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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.11.1976
Aktenzeichen: 30-76
Rechtsgebiete: EWGV, EGKSV, Beamtenstatut
Vorschriften:
EWGV Art. 176 | |
EGKSV Art. 149 | |
Beamtenstatut Art. 25 | |
Beamtenstatut Art. 110 |
1. DIE ADRESSATEN EINES URTEILS DES GERICHTSHOFES , MIT DEM EINE VON EINEM ORGAN ERLASSENE RECHTSHANDLUNG AUFGEHOBEN WIRD , WERDEN ZWEIFELLOS DURCH DIE ART , IN DER DAS ORGAN DIESES URTEIL AUSFÜHRT , UNMITTELBAR BETROFFEN. SIE SIND DAHER BEFUGT , EINEN ETWAIGEN VERSTOSS DES ORGANS GEGEN DIE PFLICHTEN AUS DEN ANWENDBAREN VORSCHRIFTEN DURCH DEN GERICHTSHOF FESTSTELLEN ZU LASSEN.
2. DIE IN ARTIKEL 110 ABSATZ 2 VORGESEHENE UNTERRICHTUNG DES PERSONALS KANN IM WEGE EINER MITTEILUNG AN DIE PERSONALVERTRETUNG ERFOLGEN.
3. ARTIKEL 25 DES STATUTS BESTIMMT , IN WELCHER FORM VERFÜGUNGEN BEKANNTGEGEBEN WERDEN , ENTHÄLT JEDOCH NICHTS ÜBER DIE BEKANNTGABE VON AKTEN MIT ALLGEMEINER WIRKUNG ODER VON MASSNAHMEN , DIE MIT EINER ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG INNERHALB DES ORGANS ZUSAMMENHÄNGEN.
4. DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS IST IM ZEITPUNKT DER ERSTELLUNG DES VERZEICHNISSES DER GEEIGNETEN BEWERBER NICHT VERPFLICHTET , EINE DE-FACTO-STELLUNG EINES BEWERBERS ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE NOCH NICHT DURCH EINE FÖRMLICHE VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ANERKANNT UND IN DER PERSONALAKTE DES BETROFFENEN AKTENKUNDIG GEMACHT WORDEN WAR.
5. IST DIE UNGENAUIGKEIT EINER BEGRÜNDUNG NICHT VON AUSSCHLAGGEBENDER BEDEUTUNG , SO BEEINTRÄCHTIGT SIE DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG NICHT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 25. NOVEMBER 1976. - BERTHOLD KUESTER GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 30-76.
Entscheidungsgründe:
1/5 MIT DER AM 18. MÄRZ 1976 EINGEREICHTEN KLAGE BEANTRAGT DER KLAEGER , DIE VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT IM ANSCHLUSS AN DAS INTERNE AUSWAHLVERFAHREN A/45 AUSGESPROCHENE ERNENNUNG VON HERRN ROGER WÜRTH VOM 15. SEPTEMBER 1975 AUFZUHEBEN. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT HATTE DIESE VERFÜGUNG ZUM ERSATZ DER ERNENNUNG VON HERRN GERARD KIEFFER GETROFFEN , DIE AM 14. FEBRUAR 1974 IM ANSCHLUSS AN DASSELBE AUSWAHLVERFAHREN AUSGESPROCHEN UND VOM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 10. JULI 1975 IN DER RECHTSSACHE 77/74 ( KÜSTER/EUROPÄISCHES PARLAMENT , SLG. 1975 , 949 ) AUFGEHOBEN WORDEN WAR. UM DIESEM URTEIL NACHZUKOMMEN , HÄTTE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NACH ANSICHT DES KLAEGERS NICHT NUR DIE ERNENNUNG VON HERRN GERARD KIEFFER FÜR HINFÄLLIG BETRACHTEN , SONDERN DAS GESAMTE ZUGRUNDE LIEGENDE AUSWAHLVERFAHREN WIDERRUFEN UND SOMIT EIN NEUES EINSTELLUNGSVERFAHREN ZUR BESETZUNG DER FREIEN STELLE DURCHFÜHREN MÜSSEN. DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HABE STATTDESSEN LEDIGLICH DIE ERNENNUNG VON HERRN GERARD KIEFFER DURCH DIE VON HERRN ROGER WÜRTH ERSETZT UND SOMIT IHRE PFLICHTEN AUS DEN ARTIKELN 176 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UND 149 ABSATZ 1 EGKS-VERTRAG VERKANNT. IM ÜBRIGEN SEI DIE ERNENNUNG VON HERRN ROGER WÜRTH AUS VERSCHIEDENEN GRÜNDEN FEHLERHAFT.
