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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.10.1990
Aktenzeichen: 301/88
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Art.177 EWGV
Art. 13 VO Nr. 3137/82/EWG
Art. 3 VO Nr. 2202/82/EWG
Art. 9 VO Nr. 2062/80/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Vorschriften der Verordnung Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und der Verordnung Nr. 2202/82 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse sind dahin auszulegen, daß einer Erzeugerorganisation kein finanzieller Ausgleich für zum gemeinschaftlichen Rücknahmepreis zurückgenommenen Fisch gewährt wird, der gemäß der Verordnung Nr. 103/76 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische nach Klassen eingeteilt und vermarktet worden ist, wenn diese Erzeugerorganisation in erheblichem Umfang gegen die in dieser Verordnung niedergelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen für anderen Fisch der zurückgenommenen Arten verstossen hat, der während desselben Zeitraums zum Verkauf angeboten, jedoch nicht zurückgenommen worden ist.

2. Das Inverkehrbringen eines den gemeinsamen Vermarktungsnormen nicht entsprechenden Erzeugnisses ist nur dann als Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über den finanziellen Ausgleich mit begrenzter Auswirkung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3137/82 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse anzusehen, wenn die Zuwiderhandlung erstens nur gelegentlich begangen wird und sich lediglich auf ganz geringe Mengen des betreffenden Erzeugnisses bezieht und wenn sie zweitens nicht geeignet ist, den Markt zu stören. Die Beweislast für die begrenzte Auswirkung der Zuwiderhandlung obliegt der beteiligten Erzeugerorganisation.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 24. OKTOBER 1990. - THE QUEEN GEGEN INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE EX PARTE FISH PRODUCERS'ORGANISATION LTD UND GRIMSBY FISH PRODUCERS'ORGANISATION LTD. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COURT OF APPEAL - VEREINIGTES KOENIGREICH. - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - FINANZIELLER AUSGLEICH FUER BESTIMMTE FISCHEREIERZEUGNISSE. - RECHTSSACHE 301/88.

Entscheidungsgründe:

1 Der Court of Appeal hat mit Beschluß vom 7. Juni 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Oktober 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung von Vorschriften des EWG-Vertrags, der Verordnung ( EWG ) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse ( ABl. L 379, S. 1 ) ( im folgenden : Grundverordnung ), der Verordnung ( EWG ) Nr. 2202/82 des Rates vom 28. Juli 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse ( ABl. L 235, S. 1 ) und der Verordnung ( EWG ) Nr. 3137/82 der Kommission vom 19. November 1982 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse ( ABl. L 335, S. 1 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, der die Weigerung des Intervention Board for Agricultural Produce ( im folgenden : Interventionsstelle ) betrifft, einen Ausgleichsbetrag von etwa 80 000 UKL für den Fisch zu zahlen, den Mitglieder der Erzeugerorganisationen The Fish Producers' Organization Ltd und The Grimsby Fish Producers' Organization Ltd ( im folgenden : Erzeugerorganisationen ) in den Jahren 1983 und 1984 aus dem Handel genommen hatten.

3 Die Weigerung der Interventionsstelle beruht darauf, daß die Erzeugerorganisationen während der Zeit von September 1983 bis Dezember 1985 bezueglich der zum Verkauf angebotenen, nicht aus dem Handel genommenen und zu den gleichen Arten wie der aus dem Handel genommene Fisch gehörenden Fischmengen nicht die Vermarktungsnormen beachtet haben, die in der Verordnung ( EWG ) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische ( ABl. L 20, S. 29 ) niedergelegt sind.

4 Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts vom 12. Juni 1987, mit der der Interventionsstelle aufgegeben worden war, die streitige Ausgleichszahlung vorzunehmen, legte diese Stelle Berufung beim Court of Appeal ein, der beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen :

"1 ) Sind die Vorschriften des EWG-Vertrags, der Verordnung ( EWG ) Nr. 3796/81 des Rates, der Verordnung ( EWG ) Nr. 2202/82 des Rates und der Verordnung ( EWG ) Nr. 3137/82 der Kommission dahin auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat verpflichten, einer Erzeugerorganisation einen finanziellen Ausgleich für zum gemeinschaftlichen Rücknahmepreis zurückgenommenen Fisch zu gewähren, der gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr. 103/76 des Rates ordnungsgemäß nach Klassen eingeteilt und vermarktet worden ist, wenn diese Erzeugerorganisation in erheblichem Umfang gegen die in dieser Verordnung niedergelegten gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen für anderen Fisch der zurückgenommenen Arten verstossen hat, der während desselben Zeitraums zum Verkauf angeboten, jedoch nicht zurückgenommen worden ist?

