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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.11.1975
Aktenzeichen: 30-75
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
DAS GEBOT, EINZIG UND ALLEIN DIE DD 4-BESCHEINIGUNG AUF VORLAGE ZUM NACHWEIS DAFÜR ZUZULASSEN, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN, DIE DEN ANSPRUCH BEGRÜNDEN, NUR MIT DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN ABSCHÖPFUNG BELASTET ZU WERDEN, DARF NICHT DEM UNTERNEHMEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN, DAS IM AUGENBLICK DES GRENZUEBERTRITTS DER WAREN DEN FORMVORSCHRIFTEN GENÜGT, DIE IN DEM EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT ZU DIESEM ZEITPUNKT NOCH GELTEN. DER MITGLIEDSTAAT, DER KEINE MASSNAHMEN ZUR TATSÄCHLICHEN DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HAT, DIE DIE VERPFLICHTUNG BEGRÜNDET, DIE DD 4-BESCHEINIGUNG VORZULEGEN, KANN SICH DEN UNTERNEHMEN GEGENÜBER NICHT AUF DIE MANGELNDE ERFÜLLUNG DER IHNEN OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN BERUFEN, VIELMEHR MUSS ER VORÜBERGEHEND ANDERE GEEIGNETE MITTEL ZUM NACHWEIS DAFÜR ZULASSEN, DASS DIE GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. NOVEMBER 1975. - UNIL-IT S.P.A. GEGEN STAATLICHE FINANZVERWALTUNG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE. - RECHTSSACHE 30-75.
Entscheidungsgründe:
1 DIE ITALIENISCHE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE HAT MIT URTEIL VOM 22. NOVEMBER 1974, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 18. MÄRZ 1975, AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 17. JULI 1962 ( ABL. NR. 76 VOM 24. AUGUST 1962, S. 2140 ) SOWIE EINIGER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 13/64 DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1964 ( ABL. NR. 34 VOM 27. FEBRUAR 1964, S. 549 ) IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 82/64 DES RATES VOM 30. JUNI 1964 ( ABL. NR. 105 VOM 1. JULI 1964, S. 1626 ) GEÄNDERTEN FASSUNG VORGELEGT.
2/3 DIE ENTSCHEIDUNG, UM DIE ES HIER GEHT, REGELT DIE BESONDEREN METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN BEI DER ANWENDUNG DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN ABSCHÖPFUNG IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK. SIE ERGÄNZT EINE DENSELBEN GEGENSTAND BETREFFENDE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 5. DEZEMBER 1960 ( ABL. NR. 4 VOM 20. JANUAR 1961, S. 29 ), DIE FÜR SÄMTLICHE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEFÖRDERTEN WAREN, JE NACH DEM EINZELFALL, BESCHEINIGUNGEN NACH FORMBLATT DD 1 ODER DD 2 EINFÜHRTE, DIE DEN ZOLLBEHÖRDEN BEIM GRENZUEBERTRITT DER WARE VORZULEGEN WAREN. DIE UMSTRITTENE ENTSCHEIDUNG FÜHRT ABWEICHEND VON DER ENTSCHEIDUNG VOM 5. DEZEMBER 1960 BEI WAREN, DIE EINER ABSCHÖPFUNG BEIM GRENZUEBERTRITT UNTERLIEGEN, EINE BESONDERE BESCHEINIGUNG - NACH FORMBLATT DD 4 - EIN, VON DEREN VORLAGE BEI DER ZOLLAMTLICHEN ABFERTIGUNG DER WAREN IM EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT ES ABHÄNGT, OB AUF DIESE DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHE ABSCHÖPFUNGSREGELUNG ANWENDUNG FINDET, DIE GÜNSTIGER IST ALS DIE FÜR ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN GELTENDE REGELUNG. DIE BESCHEINIGUNG DD 4 IST SO ANGELEGT, DASS MIT IHRER HILFE NACHGEPRÜFT WERDEN KANN, OB DIE VORAUSSETZUNGEN GEGEBEN SIND, AN DIE DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHE REGELUNG GEKNÜPFT IST, NICHT ZULETZT ALSO, OB ES SICH UM LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE HANDELT, DIE TATSÄCHLICH IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLT SIND.
