE ZU LEITEN , NICHT BEWIESEN HABE ; DREI ANDERE MITGLIEDER STIMMTEN GEGEN DIE ENTLASSUNG , RÄUMTEN HIERBEI JEDOCH BESTIMMTE SCHWACHPUNKTE HINSICHTLICH ' ' URTEILSFÄHIGKEIT ' ' , ' ' AUFFASSUNGSGABE ' ' UND ' ' INITIATIVE ' ' EIN. SIE VERTRATEN DIE ANSICHT , DER KLAEGER HABE ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT WERDEN KÖNNEN , JEDOCH ' ' IN EINER ANDEREN VERWALTUNGSEINHEIT ' '.
8 IM ANSCHLUSS AN DIESE STELLUNGNAHME WURDE DER KLAEGER DURCH VERFÜGUNG DES PRÄSIDENTEN DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES VOM 23. MÄRZ 1983 ENTLASSEN. IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DIESER VERFÜGUNG IST ANGEGEBEN : ' ' AUS DEM PROBEZEITBERICHT UND DER STELLUNGNAHME DES BEURTEILUNGSAUSSCHUSSES GEHT HERVOR , DASS HERR PATRINOS NICHT BEWIESEN HAT , DASS ER HINREICHEND GEEIGNET IST , ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT ZU WERDEN. ' '
9 AM 17. JUNI 1983 LEGTE DER KLAEGER EINE VERWALTUNGSBESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 DES STATUTS EIN. AM 29. JUNI 1983 BEANTRAGTE ER , ZUR ABLEISTUNG EINER NEUEN PROBEZEIT ZUGELASSEN ZU WERDEN , DA DIE ERSTE NICHT ' ' UNTER NORMALEN BEDINGUNGEN ' ' HABE DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN. DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE WURDE VOM PRÄSIDENTEN DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES AM 28. SEPTEMBER 1983 ZURÜCKGEWIESEN ; DER ANTRAG VOM 29. JUNI 1983 WURDE NICHT BEANTWORTET.
10 ZUR BEGRÜNDUNG SEINER KLAGE MACHT DER KLAEGER ZWEIERLEI RÜGEN GELTEND , NÄMLICH EINMAL , DASS ARTIKEL 25 DES BEAMTENSTATUTS MISSACHTET WORDEN SEI , DA DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET SEI , UND ZUM ANDEREN , DASS ARTIKEL 34 DES STATUTS NICHT BEACHTET WORDEN SEI , DA ES IHM AUS VERSCHIEDENEN GRÜNDEN UNMÖGLICH GEMACHT WORDEN SEI , SEINE PROBEZEIT UNTER NORMALEN BEDINGUNGEN ABZULEISTEN.
ZU DER RÜGE , DIE ENTSCHEIDUNG , DEN KLAEGER NICHT ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ZU ERNENNEN , SEI NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET WORDEN
11 DER KLAEGER MACHT GELTEND , DIE VERFÜGUNG VOM 23. MÄRZ 1983 BESITZE REIN FORMALEN CHARAKTER , DA SIE NICHT DEUTLICH DIE BESONDEREN GRÜNDE ANGEBE , AUS DENEN SEINE PROBEZEIT BEENDET UND SEINE ENTLASSUNG VERFÜGT WORDEN SEI. ER VERTRITT DIE ANSICHT , DER PRÄSIDENT DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES HÄTTE DIE AUSFÜHRUNGEN , DIE ER IM ANSCHLUSS AN DEN PROBEZEITBERICHT GEMACHT HABE , IM EINZELNEN ZURÜCKWEISEN UND ZU DER VOM BEURTEILUNGSAUSSCHUSS GEÄUSSERTEN ANSICHT STELLUNG NEHMEN MÜSSEN. DER SUMMARISCHE CHARAKTER DER GETROFFENEN VERFÜGUNG , DIE SICH DARAUF BESCHRÄNKE , AUF DEN PROBEZEITBERICHT UND DIE STELLUNGNAHME DES BEURTEILUNGSAUSSCHUSSES BEZUG ZU NEHMEN , HABE ES DEM KLAEGER NICHT ERMÖGLICHT , SEINE BESCHWERDE UND SEINE KLAGE VORZUBEREITEN. WAS DIE BESCHWERDE BETREFFE , SO SEI IHM IN DEM SCHREIBEN VOM 28. SEPTEMBER 1983 NUR EINE REIN FORMELLE ANTWORT ERTEILT WORDEN. AUS ALL DIESEN GRÜNDEN GENÜGE DIE ENTSCHEIDUNG , IHN NICHT ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ZU ERNENNEN , NICHT DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS , WO ES HEISSE : ' ' JEDE BESCHWERENDE VERFÜGUNG MUSS MIT GRÜNDEN VERSEHEN SEIN. ' '
12 DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS MACHT IN DIESEM PUNKT ZU SEINER VERTEIDIGUNG GELTEND , DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG BEZIEHE SICH AUF DEN PROBEZEITBERICHT UND DIE STELLUNGNAHME DES BEURTEILUNGSAUSSCHUSSES , DIE DIE GRUNDLAGE GEBILDET HÄTTEN , VON DER MAN SICH BEI DER GETROFFENEN VERFÜGUNG HABE LEITEN LASSEN , SO DASS MAN NICHT DEN VORWURF ERHEBEN KÖNNE , DASS SIE MANGELHAFT BEGRÜNDET SEI.
