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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1988
Aktenzeichen: 301/85
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung des EuGH


Vorschriften:

Verfahrensordnung des EuGH Art. 69 § 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Greifen die Gemeinschaftsorgane bei der Festsetzung von Antidumpingzöllen zur Feststellung des Normalwerts auf den rechnerisch ermittelten Wert zurück, so können sie als angemessene Gewinnspanne die Spanne zugrunde legen, die von einem Mitbewerber des Dumping betreibenden Herstellers für gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Produktionslandes erzielt wurde - und zwar um so mehr, wenn sie die Spanne desjenigen Mitbewerbers zugrunde legen, der den niedrigsten Gewinn erzielt -, ohne daß ihnen entgegengehalten werden kann, daß es sich um Daten handelt, die der betroffene Hersteller nicht kennt.

Im Rahmen der mit der Verordnung Nr. 2176/84 getroffenen Regelung ist nämlich häufig die Bezugnahme auf Daten, die der betroffene Hersteller nicht kennt, notwendig, wenn es nicht möglich ist, auf die tatsächlichen Preise zurückzugreifen; das sich hieraus ergebende Maß an Unvorhersehbarkeit muß hingenommen werden.

2. Bei der Festsetzung von Antidumpingzöllen handeln die Gemeinschaftsorgane nicht fehlerhaft, wenn sie zur Feststellung der Dumpingspanne die für die Handelsstufe "ab Werk" des Herstellers errechneten Ausfuhrpreise einerseits mit einem für die Handelsstufe "ab Alleinvertriebshändler" rechnerisch ermittelten Normalwert andererseits vergleichen, sofern festgestellt wird, daß aufgrund der spezifischen Vertriebsorganisation der Hersteller des Ausfuhrlandes in der Weise, daß ein Alleinvertriebshändler mit Aufgaben betraut wird, die normalerweise von einer Verkaufsabteilung wahrgenommen werden, nur der von diesem Vertriebshändler praktizierte Preis als Normalwert des Erzeugnisses angesehen werden kann.

Daß der Alleinvertriebshändler nicht die gedumpten Erzeugnisse verkauft, ist unerheblich, da der Normalwert dieser Erzeugnisse rechnerisch so ermittelt werden muß, als würden sie auf dem Inlandsmarkt vertrieben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 5. OKTOBER 1988. - SHARP CORPORATION GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTIDUMPINGZOELLE AUF ELEKTRONISCHE SCHREIBMASCHINEN. - RECHTSSACHE 301/85.

Entscheidungsgründe:

1 Die Sharp Corporation ( nachstehend : "Sharp ") mit Sitz in Osaka ( Japan ) hat mit Klageschrift, die am 7. Oktober 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben und beantragt, die Verordnung Nr. 1698/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan ( ABl. L 163, S. 1 ) in vollem Umfang oder jedenfalls insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin betrifft. Im einzelnen beantragt Sharp die Nichtigerklärung derjenigen Bestimmungen dieser Verordnung, die die von ihr in die Gemeinschaft ausgeführten elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan mit einem endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 32 % belegen, und die Nichtigerklärung der Bestimmungen, die die endgültige Vereinnahmung der durch die Verordnung Nr. 3643/84 der Kommission vom 20. Dezember 1984 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan ( ABl. L 335, S. 43 ) festgesetzten vorläufigen Antidumpingzölle anordnen, zumindest soweit die vereinnahmten Beträge den Satz von 16,08 % übersteigen.

2 Sharp begann 1982 mit der Herstellung von elektronischen Schreibmaschinen ( nachstehend : "ESM "), die stets ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt waren. 1984 erhob das Committee of European Typewriter Manufacturers ( CETMA; Verband europäischer Schreibmaschinenhersteller ) bei der Kommission eine Beschwerde, in der der Klägerin und anderen japanischen Herstellern vorgeworfen wurde, ihre Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen.