ZULÄSSIGKEIT
6/7 DIE BEKLAGTE PARTEI ERHEBT GEGENÜBER DER KLAGE EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE , SOWEIT DARIN GELTEND GEMACHT WIRD , DIE STREITIGE VERFÜGUNG SEI VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UNTER VERKENNUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1975 IN DER RECHTSSACHE 77/74 ERLASSEN WORDEN. DIESES URTEIL BEINHALTE NICHT DIE AUFHEBUNG DES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS A/45 , SONDERN LEDIGLICH DIE AUFHEBUNG DER ERNENNUNG VON HERRN GERARD KIEFFER VOM 14. FEBRUAR 1974 , SO DASS DIE KLAGEANTRAEGE ZU DIESEM PUNKT DER TRAGWEITE DES GENANNTEN URTEILS WIDERSPRÄCHEN.
8/10 DIE ADRESSATEN EINES URTEILS DES GERICHTSHOFES , MIT DEM EINE VON EINEM ORGAN ERLASSENE RECHTSHANDLUNG AUFGEHOBEN WIRD , WERDEN ZWEIFELLOS DURCH DIE ART , IN DER DAS ORGAN DIESES URTEIL AUSFÜHRT , UNMITTELBAR BETROFFEN. SIE SIND SOMIT BEFUGT , EINEN ETWAIGEN VERSTOSS DES ORGANS GEGEN DIE PFLICHTEN AUS DEN ANWENDBAREN VORSCHRIFTEN DURCH DEN GERICHTSHOF FESTSTELLEN ZU LASSEN. DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.
BEGRÜNDETHEIT
11/12 1. DER KLAEGER VERTRITT DIE ANSICHT , DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT HÄTTE , UM DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1975 IN DER RECHTSSACHE 77/74 NACHZUKOMMEN , DIE FREIE STELLE AUFGRUND EINES NEUEN EINSTELLUNGSVERFAHRENS BESETZEN MÜSSEN. DIE DURCHFÜHRUNG EINES SOLCHEN VERFAHRENS HABE SICH UM SO MEHR AUFGEDRÄNGT , ALS DAS URTEIL VOM 10. JULI 1975 NUR ÜBER EINE EINZIGE RÜGE DER KLAGE ENTSCHIEDEN UND SOMIT NICHT SÄMTLICHE FRAGEN BEZUEGLICH DER RECHTMÄSSIGKEIT DES AUSWAHLVERFAHRENS A/45 ERSCHÖPFEND BEHANDELT HABE.
13/17 DEM VORGENANNTEN URTEIL ZUFOLGE BEANTRAGTE DER KLAEGER UNTER ANDEREM , ' ' DIE IM ANSCHLUSS AN DAS AUSWAHLVERFAHREN A/45 AUSGESPROCHENE ERNENNUNG ALS FEHLERHAFT UND RECHTSWIDRIG AUFZUHEBEN ' '. DIE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES URTEILS BEGINNEN MIT DER FESTSTELLUNG , DASS MIT DER KLAGE BEANTRAGT WERDE , ' ' DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG... UND DEMGEMÄSS DIE... ERNENNUNG DES HERRN KIEFFER... AUFZUHEBEN ' '. IN DER ENTSCHEIDUNGSFORMEL WIRD FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN : ' ' DIE IM ANSCHLUSS AN DAS AUSWAHLVERFAHREN A/45 AUSGESPROCHENE ERNENNUNG DES HERRN GERARD KIEFFER WIRD AUFGEHOBEN ' '. HIERAUS ERGIBT SICH EINDEUTIG , DASS DAS URTEIL DAVON AUSGING , ZIEL DER KLAGE SEI HAUPTSÄCHLICH DIE AUFHEBUNG DER ERNENNUNG VON HERRN KIEFFER , DAS AUSWAHLVERFAHREN ABER NUR INSOWEIT , ALS DIESES ZU DER ANGEFOCHTENEN ERNENNUNG GEFÜHRT HATTE ; DEMENTSPRECHEND WURDE AUCH ENTSCHIEDEN. SOMIT IST DIE RÜGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