4 DIE VERORDNUNG NR. 13/64 DES RATES ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 82/64 GEÄNDERTEN FASSUNG SIEHT FÜR DIE UNTER DIE VERORDNUNG FALLENDEN ERZEUGNISSE, DARUNTER KÄSE, DIE ERRICHTUNG ZWEIER ABSCHÖPFUNGSSYSTEME VOR - ZUM EINEN FÜR DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN UND ZUM ANDEREN FÜR DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN -, DIE AM 1. NOVEMBER 1974 IN KRAFT GETRETEN SIND. SEIT DIESEM ZEITPUNKT WIRD DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHE ABSCHÖPFUNGSREGELUNG ANGEWANDT, WENN DER ZOLLSTELLE DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS, BEI DER DIE WAREN GESTELLT WERDEN, INNERHALB EINER FRIST VON EINEM MONAT GEMÄSS ARTIKEL 1 UND 4 DER ENTSCHEIDUNG VOM 17. JULI 1962 DIE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG DD 4 VORGELEGT WIRD.
5/10 DIE AN DEM VOR DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE AUSGETRAGENEN RECHTSSTREIT BETEILIGTE FIRMA FÜHRTE NACH DEM 1. NOVEMBER 1964 AUS DER BUNDESREPUBLIK UND DEN NIEDERLANDEN KÄSEPARTIEN NACH ITALIEN EIN, DIE IM OKTOBER 1964 VERSANDT UND, JE NACHDEM, MIT DD 1-BESCHEINIGUNGEN ( IM FALLE DER UNMITTELBAREN BEFÖRDERUNG NACH ITALIEN ) ODER MIT DD 3-BESCHEINIGUNGEN ( IM FALLE DER ALS MITTELBAR BEWERTETEN BEFÖRDERUNG NACH ITALIEN ) VERSEHEN WORDEN WAREN. DIE FIRMA UNIL WAR, WIE SIE BEHAUPTET, NICHT IN DER LAGE, SICH BEI DER DEUTSCHEN ODER DER NIEDERLÄNDISCHEN VERWALTUNG DIE BESAGTE DD 4-BESCHEINIGUNG FÜR DIE HIER IN REDE STEHENDE LIEFERUNG ZU BESCHAFFEN. ÜBERDIES GAB ES IM ZEITPUNKT DER STREITIGEN EINFUHR, JEDENFALLS SOWEIT DIESE VOR DEM 19. NOVEMBER 1964 ERFOLGTE, IN ITALIEN WEDER GESETZLICHE VORSCHRIFTEN NOCH VERWALTUNGSINTERNE MASSNAHMEN, DURCH DIE DIE VERPFLICHTUNG, EINE DD 4-BESCHEINIGUNG VORZULEGEN, AUF DIE UNTER DIE VERORDNUNG NR. 13/64 FALLENDEN WAREN AUSGEDEHNT WURDE. DIESES ERFORDERNIS WURDE ERST IN EINEM MINISTERIALERLASS VOM 19. NOVEMBER 1964 AUFGESTELLT, WÄHREND EIN FERNSCHRIFTLICH VERBREITETES RUNDSCHREIBEN FÜR DIE ZEIT VOM 1. BIS ZUM 19. NOVEMBER BESTIMMT HATTE, DASS MILCHERZEUGNISSE UNTER DEM VORBEHALT SPÄTERER ABGABENFESTSETZUNG ( DAZIO IN SOSPESO ) VORLÄUFIG ZUM VERKEHR IN ITALIEN ZUZULASSEN SEIEN. ERST DURCH EIN DECRETO LEGGE VOM 23. DEZEMBER 1964 ( GAZZETTA UFFICIALE VOM 23. DEZEMBER 1964 ) WURDE DAS DOPPELTE ABSCHÖPFUNGSSYSTEM BEI MILCHERZEUGNISSEN RÜCKWIRKEND ZUM 1. NOVEMBER 1964 EINGEFÜHRT. NACH ANGABEN DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS, DIE IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ENTSPRECHENDE ERKLÄRUNGEN IHRER GESCHÄFTSPARTNER IN DEN AUSFUHRLÄNDERN VORGELEGT HAT, SCHEITERTEN IHRE BEMÜHUNGEN, SICH IM NOVEMBER 1964 DD 4-BESCHEINIGUNGEN ZU BESCHAFFEN, AN DER ABLEHNENDEN HALTUNG DER ZOLLBEHÖRDEN IN DEN BETREFFENDEN LÄNDERN. RUND ACHTZEHN MONATE NACH DER EINFUHR VERLANGTE DIE ITALIENISCHE VERWALTUNG VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS DIE ZAHLUNG DER IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN ANWENDBAREN ABSCHÖPFUNGEN MIT DER BEGRÜNDUNG, DIE EINFUHR SEI NICHT DURCH EINE DD 4-BESCHEINIGUNG ABGEDECKT GEWESEN.