13 IN BEZUG AUF DIESEN VORWURF IST AUSZUFÜHREN , DASS DIE BEGRÜNDUNGSERFORDERNISSE , DIE FÜR DIE STREITIGE VERFÜGUNG GELTEN , IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BESONDEREN CHARAKTER EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NICHTERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT BEI ABLAUF DER PROBEZEIT BEURTEILT WERDEN MÜSSEN. IN SEINEM URTEIL VOM 17. NOVEMBER 1983 IN DER RECHTSSACHE 290/82 ( TREFOIS/GERICHTSHOF , SLG. 1983 , 3751 ) HAT DER GERICHTSHOF DEN WESENSUNTERSCHIED ZWISCHEN EINER ENTSCHEIDUNG DIESER ART UND DER EIGENTLICHEN ENTLASSUNG EINER BEREITS ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNTEN PERSON HERVORGEHOBEN. WÄHREND IM LETZTEN FALL EINE SORGFÄLTIGE PRÜFUNG DER GRÜNDE FÜR DIE BEENDIGUNG EINES AUF DAUER ANGELEGTEN DIENSTVERHÄLTNISSES ERFORDERLICH IST , ERSTRECKT SICH DIE ÜBERPRÜFUNG DER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE ERNENNUNG VON PROBEBEAMTEN ZU BEAMTEN AUF LEBENSZEIT , AUF DAS VORLIEGEN ODER FEHLEN EINER REIHE POSITIVER TATSACHEN , DIE DIE ERNENNUNG DES PROBEBEAMTEN ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ALS IM DIENSTLICHEN INTERESSE LIEGEND ERSCHEINEN LASSEN.
14 DA ES SICH BEI DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME UM EINE DERARTIGE ENTSCHEIDUNG HANDELTE , WAR DIE VERFÜGUNG VOM 23. MÄRZ 1983 DURCH IHRE BEZUGNAHME SOWOHL AUF DEN PROBEZEITBERICHT ALS AUCH AUF DIE STELLUNGNAHME DES BEURTEILUNGSAUSSCHUSSES MIT EINER REICHLICHEN BEGRÜNDUNG VERSEHEN , DIE ES DEM KLAEGER ERLAUBTE , DIE GRÜNDE , AUS DENEN DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS SEINE ERNENNUNG ZUM BE AMTEN AUF LEBENSZEIT ABGELEHNT HAT , IN VOLLEM UMFANG ZU VERSTEHEN. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES WEITEN ERMESSENS , DAS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE IM VORLIEGENDEN FALL ZUZUBILLIGEN IST , WAR DIESE NICHT VERPFLICHTET , SICH GEGENÜBER DEM KLAEGER ZU RECHTFERTIGEN , DA DER ZWECK DER VERFÜGUNG NICHT DARIN BESTAND , DEM BETROFFENEN EINEN DIENSTPOSTEN ZU NEHMEN , SONDERN DARIN , DIE FRAGE ZU BEURTEILEN , OB ER DIE FÜR DAS VON IHM ANGESTREBTE AMT ERFORDERLICHEN FÄHIGKEITEN BEWIESEN HAT. DIE LANGEN AUSEINANDERSETZUNGEN ZWISCHEN DER VERWALTUNG UND DEM KLAEGER , DIE AUS DER AKTE HERVORGEHEN , ZEIGEN , DASS DER KLAEGER ÜBER DIE GEGEN SEINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERHOBENEN EINWENDUNGEN VÖLLIG AUF DEM LAUFENDEN UND SOMIT IN DER LAGE WAR , SEINE INTERESSEN IN VOLLEM UMFANG ZU VERTRETEN.
