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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.03.1989
Aktenzeichen: 303/87
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 1798/75/EWG, VO Nr. 918/83/EWG, VO Nr. 2290/83/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
EWGV Art. 190
VO Nr. 1798/75/EWG Art. 3
VO Nr. 918/83/EWG Art. 50
VO Nr. 2290/83/EWG Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen der in der Verordnung Nr. 918/83 vorgesehenen Regelung der Zollbefreiungen für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte beeinflusst der Umstand, daß ein in der Gemeinschaft hergestellter wissenschaftlicher Apparat den Erfordernissen eines bestimmten Forschungsvorhabens nur durch Anschluß eines auf dem Markt erhältlichen Zusatzgeräts entspricht, die Beurteilung der Gleichwertigkeit dieses Apparats mit einem eingeführten Apparat nicht.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 15. MAERZ 1989. - UNIVERSITAET STUTTGART GEGEN HAUPTZOLLAMT STUTTGART-OST. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT BADEN-WUERTTEMBERG. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZOLLBEFREIUNG FUER WISSENSCHAFTLICHE APPARATE - WISSENSCHAFTLICHE GLEICHWERTIGKEIT. - RECHTSSACHE 303/87.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluß vom 7. September 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Oktober 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidungsfrage vorgelegt nach der Gültigkeit der Entscheidung 85/C 57/03 der Kommission vom 1. März 1985 ( ABl. C 57, S. 3 ), mit der festgestellt wird, daß der Apparat "Jarrel-Ash-Plasma-Atomcomp Direct Reading Spectrometer System, Model 1125 A" nicht unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden kann.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Universität Stuttgart gegen das Hauptzollamt Stuttgart-Ost, das es mit Bescheid vom 26. April 1985 abgelehnt hatte, den genannten Spektrometer von den Einfuhrabgaben zu befreien.

3 Der amerikanische Apparat, den die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 13. Januar 1982 bestellte und am 19. April 1982 aus den Vereinigten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland einführte, soll gemäß dem Zollabfertigungsantrag der Universität Stuttgart vom 16. März 1982 der Untersuchung von Metallgehalten in Abwässern und Schlämmen im Zusammenhang mit Forschungsarbeiten zur Entwicklung und Erprobung verschiedener Abwasser - und Schlammbehandlungsverfahren dienen.

4 In dem Verfahren zur Gewährung der von der Universität Stuttgart für diesen Apparat beantragten Zollbefreiung befassten die deutschen Behörden die Kommission am 20. August 1984 mit der Frage, ob der fragliche Spektrometer als wissenschaftlicher Apparat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ( ABl. L 184, S. 1 ) in der aufgrund der Verordnung Nr. 1027/79 des Rates vom 8. Mai 1979 ( ABl. L 134, S. 1 ) mit Wirkung vom 1. Januar 1980 geltenden Fassung angesehen werden könne.

5 Nachdem die Kommission diesen Antrag dem dafür zuständigen Ausschuß für Zollbefreiungen vorgelegt hatte, entschied sie am 1. März 1985, daß der amerikanische Apparat ungeachtet seines wissenschaftlichen Charakters nicht unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden könne, da gegenwärtig Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert, die sich zu denselben Zwecken eigneten, in der Gemeinschaft hergestellt würden, nämlich der in Belgien von der Firma Philips hergestellte Apparat "PV 8210/PV 8490" sowie die in Frankreich von der Firma Jobin Yvon hergestellten Apparate "JY 48" und "JY 70 P ".

6 Mit ihrer beim Finanzgericht eingereichten Klage gegen die aufgrund der genannten Entscheidung erfolgte Weigerung, ihr die Zollbefreiung zu gewähren, machte die Klägerin geltend, die Entscheidung der Kommission sei formell unzureichend begründet und materiell unzutreffend. Zur Begründung des letztgenannten Arguments führte sie an, der belgische und die französischen Vergleichsapparate erlaubten wegen ihres eingeschränkten Wellenlängenbereichs nicht die simultane Bestimmung des Elements Kalium über Analyselinie 766,4 nm. Diese Analyse sei jedoch für die Durchführung des Forschungsvorhabens der Universität unerläßlich.

7 Nach dem Gutachten eines im Ausgangsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen sind die Apparate europäischer Herstellung dem betreffenden amerikanischen Apparat bis auf gewisse Abweichungen im Wellenlängenbereich gleichwertig. Die in der Gemeinschaft hergestellten Apparate erfassten das Element Kalium nur über Analyselinie 404,4 nm. Die Erfassung dieses Elements über eine weiterreichende Analyselinie sei für die Durchführung des Forschungsvorhabens der Klägerin jedoch wesentlich.