2 ) Falls Frage 1 dahin zu beantworten ist, daß einer Erzeugerorganisation ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist, ist dieser dann zu berechnen

a ) unter Zugrundelegung der gesamten zum Verkauf angebotenen Menge der betroffenen Fischart, auch wenn ein Teil dieser Menge unter Verstoß gegen gemeinschaftliche Vermarktungsnormen angeboten worden ist, oder

b ) unter Zugrundelegung der gesamten zum Verkauf angebotenen Menge der betroffenen Fischart, jedoch abzueglich des Teils dieser Menge, der unter Verstoß gegen gemeinschaftliche Vermarktungsnormen zum Verkauf angeboten worden ist?

3 ) Wenn Frage 2 dahin zu beantworten ist, daß der Ausgleich unter Zugrundelegung der Fischmenge zu berechnen ist, die sich nach Abzug der unter Verstoß gegen gemeinschaftliche Vermarktungsnormen zum Verkauf angebotenen Menge ergibt, hat dann der Mitgliedstaat nachzuweisen, in welchem Umfang die Erzeugerorganisation gegen die Normen verstossen hat, oder hat die Erzeugerorganisation darzutun, in welchem Umfang sie die Normen eingehalten hat?

4 ) Inwieweit kann es, wenn überhaupt, als eine 'Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den finanziellen Ausgleich mit begrenzter Auswirkung' im Sinne von Artikel 13 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3137/82 der Kommission angesehen werden, wenn eine Erzeugerorganisation unter Verstoß gegen gemeinschaftliche Vermarktungsnormen Fisch, der zum Verkauf angeboten, jedoch nicht zurückgenommen worden ist, nicht ordnungsgemäß nach Klassen eingeteilt hat?

5 ) Wenn Artikel 13 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3137/82 der Kommission auf den Fall anwendbar ist, daß zum Verkauf angebotener Fisch nicht ordnungsgemäß nach Klassen eingeteilt worden ist, muß dann der Mitgliedstaat, bevor er die Zahlung eines Ausgleichs ablehnt,

a ) zunächst prüfen, ob die Zuwiderhandlung eine begrenzte Auswirkung hat, und hierbei

b ) die Menge der betroffenen Fischarten prüfen, die zum Verkauf angeboten, jedoch nicht zurückgenommen worden und die nicht ordnungsgemäß nach Klassen eingeteilt worden ist?"

5 Wegen weiterer Einzelheiten des dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

6 Die Erzeugerorganisationen machen in erster Linie geltend, die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für aus dem Handel genommenen Fisch richte sich ausschließlich nach den in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ausdrücklich bezeichneten und in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2202/82 erneut aufgestellten Voraussetzungen, die vorliegend erfuellt seien. Mit ihrer Auffassung, daß der finanzielle Ausgleich nur gewährt werden könne, wenn die Erzeugerorganisation nachweise, daß der gesamte von ihren Mitgliedern verkaufte Fisch derselben Art wie derjenige, derentwegen die Organisation während des maßgebenden Zeitraums interveniert habe, den gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen entspreche, habe die Interventionsstelle den in dem genannten Artikel 13 aufgestellten Voraussetzungen eine weitere hinzugefügt. Eine derartige Auslegung behindere die Verwirklichung der in Artikel 39 Absatz 1 EWG-Vertrag genannten Ziele, da sie die Lebenshaltung der Fischer gefährde, den Fischmarkt destabilisiere und nicht eine Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen gewährleiste.

7 In zweiter Linie machen die Erzeugerorganisationen geltend, wenn man Artikel 4 der Grundverordnung, der die Mitgliedstaaten verpflichte, für die Beachtung der Vermarktungsnormen zu sorgen und für den Fall eines Verstosses spezifische Sanktionen vorzusehen, in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2062/80 der Kommission vom 31. Juli 1980 über Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung von Erzeugerorganisationen sowie deren Vereinigungen der Fischwirtschaft und den Widerruf dieser Anerkennung ( ABl. L 200, S. 82 ) lese, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die Anerkennung von Erzeugerorganisationen zu widerrufen, wenn diese die genannten Vermarktungsnormen nicht einhielten, so könne man zu dem Schluß gelangen, daß die Verweigerung des finanziellen Ausgleichs, eine nicht speziell vorgesehene Sanktion, insoweit nicht in Betracht komme, als für den Fall der Nichteinhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen spezifische Sanktionen vorgesehen seien.

8 Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß nach der dritten und der vierten Begründungserwägung der Grundverordnung die Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen eine der Maßnahmen ist, die geeignet sind, die Stabilität des Marktes zu fördern, und dazu führen sollte, Erzeugnisse von unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten und die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern, wodurch ein Beitrag zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung geleistet wird. Die sechste Begründungserwägung betont ferner die Notwendigkeit, das Angebot an die Markterfordernisse anzupassen und den Erzeugern im Rahmen des Möglichen ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten.