15 DIESE RÜGE IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
ZU DER RÜGE , ES SEI DEM KLAEGER UNMÖGLICH GEWESEN , EINE PROBEZEIT UNTER NORMALEN BEDINGUNGEN ABZULEISTEN
16 DER KLAEGER MACHT GELTEND , ER HABE DIE IN ARTIKEL 34 DES STATUTS VORGESEHENE PROBEZEIT NICHT UNTER NORMALEN BEDINGUNGEN ABLEISTEN KÖNNEN. ER ERKLÄRT IN DIESEM ZUSAMMENHANG ZUNÄCHST , SEINE PROBEZEIT HABE IN WIRKLICHKEIT NICHT DIE NORMALE DAUER VON NEUN MONATEN UMFASST. ZÄHLE MAN NÄMLICH DIE DAUER SEINES URLAUBS , DIE FERIENZEIT , IN DER DIE DIENSTSTELLEN LANGSAMER ARBEITETEN , UND SCHLIESSLICH DEN ZEITRAUM ZWISCHEN DER ABFASSUNG DES PROBEZEITBERICHTS UND DEM REGULÄREN ENDE DER PROBEZEIT ZUSAMMEN , SO BETRAGE DIE RICHTIGE PROBEZEIT IN WIRKLICHKEIT NUR ETWA DIE HÄLFTE DER IM STATUT VORGESEHENEN ZEIT. AUSSERDEM HÄTTE DIE VERWALTUNG IHM DER ÜBUNG ENTSPRECHEND GEGEN MITTE SEINER PROBEZEIT EINE ERMAHNUNG ZUKOMMEN LASSEN MÜSSEN , FALLS SIE DER AUFFASSUNG GEWESEN SEI , SEINE LEISTUNGEN LIESSEN ZU WÜNSCHEN ÜBRIG. SCHLIESSLICH SEIEN DIE BEWERTUNGEN , DIE DER VERFASSER DES PROBEZEITBERICHTS ÜBER IHN ABGEGEBEN HABE , NICHT BEGRÜNDET. DIESE BEWERTUNGEN SEIEN AUF ÜBERMÄSSIGE ANFORDERUNGEN ZURÜCKZUFÜHREN , DIE DER DIREKTOR UNTER VERKENNUNG DER ANPASSUNGSSCHWIERIGKEITEN EINES PROBEBEAMTEN AUFGESTELLT HABE , DER VOR BEDEUTENDE AUFGABEN GESTELLT WORDEN SEI , OBWOHL ER KEINERLEI ERFAHRUNGEN MIT ANGELEGENHEITEN DER GEMEINSCHAFTEN BESESSEN HABE , SOWIE AUF DIE WEIGERUNG , IHM DIE NOTWENDIGEN ARBEITSMITTEL ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN. DER KLAEGER HEBT BESONDERS HERVOR , DASS MAN IHM KEIN ANGEMESSENES BÜRO ZUR VERFÜGUNG GESTELLT HABE UND DASS MAN SICH GEWEIGERT HABE , IHM GEMÄSS DEM ORGANISATIONSPLAN DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES DIE SEINER STELLUNG ALS LEITER DES SEKRETARIATS ENTSPRECHENDEN MITARBEITER ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN. SCHLIESSLICH SEI SEIN SCHICKSAL LETZTLICH VON EINEM EINZIGEN BEURTEILENDEN , NÄMLICH SEINEM DIREKTOR , ABHÄNGIG GEWESEN. DER KLAEGER STELLT DIE FRAGE , WESHALB DER ABTEILUNGSLEITER , DESSEN FÜRSORGE ER WÄHREND SEINER PROBEZEIT ANVERTRAUT GEWESEN SEI , NICHT AUFGEFORDERT WORDEN SEI , SEINE BEURTEILUNG IN DEM PROBEZEITBERICHT , DER ZU SEINER ENTLASSUNG GEFÜHRT HABE , ABZUGEBEN.
