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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1980
Aktenzeichen: 30-78
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 17/62
Vorschriften:
Verordnung Nr. 17/62 Art. 4 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 17/62 Art. 6 Abs. 1 |
1. FEHLT ES AN EINER DEN ERFORDERNISSEN DER VERORDNUNG NR. 17 UND DER VERORDNUNG NR. 1133/68 ENTSPRECHENDEN ANMELDUNG , SO KANN EINE VEREINBARUNG NICHT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG FREIGESTELLT WERDEN , SELBST WENN DER WORTLAUT DER VEREINBARUNG DER KOMMISSION AUF EIN VON DIESER AUSGEHENDES AUSKUNFTSERSUCHEN HIN MITGETEILT WORDEN IST.
2. ES TRIFFT ZWAR ZU , DASS EINE VEREINBARUNG NICHT UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG FALLEN MUSS , WENN SIE SICH IN ANBETRACHT DER SCHWACHEN STELLUNG , DIE DIE BETROFFENEN AUF DEM MARKT DER IN FRAGE STEHENDEN ERZEUGNISSE EINNEHMEN , AUF DIESEM MARKT NUR UNBEDEUTENDERWEISE AUSWIRKT ; DIESE ÜBERLEGUNGEN GELTEN JEDOCH DANN NICHT , WENN ES SICH UM EIN ERZEUGNIS HANDELT , BEI DEM EIN GROSSES UNTERNEHMEN ALLEINIGER HERSTELLER IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1980. - DISTILLERS COMPANY LIMITED GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - SPIRITUOSEN. - RECHTSSACHE 30-78.
Entscheidungsgründe:
1 MIT IHRER KLAGE VOM 6. MÄRZ 1978 HAT THE DISTILLERS COMPANY LIMITED ( DCL ) DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 20. DEZEMBER 1977 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 85 DES EWG-VERTRAGS ( IV/28.282 - THE DISTILLERS COMPANY LIMITED - VERKAUFS- UND PREISBEDINGUNGEN ; ABL. L 50 VOM 22. 2. 1978 , S. 16 ) BEANTRAGT.
2 DIE KLAEGERIN STELLT SPIRITUOSEN HER ; SIE NIMMT AUF DEM WELTMARKT UNTER DEN HERSTELLERN UND VERKÄUFERN VON SCHOTTISCHEM WHISKY DEN ERSTEN PLATZ EIN. SIE BESITZT HEUTE 38 TOCHTERGESELLSCHAFTEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH , DIE SPIRITUOSEN HERSTELLEN : 32 FIRMEN PRODUZIEREN SCHOTTISCHEN WHISKY , 4 FIRMEN GIN , EINE FIRMA WODKA UND EINE FIRMA PIMM ' S , EIN GETRÄNK , DAS AUS AROMATISIERTEN SPIRITUOSEN BESTEHT.
3 DIE KLAEGERIN HAT BEI SCHOTTISCHEM WHISKY UND BEI GIN EINEN ERHEBLICHEN MARKTANTEIL IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN INNE. BEI WODKA HAT SIE EINEN ERHEBLICHEN MARKTANTEIL IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND EINEN SEHR GERINGEN IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN INNE ; FÜR PIMM ' S IST DCL DIE EINZIGE VERKÄUFERIN ; DIE VERKÄUFE IN DEN MITGLIEDSTAATEN OHNE VEREINIGTES KÖNIGREICH SIND IM VERGLEICH ZU DEN VERKÄUFEN ANDERER SPIRITUOSEN SEHR GERING.
4 VOR DEM BEITRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUR GEMEINSCHAFT SCHLOSSEN DIE TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DCL MIT IHREN BRITISCHEN KUNDEN EINE VEREINBARUNG , NACH DER DIESEN UND IHREN ABNEHMERN DER EXPORT UND DER VERKAUF UNTER ZOLLVERSCHLUSS VERBOTEN WAR. DCL TEILTE DIESE VERKAUFBEDINGUNGEN DER KOMMISSION AM 30. JUNI 1973 MIT UND BEANTRAGTE EINE FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3.
