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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.02.1987
Aktenzeichen: 302/85
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. DIE IN ARTIKEL 90 UND 91 BEAMTENSTATUT VORGESEHENEN FRISTEN, DIE DIE SICHERHEIT DER RECHTSVERHÄLTNISSE GEWÄHRLEISTEN SOLLEN, SIND ZWINGENDEN RECHTS UND STEHEN DESHALB NICHT ZUR DISPOSITION DES GERICHTSHOFES. EIN BEAMTER ODER EIN BEDIENSTETER AUF ZEIT KANN DAHER NICHT NEUE FRISTEN IN LAUF SETZEN, INDEM ER BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE STATT EINER BESCHWERDE GEGEN DIE BESCHWERENDE MASSNAHME EINEN ANTRAG IM SINNE DES ARTIKELS 90 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT EINREICHT.
2. EIN BEAMTER ODER BEDIENSTETER AUF ZEIT KANN DIE BEI SEINER EINSTELLUNG ERFOLGTE EINSTUFUNG NACH ABLAUF DER FRIST FÜR EINE KLAGE GEGEN DIE BESCHWERENDE MASSNAHME ÜBER EINEN AUF ARTIKEL 90 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT GESTÜTZTEN ANTRAG NUR ANFECHTEN, WENN EINE NEUE TATSACHE EINGETRETEN IST, DIE EINE ERNEUTE PRÜFUNG SEINES FALLES RECHTFERTIGT.
IM ZUSAMMENHANG MIT DER EINSTUFUNG IST DIE BESCHWERENDE MASSNAHME DIE ENTSCHEIDUNG, DIE DEN DIENSTPOSTEN FESTLEGT, AUF DEM DER BEAMTE ODER DER BEDIENSTETE AUF ZEIT ERNANNT WIRD, UND DIE EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTSPRECHENDE EINSTUFUNG ENTHÄLT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 4. FEBRUAR 1987. - HORST PRESSLER-HOEFT GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEDIENSTETE AUF ZEIT - EINSTUFUNG. - RECHTSSACHE 302/85.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER IST BEDIENSTETER AUF ZEIT DES RECHNUNGSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. MIT SEINER KLAGE, DIE AM 8.*OKTOBER 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, BEGEHRT ER IN ERSTER LINIE, DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHNUNGSHOFES AUFZUHEBEN, DURCH DIE SEIN ANTRAG VOM 14. JANUAR 1985 ALS VERSPÄTET ZURÜCKGEWIESEN WURDE; MIT DIESEM ANTRAG HATTE ER VERLANGT, RÜCKWIRKEND VOM 1.*JANUAR 1984 - ALS SEIN ANSTELLUNGSVERTRAG VOM 21. DEZEMBER 1983 WIRKSAM GEWORDEN WAR - AN IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A*7, DIENSTALTERSSTUFE 2, NEU EINGESTUFT ZU WERDEN, IN DIE ER NACH SEINEM ANSTELLUNGSVERTRAG VOM 12. JANUAR 1982 EINGESTUFT WORDEN WAR. HILFSWEISE BEGEHRT ER, DEN RECHNUNGSHOF ZUR ZAHLUNG DES DIFFERENZBETRAGS ZWISCHEN DEN DIENSTBEZUEGEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A*7, DIENSTALTERSSTUFE 2, UND DER BESOLDUNGSGRUPPE B*3, DIENSTALTERSSTUFE 3, ZU VERURTEILEN, IN DIE ER VOM 1.*JANUAR 1984 BIS ZUM 14. JANUAR 1985 EINGESTUFT WAR, ALS DER ZUSATZVERTRAG ZU SEINEM ZWEITEN ANSTELLUNGSVERTRAG, DURCH DEN ER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A*7, DIENSTALTERSSTUFE 3, NEU EINGESTUFT WORDEN WAR, WIRKSAM WURDE.
