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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.01.1980
Aktenzeichen: 30-79
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2777/75, EWG-Vertrag
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 2777/75 Art. 11 Abs. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 9 |
1. ZWAR VERBIETET ES ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNGEN NR. 123/67 UND NR. 2777/75 , IM HANDEL MIT FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH MIT DRITTEN LÄNDERN ANDERE ALS DIE IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VORGESEHENEN ZÖLLE ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ZU ERHEBEN , DOCH GILT DIESES VERBOT NUR VORBEHALTLICH ANDERSLAUTENDER BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNGEN ODER VORBEHALTLICH EINER VOM RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT BESCHLOSSENEN AUSNAHME. ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE NR. 71/118 DES RATES ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH STELLT EINE AUSNAHME IM SINNE DER VORGENANNTEN BESTIMMUNG DAR , DENN ER WILL VERHINDERN , DASS DIE VORLÄUFIG FÜR DIE EINFUHR VON FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH AUS DRITTEN LÄNDERN BEIBEHALTENEN EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER GESUNDHEITSKONTROLLEN WENIGER STRENG ODER MIT WENIGER KOSTEN VERBUNDEN SIND ALS DAS IN DER RICHTLINIE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR VORGESEHENE KONTROLLSYSTEM ; DESHALB KANN DAS VERBOT DER ERHEBUNG VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE NICHT HERANGEZOGEN WERDEN , UM DIE MITGLIEDSTAATEN DARAN ZU HINDERN , AN DEN AUSSENGRENZEN DER GEMEINSCHAFT GEBÜHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON GESUNDHEITSKONTROLLEN BEI DER EINFUHR VON FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH AUS DRITTEN LÄNDERN ZU ERHEBEN. HINGEGEN WÄRE ES VOM ANWENDUNGSBEREICH DER IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER GENANNTEN VERORDNUNGEN ZUGELASSENEN AUSNAHMEVORSCHRIFT NICHT GEDECKT , WENN DIESE KONTROLLEN AN DEN AUSSENGRENZEN DER GEMEINSCHAFT ZU DEM VON IHNEN VERFOLGTEN ZIEL OFFENSICHTLICH AUSSER VERHÄLTNIS STÜNDEN ODER DIE GEBÜHREN DIE KOSTEN FÜR DIE KONTROLLEN OFFENSICHTLICH ÜBERSTIEGEN.
2. ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE NR. 71/118 GESTATTET EINEM MITGLIEDSTAAT DIE ERHEBUNG KOSTENDECKENDER GEBÜHREN FÜR EINE EINFUHRUNTERSUCHUNG VON AUS DRITTLÄNDERN STAMMENDEM FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH AUCH DANN , WENN NACH DEM RECHT DES MITGLIEDSTAATS DIE EINFUHR NUR UNTER DER VORAUSSETZUNG ZULÄSSIG IST , DASS IM AUSFÜHRENDEN DRITTLAND EBENSO STRENGE GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN BEACHTET WORDEN SIND , WIE SIE DIE RICHTLINIE FÜR DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VORSCHREIBT , UND WENN DIESE KONTROLLEN SCHON IM AUSFÜHRENDEN DRITTLAND ZUR ERHEBUNG VON GEBÜHREN GEFÜHRT HABEN. DER UMSTAND , DASS IM AUSFÜHRENDEN DRITTLAND GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN ERHOBEN WORDEN SIND , HAT GRUNDSÄTZLICH KEINEN EINFLUSS AUF DIE HÖHE DER GEBÜHREN , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN AN DEN AUSSENGRENZEN DER GEMEINSCHAFT ERHEBEN. DIESE KONTROLLEN DÜRFEN SYSTEMATISCH DURCHGEFÜHRT WERDEN UND SICH DARAUF ERSTRECKEN , OB DIE EINGEFÜHRTEN SENDUNGEN MIT DEN ERFORDERLICHEN KENNZEICHNUNGEN VERSEHEN SIND UND OB SICH AUFGRUND VON PROBEN DAS ZUR EINFUHR GESTELLTE GEFLÜGELFLEISCH ALS GENUSSTAUGLICH ERWEIST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. JANUAR 1980. - LAND BERLIN GEGEN FIRMA WIGEI, WILD-GEFLUEGEL-EIER-IMPORT GMBH UND CO. KG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT. - GEBUEHREN FUER GESUNDHEITSKONTROLLEN. - RECHTSSACHE 30-79.