18/20 2. DER KLAEGER MACHT FERNER GELTEND , DAS DER ANGEFOCHTENEN ERNENNUNG ZUGRUNDE LIEGENDE AUSWAHLVERFAHREN A/45 BEINHALTE MEHRERE MÄNGEL , DIE ZUR AUFHEBUNG DER ERNENNUNG FÜHREN MÜSSTEN. ZUR BEGRÜNDUNG SEINER RÜGEN TRAEGT DER KLAEGER VOR , DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DIESES AUSWAHLVERFAHREN SEI NICHT ORDNUNGSGEMÄSS BESTELLT WORDEN , DENN DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS HABE DIE MITGLIEDER DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES AUFGRUND EINER HIERFÜR VOM PRÄSIDIUM DES ORGANS VORGENOMMENEN ZUSTÄNDIGKEITSÜBERTRAGUNG BENANNT , DIE NICHT RECHTSWIRKSAM SEI , WEIL SIE DEM PERSONAL NICHT IN DER IM STATUT VORGESCHRIEBENEN FORM ZUR KENNTNIS GEBRACHT WORDEN SEI. NACH ANSICHT DES KLAEGERS WÄRE EINE DERARTIGE ÜBERTRAGUNG NUR WIRKSAM , WENN SIE GEMÄSS ARTIKEL 25 DES STATUTS DURCH AUSHANG BEKANNTGEMACHT ODER VERÖFFENTLICHT WORDEN WÄRE.
21/22 NACH ARTIKEL 110 ABSATZ 2 DES STATUTS WERDEN ' ' ALLE... ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ( ZUM STATUT )... DEM PERSONAL ZUR KENNTNIS GEBRACHT ' ' ; DIE VORSCHRIFT LÄSST JEDOCH OFFEN , IN WELCHER FORM DAS PERSONAL ZU UNTERRICHTEN IST. ARTIKEL 25 DES STATUTS DAGEGEN BESTIMMT ZWAR , IN WELCHER FORM VERFÜGUNGEN BEKANNTGEMACHT WERDEN , ENTHÄLT JEDOCH NICHTS ÜBER DIE BEKANNTGABE VON AKTEN MIT ALLGEMEINER WIRKUNG ODER VON MASSNAHMEN , DIE MIT EINER ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG INNERHALB DES ORGANS ZUSAMMENHÄNGEN.
23/25 DIE STREITIGE ZUSTÄNDIGKEITSÜBERTRAGUNG HAT EINE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN INNERHALB DES ORGANS ZUM INHALT ; EINE SOLCHE MASSNAHME IST ALLGEMEIN ZULÄSSIG. ES STEHT JEDENFALLS FEST , DASS SIE NICHT NUR DEN GENERALDIREKTOREN DES ORGANS , DEN FRAKTIONSVORSITZENDEN , DEM SEKRETARIAT UND DEM KONTROLLBÜRO , SONDERN AUCH DER NACH ARTIKEL 9 DES STATUTS GEBILDETEN PERSONALVERTRETUNG MITGETEILT WURDE , DEREN AUFGABE NACH DER GENANNTEN BESTIMMUNG UNTER ANDEREM DARIN BESTEHT , DIE INTERESSEN DES PERSONALS GEGENÜBER DEM ORGAN WAHRZUNEHMEN UND ' ' FÜR EINE STÄNDIGE VERBINDUNG ZWISCHEN DEM ORGAN UND DEM PERSONAL ' ' ZU SORGEN. ANGESICHTS DIESER UMSTÄNDE IST DIE BEANSTANDETE ZUSTÄNDIGKEITSÜBERTRAGUNG RECHTSWIRKSAM , WOBEI DAHINGESTELLT BLEIBEN KANN , OB EINE SOLCHE ÜBERTRAGUNG EINE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 110 ABSATZ 2 DES STATUTS DARSTELLT.
26 DER KLAEGER MACHT WEITER GELTEND , BEI SEINER BEWERTUNG DURCH DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN SEI NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN , DASS ER IN DER ZEIT VOM 1. SEPTEMBER 1973 BIS ZUM 20. MAI 1974 DIE STELLE EINES ERSTEN AUSSCHUSSSEKRETÄRS VORÜBERGEHEND VERWALTET HABE.