2 DER RECHNUNGSHOF HAT MIT ANTRAG, DER AM 17. DEZEMBER 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ERHOBEN UND BEANTRAGT, DARÜBER VORAB ZU ENTSCHEIDEN.
3 WEGEN DES SACHVERHALTS, DES VERFAHRENS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
4 NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZU DEN MIT DER EINSTUFUNG ZUSAMMENHÄNGENDEN PROBLEMEN IST DIE BESCHWERENDE MASSNAHME DIE ENTSCHEIDUNG, DIE DEN DIENSTPOSTEN FESTLEGT, AUF DEM DER BEAMTE ODER DER BEDIENSTETE AUF ZEIT ERNANNT WIRD, UND DIE EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTSPRECHENDE EINSTUFUNG ENTHÄLT ( URTEILE VOM 18. JUNI 1981 IN DER RECHTSSACHE 173/80, BLASIG, SLG. 1981, 1649, UND VOM 7.*MAI 1986 IN DER RECHTSSACHE 191/84, BARCELLA U.A., SLG. 1986, 1541 ). DER BEAMTE ODER DER BEDIENSTETE AUF ZEIT KANN DIESE EINSTUFUNG NUR UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN UND INNERHALB DER FRISTEN ANFECHTEN, DIE IM STATUT VORGESEHEN SIND ( URTEIL VOM 1.*DEZEMBER 1983 IN DER RECHTSSACHE 198/82, BLOMEFIELD, SLG. 1983, 3981 ).
5 DIE IN ARTIKEL 90 UND 91 BEAMTENSTATUT VORGESEHENEN FRISTEN, DIE DIE SICHERHEIT DER RECHTSVERHÄLTNISSE GEWÄHRLEISTEN SOLLEN, SIND ZWINGENDEN RECHTS UND STEHEN DESHALB NICHT ZUR DISPOSITION DES GERICHTSHOFES ( SIEHE DIE URTEILE VOM 20. MÄRZ 1984 IN DEN RECHTSSACHEN 75 UND 117/82, RAZZOUK UND BEYDOUN, SLG. 1984, 1509, VOM 12. JULI 1984 IN DER RECHTSSACHE 227/83, MOUSSIS, SLG. 1984, 3133, UND VOM 7.*MAI 1986 IN DER RECHTSSACHE 191/84, BARCELLA, A.*A.*O.). EIN BEAMTER ODER EIN BEDIENSTETER AUF ZEIT KANN DAHER NICHT NEUE FRISTEN IN LAUF SETZEN, INDEM ER BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE STATT EINER BESCHWERDE GEGEN DIE BESCHWERENDE MASSNAHME EINEN ANTRAG IM SINNE DES ARTIKELS 90 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT EINREICHT. DER RECHNUNGSHOF HAT SOMIT ZU RECHT DIE ANSICHT VERTRETEN, DASS DER "NEUEINSTUFUNGSANTRAG" DES KLAEGERS VOM 14. JANUAR 1985 IN WIRKLICHKEIT EINE BESCHWERDE DARSTELLE, DIE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT SPÄTESTENS MIT ABLAUF DER DURCH DIE BESCHWERENDE MASSNAHME - DEN AM 1.*JANUAR 1984 WIRKSAM GEWORDENEN ANSTELLUNGSVERTRAG - IN GANG GESETZTEN DREIMONATIGEN FRIST HÄTTE EINGELEGT WERDEN MÜSSEN.
6 EIN NACH ABLAUF DER FRIST FÜR EINE KLAGE GEGEN DIE BESCHWERENDE MASSNAHME GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT GESTELLTER ANTRAG IST NUR ZULÄSSIG, WENN EINE NEUE TATSACHE EINGETRETEN IST, DIE EINE ERNEUTE PRÜFUNG DES FALLES RECHTFERTIGT.