Entscheidungsgründe:
1 DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 1. DEZEMBER 1978 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 23. FEBRUAR 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 15 DER RICHTLINIE NR. 71/118 DES RATES VOM 15. FEBRUAR 1971 ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH ( ABL. L 55 , S. 23 ) GESTELLT.
2 DIE FRAGE GEHT DAHIN , OB ' ' ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE NR. 71/118/EWG DES RATES VOM 15. FEBRUAR 1971 DIE ERHEBUNG KOSTENDECKENDER GEBÜHREN FÜR EINE EINFUHRUNTERSUCHUNG VON AUS DRITTLÄNDERN STAMMENDEM FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH ( GESTATTET ), DIE SICH DARAUF ERSTRECKT , OB DIE SENDUNGEN MIT DEN ERFORDERLICHEN KENNZEICHNUNGEN UND BESCHEINIGUNGEN VERSEHEN SIND UND OB SICH AUFGRUND ENTNOMMENER PROBEN DAS ZUR EINFUHR GESTELLTE GEFLÜGELFLEISCH ALS GENUSSTAUGLICH ERWEIST , WENN NACH DEM RECHT DES MITGLIEDSTAATES DIE EIN FUHR SOLCHEN FLEISCHES NUR UNTER DER VORAUSSETZUNG GESTATTET IST , DASS IM AUSFUHRLAND ALLE GESUNDHEITSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN BEACHTET WORDEN SIND , WELCHE DIE GENANNTE RICHTLINIE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR DEM VERSANDLAND AUFERLEGT , UND WENN HIERFÜR VOM DRITTLAND NACH DESSEN RECHT GEBÜHREN ERHOBEN WERDEN? KOMMT ES DARAUF AN , WIE HOCH DIE IM DRITTLAND ERHOBENEN GEBÜHREN SIND?
' '
3 DIESE FRAGE IST ANLÄSSLICH EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEM LAND BERLIN UND EINEM UNTERNEHMEN AUFGEWORFEN WORDEN , DAS IM JAHRE 1976 MEHRERE PARTIEN FRISCHEN GEFLÜGELFLEISCHES AUS UNGARN NACH BERLIN ( WEST ) EINGEFÜHRT HATTE. IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR AMTSHANDLUNGEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DES GEFLÜGELFLEISCHHYGIENEGESETZES ( ' ' GEBÜHRENVERORDNUNG - GEFLÜGELFLEISCHHYGIENE ' ' ) WURDEN FÜR DIE AUFGRUND DES GEFLÜGELFLEISCHHYGIENEGESETZES VOM 12. JULI 1973 ( BGBL. I , S. 776 ) ANLÄSSLICH DER EINFUHR DIESES FLEISCHES DURCHGEFÜHRTEN GESUNDHEITSKONTROLLEN GEBÜHREN GEFORDERT.
DAS UNTERNEHMEN WANDTE SICH GEGEN DIE ZAHLUNG DER GEBÜHREN MIT DER BEGRÜNDUNG , DIESE STELLTEN ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE DAR , DEREN ERHEBUNG MIT ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 2777/75 DES RATES VOM 29. OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GEFLÜGELFLEISCH ( ABL. L 282 , S. 77 ) - DER MIT WIRKUNG VOM 1. NOVEMBER 1975 AN DIE STELLE DES ARTIKELS 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 123/67 ( ABL. S. 2301 ) GETRETEN IST - UNVEREINBAR SEI.
NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 2 IN DER ZUR ZEIT DER STRITTIGEN EINFUHREN GÜLTIGEN FASSUNG IST ' ' VORBEHALTLICH ANDERSLAUTENDER BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG ODER VORBEHALTLICH EINER VOM RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT BESCHLOSSENEN AUSNAHME... FOLGENDES UNTERSAGT :
- DIE ERHEBUNG VON ZÖLLEN ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ,
- DIE ANWENDUNG VON MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG.