9 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß das gemeinschaftliche Preissystem erstens einen Orientierungspreis umfasst - der aufgrund des Durchschnitts der Notierungen festzusetzen ist, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen während der letzten drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Jahr vorangegangen sind, für das dieser Preis festgesetzt wird, festgestellt wurden ( Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung ) - und zweitens einen Rücknahmepreis, der sich aus der Anwendung eines je nach Erzeugnisklasse variierenden Anpassungsköffizienten auf einen Betrag von mindestens 70 v. H. und höchstens 90 v. H. des Orientierungspreises ergibt ( Artikel 12 Absatz 1 der gleichen Verordnung ).

10 In dieser Hinsicht ist festzustellen, daß eine Erhöhung des Angebots, die dadurch zustande kommt, daß Erzeugnisse minderer Qualität in den Handel gebracht werden, negative Auswirkungen auf beide Preise hat, was zu einer Verminderung des Einkommens der Fischer und zu einer Erhöhung der Menge des zurückgenommenen Fisches führt.

11 Die Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen ist somit unerläßlich, um das ordnungsgemässe Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse zu sichern und die vorrangigen Ziele dieser gemeinsamen Organisation zu erreichen, nämlich erstens die Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung und die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse, zweitens die Gewährleistung eines angemessenen Einkommens der Erzeuger.

12 Auch wenn die Gemeinschaftsregelung nicht ausdrücklich vorsieht, daß den intervenierenden Erzeugerorganisationen kein finanzieller Ausgleich gewährt wird, der ihnen gemäß den Artikeln 13 Absatz 3 der Grundverordnung und 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2202/82 zusteht, wenn sie die gemeinsamen Vermarktungsnormen in bezug auf zum Verkauf angebotene und nicht aus dem Handel genommene Fische derselben Arten wie die während des gleichen Zeitraums zurückgenommenen Fische nicht einhalten, so ergibt sich doch aus den mit der Einführung derartiger Normen verfolgten Zielen, daß die Nichteinhaltung dieser Normen - jedenfalls wenn sie, wie im Vorlagebeschluß angegeben, "in erheblichem Umfang" erfolgt - die Nichtgewährung des finanziellen Ausgleichs zur Folge haben muß.

13 Die vorgenannten Bestimmungen, die einen finanziellen Ausgleich vorsehen, dessen Umfang je nach dem Verhältnis zwischen den jedes Jahr zurückgenommenen und den gemäß den gemeinsamen Vermarktungsvorschriften und -normen zum Verkauf angebotenen Mengen des betreffenden Erzeugnisses variiert, sind im Lichte der vorstehenden Ausführungen dahin auszulegen, daß sie es weder gestatten, den Umstand unbeachtet zu lassen, daß zum Verkauf angebotene und nicht aus dem Handel genommene Mengen diesen Vorschriften und Normen nicht entsprechen, noch, aus diesem Umstand lediglich die Folgerung zu ziehen, daß der finanzielle Ausgleich auf einen niedrigeren Betrag als den festzusetzen ist, der zu zahlen gewesen wäre, wenn die Vermarktungsvorschriften in bezug auf alle Mengen des betreffenden Erzeugnisses eingehalten worden wären.

14 Was das auf das Bestehen spezifischer Sanktionen, insbesondere der in Artikel 9 der genannten Verordnung Nr. 2062/80 vorgesehenen Sanktion des Widerrufs der Anerkennung einer Erzeugerorganisation, gestützte Vorbringen betrifft, so ist festzustellen, daß das Bestehen dieser sowie anderer Sanktionen, die im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sein können, nicht ausschließen kann, daß kein finanzieller Ausgleich gewährt wird, wenn gegen bestimmte Vorschriften, deren Einhaltung für das ordnungsgemässe Funktionieren der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation wesentlich ist, "in erheblichem Umfang" verstossen wird.

15 Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß die Vorschriften der Verordnung Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und der Verordnung Nr. 2202/82 des Rates vom 28. Juli 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse dahin auszulegen sind, daß einer Erzeugerorganisation kein finanzieller Ausgleich für zum gemeinschaftlichen Rücknahmepreis zurückgenommenen Fisch gewährt wird, der gemäß der Verordnung Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische nach Klassen eingeteilt und vermarktet worden ist, wenn diese Erzeugerorganisation in erheblichem Umfang gegen die in dieser Verordnung niedergelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen für anderen Fisch der zurückgenommenen Arten verstossen hat, der während desselben Zeitraums zum Verkauf angeboten, jedoch nicht zurückgenommen worden ist.