7 DER KLAGER MACHT GELTEND, IN SEINEM FALL GEBE ES TATSÄCHLICH SOLCHE NEUEN TATSACHEN : AM 10. JANUAR 1985 SEI IHM EIN SCHRIFTSTÜCK MIT DEM TITEL "ORIENTATIONS CONCERNANT LA GESTION DU PERSONNEL" (( LEITFADEN FÜR DIE PERSONALFÜHRUNG )) ÜBERMITTELT WORDEN; AUSSERDEM GEBE ES EIN SCHREIBEN EINES MITGLIEDS DES RECHNUNGSHOFES UND EIN ZEUGNIS SEINES ABTEILUNGSLEITERS, AUS DENEN HERVORGEGANGEN SEI, DASS DIE VON IHM AUSGEUEBTEN TÄTIGKEITEN TATSÄCHLICH IN DEN AUFGABENBEREICH EINES BEDIENSTETEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A FIELEN. DIES ERGEBE SICH AUCH AUS DER ENTSCHEIDUNG DES PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES VOM 18. JULI 1985.
8 WAS DIE "ORIENTATIONS CONCERNANT LA GESTION DU PERSONNEL" BETRIFFT, SO IST AUFGRUND DER AKTEN UND DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG FESTZUSTELLEN, DASS DIESES SCHRIFTSTÜCK EINEN ENTWURF DARSTELLT, DER VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT ANGENOMMEN WURDE UND DESHALB KEINE RECHTSWIRKUNGEN ENTFALTEN KONNTE. ES HANDELT SICH SOMIT NICHT UM EIN SCHRIFTSTÜCK, DAS ALLGEMEINE EINSTUFUNGSKRITERIEN ENTHÄLT UND DESHALB EINE NEUE TATSACHE DARSTELLEN KÖNNTE, WEIL DER KLAEGER IHM HÄTTE ENTNEHMEN KÖNNEN, DASS ER ANGESICHTS DER VON IHM TATSÄCHLICH AUSGEUEBTEN TÄTIGKEITEN IN EINE ZU NIEDRIGE BESOLDUNGSGRUPPE EINGESTUFT WAR.
9 ZU DEM SCHREIBEN EINES MITGLIEDS DES RECHNUNGSHOFES AN DESSEN PRÄSIDENTEN IST ZU BEMERKEN, DASS DARIN IM ANSCHLUSS AN DIE FESTSTELLUNG, DASS DER KLAEGER HAUSHALTSMÄSSIG IM WEGE DER UNTERBESETZUNG AUF EINER A*7-DAUERPLANSTELLE VERWENDET WERDE, LEDIGLICH EMPFOHLEN WIRD, IHM EINEN DIENSTPOSTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A*7 IN DER ABTEILUNG EIGENMITTEL ZUZUWEISEN. DAS SCHREIBEN ENTHÄLT KEINEN HINWEIS AUF DIE VOM KLAEGER TATSÄCHLICH AUSGEUEBTEN TÄTIGKEITEN; DIE BLOSSE TATSACHE, DASS SEINE DIENSTBEZUEGE HAUSHALTSMÄSSIG AUS DEN MITTELN FÜR EINE A*7-PLANSTELLE GEZAHLT WERDEN, LÄSST NICHT DIE FESTSTELLUNG ZU, DASS ER TATSÄCHLICH TÄTIGKEITEN WAHRGENOMMEN HAT, DIE IN DEN AUFGABENBEREICH DIESER BESOLDUNGSGRUPPE FIELEN. DER KLAEGER KANN DIESES SCHREIBEN ALSO NICHT ALS NACHWEIS DAFÜR HERANZIEHEN, DASS ER TATSÄCHLICH TÄTIGKEITEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A*7 WAHRGENOMMEN HAT.