ZUR ERSTEN FRAGE
11 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB SICH AUFGRUND DER ENTSCHEIDUNG VOM 17. JULI 1962 IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR. 13/64 DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1964 AUS DER UNMITTELBAREN GELTUNG DER IN DER VERORDNUNG NR. 13/64 GETROFFENEN ABSCHÖPFUNGSREGELUNG IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN SEIT DEM 1. NOVEMBER 1964 UNABHÄNGIG VOM ERLASS ENTSPRECHENDER INNERSTAATLICHER RECHTSNORMEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN DIE VERPFLICHTUNG ABLEITEN LIESS, DIE BESCHEINIGUNG DD 4 ZU VERWENDEN, UM IN DEN GENUSS DER GEMEINSCHAFTSPRÄFERENZ ZU KOMMEN.
12/16 ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 13/64 UNTERSAGT MIT WIRKUNG VOM 1. NOVEMBER 1964 IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DIE ERHEBUNG VON ZÖLLEN ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG BEI DEN UNTER DIESE NORMIERUNG FALLENDEN ERZEUGNISSEN. DIE VERORDNUNG SIEHT WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHR ABSCHÖPFUNGEN VOR, DEREN BETRAG DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 UNTER BEACHTUNG DER IN DER VERORDNUNG AUFGESTELLTEN KRITERIEN FESTSETZEN. DIESE VERORDNUNG GEWÄHRT DEN UNTERNEHMEN EINEN ANSPRUCH DARAUF, DASS SIE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHR MIT EINER GERINGEREN ABSCHÖPFUNG BELASTET WERDEN ALS BEI DER EINFUHR GLEICHARTIGER ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN. AUFGRUND DER ENTSCHEIDUNG VOM 17. JULI 1962 DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN NUR DIE DD 4-BESCHEINIGUNG AUF VORLAGE ZUM NACHWEIS DAFÜR ZULASSEN, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERHEBUNG DER ABSCHÖPFUNG ZUM GÜNSTIGEREN SATZ VORLIEGEN. DIESE VERPFLICHTUNG, DIE AUFERLEGT WURDE, UM MISSBRÄUCHE BEI DEM DEN UNTERNEHMEN OBLIEGENDEN NACHWEIS IHRER ANSPRUCHSBERECHTIGUNG VORZUBEUGEN, BEDINGT, DASS DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN DIE UNTERNEHMEN IN DIE LAGE VERSETZEN, IHRER BEWEISPFLICHT NACHKOMMEN ZU KÖNNEN. DAS IST SO LANGE NICHT DER FALL, WIE DER EINFÜHRENDE MITGLIEDSTAAT NICHT DIE ZUR OBLIGATORISCHEN VORLAGE DER DD 4-BESCHEINIGUNG NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ERGREIFT, SO DASS DEN WAREN BEIM GRENZUEBERTRITT ZWANGSLÄUFIG NUR DIE NACH DEN FRÜHEREN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN BESCHEINIGUNGEN BEILIEGEN KÖNNEN. DAHER DARF DAS GEBOT, EINZIG UND ALLEIN DIE DD 4-BESCHEINIGUNG AUF VORLAGE ZUM NACHWEIS DAFÜR ZUZULASSEN, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN, DIE DEN ANSPRUCH BEGRÜNDEN, NUR MIT DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN ABSCHÖPFUNG BELASTET ZU WERDEN, NICHT DEM UNTERNEHMEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN, DAS IM AUGENBLICK DES GRENZUEBERTRITTS DER WAREN DEN FORMVORSCHRIFTEN GENÜGT, DIE IN DEM EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT ZU DIESEM ZEITPUNKT NOCH GELTEN.
