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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.10.1977
Aktenzeichen: 30-77
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie Nr. 64/221/EWG


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 48
EWG-Vertrag Art. 177
Richtlinie Nr. 64/221/EWG Art. 3 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE VERSCHIEDENEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN EINER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFT MÜSSEN EINHEITLICH AUSGELEGT WERDEN ; FALLS DIE FASSUNGEN VONEINANDER ABWEICHEN , MUSS DIE VORSCHRIFT DAHER NACH DEM ALLGEMEINEN AUFBAU UND DEM ZWECK DER REGELUNG AUSGELEGT WERDEN , ZU DER SIE GEHÖRT.

2. EINE MASSNAHME IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE NR. 64/221 IST JEDE HANDLUNG , DIE DAS RECHT DER UNTER ARTIKEL 48 DES VERTRAGES FALLENDEN PERSONEN BERÜHRT , UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN WIE DIE ANGEHÖRIGEN DES MITGLIEDSTAATS DER AUFNAHME IN DIE MITGLIEDSTAATEN FREI EINZUREISEN UND SICH DORT FREI AUFZUHALTEN. DIESER BEGRIFF UMFASST DIE ENTSCHEIDUNG EINES GERICHTS , DAS KRAFT GESETZES IN GEWISSEN FÄLLEN DIE AUSWEISUNG EINES ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZU EMPFEHLEN HAT , WENN DIESE EMPFEHLUNG EINE NOTWENDIGE VORBEDINGUNG DER AUSWEISUNG DARSTELLT.

3. ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE NR. 64/221 , WONACH STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNGEN ALLEIN OHNE WEITERES BESCHRÄNKUNGEN DER FREIZUEGIGKEIT , DIE ARTIKEL 48 DES VERTRAGES AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND SICHERHEIT ZULÄSST , NICHT BEGRÜNDEN KÖNNEN , IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS FRÜHERE STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNGEN NUR INSOWEIT BERÜCKSICHTIGT WERDEN DÜRFEN , ALS DIE IHNEN ZUGRUNDE LIEGENDEN UMSTÄNDE EIN PERSÖNLICHES VERHALTEN ERKENNEN LASSEN , DAS EINE GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG DARSTELLT.

4. DIE BERUFUNG EINER NATIONALEN BEHÖRDE AUF DEN BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG SETZT , WENN ER GEWISSE BESCHRÄNKUNGEN DER FREIZUEGIGKEIT VON DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERLIEGENDEN PERSONEN RECHTFERTIGEN SOLL , JEDENFALLS VORAUS , DASS AUSSER DER STÖRUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDUNG , DIE JEDE GESETZESVERLETZUNG DARSTELLT , EINE TATSÄCHLICHE UND HINREICHEND SCHWERE GEFÄHRDUNG VORLIEGT , DIE EIN GRUNDINTERESSE DER GESELLSCHAFT BERÜHRT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. OKTOBER 1977. - PIERRE BOUCHEREAU. - OEFFENTLICHE ORDNUNG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM MARLBOROUGH STREET MAGISTRATES'COURT, LONDON. - RECHTSSACHE 30-77.

Entscheidungsgründe:

1 MIT BESCHLUSS VOM 20. NOVEMBER 1976 , EINGEGANGEN BEIM GERICHTSHOF AM 2. APRIL 1977 , HAT DER MARLBOROUGH STREET MAGISTRATES ' COURT , LONDON , DEM GERICHTSHOF DREI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 48 DES VERTRAGES UND EINIGER VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE NR. 64/221/EWG DES RATES VOM 25. FEBRUAR 1964 ZUR KOORDINIERUNG DER SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE EINREISE UND DEN AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN , SOWEIT SIE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT ODER GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT SIND ( ABL. VOM 4. APRIL 1964 , 850 ), VORGELEGT.