3 Das von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 201, S. 1 ) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zunächst dazu, daß Sharp ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 21,1 % auferlegt wurde. Später setzte der Rat auf Vorschlag der Kommission mit seiner Verordnung Nr. 1698/85, gegen die sich die vorliegende Klage richtet, den endgültigen Antidumpingzoll auf 32 % fest.

4 Die Kommission und das CETMA wurden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Sharp erhebt mit ihrer Klage folgende fünf Rügen :

- Bei der Berechnung des Normalwerts sei eine überhöhte Gewinnspanne zugrunde gelegt worden.

- Normalwert und Handelspreis seien auf verschiedenen Handelsstufen miteinander verglichen worden.

- Bei der Berechnung des Ausfuhrpreises sei der den Käufern gewährte Kredit auf unrichtiger Grundlage abgezogen worden.

- Die Klägerin sei gegenüber anderen Unternehmen diskriminiert worden.

- Der vorläufige Zoll sei zu Unrecht zum vollen Satz vereinnahmt worden.

Zur Rüge, bei der Berechnung des Normalwerts sei eine überhöhte Gewinnspanne zugrunde gelegt worden

7 Sharp macht geltend, bei der - in Ermangelung inländischer Verkäufe notwendig gewordenen - rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ihrer Erzeugnisse sei ihr eine Gewinnspanne - nämlich diejenige, die dem Gewinn entspreche, den die Firma Canon bei ihren Verkäufen auf dem japanischen Markt erzielt habe - zugeschrieben worden, die nicht als "angemessene Gewinnspanne" im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 angesehen werden könne. Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der Erzeugnisse des betroffenen Herstellers dürfe nicht zugleich auf die Gewinnspanne eines anderen Produzenten und auf die Produktionskosten des betroffenen Herstellers zurückgegriffen werden. Überdies verstosse die Zugrundelegung einer solchen Spanne gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie den betroffenen Hersteller, der die Spannen seiner Mitbewerber nicht kennen könne, daran hindere, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um sich nicht dem Vorwurf des Dumpings auszusetzen.

8 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts hinzuzurechnende Gewinnaufschlag gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 "im allgemeinen..., sofern ein Gewinn üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird, diesen normalen Gewinn nicht übersteigen" darf. Nichts in dieser Bestimmung verbietet es, als "angemessene Gewinnspanne" den Gewinn zugrunde zu legen, der normalerweise von einem anderen Unternehmen als demjenigen erzielt wird, das Gegenstand der Antidumpinguntersuchung ist.

9 Zu dem Vorbringen, die von den Gemeinschaftsorganen befolgte Methode führe zu unvorhersehbaren Ergebnissen, da der betroffene Hersteller die Gewinnspannen seiner Mitbewerber nicht kennen könne, ist zu bemerken, daß im Rahmen der mit der Verordnung Nr. 2176/84 getroffenen Regelung die Bezugnahme auf Daten, die der betroffene Hersteller nicht kennt, häufig notwendig ist, wenn es wie vorliegend nicht möglich ist, auf die tatsächlichen Preise zurückzugreifen; ein gewisses Maß an Unvorhersehbarkeit begründet daher keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

10 Ferner ist zu betonen, daß, wenn der Normalwert im Falle von nicht auf dem Inlandsmarkt tätigen Herstellern nur auf der Grundlage eines hypothetischen Gewinns rechnerisch ermittelt werden könnte, die Gefahr einer Diskriminierung der anderen Hersteller bestuende, bei denen die Gewinnspanne, die sie beim Verkauf bestimmter Modelle in Japan erzielen, für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der anderen Modelle herangezogen wird. Eine Lösung wie die von den Gemeinschaftsorganen gewählte, die es gestattet, im Rahmen des Möglichen die Rechtssicherheit zu wahren, ohne deswegen dem Grundsatz der Gleichbehandlung Abbruch zu tun, entspricht daher dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 2176/84. Überdies wurde im vorliegenden Falle jede Gefahr einer willkürlichen Behandlung dadurch ausgeschaltet, daß die Gemeinschaftsorgane auf Sharp den Gewinn von Canon angewendet haben, das heisst den niedrigsten Gewinn, den ein seine Erzeugnisse in Japan absetzendes Unternehmen erzielt hat.

