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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.03.1983
Aktenzeichen: 300/81
Rechtsgebiete: EWG-VERTRAG, RICHTLINIE 77/780


Vorschriften:

EWG-VERTRAG ART. 189 ABS. 3
RICHTLINIE 77/780 ART. 14 ABS. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE RICHTLINIE 77/780 BEZWECKT EINEN ABBAU DES ERMESSENSSPIELRAUMS , ÜBER DEN DIE AUFSICHTSBEHÖRDEN BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN BEI DER ZULASSUNG VON KREDITINSTITUTEN VERFÜGEN. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT MUSS JEDER MITGLIEDSTAAT DIE FRAGLICHE RICHTLINIE IN EINER WEISE DURCHFÜHREN , DIE DEN ERFORDERNISSEN DER EINDEUTIGKEIT UND BESTIMMTHEIT DES RECHTSZUSTANDS VOLL GERECHT WIRD , AUF DEN DIE RICHTLINIE ABZIELT. EINE BLOSSE VERWALTUNGSPRAXIS , DIE DIE VERWALTUNG NATURGEMÄSS BELIEBIG ÄNDERN KANN UND DIE NUR UNZUREICHEND BEKANNT IST , KANN NICHT ALS EINE RECHTSWIRKSAME ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG ANGESEHEN WERDEN , DIE ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN , AN DIE DIE RICHTLINIE GERICHTET IST , AUFERLEGT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. MAERZ 1983. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - RECHTSSACHE 300/81.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT DER KLAGESCHRIFT , DIE AM 30. NOVEMBER 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 77/780 DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1977 ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE ( ABL. L 322 , S. 30 ) NACHZUKOMMEN.

2 DIESE KLAGE IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DER RICHTLINIE SELBST UND DER EREIGNISSE ZU BEURTEILEN , DIE DER ERHEBUNG DER VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE VORAUSGEGANGEN SIND.

3 DIE RICHTLINIE 77/780 DES RATES STELLT DIE ERSTE STUFE AUF DEM WEGE ZUR HARMONISIERUNG DER ORGANISATION DER BANKEN UND IHRER KONTROLLE DAR. DIESE HARMONISIERUNG SOLL DIE SCHRITTWEISE VERWIRKLICHUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DER KREDITINSTITUTE UND DIE LIBERALISIERUNG DER DIENSTLEISTUNGEN DER BANKEN ERMÖGLICHEN. DIE RICHTLINIE FÜHRT ZU DIESEM ZWECK BESTIMMTE MINDESTVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON KREDITINSTITUTEN EIN , DIE ALLE MITGLIEDSTAATEN ZU BEACHTEN HABEN. SIE BEZWECKT INSBESONDERE , UM DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE ZU ERLEICHTERN , EINE EINSCHRÄNKUNG DES ERMESSENSSPIELRAUMS , ÜBER DEN BESTIMMTE AUFSICHTSBEHÖRDEN BEI DER ZULASSUNG VON KREDITINSTITUTEN VERFÜGEN.

4 NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 1 HATTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM DER RICHTLINIE BINNEN 24 MONATEN NACH IHRER BEKANNTGABE NACHZUKOMMEN. DIESE FRIST LIEF IM VORLIEGENDEN FALL AM 15. DEZEMBER 1979 AB. DIESE VORSCHRIFT FÜHRTE IN ITALIEN ZU EINEM GESETZENTWURF , DER ZUR ZEIT DER ERHEBUNG DER VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE DURCH DIE KOMMISSION DEN KAMMERN VORLAG UND IN DEM DIE EXEKUTIVE ERMÄCHTIGT WURDE , MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ZU ERLASSEN.

5 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG FÜHRT ZU IHRER VERTEIDIGUNG AN , AUS DEM VERGLEICH ZWISCHEN DEN IN ITALIEN GELTENDEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN MIT DEN HAUPTBESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ERGEBE SICH EINE WESENTLICHE ÜBEREINSTIMMUNG , DIE NICHT GERING GEACHTET WERDEN DÜRFE. DIE PRAKTISCHE ÜBEREINSTIMMUNG DES HANDELNS DER AUFSICHTSBEHÖRDEN DER KREDITINSTITUTE MIT DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZEIGE , DASS DIE INTERNEN VORSCHRIFTEN , DIE SIE ANWENDETEN , MIT DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE SELBST IM EINKLANG STÜNDEN.