2/5 DIESE FRAGEN HABEN SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN GEGEN EINEN FRANZÖSISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ERGEBEN , DER SEIT MAI 1950 IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH BESCHÄFTIGT WAR UND SICH IM JUNI 1976 DES RECHTSWIDRIGEN BESITZES VON BETÄUBUNGSMITTELN , EINER STRAFTAT NACH DEM MISUSE OF DRUGS ACT 1971 , FÜR SCHULDIG BEKANNTE. AM 7. JANUAR 1976 HATTE SICH DER ANGEKLAGTE VOR EINEM ANDEREN GERICHT EINER GLEICHEN TAT FÜR SCHULDIG BEKANNT ; ER WAR DESWEGEN FÜR DIE DAUER VON ZWÖLF MONATEN BEDINGT FREIGESPROCHEN WORDEN ( CONDITIONALLY DISCHARGED ). DER MARLBOROUGH STREET MAGISTRATES ' COURT BEABSICHTIGT , KRAFT SEINER BEFUGNISSE NACH SECTION 6 ( 1 ) DES IMMIGRATION ACT 1971 DEM MINISTER DIE AUSWEISUNG ZU EMPFEHLEN , UND HAT DIES DEM ANGEKLAGTEN MITGETEILT ; DIESER HAT JEDOCH GELTEND GEMACHT , ARTIKEL 48 DES EWG-VERTRAGS UND DIE RICHTLINIE NR. 64/221/EWG VERHINDERTEN , DASS EINE SOLCHE EMPFEHLUNG IM VORLIEGENDEN FALLE AUSGESPROCHEN WERDEN KÖNNE. DA DAS NATIONALE GERICHT DER AUFFASSUNG IST , DASS DAS VERFAHREN FRAGEN DER AUSLEGUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHT AUFWERFE , HAT ES DIE SACHE NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES DEM GERICHTSHOF VORGELEGT.

ZUR ERSTEN FRAGE

6/7 ZUNÄCHST WIRD GEFRAGT , OB ' ' EINE AUSWEISUNGSEMPFEHLUNG , DIE EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS AN DIE VOLLZIEHENDE GEWALT DIESES STAATES RICHTET - DIE EMPFEHLUNG IST FÜR DIE VOLLZIEHENDE GEWALT NICHT BINDEND - EINE , MASSNAHME ' IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE NR. 64/221/EWG DAR(STELLT ) ' '. MIT DIESER FRAGE WIRD DIE FESTSTELLUNG BEGEHRT , OB EIN GERICHT , DAS NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUSTÄNDIG IST , DER VERWALTUNG DIE AUSWEISUNG EINES ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZU EMPFEHLEN , OHNE DASS DIESE EMPFEHLUNG FÜR DIE VERWALTUNG BINDEND WÄRE , SCHON IN DIESEM STADIUM DIE BESCHRÄNKUNGEN BERÜCKSICHTIGEN MUSS , DIE SICH AUS DEM VERTRAG UND AUS DER RICHTLINIE NR. 64/221 FÜR DIE AUSÜBUNG DER AUF DIESEM GEBIET DEN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTENEN BEFUGNISSE ERGEBEN.

8 NACH DEN VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GEMÄSS ARTIKEL 20 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG VORGELEGTEN ERKLÄRUNGEN WIRFT DIESE FRAGE ZWEI UNTERSCHIEDLICHE PROBLEME AUF : OB EINE GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG ALS MASSNAHME IM SINNE DER RICHTLINIE AUFGEFASST WERDEN UND , FALLS DIES BEJAHT WERDEN SOLLTE , OB EINE SCHLICHTE EMPFEHLUNG EINES GERICHTES EINE MASSNAHME IM SINNE DIESER RICHTLINIE DARSTELLEN KANN.

A ) ZUM ERSTEN PUNKT

9/10 ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE NR. 64/221 BETRIFFT DIE ' ' VORSCHRIFTEN ' ' ( MEASURES , DISPOSITIONS , PROVVEDIMENTI , BESTEMMELSER , VOORSCHRIFTEN ) FÜR DIE EINREISE , DIE ERTEILUNG ODER VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSERLAUBNIS ODER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET , WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT ODER GESUNDHEIT ERLASSEN. NACH ARTIKEL 3 ABSÄTZE 1 UND 2 DERSELBEN RICHTLINIE DARF BEI ' ' MASSNAHMEN ' ' ( MEASURES , MESURES , PROVVEDIMENTI , FORHOLDSREGLER , MAATREGELEN ) DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG ODER SICHERHEIT AUSSCHLIESSLICH DAS PERSÖNLICHE VERHALTEN DER IN BETRACHT KOMMENDEN EINZELPERSON AUSSCHLAGGEBEND SEIN ; STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNGEN ALLEIN KÖNNEN OHNE WEITERES DIESE MASSNAHME NICHT BEGRÜNDEN.