... ' '
4 DAS LAND BERLIN WIDERSPRACH DIESER AUFFASSUNG UND VERTRAT ZUNÄCHST DIE ANSICHT , IM HINBLICK AUF GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSUNTERSUCHUNGEN KOMME DEM BEGRIFF DER ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE BEI EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN EINE ANDERE BEDEUTUNG ZU ALS IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL.
5 DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT STELLTE FEST , DASS ES SICH BEI DEN STRITTIGEN GEBÜHREN IN DER TAT UM ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE IM SINNE DES ARTIKELS 9 EWG-VERTRAG SOWIE DES ARTIKELS 11 ABSATZ 2 DER ERWÄHNTEN VERORDNUNGEN NR. 123/67 UND NR. 2777/75 HANDLE , UND WIES SODANN AUF DIE IN DEN LETZTGENANNTEN BESTIMMUNGEN ENTHALTENE MÖGLICHKEIT HIN , VON DIESER VERBOTSVORSCHRIFT AUSNAHMEN VORZUSEHEN. DA DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 28. JUNI 1978 ( RECHTSSACHE 70/77 , SIMMENTHAL , SLG. 1978 , 1453 ) AUSGEFÜHRT HABE , DASS ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE NR. 64/433 VOM 26. JUNI 1964 ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL MIT FRISCHEM FLEICH ( ABL. 1964 , S. 2012 ) VOM VERBOT DER ERHEBUNG VON GEBÜHREN HINSICHTLICH DER BETREFFENDEN MARKTORGANISATION ABWEICHE , STELLT DAS VORLEGENDE GERICHT DIE FRAGE , OB ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE NR. 71/118 DES RATES VOM 15. FEBRUAR 1971 EINE VERGLEICHBARE AUSNAHME ENTHALTE. NACH DIESER BESTIMMUNG ' '... WENDEN DIE MITGLIEDSTAATEN... ( BIS ZUM INKRAFTTRETEN EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG FÜR DIE EINFUHREN VON FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH AUS DRITTEN LÄNDERN...) BEI DIESEN EINFUHREN VORSCHRIFTEN AN , DIE DENEN DIESER RICHTLINIE MINDESTENS GLEICHWERTIG SIND ' '. OBWOHL DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT ERKLÄRT , DASS ES KEINE ZWEIFEL AN DEM ARTIKEL 15 BEIZUMESSENDEN AUSNAHMECHARAKTER HABE , HÄLT ES DAS GERICHT DENNOCH ZUR KLÄRUNG DER RECHTSLAGE FÜR ERFORDERLICH , DIE ERWÄHNTE AUSLEGUNGSFRAGE ZU STELLEN.
6 ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNGEN NR. 123/67 UND NR. 2777/75 VERBIETET ES , IM HANDEL MIT FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH MIT DRITTEN LÄNDERN ANDERE ALS DIE IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VORGESEHENEN ZÖLLE ODER NATIONALE ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ZU ERHEBEN. DAS VERBOT GILT JEDOCH NUR VORBEHALTLICH ANDERSLAUTENDER BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNGEN - DIE FÜR DIE UMSTRITTENEN GEBÜHREN NICHT BESTEHEN - ODER VORBEHALTLICH EINER VOM RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT BESCHLOSSENEN AUSNAHME.
7 ARTIKEL 15 DER VOM VORLEGENDEN GERICHT ERWÄHNTEN RICHTLINIE NR. 71/118 VOM 15. FEBRUAR 1971 STELLT EINE AUSNAHME VON DEM AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETEN VERBOT DER ERHEBUNG VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE IM SINNE DES ARTIKELS 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNGEN NR. 123/67 UND NR. 2777/75 DAR. DENN DIESE VORSCHRIFT IST ÄHNLICH ABGEFASST WIE ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE NR. 64/433 DES RATES VOM 26. JUNI 1964 ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM FLEISCH ( ABL. 1964 , S. 2012 ); DIE FASSUNG BEIDER BESTIMMUNGEN WEIST EINDEUTIG DARAUF HIN , DASS SIE DIE GLEICHE TRAGWEITE HABEN.