5 OHNE DIE KOMMISSION DAVON ZU UNTERRICHTEN , SETZTE DCL MIT RUNDSCHREIBEN VOM 24. JUNI 1975 AN DIE KUNDEN IHRER TOCHTERGESELLSCHAFTEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NEUE VERKAUFSBEDINGUNGEN IN KRAFT. DIESE BEDINGUNGEN ENTHIELTEN KEIN EXPORTVERBOT MEHR , SONDERN SAHEN UNTERSCHIEDLICHE PREISE NACH MASSGABE DESSEN VOR , OB DIE ERZEUGNISSE FÜR DEN BINNENHANDEL ODER FÜR DEN EXPORT BESTIMMT WAREN. DURCH PRESSEMITTEILUNGEN ALARMIERT , ERSUCHTE DIE KOMMISSION DIE KLAEGERIN UM ERLÄUTERUNGEN ; DIESE ANTWORTETE IHR MIT SCHREIBEN VOM 8. JULI 1975 UND ÜBERMITTELTE IHR AM 11. JULI 1975 DEN TEXT DES GENANNTEN RUNDSCHREIBENS.
6 DER ERSTE TEIL DES RUNDSCHREIBENS MIT DEM TITEL ' ' VERKAUFSBEDINGUNGEN ' ' STELLT FEST : ' '... NACH DER ABSTIMMUNG ÜBER DEN BEITRITT ÄNDERN WIR NUN DIE VERKAUFSBEDINGUNGEN , UM ABNEHMERN IM INLAND DIE AUSFUHR NACH ANDEREN LÄNDERN DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU GESTATTEN... DIE AUSFUHR NACH LÄNDERN AUSSERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES IST WEITERHIN VERBOTEN. ' ' ANHANG I ZUM RUNDSCHREIBEN DER DCL ENTHÄLT DIE NEUFASSUNG DER ' ' VERKAUFSBEDINGUNGEN ' '.
DER ZWEITE TEIL DES SCHREIBENS MIT DEM TITEL ' ' PREISBEDINGUNGEN ' ' LEGT FOLGENDES FEST :
A ) ' '... DIE VERSCHIEDENEN NACHLÄSSE , RABATTE UND ABZUEGE ( SIND ) DAZU BESTIMMT , DEN BESONDEREN BINNENHANDELSERFORDERNISSEN RECHNUNG ZU TRAGEN , UND DIE ABNEHMER HABEN DARAUF NUR ANSPRUCH , WENN DIE WAREN TATSÄCHLICH IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VERBRAUCHT WERDEN. ' '
B ) ' ' WENN SIE DAHER KÄUFE ZWECKS AUSFUHR NACH ANDEREN EWG-LÄNDERN TÄTIGEN WOLLEN , MÜSSEN SIE DIES IN IHREM AUFTRAG ANGEBEN , UND DER KAUF MUSS ZUM BRUTTOPREIS ERFOLGEN. ' '
C ) ' ' WENN... EIN ABNEHMER IRGENDWELCHE BINNENHANDELSNACHLÄSSE , -RABATTE ODER -ABZUEGE FÜR VON IHM GEKAUFTE WAREN ERHÄLT ODER BEANSPRUCHT UND SOLCHE WAREN IN EINEM LAND AUSSERHALB DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF DEN MARKT KOMMEN , SO IST ALLEN GESELLSCHAFTEN DER DCL-GRUPPE DAS RECHT VORBEHALTEN , AN EINEN SOLCHEN ABNEHMER VON DA AN NUR NOCH ZU BRUTTOPREISEN ZU VERKAUFEN. ' '
ANHANG II ZUM DCL-RUNDSCHREIBEN , DER DIE ÜBERSCHRIFT ' ' BESTIMMTE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ( BEZUEGLICH DER PREISE ) ALS ERGÄNZUNG ZU DEN VERKAUFSBEDINGUNGEN ' ' TRAEGT , LEGT FEST :
- DIE BESTIMMUNGEN DIESES ANHANGS ' ' SIND BESTANDTEIL EINES JEDEN VON EINEM KÄUFER UND EINER TOCHTERGESELLSCHAFT DER DCL-GRUPPE ZWECKS KAUF VON SPIRITUOSEN-MARKTERZEUGNISSEN ABGESCHLOSSENEN VERTRAGES ' ' UND ' ' ERGÄNZEN DIE ( IN ANHANG I ENTHALTENEN ) VERKAUFSBEDINGUNGEN ' ' ;