11/12 ZWAR ERKLÄRT DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , SIE GESTEHE OHNE VORBEHALT ZU , DASS ARTIKEL 3 ABSÄTZE 1 UND 2 UNMITTELBARE WIRKUNG HABE UND RECHTE FÜR EINZELPERSONEN BEGRÜNDE , WELCHE DIE NATIONALEN GERICHTE BEACHTEN MÜSSTEN , SO DASS ' ' EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS DIE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE NICHT MISSACHTEN DARF , WENN ES MIT EINER ANGELEGENHEIT BEFASST IST , FÜR DIE DIESE EINSCHLAEGIG SIND ' ' , SIE TRAEGT JEDOCH VOR , EINE ENTSCHEIDUNG EINES NATIONALEN GERICHTS KÖNNE KEINE ' ' MASSNAHME ' ' ( MEASURE ) IM SINNE DIESES ARTIKEL 3 DARSTELLEN. IN DIESEM ZUSAMMENHANG MACHT SIE GELTEND , DIE IDENTITÄT DES ENGLISCHEN AUSDRUCKS ' ' MEASURES ' ' , DER SOWOHL IN ARTIKEL 2 ALS AUCH IN ARTIKEL 3 VERWENDET WERDE , ZEIGE , DASS DIESER AUSDRUCK IN BEIDEN FÄLLEN DIE GLEICHE BEDEUTUNG HABEN MÜSSE ; AUS DER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR RICHTLINIE ERGEBE SICH , DASS ER IN ARTIKEL 2 LEDIGLICH RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN , NICHT ABER GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN BETREFFE.

13/14 EIN VERGLEICH DER VERSCHIEDENEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN ZEIGT , DASS DIE ANDEREN FASSUNGEN MIT AUSNAHME DER ITALIENISCHEN IN DEN BEIDEN ARTIKELN VERSCHIEDENE AUSDRÜCKE VERWENDEN , SO DASS MAN AUS DER VERWENDETEN TERMINOLOGIE KEINE RECHTLICHEN FOLGERUNGEN ZIEHEN KANN. DIE VERSCHIEDENEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN EINER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFT MÜSSEN EINHEITLICH AUSGELEGT WERDEN ; FALLS DIE FASSUNGEN VONEINANDER ABWEICHEN , MUSS DIE VORSCHRIFT DAHER NACH DEM ALLGEMEINEN AUFBAU UND DEM ZWECK DER REGELUNG AUSGELEGT WERDEN , ZU DER SIE GEHÖRT.

15/18 DIE RICHTLINIE NR. 64/221 KOORDINIERT DAS NATIONALE AUSLÄNDERRECHT , SOWEIT ES ANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN BETRIFFT , UND WILL SO DIESE PERSONEN DAGEGEN SCHÜTZEN , DASS DIE BEFUGNISSE , DIE AUS DEN AUSNAHMSWEISE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT ODER GESUNDHEIT GERECHTFERTIGTEN BESCHRÄNKUNGEN FOLGEN , IN EINER WEISE AUSGEUEBT WERDEN , DIE ÜBER DIE ERFORDERNISSE HINAUSGEHT , WELCHE DIE RECHTFERTIGUNG FÜR EINE AUSNAHME VON DEM FUNDAMENTALEN GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT SIND. DABEI IST ES WESENTLICH , DASS DIESER SCHUTZ IN DEN VERSCHIEDENEN ABSCHNITTEN DES VERFAHRENS , DAS ZU EINER AUSWEISUNG FÜHREN KANN , VON DEN GERICHTEN GEWÄHRT WIRD , WENN DIESE MIT DEM ERLASS EINER SOLCHEN ENTSCHEIDUNG BEFASST SIND. DARAUS FOLGT , DASS DER BEGRIFF ' ' MASSNAHME ' ' DIE ENTSCHEIDUNG EINES GERICHTS UMFASST , DAS KRAFT GESETZES IN GEWISSEN FÄLLEN DIE AUSWEISUNG EINES ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZU EMPFEHLEN HAT. FOLGLICH MUSS DIESES GERICHT , WENN ES EINE SOLCHE EMPFEHLUNG AUSSPRICHT , DIE RICHTLINIE EXAKT ANWENDEN UND DIE BESCHRÄNKUNGEN BEACHTEN , DIE SIE DEM HANDELN DER BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGT.