8 IN SEINEM URTEIL VOM 28. JUNI 1978 ( RECHTSSACHE 70/77 , SIMMENTHAL , A. A. O.) HAT DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT , DASS DIESER ARTIKEL 9 DEN SPEZIFISCHEN ZWECK HAT , VORLÄUFIG - BIS ZUR ANWENDUNG EINES GEMEINSCHAFTSSYSTEMS FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN FÜR DIE EINFUHR VON FRISCHEM FLEISCH AUS DRITTEN LÄNDERN - EINE REGEL FÜR DIE IN KRAFT GEBLIEBENEN EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER GESUNDHEITSKONTROLLEN AUFZUSTELLEN. UM ZU VERHINDERN , DASS DIESE EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN FÜR WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN WENIGER STRENG ODER MIT WENIGER KOSTEN VERBUNDEN SIND ALS DAS IN DER BETREFFENDEN RICHTLINIE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR VORGESEHENE KONTROLLSYSTEM , WAS ZU WETTBEWERBSVERZERRUNGEN FÜHREN WÜRDE , BESTIMMT ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE NR. 64/433 , DASS DIE KONTROLLEN FÜR FLEISCH AUS DRITTEN LÄNDERN ' ' NICHT GÜNSTIGER ' ' SEIN DÜRFEN ALS DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN KONTROLLEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR. WIE DER GERICHTSHOF AUSGEFÜHRT HAT , SOLL DIESE REGEL DAFÜR SORGEN , DASS DIEJENIGEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER , DIE AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMENDES FRISCHES FLEISCH AUF DEN MARKT BRINGEN , NICHT GEGENÜBER IHREN KONKURRENTEN BENACHTEILIGT WERDEN , DIE FLEISCH AUS DRITTLÄNDERN EINFÜHREN ; SIE GILT DESHALB NICHT NUR FÜR DIE KONTROLLEN SELBST , SONDERN AUCH FÜR DIE AUS DIESEM ANLASS ERHOBENEN GEBÜHREN.
9 DIE ÄHNLICHKEIT IN DER FORMULIERUNG DES ARTIKELS 15 DER RICHTLINIE NR. 71/118 UND DES ARTIKELS 9 DER RICHTLINIE NR. 64/433 FÜHRT ZU DEM ERGEBNIS , DASS ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE NR. 71/118 HINSICHTLICH DER DEN MITGLIEDSTAATEN EINGERÄUMTEN MÖGLICHKEIT , GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN ZU ERHEBEN , DER GLEICHE AUSNAHMECHARAKTER WIE ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE NR. 64/433 BEIZUMESSEN IST.
10 SOMIT KANN DAS IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNGEN NR. 123/67 UND NR. 2777/75 ENTHALTENE VERBOT DER ERHEBUNG VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE NICHT HERANGEZOGEN WERDEN , UM DIE MITGLIEDSTAATEN DARAN ZU HINDERN , AN DEN AUSSENGRENZEN DER GEMEINSCHAFT GEBÜHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON GESUNDHEITSKONTROLLEN BEI DER EINFUHR VON FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH AUS DRITTEN LÄNDERN ZU ERHEBEN.