- ' ' ALLE NACHLÄSSE , ABZUEGE UND RABATTE ( NACHSTEHEND , PREISNACHLÄSSE ' GENANNT ) SIND DAZU BESTIMMT , DEN BESONDEREN MARKTVERHÄLTNISSEN DES BINNENHANDELS RECHNUNG ZU TRAGEN ' ' ;
- JEDE DCL-TOCHTERGESELLSCHAFT IST BERECHTIGT , ' ' DEN BRUTTOPREIS OHNE VERMINDERUNG DIESES PREISES DURCH PREISNACHLÄSSE ' ' ZU BERECHNEN ,
- WENN EINE DCL-TOCHTERGESELLSCHAFT BERECHTIGTEN GRUND ZU DER ANNAHME HAT , DASS EINE BESTIMMTE WARENMENGE , DIE DER KÄUFER VON IRGENDEINER DCL-TOCHTERGESELLSCHAFT BEZOGEN HAT , AUSSERHALB DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VERBRAUCHT WURDE ODER VERBRAUCHT WERDEN WIRD ;
- AUCH WENN DIE AUSFUHREN VON EINEM ANSCHLIESSENDEN KÄUFER GETÄTIGT WERDEN ;
- GLEICH WELCHE MENGE BESTELLT WIRD , SOLANGE UND SOWEIT DER KÄUFER DER LIEFERNDEN DCL-TOCHTERGESELLSCHAFT NICHT DEN BEWEIS DAFÜR ERBRINGT , DASS DIE WARE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VERBRAUCHT WERDEN WIRD.
7 DIE KOMMISSION BESTÄTIGTE DEN EMPFANG DES SCHREIBENS DER DCL UND WIES DARAUF HIN , DASS DIE NEUEN BESTIMMUNGEN IN DEN VERKAUFSBEDINGUNGEN , DIE SICH AUF DIE GEWÄHRUNG VON PREISNACHLÄSSEN , RABATTEN UND SKONTI BEZOGEN , ANSCHEINEND PARALLELEXPORTE IN ANDERE LÄNDER DER EWG BEHINDERN SOLLTEN UND INSOWEIT GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERSTIESSEN. DIE KOMMISSION ERSUCHTE GEMÄSS ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 17 UM ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE.
8 AM 23. FEBRUAR 1977 NAHM DIE KLAEGERIN KLEINERE ÄNDERUNGEN IM ANHANG II VOR UND TEILTE DEREN WORTLAUT DER KOMMISSION AM 25. FEBRUAR 1977 MIT.
9 AM 18. MAI 1976 LEGTEN DIE STREITHELFERINNEN IM VORLIEGENDEN VERFAHREN BEI DER KOMMISSION EINE BESCHWERDE NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 17 EIN. SIE BEANTRAGTEN , DIE ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG ABZUSTELLEN , DIE SICH AUS DEN IN DEM RUNDSCHREIBEN VOM 24. JUNI 1975 ENTHALTENEN PREISBEDINGUNGEN DER DCL ERGÄBEN.
10 MIT SCHREIBEN VOM 22. APRIL 1977 ÜBERMITTELTE DIE KOMMISSION DER KLAEGERIN NACH ARTIKEL 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 DIE MITTEILUNG DER IN BETRACHT GEZOGENEN BESCHWERDEPUNKTE. IN DIESER MITTEILUNG STELLTE DIE KOMMISSION FEST , SIE SEI NICHT DAZU VERPFLICHTET , DIE MÖGLICHE ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG AUF DIE PREISBEDINGUNGEN ZU PRÜFEN , DA DIE PREISBEDINGUNGEN NICHT GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 ODER ARTIKEL 25 DER VERORDNUNG NR. 17 ANGEMELDET WORDEN SEIEN.
11 MIT ZWEI SCHRIFTSÄTZEN ( MIT ANHÄNGEN ) VOM 16. JUNI 1977 NAHM DIE KLAEGERIN ZU DEN IM SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 22. APRIL 1977 AUFGEFÜHRTEN BESCHWERDEPUNKTEN STELLUNG. DIESE SCHRIFTSÄTZE WURDEN DURCH SECHS NACHTRAEGE VERVOLLSTÄNDIGT.