19 DIESE FESTSTELLUNG ENTSPRICHT IM ÜBRIGEN DER ÄUSSERUNG DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , DASS SIE NICHT VORTRAGE , ' ' DASS EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS ARTIKEL 3 ABSÄTZE 1 UND 2 MISSACHTEN DÜRFTE , WENN ES MIT EINER ANGELEGENHEIT BEFASST IST , FÜR DIE DIESE BESTIMMUNGEN EINSCHLAEGIG SIND ' ' , DASS SIE IM GEGENTEIL ZUGESTEHE , ' ' DASS DIESE VORSCHRIFTEN UNMITTELBAR ANWENDBAR SIND UND DEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN RECHTE EINRÄUMEN , DIE DIE NATIONALEN GERICHTE SCHÜTZEN MÜSSEN ' '.

B ) ZUM ZWEITEN PUNKT

20 ZUM ZWEITEN PUNKT DER ERSTEN FRAGE MACHT DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GELTEND , DASS EINE SCHLICHTE EMPFEHLUNG KEINE ' ' MASSNAHME ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE NR. 64/221 DARSTELLEN KÖNNE , DA NUR DIE FOLGENDE ENTSCHEIDUNG DES MINISTERS ALS SOLCHE ANGESEHEN WERDEN KÖNNE.

21/23 EINE ' ' MASSNAHME ' ' IM SINNE DER RICHTLINIE IST JEDE HANDLUNG , DIE DAS RECHT DER UNTER ARTIKEL 48 FALLENDEN PERSONEN BERÜHRT , UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN WIE DIE ANGEHÖRIGEN DES MITGLIEDSTAATS DER AUFNAHME IN DIE MITGLIEDSTAATEN FREI EINZUREISEN UND SICH DORT FREI AUFZUHALTEN. DIE EMPFEHLUNG , AUF DIE SICH DIE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS BEZIEHT , IST IN DEM VERFAHREN NACH SECTION 3 ( 6 ) DES IMMIGRATION ACT 1971 EIN NOTWENDIGER SCHRITT IN RICHTUNG AUF EINE ETWAIGE AUSWEISUNG UND EINE NOTWENDIGE VORBEDINGUNG DIESER ENTSCHEIDUNG. SIE HAT AUSSERDEM IN DIESEM VERFAHREN DIE WIRKUNG , DASS DER BETROFFENE IN HAFT GENOMMEN WERDEN KANN , UND IST JEDENFALLS EIN GESICHTSPUNKT FÜR DIE RECHTFERTIGUNG DER SPÄTEREN AUSWEISUNG DURCH DIE VERWALTUNGSBEHÖRDE.

24 SOMIT BERÜHRT EINE SOLCHE EMPFEHLUNG DAS RECHT DER FREIZUEGIGKEIT UND STELLT EINE MASSNAHME IM SINNE DES ARTIKELS 3 DER RICHTLINIE DAR.

ZUR ZWEITEN FRAGE

25/26 DIE ZWEITE FRAGE LAUTET WIE FOLGT : ' ' BEDEUTET ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE NR. 64/221/EWG , WONACH STRAFRECHTLICH VERURTEILUNGEN , ALLEIN ' MASSNAHMEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG ODER SICHERHEIT NICHT , OHNE WEITERES ' BEGRÜNDEN , DASS FRÜHERE STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNGEN LEDIGLICH INSOWEIT VON BEDEUTUNG SIND , ALS SIE EINE GEGENWÄRTIGE ODER KÜNFTIGE NEIGUNG OFFENBAREN , IN EINER GEGEN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG ODER SICHERHEIT VERSTOSSENDEN WEISE ZU HANDELN? HILFSWEISE : WAS BEDEUTEN DIE AUSDRÜCKE , ALLEIN ' UND , OHNE WEITERES ' IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE NR. 64/221/EWG?

' ' WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT , SOLL MIT DIESER FRAGE GEKLÄRT WERDEN , OB , WIE ES DER ANGEKLAGTE VOR DEM NATIONALEN GERICHT VORTRUG , ' ' FRÜHERE STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNGEN NUR INSOWEIT BEACHTLICH SIND , ALS SIE EINE GEGENWÄRTIGE ODER KÜNFTIGE NEIGUNG OFFENBAREN , IN EINER GEGEN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG ODER SICHERHEIT VERSTOSSENDEN WEISE ZU HANDELN ' ' ODER OB IM GEGENTEIL , WIE ES DIE ANKLAGE VORTRUG , ' ' DAS GERICHT ZWAR EINE AUSWEISUNGSEMPFEHLUNG NICHT AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , DIE AUSSCHLIESSLICH AUF EINER FRÜHEREN VERURTEILUNG BERUHEN , AUSSPRECHEN KANN , ES JEDOCH BEFUGT IST , DAS DER STRAFRECHTLICHEN VERURTEILUNG ZUGRUNDE LIEGENDE FRÜHERE VERHALTEN DES ANGEKLAGTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN ' '.

27/28 ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE , WONACH ' ' STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNGEN ALLEIN... OHNE WEITERES DIESE MASSNAHME NICHT BEGRÜNDEN ( KÖNNEN ) ' ' , IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN EINE SPEZIFISCHE PRÜFUNG UNTER DEM BLICKWINKEL DER DEM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG INNEWOHNENDEN INTERESSEN VERLANGT , DIE NICHT NOTWENDIGERWEISE MIT DEN BEURTEILUNGEN ÜBEREINSTIMMEN MUSS , AUF DENEN DIE STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNG BERUHT. SOMIT DARF EINE FRÜHERE STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNG NUR INSOWEIT BERÜCKSICHTIGT WERDEN , ALS DIE IHR ZUGRUNDE LIEGENDEN UMSTÄNDE EIN PERSÖNLICHES VERHALTEN ERKENNEN LASSEN , DAS EINE GEGENWÄSSTIGE GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG DARSTELLT.

29/30 WENN AUCH IN DER REGEL DIE FESTSTELLUNG EINER DERARTIGEN GEFÄHRDUNG EINE NEIGUNG DES BETROFFENEN NAHELEGT , DIESES VERHALTEN IN ZUKUNFT BEIZUBEHALTEN , SO IST ES DOCH AUCH MÖGLICH , DASS SCHON ALLEIN DAS VERGANGENE VERHALTEN DEN TATBESTAND EINER SOLCHEN GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG ERFÜLLT. ES OBLIEGT DEN NATIONALEN BEHÖRDEN UND GEGEBENENFALLS DEN NATIONALEN GERICHTEN , DIESE FRAGE IN JEDEM EINZELFALL ZU BEURTEILEN , WOBEI SIE DIE BESONDERE RECHTSTELLUNG DER DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERLIEGENDEN PERSONEN UND DIE ENTSCHEIDENDE BEDEUTUNG DES GRUNDSATZES DER FREIZUEGIGKEIT ZU BERÜCKSICHTIGEN HABEN.

ZUR DRITTEN FRAGE

31/32 DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DER IN ARTIKEL 48 ABSATZ 3 ENTHALTENE BEGRIFF DER PUBLIC POLICY ( ÖFFENTLICHEN ORDNUNG ) DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS ER REASONS OF STATE ( STAATLICHE GRÜNDE ) UMFASST , AUCH WENN KEIN BREACH OF THE PUBLIC PEACE OR ORDER ( VERLETZUNG DES ÖFFENTLICHEN FRIEDENS ODER DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG ) DROHT , ODER IN EINEM ENGEREN SINNE , DER DIE VORSTELLUNG DES THREATENED BREACH OF THE PUBLIC PEACE , ORDER OR SECURITY ( GEFÄHRDUNG DES ÖFFENTLICHEN FRIEDENS , DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG ODER SICHERHEIT ) UMFASST , ODER IN EINEM ANDEREN WEITEREN SINNE. VON IHREN TERMINOLOGISCHEN GESICHTSPUNKTEN ENTKLEIDET , ZIELT DIESE FRAGE AUF EINE VERDEUTLICHUNG DER AUSLEGUNG DES BEGRIFFS DER ' ' ÖFFENTLICHEN ORDNUNG ' ' , AUF DEN SICH ARTIKEL 48 BEZIEHT.