11 DER UMSTAND , DASS DIE RICHTLINIE NR. 71/118 DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT , IST IN DIESEM ZUSAMMENHANG NICHT VON BEDEUTUNG. DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL VOM 25. JANUAR 1977 ( RECHTSSACHE 46/76 , BAUHUIS , SLG. 1977 , 5 ) AUSGESPROCHEN , DASS GEBÜHREN , DIE AUS ANLASS VON GESUNDHEITSKONTROLLEN ERHOBEN WERDEN , WELCHE AUFGRUND EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS - IM VORLIEGENDEN FALL DER RICHTLINIE NR. 71/118 ( GEFLÜGELFLEISCH ) - EINHEITLICH VOR DEM VERSAND IM VERSANDMITGLIEDSTAAT DURCHGEFÜHRT WERDEN MÜSSEN , KEINE ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE SIND UND SOMIT VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN , WENN IHR BETRAG DIE TATSÄCHLICHEN KOSTEN DER JEWEILIGEN KONTROLLE NICHT ÜBERSTEIGT. DIE EXISTENZ DIESER GEBÜHREN RECHTFERTIGT ES IHRERSEITS , DASS AN DEN AUSSENGRENZEN DER GEMEINSCHAFT GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN ERHOBEN WERDEN , UM DIE VERPFLICHTUNG ZU ERFÜLLEN , DIE ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE NR. 71/118 DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGT , NÄMLICH AUF EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN VORSCHRIFTEN ANZUWENDEN , DIE DEN VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL MIT DENSELBEN WAREN ' ' MINDESTENS GLEICHWERTIG ' ' SIND.
12 BEI EINEM RECHTSSTREIT ÜBER GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN , DIE EIN MITGLIEDSTAAT ANLÄSSLICH DER EINFUHR VON FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH AUS DRITTEN LÄNDERN ERHEBT , OBLIEGT ES SOMIT DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT , DIESE GEBÜHREN MIT DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN GEBÜHREN ZU VERGLEICHEN , DIE DERSELBE STAAT FÜR INTERNE KONTROLLEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL NACH DER RICHTLINIE NR. 71/118 ERHEBT. EINE GENAUE ÜBEREINSTIMMUNG ZWISCHEN DIESEN BEIDEN ARTEN VON GEBÜHREN KANN ZWAR NICHT VERLANGT WERDEN , WEIL EINMAL ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE NR. 71/118 LEDIGLICH VORSCHREIBT , AN DEN AUSSENGRENZEN GEBÜHREN ZU ERHEBEN , DIE DEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DER ERWÄHNTEN RICHTLINIE AUF INNERGEMEINSCHAFTLICHEM GEBIET ENTSTEHENDEN BELASTUNGEN ' ' MINDESTENS GLEICHWERTIG ' ' SIND , UND WEIL ES ZUM ANDEREN NICHT AUSGESCHLOSSEN IST , DASS SICH KONTROLLEN AN DEN AUSSENGRENZEN DER GEMEINSCHAFT ALS TEURER ERWEISEN ALS KONTROLLEN , DIE VOR DEM VERSAND IN DEM MITGLIEDSTAAT DURCHGEFÜHRT WERDEN ; JEDOCH IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ES VOM ANWENDUNGSBEREICH DER IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNGEN NR. 123/67 UND NR. 2777/75 ZUGELASSENEN AUSNAHMEVORSCHRIFT NICHT GEDECKT WÄRE , WENN DIE GESUNDHEITSKONTROLLEN AN DEN AUSSENGRENZEN DER GEMEINSCHAFT ZU DEM VON IHNEN VERFOLGTEN ZIEL OFFENSICHTLICH AUSSER VERHÄLTNIS STÜNDEN ODER DIE GEBÜHREN DIE KOSTEN FÜR DIE KONTROLLEN OFFENSICHTLICH ÜBERSTIEGEN.
13 AUS DER FORMULIERUNG DER FRAGE UND DER BEGRÜNDUNG DES VORLAGEBESCHLUSSES ERGIBT SICH , DASS DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT EBENFALLS WISSEN MÖCHTE , OB DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT SICH AUCH DANN BEI DER ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN AUF DIE AUSNAHMEVORSCHRIFT DES ARTIKELS 15 DER RICHTLINIE NR. 71/118 BERUFEN KANN , WENN 1. NACH DEM RECHT DIESES MITGLIEDSTAATS DIE EINFUHR VON GEFLÜGELFLEISCH NUR UNTER DER VORAUSSETZUNG GESTATTET IST , DASS IM AUSFUHRLAND EINE REIHE VON GESUNDHEITSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN BEACHTET WORDEN SIND , DIE EBENSO STRENG SIND WIE DIE IN DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN FÜR DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VORGESCHRIEBENEN , INSBESONDERE , DASS VOR DEM VERSAND KONTROLLEN STATTFINDEN , UND WENN 2. DIESE KONTROLLEN IM AUSFUHRLAND ZUR ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜHREN.