17 DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS FÜHRT HIERZU AUS , DIE DAUER DER PROBEZEIT HABE SEHR WOHL DEM IM STATUT VORGESEHENEN ZEITRAUM ENTSPROCHEN UND ES HABE ALLEIN BEIM KLAEGER GELEGEN , DIESE ZU NUTZEN , UM SICH IN SEINE AUFGABEN EINZUARBEITEN. IN BEZUG AUF DIE WARNUNG , DIE MAN DEM KLAEGER GEGEN MITTE SEINER PROBEZEIT HABE ZUKOMMEN LASSEN MÜSSEN , BESTREITET DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS , DASS EINE DERARTIGE ÜBUNG BESTEHE. ER VERWEIST AUF DEN UMSTAND , DASS DER DIREKTOR WÄHREND DER GESAMTEN PROBEZEIT DEN KLAEGER UNABLÄSSIG AUF SEINE FEHLER AUFMERKSAM GEMACHT HABE , WIE DIES DIE ZAHLREICHEN VERMERKE BEWIESEN , IN DENEN DER KLAEGER SEIN VERHALTEN RECHTFERTIGE.
18 IN BEZUG AUF DIE RICHTIGKEIT DER URTEILE ÜBER DIE FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS BERUFT SICH DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS AUF SEINE BEURTEILUNGSFREIHEIT HINSICHTLICH DER BEFÄHIGUNG DER BEAMTEN , DIE ER EINSTELLEN WOLLE. ER VERWEIST DARAUF , DASS DIE MITGLIEDER DES BEURTEILUNGSAUSSCHUSSES TROTZ IHRER KRITIK AN DEN METHODEN DES DIREKTORS UND OBGLEICH SIE UNTERSCHIEDLICH ABGESTIMMT HÄTTEN , ÜBEREINSTIMMEND ZWEIFEL AN DEN FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS IM HINBLICK AUF DIE ANFORDERUNGEN DES VON IHM ANGESTREBTEN POSTENS ZUM AUSDRUCK GEBRACHT HÄTTEN. DREI MITGLIEDER DES BEURTEILUNGSAUSSCHUSSES HÄTTEN DIE ENTLASSUNG DES BETROFFENEN GEBILLIGT , WÄHREND DREI ANDERE EINGERÄUMT HÄTTEN , DASS ER NICHT DIE FÄHIGKEITEN BEWIESEN HABE , DIE FÜR DIE IHM ANVERTRAUTE STELLE ALS FÜR DAS SEKRETARIAT DER FACHGRUPPE FÜR WIRTSCHAFTS-UND FINANZFRAGEN VERANTWORTLICHER BEAMTER ERFORDERLICH SEIEN , UND AUS DIESEM GRUND SEINE VERWENDUNG IN EINER ANDEREN DIENSTSTELLE EMPFOHLEN HÄTTEN.