6 DAZU IST JEDOCH ZU BEMERKEN , DASS DIE ITALIENISCHE REGIERUNG DIESES ARGUMENT ERST IM LAUFE DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS VORGEBRACHT HAT , WÄHREND SIE IN DEM GESAMTEN DEM RECHTSSTREIT VORAUSGEGANGENEN ZEITRAUM LEDIGLICH AUSGEFÜHRT HATTE , ZUM ZWECK DER UMSETZUNG DER FRAGLICHEN RICHTLINIE SEI EIN GESETZ IN VORBEREITUNG , DAS DIE REGIERUNG ZUM ERLASS DER ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERMÄCHTIGE.

7 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS DIESE ART DES VORGEHENS MIT DER VERPFLICHTUNG UNVEREINBAR IST , DIE ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/780 DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGT , NÄMLICH DER KOMMISSION UNVERZUEGLICH JEDE ZWECKDIENLICHE IN FORMATION ÜBER DIE MASSNAHMEN ZU ERTEILEN , DIE GETROFFEN WORDEN SIND , UM DER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN.

8 DIE KLAGE DER KOMMISSION RICHTET SICH JEDOCH NUR AUF DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERLETZT HAT , ' ' INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRISTEN DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 77/780/EWG DES RATES NACHZUKOMMEN ' ' , UND BETRIFFT ALSO NICHT DIE SICH AUS ARTIKEL 14 DIESER RICHTLINIE ERGEBENDE INFORMATIONSPFLICHT. DAS VORBRINGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG IST DESHALB IN DIESEM RAHMEN ZU BEURTEILEN.

9 INSOWEIT ERGIBT SICH , DASS SOWOHL DAS GELTENDE ITALIENISCHE BANKRECHT ALS AUCH DIE RICHTLINIE DAS GRUNDLEGENDE PRINZIP DER ZULASSUNG DER KREDITINSTITUTE AUFSTELLEN. WIE DIE ITALIENISCHE REGIERUNG JEDOCH SELBST EINRÄUMT , ENTHÄLT DAS ITALIENISCHE RECHT IM UNTERSCHIED ZUR RICHTLINIE KEINE OBJEKTIVEN KRITERIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG ODER VERSAGUNG DER ZULASSUNG. DIESE KRITERIEN WÜRDEN NUR AUF DER EBENE DES VERWALTUNGSHANDELNS DURCH EINE DEN ANGABEN DER RICHTLINIE ENTSPRECHENDE AUSÜBUNG DER ZULASSUNGSBEFUGNIS ANGEWANDT.

10 NACH DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER RICHTLINIE BEZWECKT DIESE EINEN ABBAU DES ERMESSENSSPIELRAUMS , ÜBER DEN DIE AUFSICHTSBEHÖRDEN BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN BEI DER ZULASSUNG VON KREDITINSTITUTEN VERFÜGEN. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT KANN NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT SEINER VERPFLICHTUNG AUS DER RICHTLINIE NACHGEKOMMEN IST , WENN ER SICH DARAUF BESCHRÄNKT HAT , DEN DARIN ENTHALTENEN ANFORDERUNGEN DURCH EINE TATSÄCHLICHE PRAXIS ZU GENÜGEN. DENN JEDER MITGLIEDSTAAT MUSS DIE FRAGLICHE RICHTLINIE IN EINER WEISE DURCHFÜHREN , DIE DEN ERFORDERNISSEN DER EINDEUTIGKEIT UND BESTIMMTHEIT DES RECHTSZUSTANDS VOLL GERECHT WIRD , AUF DEN DIE RICHTLINIE IM INTERESSE DER INSTITUTE ABZIELT , DIE VON DER DARIN VORGESEHENEN ZULASSUNG PROFITIEREN SOLLEN. DAHER KANN EINE BLOSSE VERWALTUNGSPRAXIS , DIE DIE VERWALTUNG NATURGEMÄSS BELIEBIG ÄNDERN KANN UND DIE NUR UNZUREICHEND BEKANNT IST , NICHT ALS EINE RECHTSWIRKSAME ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG ANGESEHEN WERDEN , DIE ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN , AN DIE DIE RICHTLINIE GERICHTET IST , AUFERLEGT.

11 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 77/780 DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1977 NACHZUKOMMEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

12 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

13 DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 77/780 DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1977 ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE ( ABL. L 322 , S. 30 ) NACHZUKOMMEN.

2. DIE KOSTEN WERDEN DER BEKLAGTEN AUFERLEGT.

Ende der Entscheidung

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