14 BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS STOSSEN SYSTEMATISCHE GESUNDHEITSKONTROLLEN DER IN DER VORLAGEFRAGE BESCHRIEBENEN ART UND DIE DAMIT VERBUNDENEN GEBÜHREN NICHT AUF BEDENKEN , SELBST WENN SIE IM ERGEBNIS STRENGER UND MIT HÖHEREN KOSTEN VERBUNDEN SIND ALS DIE KONTROLLEN , DIE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL AUFGRUND DER RICHTLINIE NR. 71/118 STATTFINDEN. DENN AUS DER FORMULIERUNG DES ARTIKELS 15 DER RICHTLINIE NR. 71/118 FOLGT , DASS DIESE VORSCHRIFT SCHÄRFERE KONTROLLEN AN DEN AUSSENGRENZEN ZULÄSST , ALS SIE NACH DER RICHTLINIE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL VORGESEHEN SIND. IM ÜBRIGEN VERPFLICHTET DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT , DRITTSTAATEN DAS GLEICHE VERTRAUEN ENTGEGENZUBRINGEN , DAS AUF DER GRUNDLAGE DER RICHTLINIE NR. 71/118 DAS VERHÄLTNIS DER MITGLIEDSTAATEN UNTEREINANDER KENNZEICHNEN SOLL UND DIE AUFHEBUNG DER SYSTEMATISCHEN KONTROLLEN IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR FOLGE HAT.
15 DIE GLEICHEN ERWAEGUNGEN FÜHREN ZU DEM ERGEBNIS , DASS DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN IM AUSFÜHRENDEN DRITTLAND GRUNDSÄTZLICH KEINEN EINFLUSS AUF DIE HÖHE DER GEBÜHREN HAT , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN AN DEN AUSSENGRENZEN DER GEMEINSCHAFT ERHEBEN. FÜR DIE ART DER KONTROLLEN UND DIE HÖHE DER GEBÜHREN BESTEHT NUR DIE BEREITS OBEN GENANNTE EINSCHRÄNKUNG , DASS DIE AUSNAHMEVORSCHRIFT DES ARTIKELS 15 DER RICHTLINIE NR. 71/118 ÜBERTRIEBENE , UNNÖTIG STRENGE KONTROLLEN SOWIE SOLCHE GEBÜHREN NICHT MEHR DECKEN WÜRDE , DIE IM VERGLEICH ZU DEN KOSTEN UNVERHÄLTNISMÄSSIG SIND ; INSOWEIT VERFÜGEN DIE MITGLIEDSTAATEN ALLERDINGS ÜBER EINEN ANGEMESSENEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM.
16 DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE NR. 71/118 DES RATES VOM 15. FEBRUAR 1971 ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH EINEM MITGLIEDSTAAT DIE ERHEBUNG KOSTENDECKENDER GEBÜHREN FÜR EINE EINFUHRUNTERSUCHUNG VON AUS DRITTLÄNDERN STAMMENDEM FRISCHEN GEFLÜGELFLEISCH AUCH DANN GESTATTET , WENN NACH DEM RECHT DES MITGLIEDSTAATS DIE EINFUHR NUR UNTER DER VORAUSSETZUNG ZULÄSSIG IST , DASS IM AUSFÜHRENDEN DRITTLAND EBENSO STRENGE GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN BEACHTET WORDEN SIND , WIE SIE DIE RICHTLINIE NR. 71/118 FÜR DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VORSCHREIBT , UND WENN DIESE KONTROLLEN SCHON IM AUSFÜHRENDEN DRITTLAND ZUR ERHEBUNG VON GEBÜHREN GEFÜHRT HABEN. DER UMSTAND , DASS IM AUSFÜHRENDEN DRITTLAND GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN ERHOBEN WORDEN SIND , HAT GRUNDSÄTZLICH KEINEN EINFLUSS AUF DIE HÖHE DER GEBÜHREN , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN AN DEN AUSSENGRENZEN DER GEMEINSCHAFT ERHEBEN. DIESE KONTROLLEN DÜRFEN