12 DIE ANHÖRUNG VOR DER KOMMISSION FAND AM 22. JUNI 1977 STATT. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ERGING AM 20. DEZEMBER 1977.
13 DIESE ENTSCHEIDUNG ENTHÄLT DIE FESTSTELLUNG , DASS DAS VERBOT DER AUSFUHR AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER EWG UND DAS VERBOT DES WEITERVERKAUFS UNTER ZOLLVERSCHLUSS FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 1973 BIS UNGEFÄHR ZUM 24. JUNI 1975 EINEN VERSTOSS GEGEN ARTI- KEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG DARSTELLE , UND LEHNT DEN ANTRAG AUF ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 AUF DIE OBEN ANGEGEBENEN BESTIMMUNGEN UND DEN OBEN ANGEGEBENEN ZEITRAUM AB. SIE STELLT AUSSERDEM FEST , DASS DIE PREISBEDINGUNGEN , DIE IM ANHANG II ZU DEN RUNDSCHREIBEN VOM 24. JUNI 1975 UND VOM 23. FEBRUAR 1977 AUFGEFÜHRT SEIEN , EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG DARSTELLTEN UND DASS EINE ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 AUF SIE NICHT GERECHTFERTIGT SEI. DIE KLAEGERIN WURDE VERPFLICHTET , DIESEN VERSTOSS UNVERZUEGLICH ABZUSTELLEN.
14 DIE KLAEGERIN BEANTRAGT DIE AUFHEBUNG DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG UND , HILFSWEISE , DIE AUFHEBUNG VON DEREN ARTIKEL 3 , SOWEIT DANACH EINE ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 AUF DIE PREISBEDINGUNGEN NICHT GERECHTFERTIGT IST , DIE BESTANDTEIL DER ZWISCHEN DEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DCL UND IHREN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ANSÄSSIGEN KUNDEN ABGESCHLOSSENEN KAUFVERTRAEGE ÜBER SCHOTTISCHEN WHISKY , GIN , WODKA UND PIMM ' S SIND.
15 SIE ERKENNT AN , DASS DIE VERKAUFSBEDINGUNGEN IN DER FASSUNG VON 1973 GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG VERSTIESSEN UND NICHT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 FREIGESTELLT WERDEN KONNTEN ; SIE VERTRITT JEDOCH DIE AUFFASSUNG , DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION MÜSSE IN IHRER GESAMTHEIT WEGEN BESTIMMTER VERFAHRENSFEHLER AUFGEHOBEN WERDEN , DIE ALS SOLCHE DEN ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR VERLETZT HÄTTEN.
16 IM HINBLICK AUF DIE PREISBEDINGUNGEN IN IHRER FASSUNG VON 1975 UND VON 1977 ERKENNT SIE EBENFALLS AN , DASS DIESE UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG FALLEN. SIE IST JEDOCH DER MEINUNG , DASS DIESE BEDINGUNGEN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 FREIGESTELLT WERDEN KÖNNTEN UND DASS DIE KOMMISSION ES ZU UNRECHT ABGELEHNT HABE , EINE SOLCHE FREISTELLUNG AUSZUSPRECHEN.
17 IM HINBLICK AUF PIMM ' S VERTRITT SIE DARÜBER HINAUS DIE AUFFASSUNG , DER ABSATZ DIESER ERZEUGNISSE IN DEN MITGLIEDSTAATEN OHNE VEREINIGTES KÖNIGREICH SEI IM VERGLEICH ZU DEM ABSATZ DER ANDEREN SPIRITUOSEN ÄUSSERST GERING. DIE PREISBEDINGUNGEN WÜRDEN DAHER - SOWEIT DIESES ERZEUGNIS BETROFFEN SEI - NICHT VON DEM VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 ERFASST.