27/30 DAS STREITIGE AUSWAHLVERFAHREN WURDE MIT STELLENAUSSCHREIBUNG VOM 23. NOVEMBER 1973 ERÖFFNET UND AM 14. FEBRUAR 1974 GESCHLOSSEN. ALS DAS DER ANGEFOCHTENEN RECHTSHANDLUNG ALS GRUNDLAGE DIENENDE VERZEICHNIS DER GEEIGNETEN BEWERBER DURCH DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN ERSTELLT WURDE , DAUERTE DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG ALSO NOCH AN UND WAR NOCH NICHT GEGENSTAND EINER VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZUR ' ' FESTSTELLUNG DER DIENSTLICHEN STELLUNG ' ' DES KLAEGERS IM SINNE VON ARTIKEL 25 ABSATZ 3 DES BEAMTENSTATUTS GEWESEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN LÄSST SICH NICHT DIE ANSICHT VERTRETEN , DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEI IM ZEITPUNKT DER ERSTELLUNG DES VERZEICHNISSES DER GEEIGNETEN BEWERBER VERPFLICHTET GEWESEN , EINE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE SEINERZEIT NUR DE FACTO BESTAND UND NOCH NICHT DURCH EINE FÖRMLICHE VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ANERKANNT UND IN DER PERSONALAKTE DES BETROFFENEN AKTENKUNDIG GEMACHT WORDEN WAR. IM ÜBRIGEN LASSEN DIE ANGABEN DER BEKLAGTEN PARTEI , DIE VOM KLAEGER NICHT SUBSTANTIIERT BESTRITTEN WORDEN SIND , ERKENNEN , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS BEI DER ERSTELLUNG DES VERZEICHNISSES DER GEEIGNETEN BEWERBER TATSÄCHLICH SÄMTLICHE SACHLICHEN UND RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE BERÜCKSICHTIGTE , DIE DAMALS DIE RECHTSSTELLUNG DES KLAEGERS KENNZEICHNETEN.
31/33 SCHLIESSLICH TRAEGT DER KLAEGER NOCH VOR , DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG NEHME ZWAR BEZUG ' ' AUF DAS ERGEBNIS DES AUSWAHLVERFAHRENS ' ' , FÜHRE JEDOCH ARTIKEL 45 DES STATUTS AN , DER DIE BEFÖRDERUNG BETREFFE , UND SPRECHE IN IHREM TENOR AUSDRÜCKLICH DAVON , DASS DER ERFOLGREICHE BEWERBER AUF DIE FREIE STELLE ' ' BEFÖRDERT ' ' WERDE. DAMIT SEI DIE GENANNTE VERFÜGUNG RECHTSWIDRIG , DA SIE UNGENAU UND WIDERSPRÜCHLICH BEGRÜNDET SEI. DER KLAEGER MACHT FERNER GELTEND , DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG SEI UNZUREICHEND BEGRÜNDET , DA SIE KEINE BEZUGNAHME AUF DIE VOM PRÄSIDENTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS EINGEHOLTE STELLUNGNAHME DES PRÄSIDIUMS ZU DER VORGESCHLAGENEN ERNENNUNG VON HERRN ROGER WÜRTH ENTHALTE.
34/36 DAS HIER EINGESCHLAGENE EINSTELLUNGSVERFAHREN LÄSST KLAR ERKENNEN , DASS DIE STREITIGE ERNENNUNG IM ANSCHLUSS AN EIN INTERNES AUSWAHLVERFAHREN AUSGESPROCHEN WURDE ; ZWEIFEL HINSICHTLICH IHRER RECHTSGRUNDLAGE SIND SOMIT AUSGESCHLOSSEN. INFOLGEDESSEN KANN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG DURCH DIE BEHAUPTETE UNGENAUIGKEIT DER BEGRÜNDUNG NICHT BEEINTRÄCHTIGT WERDEN , DA DIESE NICHT VON AUSSCHLAGGEBENDER BEDEUTUNG IST. WAS WEITER DIE FEHLENDE BEZUGNAHME IN DER BEGRÜNDUNG DER STREITIGEN VERFÜGUNG AUF DIE STELLUNGNAHME DES PRÄSIDIUMS BETRIFFT , SO KANN DEN STATUTSBESTIMMUNGEN NICHT ENTNOMMEN WERDEN , DASS DIESE STELLUNGNAHME VORAUSSETZUNG FÜR DIE GÜLTIGKEIT DER VERFÜGUNG WÄRE.
37 NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
38/40 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN ; NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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