33/35 IN SEINEM URTEIL VOM 4. DEZEMBER 1974 ( RECHTSSACHE 41/74 , VAN DUYN , SLG. 1974 , 1337 , 1350 ) HAT DER GERICHTSHOF HERVORGEHOBEN , DASS DER BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IM GEMEINSCHAFTSRECHT ENG ZU VERSTEHEN IST , NAMENTLICH , WENN ER EINE AUSNAHME VON DEM WESENTLICHEN GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER RECHTFERTIGT ; DAHER DARF SEINE TRAGWEITE NICHT VON JEDEM MITGLIEDSTAAT EINSEITIG OHNE NACHPRÜFUNG DURCH DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT BESTIMMT WERDEN. IM GLEICHEN URTEIL WIRD JEDOCH FESTGESTELLT , DASS DIE BESONDEREN UMSTÄNDE , DIE MÖGLICHERWEISE DIE BERUFUNG AUF DEN BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG RECHTFERTIGEN , VON LAND ZU LAND UND IM ZEITLICHEN WECHSEL VERSCHIEDEN SEIN KÖNNEN , SO DASS INSOWEIT DEN ZUSTÄNDIGEN INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN EIN BEURTEILUNGSSPIELRAUM INNERHALB DER DURCH DEN VERTRAG UND DIE ZU SEINER ANWENDUNG ERLASSENEN VORSCHRIFTEN GESETZTEN GRENZEN ZUZUBILLIGEN IST. DIE BERUFUNG EINER NATIONALEN BEHÖRDE AUF DEN BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG SETZT , WENN ER GEWISSE BESCHRÄNKUNGEN DER FREIZUEGIGKEIT VON DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERLIEGENDEN PERSONEN RECHTFERTIGEN SOLL , JEDENFALLS VORAUS , DASS AUSSER DER STÖRUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , DIE JEDE GESETZESVERLETZUNG DARSTELLT , EINE TATSÄCHLICHE UND HINREICHEND SCHWERE GEFÄHRDUNG VORLIEGT , DIE EIN GRUNDINTERESSE DER GESELLSCHAFT BERÜHRT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

36/37 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM MARLBOROUGH STREET MAGISTRATES ' COURT MIT BESCHLUSS VOM 20. NOVEMBER 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. EINE MASSNAHME IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE NR. 64/221 IST JEDE HANDLUNG , DIE DAS RECHT DER UNTER ARTIKEL 48 DES VERTRAGES FALLENDEN PERSONEN BERÜHRT , UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN WIE DIE ANGEHÖRIGEN DES MITGLIEDSTAATS DER AUFNAHME IN DIE MITGLIEDSTAATEN FREI EINZUREISEN UND SICH DORT FREI AUFZUHALTEN. DIESER BEGRIFF UMFASST DIE ENTSCHEIDUNG EINES GERICHTS , DAS KRAFT GESETZES IN GEWISSEN FÄLLEN DIE AUSWEISUNG EINES ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZU EMPFEHLEN HAT , WENN DIESE EMPFEHLUNG EINE NOTWENDIGE VORBEDINGUNG DER AUSWEISUNG DARSTELLT.

2. ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE NR. 64/221 , WONACH STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNGEN ALLEIN OHNE WEITERES BESCHRÄNKUNGEN DER FREIZUEGIGKEIT , DIE ARTIKEL 48 DES VERTRAGES AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND SICHERHEIT ZULÄSST , NICHT BEGRÜNDEN KÖNNEN , IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS FRÜHERE STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNGEN NUR INSOWEIT BERÜCKSICHTIGT WERDEN DÜRFEN , ALS DIE IHNEN ZUGRUNDE LIEGENDEN UMSTÄNDE EIN PERSÖNLICHES VERHALTEN ERKENNEN LASSEN , DAS EINE GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG DARSTELLT.

3. DIE BERUFUNG EINER NATIONALEN BEHÖRDE AUF DEN BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG SETZT , WENN ER GEWISSE BESCHRÄNKUNGEN DER FREIZUEGIGKEIT VON DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERLIEGENDEN PERSONEN RECHTFERTIGEN SOLL , JEDENFALLS VORAUS , DASS AUSSER DER STÖRUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , DIE JEDE GESETZESVERLETZUNG DARSTELLT , EINE TATSÄCHLICHE UND HINREICHEND SCHWERE GEFÄHRDUNG VORLIEGT , DIE EIN GRUNDINTERESSE DER GESELLSCHAFT BERÜHRT.

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