19 ZUNÄCHST SIND DIE BEANSTANDUNGEN DES KLAEGERS HINSICHTLICH DER DAUER SEINER PROBEZEIT UND DER VERPFLICHTUNG , IHM GEGEN MITTE DER PROBEZEIT EINE WARNUNG ZUKOMMEN ZU LASSEN , ZURÜCKZUWEISEN. ES IST UNSTREITIG , DASS DER ZEITRAUM DER VOM KLAEGER ABGELEISTETEN PROBEZEIT DER IN ARTIKEL 34 DES STATUTS VORGESEHENEN DAUER ENTSPRICHT. WIE DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS ZU RECHT AUSFÜHRT , WAR ES SACHE DES BETROFFENEN , DIE PROBEZEIT SO GUT WIE MÖGLICH ZU NUTZEN. DARÜBER HINAUS IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE VERWALTUNG NICHT VERPFLICHTET IST , DEN BEAMTEN AUF PROBE , DESSEN LEISTUNGEN NICHT ZUFRIEDENSTELLEND SIND , ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT ABZUMAHNEN. DER BEI DEN AKTEN BEFINDLICHE NOTENWECHSEL ZEIGT IM ÜBRIGEN , DASS DER KLAEGER ORDNUNGSGEMÄSS DAVON UNTERRICHTET WURDE , DASS SEINE LEISTUNGEN ZU EINER NEGATIVEN BEURTEILUNG FÜHREN KÖNNTEN. DIE VOM KLAEGER GELTEND GEMACHTEN SPRACHLICHEN SCHWIERIGKEITEN ERSCHEINEN UNBEGRÜNDET , DA DER BETROFFENE SELBST IN SEINEM BEWERBUNGSFRAGEBOGEN SPRACHKENNTNISSE ANGEGEBEN HATTE , DIE GERADE EINER DER GRÜNDE DAFÜR WAREN , DASS IHM BEI DER EINSTELLUNG DER VORZUG GEGEBEN WURDE. SCHLIESSLICH IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER KLAEGER , DER EINE UNMITTELBARE ERNENNUNG AUF EINER SCHON VERHÄLTNISMÄSSIG HOHEN STUFE DER HIERARCHIE UND FÜR EINEN BESONDERS WICHTIGEN DIENSTPOSTEN IN DEN DIENSTSTELLEN DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ANSTREBTE , MIT ANFORDERUNGEN RECHNEN MUSSTE , DIE BEI WEITEM DAS ÜBERSTIEGEN , WAS DIE VERWALTUNG VON EINEM ANFÄNGER IM ÖFFENTLICHEN DIENST DER GEMEINSCHAFTEN ERWARTEN DARF. IN DIESEM ZUSAMMENHANG ERSCHEINT DER VOM WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS ERHOBENE VORWURF EINER GEWISSEN AHNUNGSLOSIGKEIT DES KLAEGERS HINSICHTLICH DES NIVEAUS SEINER VERANTWORTLICHKEITEN NICHT UNBEGRÜNDET.
20 DIESE ÜBERLEGUNGEN LASSEN JEDOCH DIE FRAGE OFFEN , OB DER KLAEGER IN DIE LAGE VERSETZT WURDE , SEINE PROBEZEIT UNTER NORMALEN BEDINGUNGEN ABZULEISTEN. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER UNBESTRITTENEN TATSACHEN , DIE SICH AUS DER UNTERSUCHUNG DER RECHTSSACHE ERGEBEN HABEN , IST DIESE FRAGE ZU VERNEINEN. FOLGENDE UMSTÄNDE SIND IN DIESEM ZUSAMMENHANG VON BEDEUTUNG :
21 ERSTENS ERGIBT SICH AUS DEN AKTEN UND AUS DEN ANTWORTEN DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES AUF DIE VOM GERICHTSHOF GESTELLTEN FRAGEN , DASS DER KLAEGER BEI SEINEM DIENSTANTRITT KEINE GENAUE BESCHREIBUNG SEINER KÜNFTIGEN AUFGABEN UND VERANTWORTLICHKEITEN ERHALTEN HAT. DIE AUSHÄNDIGUNG VON UNTERLAGEN WIE DES BEAMTENSTATUTS , DER GESCHÄFTSORDNUNG UND EINER ALLGEMEINEN BESCHREIBUNG DER STELLE EINES HAUPTVERWALTUNGSRATS WAR INSOWEIT NICHT AUSREICHEND. DA ES SICH UM EINE WICHTIGE TÄTIGKEIT IM RAHMEN DES SEKRETARIATS DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES HANDELTE , WAR DIE VERWALTUNG VERPFLICHTET , DEN KLAEGER ÜBER DIE ART DER VON IHM ZU ERFÜLLENDEN AUFGABEN , ÜBER DEN UMFANG SEINER VERANTWORTLICHKEITEN UND ÜBER DIE INITIATIVEN , DIE VON IHM ERWARTET WURDEN , AUFZUKLÄREN. DEM KLAEGER ÜBERTRAGENE GELEGENTLICHE AUFGABEN , BEANSTANDUNGEN IN BEZUG AUF SEIN VERHALTEN ODER DIE QUALITÄT SEINER ARBEIT ODER DER RAT , DAS ARCHIV DER DIENSTSTELLE ZU BENUTZEN , UM SICH IN DIE PRAXIS EINZUARBEITEN , KÖNNEN KEINE DIENSTANWEISUNGEN ERSETZEN.