11 Nach alledem ist die erste Rüge zurückzuweisen.

Zur Rüge, Normalwert und Ausfuhrpreis seien auf verschiedenen Handelsstufen miteinander vergleichen worden

12 Sharp macht geltend, der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis sei insoweit fehlerhaft, als man für die Handelsstufe "ab Werk" des Herstellers errechnete Ausfuhrpreise mit Normalwerten verglichen habe, die für die Handelsstufe "ab Alleinvertriebshändler" rechnerisch ermittelt worden seien.

13 Auch wenn Sharp keine ESM in Japan verkauft und ihr mit ihr geschäftlich verbundener Alleinvertriebshändler in Japan sich ausschließlich mit dem Vertrieb anderer Erzeugnisse befasst, muß der Normalwert ihrer Erzeugnisse für die Zwecke der Antidumpinguntersuchung rechnerisch so ermittelt werden, als würden sie auf dem Inlandsmarkt verkauft. Die spezifische Organisationsstruktur der von der Untersuchung betroffenen japanischen Hersteller von ESM, die ihre Erzeugnisse über eine mit ihr geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaft absetzen, ohne über eine eigene Verkaufsabteilung zu verfügen - eine Organisationsstruktur, die auch Sharp für die von ihr auf dem Inlandsmarkt vertriebenen Erzeugnisse aufgebaut hat und die auch ESM erfassen würde, wenn diese auf dem japanischen Markt vertrieben würden - erlaubt es nicht, den von der Muttergesellschaft berechneten Preis als Normalwert anzusehen, sondern macht es vielmehr notwendig, auf die Preise des geschäftlich verbundenen Alleinvertriebshändlers abzustellen.

14 Aus alledem geht hervor, daß die Gemeinschaftsorgane bei dem Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis nicht fehlerhaft gehandelt haben. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Rüge, bei der Berechnung des Ausfuhrpreises sei der den Käufern gewährte Kredit auf unrichtiger Grundlage abgezogen worden

15 Sharp trägt vor, die Berechnung des Ausfuhrpreises sei dadurch verfälscht worden, daß die Kundenkredite, die die Klägerin ihrer deutschen Tochtergesellschaft SEE GmbH gewährt habe, zu Unrecht auf der Grundlage ihres Wertes in den nationalen Währungen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kunden abgezogen worden seien und nicht auf der Grundlage der Kosten, die entstanden wären, wenn ein DM-Darlehen in gleicher Höhe aufgenommen worden wäre.

16 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b "der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden (( kann )), zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird ". Zur Bestimmung des tatsächlichen Weiterverkaufspreises erscheint es unter den vorliegenden Umständen zweckmässig, sich nicht auf die Kreditkosten des Verkäufers zu stützen, sondern den Wert zugrunde zu legen, den der Kredit für den unabhängigen Käufer darstellt.

17 Ein solches Vorgehen ist um so mehr geboten, als sich die in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Käufer Kredite normalerweise in ihrem eigenen Land verschaffen und sogar durch innerstaatliche devisenrechtliche Vorschriften daran gehindert sein könnten, sich um Kredite im Ausland zu bemühen. Die Gemeinschaftsorgane haben also nicht fehlerhaft gehandelt, wenn sie davon ausgegangen sind, daß für die Bestimmung des Wertes eines Kundenkredits auf den in der Landeswährung des Kunden ausgedrückten Wert abzustellen ist.