Zur zweiten und zur dritten Frage

16 Angesichts der auf die erste Frage gegebenen Antwort brauchen die zweite und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

Zur vierten und zur fünften Frage

17 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen erfahren, inwieweit es als eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über den finanziellen Ausgleich mit begrenzter Auswirkung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3137/82 der Kommission vom 19. November 1982 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse anzusehen ist, wenn ein den gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen nicht entsprechendes Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird, und wer die Beweislast für die begrenzte Auswirkung der Zuwiderhandlung trägt.

18 Die Nichtgewährung des finanziellen Ausgleichs für den Fall, daß eine Erzeugerorganisation die gemeinsamen Vermarktungsnormen für zum Verkauf angebotenen und nicht aus dem Handel genommenen Fisch derselben Arten wie diejenigen, die während des gleichen Zeitraums aus dem Handel genommen worden sind, nicht eingehalten hat, kann sich als unverhältnismässig erweisen, wenn die Zuwiderhandlung gegen diese Normen nur eine begrenzte Auswirkung hat.

19 In diesem Fall ist die vorerwähnte Bestimmung anzuwenden, die wie folgt lautet :

"Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den finanziellen Ausgleich mit begrenzter Auswirkung durch eine Erzeugerorganisation oder eines ihrer Mitglieder, bei der diese Organisation dem betreffenden Mitgliedstaat gegenüber nachweist, daß sie ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit begangen wurde, behält der Mitgliedstaat einen Betrag ein, der 10 % des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises für die betreffenden Mengen entspricht, die Gegenstand einer Rücknahme und nicht für die Übertragungsprämie bestimmt waren."

20 Angesichts der Bedeutung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für das ordnungsgemässe Funktionieren der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation liegt eine Zuwiderhandlung mit begrenzter Auswirkung im Sinne dieses Artikels 13 Absatz 1 dann vor, wenn sie erstens nur gelegentlich begangen wird und sich lediglich auf ganz geringe Mengen des betreffenden Erzeugnisses bezieht und wenn sie zweitens nicht geeignet ist, den Markt zu stören.

21 Schließlich ist festzustellen, daß die beteiligte Erzeugerorganisation, die, obwohl sie die gemeinsamen Vermarktungsnormen nicht eingehalten hat, dennoch die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3137/82 zu ihren Gunsten verlangt, die begrenzte Auswirkung der begangenen Zuwiderhandlung zu beweisen hat.

22 Auf die vierte und die fünfte Frage ist daher zu antworten, daß das Inverkehrbringen eines den gemeinsamen Vermarktungsnormen nicht entsprechenden Erzeugnisses nur dann als Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über den finanziellen Ausgleich mit begrenzter Auswirkung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3137/82 der Kommission vom 19. November 1982 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse anzusehen ist, wenn die Zuwiderhandlung erstens nur gelegentlich begangen wird und sich lediglich auf ganz geringe Mengen des betreffenden Erzeugnisses bezieht und wenn sie zweitens nicht geeignet ist, den Markt zu stören. Die Beweislast für die begrenzte Auswirkung der Zuwiderhandlung obliegt der beteiligten Erzeugerorganisation.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

auf die ihm vom Court of Appeal mit Beschluß vom 7. Juni 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Die Vorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und der Verordnung ( EWG ) Nr. 2202/82 des Rates vom 28. Juli 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse sind dahin auszulegen, daß einer Erzeugerorganisation kein finanzieller Ausgleich für zum gemeinschaftlichen Rücknahmepreis zurückgenommenen Fisch gewährt wird, der gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische nach Klassen eingeteilt und vermarktet worden ist, wenn diese Erzeugerorganisation in erheblichem Umfang gegen die in dieser Verordnung niedergelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen für anderen Fisch der zurückgenommenen Arten verstossen hat, der während desselben Zeitraums zum Verkauf angeboten, jedoch nicht zurückgenommen worden ist.

2 ) Das Inverkehrbringen eines den gemeinsamen Vermarktungsnormen nicht entsprechenden Erzeugnisses ist nur dann als Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über den finanziellen Ausgleich mit begrenzter Auswirkung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3137/82 der Kommission vom 19. November 1982 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse anzusehen, wenn die Zuwiderhandlung erstens nur gelegentlich begangen wird und sich lediglich auf ganz geringe Mengen des betreffenden Erzeugnisses bezieht und wenn sie zweitens nicht geeignet ist, den Markt zu stören. Die Beweislast für die begrenzte Auswirkung der Zuwiderhandlung obliegt der beteiligten Erzeugerorganisation.

Ende der Entscheidung

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