17 ZWAR HEISST ES IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG VOM 17. JULI 1962 : " AUSNAHMSWEISE KANN DIE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG NACH FORMBLATT DD 4 AUCH NACH AUSFUHR DER WAREN, AUF DIE SIE SICH BEZIEHT, AUSGESTELLT WERDEN, WENN SIE INFOLGE EINES IRRTUMS ODER UNVERSCHULDETEN VERSEHENS BEI DER AUSFUHR DER WAREN NICHT BEANTRAGT WORDEN IST. " DIESE BESTIMMUNG ERFASST JEDOCH ANDERE FÄLLE ALS DEN, DASS DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT NOCH NICHT VERBINDLICH DIE VORLAGE EINER DD 4-BESCHEINIGUNG VORGESCHRIEBEN HAT.
18 MITHIN IST DIE ERSTE FRAGE WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : DIE ENTSCHEIDUNG VOM 17. JULI 1962 IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR. 13/64 IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 82/64 GEÄNDERTEN FASSUNG BERECHTIGT DIE UNTERNEHMEN DAZU, NUR DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHE ABSCHÖPFUNG ZU ZAHLEN, SOFERN SIE UNTER VORLAGE EINER DD 4-BESCHEINIGUNG DEN NACHWEIS ERBRINGEN, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN, DIE ERFORDERLICH SIND, UM IN DEN GENUSS DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN ABSCHÖPFUNG ZU KOMMEN, DOCH KANN DER MITGLIEDSTAAT, DER KEINE MASSNAHMEN ZUR TATKRÄFTIGEN DURCHFÜHRUNG DIESER ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HAT, SICH DEN UNTERNEHMEN GEGENÜBER NICHT AUF DIE MANGELNDE ERFÜLLUNG DER IHNEN OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN BERUFEN, VIELMEHR MUSS ER VORÜBERGEHEND ANDERE GEEIGNETE MITTEL ZUM NACHWEIS DAFÜR ZULASSEN, DASS DIE GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.
19 DIE ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE MACHT DIE WEITEREN FRAGEN GEGENSTANDSLOS.
Kostenentscheidung:
20 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM MITGLIEDSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE MIT URTEIL VOM 22. NOVEMBER 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE ENTSCHEIDUNG VOM 17. JULI 1962 IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR. 13/64 IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 82/64 GEÄNDERTEN FASSUNG BERECHTIGT DIE UNTERNEHMEN DAZU, NUR DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHE ABSCHÖPFUNG ZU ZAHLEN, SOFERN SIE UNTER VORLAGE EINER DD 4-BESCHEINIGUNG DEN NACHWEIS ERBRINGEN, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN, DIE ERFORDERLICH SIND, UM IN DEN GENUSS DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN ABSCHÖPFUNG ZU KOMMEN, DOCH KANN DER MITGLIEDSTAAT, DER KEINE MASSNAHMEN ZUR TATSÄCHLICHEN DURCHFÜHRUNG DIESER ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HAT, SICH DEN UNTERNEHMEN GEGENÜBER NICHT AUF DIE MANGELNDE ERFÜLLUNG DER IHNEN OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN BERUFEN, VIELMEHR MUSS ER VORÜBERGEHEND ANDERE GEEIGNETE MITTEL ZUM NACHWEIS DAFÜR ZULASSEN, DASS DIE GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.
Ende der Entscheidung
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