10 IN DEM IM NOVEMBER 1984 ABGEFASSTEN ZEUGNIS DES ABTEILUNGSLEITERS HEISST ES, DER KLAEGER HABE AN KONTROLLBESUCHEN BEI DER KOMMISSION IN BRÜSSEL UND BEI NATIONALEN BEHÖRDEN TEILGENOMMEN;ES WIRD DARIN NICHT BESCHEINIGT, DASS ER PERSÖNLICH UND EIGENVERANTWORTLICH PRÜFUNGSAUFTRAEGE AUSGEFÜHRT HÄTTE. WIE DER RECHNUNGSHOF ABER UNWIDERSPROCHEN VORGETRAGEN HAT, WERDEN DIE PRÜFUNGSAUFTRAEGE HÄUFIG VON TEAMS AUSGEFÜHRT, DIE AUS A*7-BEAMTEN BESTEHEN UND VON BEDIENSTETEN DER BESOLDUNGSGRUPPE B UNTERSTÜTZT WERDEN. DIESES ZEUGNIS KANN FOLGLICH KEIN BELEG DAFÜR SEIN, DASS DER KLAEGER AUFGABEN WAHRGENOMMEN HAT, DIE DEN TÄTIGKEITEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A*7 ENTSPRACHEN.
11 SCHLIESSLICH KANN IN DER ENTSCHEIDUNG DES PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES VOM 18. JULI 1985, DIE AUF DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS VOM 16. APRIL 1985 GEGEN DIE SEINEN NEUEINSTUFUNGSANTRAG VOM 14. JANUAR 1985 ZURÜCKWEISENDE ENTSCHEIDUNG VOM 7.*FEBRUAR 1985 ERGANGEN IST, KEINE NEUE TATSACHE GESEHEN WERDEN, DIE EINE NEUE FRIST FÜR DIE ANFECHTUNG EINER BESTANDSKRÄFTIG GEWORDENEN ENTSCHEIDUNG IN LAUF SETZTE, DA SIE NACH DEM ANTRAG AUF NEUEINSTUFUNG ERGANGEN IST UND DIE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG VOM 7.*FEBRUAR 1985, MIT DER DIESER ANTRAG ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKGEWIESEN WURDE, BESTÄTIGT.
12 MITHIN KANN KEINES DER VOM KLAEGER ANGEFÜHRTEN SCHRIFTSTÜCKE EINE NEUE TATSACHE DARSTELLEN, WELCHER DER KLAEGER HÄTTE ENTNEHMEN KÖNNEN, DASS ER TATSÄCHLICH TÄTIGKEITEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A*7 AUSÜBTE, UND DIE AUS DIESEM GRUND DIE KLAGEFRIST ERNEUT IN LAUF GESETZT HÄTTE. DER ANTRAG VOM 14. JANUAR 1985 AUF ÄNDERUNG DES ANSTELLUNGSVERTRAGS VOM 21. DEZEMBER 1983 MUSS FOLGLICH ALS VERSPÄTET ANGESEHEN WERDEN, WEIL ER NACH ABLAUF DER FRIST GESTELLT WURDE, INNERHALB DEREN DIE ENTSCHEIDUNG ANGEFOCHTEN WERDEN MUSSTE.
13 DIE KLAGE IST DESHALB FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
14 NACH ARTIKEL 69 PAR *3 ABSATZ 2 KANN DER GERICHTSHOF AUCH DER OBSIEGENDEN PARTEI DIE KOSTEN AUFERLEGEN, DIE SIE DER GEGENPARTEI OHNE ANGEMESSENEN GRUND VERURSACHT HAT. DAS VERHALTEN DES RECHNUNGSHOFES GEGENÜBER DEM KLAEGER LÄSST ES ANGEZEIGT ERSCHEINEN, DEM RECHNUNGSHOF DIE HÄLFTE DER DEM KLAEGER ENTSTANDENEN KOSTEN AUFZUERLEGEN, DA DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES VOM 18. JULI 1985 SO ABGEFASST WAR, DASS DER KLAEGER ZU DER ANNAHME VERLEITET WERDEN KONNTE, EINE KLAGE SEI ZULÄSSIG.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2 ) DER RECHNUNGSHOF TRAEGT SEINE EIGENEN KOSTEN UND DIE HÄLFTE DER KOSTEN DES KLAEGERS.
Ende der Entscheidung
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