22 ZWEITENS RÜGT DER KLAEGER MIT RECHT , DASS ER KEINE SEINER TÄTIGKEIT ANGEMESSENEN MATERIELLEN ARBEITSBEDINGUNGEN GEHABT HAT UND DASS ER AUFGRUND STÄNDIGER EINGRIFFE SEINES VORGESETZTEN NICHT IN DER ÜBLICHEN WEISE MIT DEM PERSONAL ZUSAMMENARBEITEN KONNTE , DAS NACH DEM ORGANISATIONSPLAN SEINER DIENSTSTELLE ZUGEWIESEN WAR.
23 SCHLIESSLICH IST AUSSERGEWÖHNLICH , DASS DER ABTEILUNGSLEITER , DEM DER KLAEGER INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE ABLEISTUNG SEINER PROBEZEIT ANVERTRAUT WAR , OFFENBAR VON DEM DIREKTOR , SOWOHL WAS DEN TATSÄCHLICHEN ABLAUF DER PROBEZEIT ALS AUCH WAS DIE BEURTEILUNG IM PROBEZEITBERICHT BETRIFFT , UMGANGEN WURDE.
24 AUS ALL DIESEN GRÜNDEN KANN ANGENOMMEN WERDEN , DASS DER KLAEGER NICHT DIE GELEGENHEIT ERHALTEN HAT , SEINE PROBEZEIT UNTER NORMALEN BEDINGUNGEN ZU ABSOLVIEREN , WESHALB DIE ENTSCHEIDUNG , SEINE PROBEZEIT ZU BEENDEN , OHNE IHN ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ZU ERNENNEN , AUFZUHEBEN IST. DA DIE MÖGLICHKEIT FÜR DEN KLAEGER , EINE ZWEITE PROBEZEIT ABZULEISTEN , UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN EINE ANGEMESSENE BEFRIEDIGUNG DARSTELLT , SIND DIE ANSPRÜCHE DES BETROFFENEN AUF ZAHLUNG SEINER BEZUEGE UND GEWÄHRUNG DER ÜBRIGEN IM STATUT VORGESEHENEN VORTEILE FÜR DIE ZEIT VOM 31. MÄRZ 1983 BIS ZUM ZEITPUNKT EINER MÖGLICHEN WIEDEREINWEISUNG SOWIE AUF SCHADENSERSATZ INSOWEIT ABZUWEISEN , ALS SIE HILFSWEISE GELTEND GEMACHT WORDEN SIND.
25 BEI DIESER SACHLAGE SIND DIE BEANSTANDUNGEN DES KLAEGERS IN BEZUG AUF DIE BEURTEILUNG SEINER LEISTUNGEN DURCH DIE VERWALTUNG GEGENSTANDSLOS GEWORDEN. ALLERDINGS IST ZU BEMERKEN , DASS DER GERICHTSHOF JEDENFALLS - AUSSER IM FALL OFFENSICHTLICHER BEURTEILUNGSFEHLER ODER EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS - NICHT IN DIE BEURTEILUNG DER ORGANE HINSICHTLICH DES ERGEBNISSES EINER PROBEZEIT UND DER BEWERTUNG DER BEFÄHIGUNG EINES BEWERBERS FÜR EINE ENDGÜLTIGE ERNENNUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST DER GEMEINSCHAFTEN EINGREIFEN DARF.
26 DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS WIRD GEMÄSS ARTIKEL 176 EWG-VERTRAG DIE SICH AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES ERGEBENDEN MASSNAHMEN IN DER WEISE ZU ERGREIFEN HABEN , DASS ER DEM KLAEGER DIE MÖGLICHKEIT BIETET , EINE ZWEITE PROBEZEIT ABZULEISTEN , BEI DEREN ABLAUF EINE NEUE BEURTEILUNG SEINER BEFÄHIGUNG ERSTELLT WIRD.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
27 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DESHALB WERDEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS DEM WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS AUFERLEGT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE VERFÜGUNG NR. 146/83 A DES PRÄSIDENTEN DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ÜBER DIE ENTLASSUNG DES KLAEGERS BEI ABLAUF SEINER PROBEZEIT WIRD AUFGEHOBEN.
2)DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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