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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1981
Aktenzeichen: 30/81
Rechtsgebiete: EWG-VERTRAG
Vorschriften:
EWG-VERTRAG ART. 169 |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VER PFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. DEZEMBER 1981. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK. - " VERTRAGSVERSTOSS - DURCHFUEHRUNG VON HARMONISIERUNGSRICHTLINIEN ". - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 30 BIS 34/81.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFTEN , DIE AM 16. UND 17. FEBRUAR SOWIE AM 24. APRIL 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG FÜNF KLAGEN AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE ES UNTERLASSEN HAT , INNERHALB DER GESETZTEN FRISTEN DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN , UM FOLGENDEN RICHTLINIEN NACHZUKOMMEN :
A ) RICHTLINIE 75/439 DES RATES VOM 16. JUNI 1975 ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG ( ABL. L 194 , S. 31 );
B ) RICHTLINIE 75/440 DES RATES VOM 16. JUNI 1975 ÜBER DIE QUALITÄTSANFORDERUNGEN AN OBERFLÄCHENWASSER FÜR DIE TRINKWASSERGEWINNUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN ( ABL. L 194 , S. 34 );
C ) RICHTLINIE 75/442 DES RATES VOM 15. JULI 1975 ÜBER ABFÄLLE ( ABL. L 194 , S. 47 );
D ) RICHTLINIE 76/160 DES RATES VOM 8. DEZEMBER 1975 ÜBER DIE QUALITÄT DER BADEGEWÄSSER ( ABL. L 31 , S. 1 );
E ) RICHTLINIE 76/403 DES RATES VOM 6. APRIL 1976 ÜBER DIE BESEITIGUNG POLYCHLORIERTER BIPHENYLE UND TERPHENYLE ( ABL. L 108 , S. 41 ).
2 NACH ALLEN RICHTLINIEN HATTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN IN KRAFT ZU SETZEN , UM IHNEN BINNEN ZWEI JAHREN NACHZUKOMMEN. DIE FRISTEN SIND HINSICHTLICH DER BEIDEN ERSTEN RICHTLINIEN ( 75/439 UND 75/440 ) AM 18. JUNI 1977 UND HINSICHTLICH DER ÜBRIGEN RICHTLINIEN ( 75/442 , 76/160 UND 76/403 ) AM 18. JULI 1977 , AM 11. DEZEMBER 1977 BZW. AM 9. APRIL 1978 ABGELAUFEN.
3 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET NICHT , DIESER VERPFLICHTUNG NICHT NACHGEKOMMEN ZU SEIN. SIE TRAEGT VOR , DIE VERSPÄTETE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN BERUHE AUF DER NOTWENDIGKEIT , DAS GESETZGEBUNGSVERFAHREN EINZULEITEN , WODURCH SICH VERZÖGERUNGEN ERGÄBEN , DIE DURCH DIE ERFORDERNISSE UND EREIGNISSE DES PARLAMENTARISCHEN VERFAHRENS VERURSACHT WÜRDEN. ANGESICHTS DIESER SCHWIERIGKEITEN HAT DIE ITALIENISCHE REGIERUNG DAS PARLAMENT UM EINE ÜBERTRAGUNG VON GESETZGEBUNGSBEFUGNISSEN ERSUCHT ; DIESE WURDE VOM SENAT BEREITS GEWÄHRT , LIEGT ABER DER ABGEORDNETENKAMMER NOCH ZUR PRÜFUNG VOR.
4 DIESE UMSTÄNDE KÖNNEN DEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK VORGEWORFENEN VERTRAGSVERSTOSS NICHT BESEITIGEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
5 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER GESETZTEN FRISTEN DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DEN RICHTLINIEN DES RATES 75/439 UND 75/440 VOM 16. JUNI 1975 , 75/442 VOM 15. JULI 1975 , 76/160 VOM 8. DEZEMBER 1975 UND 76/403 VOM 6. APRIL 1976 NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
6 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR ZAHLUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
7 DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER GESETZTEN FRISTEN DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM FOLGENDEN RICHTLINIEN NACHZUKOMMEN :
A ) RICHTLINIE 75/439 DES RATES VOM 16. JUNI 1975 ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG ( ABL. L 194 , S. 31 );
B ) RICHTLINIE 75/440 DES RATES VOM 16. JUNI 1975 ÜBER DIE QUALITÄTSANFORDERUNGEN AN OBERFLÄCHENWASSER FÜR DIE TRINKWASSERGEWINNUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN ( ABL. L 194 , S. 34 );
C)RICHTLINIE 75/442 DES RATES VOM 15. JULI 1975 ÜBER ABFÄLLE ( ABL. L 194 , S. 47 );
D)RICHTLINIE 76/160 DES RATES VOM 8. DEZEMBER 1975 ÜBER DIE QUALITÄT DER BADEGEWÄSSER ( ABL. L 31 , S. 1 );
E)RICHTLINIE 76/403 DES RATES VOM 6. APRIL 1976 ÜBER DIE BESEITIGUNG POLYCHLORIERTER BIPHENYLE UND TERPHENYLE ( ABL. L 108 , S. 41 ).
2. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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