18 DIE KOMMISSION BESTREITET DIE ARGUMENTE DER KLAEGERIN. SIE VERNEINT DAS VORLIEGEN VON VERFAHRENSFEHLERN UND FÜGT HINZU , DASS DIESE , SELBST WENN SIE FESTGESTELLT WÜRDEN , NICHT GEEIGNET SEIEN , DEN ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR ZU BEEINTRÄCHTIGEN. SIE IST DARÜBER HINAUS DER MEINUNG , DASS DIE PREISBEDINGUNGEN - WIE SIE DER KLAEGERIN IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE MITGETEILT HABE - MANGELS EINER DER VERORDNUNG NR. 17 ENTSPRECHENDEN ANMELDUNG NICHT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG HÄTTEN FREIGESTELLT WERDEN KÖNNEN.
ZUM FEHLEN DER ANMELDUNG DER PREISBEDINGUNGEN
19 IN ERSTER LINIE IST DIE RECHTSFOLGE DES FEHLENS EINER DER VERORDNUNG NR. 17 DES RATES UND DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DER KOMMISSION ENTSPRECHENDEN ANMELDUNG DER PREISBEDINGUNGEN ZU UNTERSUCHEN.
20 ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 SIEHT VOR :
' ' VEREINBARUNGEN , BESCHLÜSSE UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN DER IN ARTIKEL 85 ABSATZ ( 1 ) DES VERTRAGES BEZEICHNETEN ART ,... FÜR WELCHE DIE BETEILIGTEN ARTIKEL 85 ABSATZ ( 3 ) IN ANSPRUCH NEHMEN WOLLEN , SIND BEI DER KOMMISSION ANZUMELDEN. SOLANGE SIE NICHT ANGEMELDET WORDEN SIND , KANN EINE ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ ( 3 ) NICHT ABGEGEBEN WERDEN. ' '
21 ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG STELLT DIESBEZUEGLICH KLAR :
' ' GIBT DIE KOMMISSION EINE ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ ( 3 ) DES VERTRAGES AB , SO BEZEICHNET SIE DARIN DEN ZEITPUNKT , VON DEM AN DIE ERKLÄRUNG WIRKSAM WIRD. DIESER ZEITPUNKT KANN NICHT VOR DEM TAGE DER ANMELDUNG LIEGEN. ' '
22 ARTIKEL 24 DERSELBEN VERORDNUNG ERMÄCHTIGT DIE KOMMISSION , AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN , DIE UNTER ANDEREM DIE FORM , DEN INHALT UND ANDERE EINZELHEITEN DER ANMELDUNG NACH ARTIKEL 4 BETREFFEN. AUFGRUND DIESER ERMÄCHTIGUNG HAT DIE KOMMISSION DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1133/68 VOM 26. JULI 1968 ( ABL. L 189 , S. 1 ) ERLASSEN , NACH DER FÜR ANMELDUNGEN NACH ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 17 DAS IN DER ANLAGE ABGEDRUCKTE FORMBLATT A/B ZU VERWENDEN IST , DAS DIE BETROFFENEN VERPFLICHTET , EINE REIHE PRÄZISER FRAGEN ZU BEANTWORTEN , DEREN BEANTWORTUNG UNBEDINGT ERFORDERLICH IST , UM DIE KOMMISSION IN DIE LAGE ZU VERSETZEN , IHRE ENTSCHEIDUNG ZU FÄLLEN.
23 ES STEHT FEST , DASS DIE KLAEGERIN DIE PREISBEDINGUNGEN NIEMALS DEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN ENTSPRECHEND ANGEMELDET HAT. OBWOHL DIE KOMMISSION IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE AUSGEFÜHRT HATTE , DIE KLAEGERIN HABE DIE PREISBEDINGUNGEN NICHT ENTSPRECHEND DER VERORDNUNG NR. 17 UND DER VERORDNUNG NR. 1133/68 ANGEMELDET , SO DASS SIE NICHT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 FREIGESTELLT WERDEN KÖNNTEN , HAT DIE KLAEGERIN KEINE ANMELDUNG VORGENOMMEN , SONDERN SICH DARAUF BESCHRÄNKT , DIE AUFFASSUNG ZU VERTRETEN , ES STELLE EINE ZU FORMALISTISCHE ANWENDUNG DER IN FRAGE STEHENDEN BESTIMMUNGEN DAR , WENN IHR ALLEIN AUS DIESEM GRUND DIE FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 VERWEIGERT WERDE. SIE FÜGT HINZU , DIE KOMMISSION HABE NICHT AUF EINER FÖRMLICHEN ANMELDUNG BESTANDEN ; DIESE HABE NÄMLICH SELBST DAS GLEICHE AKTENZEICHEN FÜR DIE PREISBEDINGUNGEN UND FÜR DIE 1973 IM HINBLICK AUF EINE FREISTELLUNG ANGEMELDETEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VERWENDET UND DIE KLAEGERIN AUFGEFORDERT , DIES EBENFALLS ZU TUN , WAS LETZTERE ZU DER ANNAHME HABE VERLEI TEN KÖNNEN , DIE PREISBEDINGUNGEN WÜRDEN GEMEINSAM MIT DEN VERKAUFSBEDINGUNGEN IM HINBLICK AUF EINE MÖGLICHE FREISTELLUNG GEPRÜFT.