18 Die Rüge ist somit zurückzuweisen.

Zur Rüge, die Klägerin sei gegenüber anderen Unternehmen diskriminiert worden

19 Sharp macht geltend, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zu ihren Lasten sei diskriminierend und müsse daher als nichtig angesehen werden; zum einen hätten die Gemeinschaftsorgane Sharp diesen Zoll auferlegt, ohne gleichzeitig die sich in derselben Lage befindende Firma Nakajima mindestens mit einem vorläufigen Antidumpingzoll zu belasten, zum anderen habe die Kommission das Verfahren gegen Nakajima aufgrund von Feststellungen eingestellt, zu denen sie unter Zugrundelegung einer anderen Gewinnspanne und eines anderen Bezugszeitraums gelangt sei, als sie sie im Falle der Klägerin zugrunde gelegt habe.

20 Hierzu ist zu bemerken, daß die Kommission nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 3643/84 festgestellt hat, daß sie sich bei den Berechnungen getäuscht hatte, die sie zu der Annahme geführt hatten, die Dumpingspanne von Nakajima sei unbedeutend. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Nakajima, die von der Kommission binnen sehr kurzer Zeit beschlossen wurde, hätte jedoch nicht mit einer Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 3643/84 gegenüber denjenigen Unternehmen einhergehen können, für die eine bedeutende Dumpingspanne festgestellt worden war, da in diesem Falle die Gefahr einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung der in der Gemeinschaft ansässigen Industrie bestanden hätte, die diese Verordnung schützen sollte.

21 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhr der von Nakajima hergestellten ESM führte später zu einem Beschluß der Kommission vom 12. Februar 1986 ( ABl. L 40, S. 29 ), in dem festgestellt wurde, daß die Dumpingspanne dieser Firma als unbedeutend anzusehen sei.

22 Da sich der Ausschluß von Nakajima aus dem Kreis der mit einem endgültigen Antidumpingzoll belegten Firmen aus diesem Beschluß ergibt, könnte eine Diskriminierung zugunsten von Nakajima, selbst wenn sie erwiesen wäre, nicht zur Nichtigerklärung der die Firma Sharp mit einem endgültigen Antidumpingzoll belegenden Verordnung führen, die auf der Grundlage von Feststellungen erlassen wurde, die im Antidumpingverfahren ordnungsgemäß getroffen wurden und mit den Regeln der Verordnung Nr. 2176/84 in Einklang stehen. Die Rüge der Diskriminierung ist daher zurückzuweisen.

Zur Rüge, der vorläufige Zoll sei zu Unrecht zum vollen Satz vereinnahmt worden

23 Sharp macht geltend, der Rat hätte in seiner Verordnung Nr. 1698/85 lediglich die Vereinnahmung eines ermässigten vorläufigen Zolls in Höhe von 16,08 % anordnen dürfen; dieser Satz ergebe sich aus der Berichtigung eines von der Kommission nach Erlaß der Verordnung Nr. 3643/84 eingeräumten Rechenfehlers.

24 Aus einem Schreiben der Kommission vom 7. Februar 1985 geht jedoch hervor, daß diese ihrerseits zwei Rechenfehler aufgedeckt hatte, die sich im Verhältnis zu dem eben genannten Fehler in entgegengesetztem Sinne ausgewirkt hatten, und daß sie beabsichtigte, in ihren Vorschlägen an den Rat für die Festsetzung des endgültigen Antidumpingzolls der Gesamtheit dieser Fehler Rechnung zu tragen.

25 Der Rat hat unwidersprochen erklärt, er habe beide Fehler berücksichtigt.

26 Demgemäß ist davon auszugehen, daß die sich zu ungunsten von Sharp auswirkenden Unrichtigkeiten durch die die Klägerin begünstigenden Fehler ausgeglichen wurden, so daß der Rat ordnungsgemäß gehandelt hat, indem er die Vereinnahmung des vorläufigen Zolls zum ursprünglichen Satz anordnete.

27 Die fünfte Rüge von Sharp ist daher zurückzuweisen.

28 Nach alledem ist die Klage in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Sharp mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer aufzuerlegen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.

Ende der Entscheidung

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