SYSTEMATISCH DURCHGEFÜHRT WERDEN UND SICH DARAUF ERSTRECKEN , OB DIE EINGEFÜHRTEN SENDUNGEN MIT DEN ERFORDERLICHEN KENNZEICHNUNGEN VERSEHEN SIND UND OB SICH AUFGRUND VON PROBEN DAS ZUR EINFUHR GESTELLTE GEFLÜGELFLEISCH ALS GENUSSTAUGLICH ERWEIST. ES IST JEDOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS ES VOM ANWENDUNGSBEREICH DER IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 2777/75 DES RATES VOM 29. OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GEFLÜGELFLEISCH ZUGELASSENEN AUSNAHMEVORSCHRIFT NICHT GEDECKT WÄRE , WENN DIE GESUNDHEITSKONTROLLEN AN DEN AUSSENGRENZEN DER GEMEINSCHAFT ZU DEM VON IHNEN VERFOLGTEN ZIEL OFFENSICHTLICH AUSSER VERHÄLTNIS STÜNDEN ODER DIE GEBÜHREN DIE KOSTEN FÜR DIE KONTROLLEN OFFENSICHTLICH ÜBERSTIEGEN.
Kostenentscheidung:
17 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 1. DEZEMBER 1978 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 23. FEBRUAR 1979 , FÜR RECHT ERKANNT :
1. ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE NR. 71/118 DES RATES VOM 15. FEBRUAR 1971 ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH GESTATTET EINEM MITGLIEDSTAAT DIE ERHEBUNG KOSTENDECKENDER GEBÜHREN FÜR EINE EINFUHRUNTERSUCHUNG VON AUS DRITTLÄNDERN STAMMENDEM FRISCHEN GEFLÜGELFLEISCH AUCH DANN , WENN NACH DEM RECHT DES MITGLIEDSTAATS DIE EINFUHR NUR UNTER DER VORAUSSETZUNG ZULÄSSIG IST , DASS IM AUSFÜHRENDEN DRITTLAND EBENSO STRENGE GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN BEACHTET WORDEN SIND , WIE SIE DIE RICHTLINIE NR. 71/118 FÜR DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VORSCHREIBT , UND WENN DIESE KONTROLLEN SCHON IM AUSFÜHRENDEN DRITTLAND ZUR ERHEBUNG VON GEBÜHREN GEFÜHRT HABEN.
2. DER UMSTAND , DASS IM AUSFÜHRENDEN DRITTLAND GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN ERHOBEN WORDEN SIND , HAT GRUNDSÄTZLICH KEINEN EINFLUSS AUF DIE HÖHE DER GEBÜHREN , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN AN DEN AUSSENGRENZEN DER GEMEINSCHAFT ERHEBEN. DIESE KONTROLLEN DÜRFEN SYSTEMATISCH DURCHGEFÜHRT WERDEN UND SICH DARAUF ERSTRECKEN , OB DIE EINGEFÜHRTEN SENDUNGEN MIT DEN ERFORDERLICHEN KENNZEICHNUNGEN VERSEHEN SIND UND OB SICH AUFGRUND VON PROBEN DAS ZUR EINFUHR GESTELLTE GEFLÜGELFLEISCH ALS GENUSSTAUGLICH ERWEIST.
3. VOM ANWENDUNGSBEREICH DER IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 2777/75 DES RATES VOM 29. OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GEFLÜGELFLEISCH ZUGELASSENEN AUSNAHMEVORSCHRIFT WÄRE ES NICHT GEDECKT , WENN DIE GESUNDHEITSKONTROLLEN AN DEN AUSSENGRENZEN DER GEMEINSCHAFT ZU DEM VON IHNEN VERFOLGTEN ZIEL OFFENSICHTLICH AUSSER VERHÄLTNIS STÜNDEN ODER DIE GEBÜHREN DIE KOSTEN FÜR DIE KONTROLLEN OFFENSICHTLICH ÜBERSTIEGEN.
Ende der Entscheidung
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Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.