24 WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT MEINT , KÖNNEN DIE PREISBEDINGUNGEN MANGELS EINER DEN ERFORDERNISSEN DER VERORDNUNG ENTSPRECHENDEN ANMELDUNG NICHT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 FREIGESTELLT WERDEN. DIE TATSACHE ALLEIN , DASS AUS VERWALTUNGSTECHNISCHEN GRÜNDEN FÜR DEN SCHRIFTWECHSEL SOWOHL HINSICHTLICH DER ORDNUNGSGEMÄSS ANGEMELDETEN PREISBEDINGUNGEN DAS GLEICHE AKTENZEICHEN VERWENDET WIRD , IST UNERHEBLICH.
ZU DEN VON DER KLAEGERIN BEHAUPTETEN VERFAHRENSFEHLERN
25 DIE KLAEGERIN RÜGT IM WESENTLICHEN DIE FOLGENDEN VERFAHRENSFEHLER :
1. DIE IN ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 17 VORGESEHENE ANHÖRUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES HABE AM 21. OKTOBER 1977 STATTGEFUNDEN , WÄHREND DAS PROTOKOLL DER ANHÖRUNG VOR DER KOMMISSION AM 22. JUNI 1977 SELBST ALS VORENTWURF ERST AM 25. OKTOBER 1977 ERSTELLT WORDEN SEI , SO DASS DER AUSSCHUSS NICHT IN DER LAGE GEWESEN SEI , DIE VON DER KLAEGERIN WÄHREND DER ANHÖRUNG VORGEBRACHTEN ARGUMENTE ZU WÜRDIGEN ;
2. MEHRERE NACHTRAEGE ZUR ANTWORT DER KLAEGERIN AUF DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE DER KOMMISSION , DIE DIE KLAEGERIN FÜR WICHTIG FÜR DIE BEURTEILUNG DES VON IHR VERTRETENEN STANDPUNKTES HÄLT , SEIEN DEM BERATENDEN AUSSCHUSS NICHT MITGETEILT WORDEN ;
3. DIE KOMMISSION HABE DER KLAEGERIN NUR EINE ERHEBLICH GEKÜRZTE ABSCHRIFT DER BESCHWERDE DER STREITHELFERINNEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT UND SICH MIT DER BEHAUPTUNG GEWEIGERT , IHR DEN FEHLENDEN TEIL ( SOWEIT DIESER TEIL NICHT DURCH DAS GESCHÄFTSGEHEIMNIS GESCHÜTZT GEWESEN SEI ) ZU ÜBERLASSEN , DASS DIESER TEIL UNERHEBLICH SEI ; DAGEGEN SEI DIE BESCHWERDE DEM BERATENDEN AUSSCHUSS IN UNGEKÜRZTER FASSUNG ALS ZU DEN WICHTIGSTEN SCHRIFTSTÜCKEN ZÄHLEND MITGETEILT WORDEN.
26 IM HINBLICK AUF DIE OBIGEN ERWAEGUNGEN IST ES NICHT ERFORDERLICH , DIE VON DER KLAEGERIN GERÜGTEN VERFAHRENSFEHLER ZU UNTERSUCHEN. ETWAS ANDERES KÖNNTE NUR GELTEN , WENN EINE MÖGLICHKEIT BESTÜNDE , DASS DAS VERWALTUNGSVERFAHREN OHNE DIESE VERFAHRENSFEHLER ZU EINEM ANDEREN ERGEBNIS GEFÜHRT HÄTTE. MIT AUSNAHME DESSEN , WAS DIE KLAEGERIN IN BEZUG AUF DAS ERZEUGNIS PIMM ' S AUSGEFÜHRT HAT , BESCHRÄNKT SICH DIE KLAGE JEDOCH DARAUF , DIE WEIGERUNG DER KOMMISSION ANZUGREIFEN , DIE PREISBEDINGUNGEN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 VON DEM VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 FREIZUSTELLEN. ES WIRD VON DER KLAEGERIN NICHT BESTRITTEN , DASS DIE PREISBEDINGUNGEN GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VERSTOSSEN. DA DIE KLAEGERIN ES JEDOCH UNTERLASSEN HAT , DIESE BEDINGUNGEN BEI DER KOMMISSION ANZUMELDEN , HAT SIE SICH DURCH IHR EIGENES VERHALTEN UM JEDE MÖGLICHKEIT GEBRACHT , IM RAHMEN DES STREITGEGENSTÄNDLICHEN VERFAHRENS EINE FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ZU ERLANGEN. SELBST OHNE DIE VON DER KLAEGERIN BEHAUPTETEN VERFAHRENSFEHLER HÄTTE DIE AUF DAS FEHLEN DER ANMELDUNG GESTÜTZTE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DESHALB NICHT ANDERS AUSFALLEN KÖNNEN.
27 WIE OBEN AUSGEFÜHRT , VERTRITT DIE KLAEGERIN IN BEZUG AUF PIMM ' S DIE AUFFASSUNG , DIE PREISBEDINGUNGEN WÜRDEN ALLEIN DESHALB NICHT VON DEM VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ERFASST , WEIL DER ABSATZ DIESES ERZEUGNISSES IN DEN MITGLIEDSTAATEN OHNE VEREINIGTES KÖNIGREICH IM VERGLEICH ZU DEM ABSATZ DER ANDEREN SPIRITUOSEN ÄUSSERST GERING SEI.
28 DER AUFFASSUNG DER KLAEGERIN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. ES TRIFFT ZWAR ZU , DASS EINE VEREINBARUNG NICHT UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 FALLEN MUSS , WENN SIE SICH IN ANBETRACHT DER SCHWACHEN STELLUNG , DIE DIE BETROFFENEN AUF DEM MARKT DER IN FRAGE STEHENDEN ERZEUGNISSE EINNEHMEN , AUF DIESEM MARKT NUR IN UNBEDEUTENDER WEISE AUSWIRKT ; DIESE ÜBERLEGUNGEN GELTEN JEDOCH DANN NICHT , WENN ES SICH UM EIN ERZEUGNIS HANDELT , BEI DEM EIN GROSSES UNTERNEHMEN ALLEINIGER HERSTELLER IST. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FÜR DIE ZWECKE DES VERFAHRENS EINE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN PIMM ' S UND DEN ANDEREN VON DER KLAEGERIN HERGESTELLTEN GETRÄNKEN NICHT GEBOTEN.
29 DIE KLAEGERIN HAT NACH EINGANG DER GEGENERWIDERUNG UND DES ANTRAGS VON BULLOCH AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN DEM GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 42 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES EIN ADDENDUM ZUR ERWIDERUNG ZUGESTELLT UND DABEI BESTIMMTE NEUE ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL IM HINBLICK AUF DIE ANGEBLICHEN VERFAHRENSFEHLER VORGEBRACHT. DIE KOMMISSION UND DIE STREITHELFERIN HABEN IHRE SCHRIFTSÄTZLICHEN STELLUNGNAHMEN INNERHALB DER VOM PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES NACH ARTIKEL 42 FESTGESETZTEN FRIST EINGEREICHT. NACH ARTIKEL 42 PAR 2 ABSATZ 3 BLEIBT DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DES VORBRINGENS DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN. IN ANBETRACHT DER AUSFÜHRUNGEN ZUR ERHEBLICHKEIT DER BEHAUPTETEN FEHLER IST ES NICHT ERFORDERLICH , ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DES NEUEN VORBRINGENS ZU ENTSCHEIDEN.
30 DIE KLAGE IST DEMNACH ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
31 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN ; DA DIE KLAEGERIN MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHELFERINNEN.
Ende der Entscheidung
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