8 Da das Finanzgericht der Auffassung war, daß Zweifel an der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission bestuenden, hat es dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Ist die Entscheidung 85/C 57/03 der Kommission vom 1. März 1985 ( ABl. C 57, S. 3 ) ungültig?"

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der vor dem Gerichtshof gemachten schriftlichen und mündlichen Ausführungen wird auf den im Anschluß an die mündliche Verhandlung ergänzten Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Die dem Gerichtshof zur Beurteilung unterbreitete Entscheidung der Kommission vom 1. März 1985 erging auf der Grundlage der Verordnung Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ( ABl. L 105, S. 1 ) und der Verordnung Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 der vorerwähnten Verordnung Nr. 918/83 des Rates ( ABl. L 220, S. 20 ).

11 In den Gründen seines Vorlagebeschlusses führt das Finanzgericht aus, die Begründung der streitigen Entscheidung könne als unzulänglich angesehen werden, da die Kommission die Gleichwertigkeit zwischen den Apparaten belgischer und französischer Herstellung und dem aus den Vereinigten Staaten eingeführten Apparat nur mit knappen Worten beurteilt habe.

12 Die belgische Regierung und die Kommission machen geltend, die Entscheidung vom 1. März 1985 sei hinreichend begründet, insbesondere soweit sie zunächst die europäischen Apparate anführe, mit denen der amerikanische Apparat verglichen worden sei, und sodann erläutere, daß die befragten Sachverständigen die Ansicht vertreten hätten, alle diese Apparate seien in wissenschaftlicher Hinsicht gleichwertig. Diese Angaben müssten es zusammen mit den Auskünften, die der Antragsteller gemäß seiner Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2290/83 vorher von Herstellern in der Gemeinschaft erhalten habe, den Beteiligten ermöglichen, alle Gesichtspunkte zu erfahren, aufgrund deren die Entscheidung der Kommission erlassen worden sei.

13 Es ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83 ( Rijksuniversiteit Groningen, Slg. 1984, 3623 ) entschieden hat, zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; es ist danach jedoch nicht erforderlich, daß alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden. Ob nämlich die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

14 Im vorliegenden Fall genügt die Begründung der Entscheidung vom 1. März 1985 trotz ihrer knappen Fassung den Anforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag, da sie die notwendigen Gesichtspunkte enthält, die die Beurteilung der Gleichwertigkeit der betreffenden wissenschaftlichen Apparate ermöglichen.

15 In der Sache selbst wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die europäischen Apparate dem eingeführten Spektrometer im Hinblick auf eine bestimmte Anzahl ihrer technischen Leistungen gleichwertig seien. Zunächst sind die Einwände gegen die Gleichwertigkeit des in Belgien hergestellten Apparats zu prüfen.

16 Aus den Akten geht hervor, daß der einzige Streitpunkt in bezug auf den belgischen Apparat die Erfassung des Elements Kalium betrifft. Nach dem vom Finanzgericht angeführten Gutachten erfasst der Philips-Apparat Kalium nicht wie der amerikanische Apparat über Analyselinie 766,4 nm, sondern über Analyselinie 404,4 nm.

17 Diese Behauptung wird von der belgischen Regierung bestritten, die vorträgt, daß nach den von der Firma Philips im Ausgangsverfahren erteilten Auskünften der Apparat "PV 8210/PV 8490" Kalium über Analyselinie 766,4 nm erfasse.

18 Die Kommission macht geltend, der Philips-Apparat könne mit einem Standard-Zusatzgerät derselben Firma mit der Bezeichnung "PV 8291/00" Kalium vollständig, d. h. über Analyselinie 766,4 nm, erfassen.

19 Da der wissenschaftliche Charakter der betreffenden Apparate nicht bestritten wird, ist zu prüfen, ob, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens vorträgt, der Philips-Apparat Kalium nicht über Analyselinie 766,4 nm erfassen kann.

20 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Rahmen einer solchen Prüfung, die die materielle Gültigkeit der Entscheidung der Kommission betrifft, nur über eine begrenzte Kontrollbefugnis verfügt. Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil vom 28. September 1983 in der Rechtssache 216/82 ( Universität Hamburg, Slg. 1983, 2771 ) ausgeführt hat, kann er in Anbetracht des technischen Charakters der Prüfung der Frage, ob eine Gleichwertigkeit zwischen verschiedenen Apparaten vorliegt, den Inhalt einer Entscheidung, die die Kommission auf die entsprechende Stellungnahme des Ausschusses für Zollbefreiungen getroffen hat, nur im Falle eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers oder eines Ermessensmißbrauchs beanstanden.

21 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß die Uneinigkeit, die offenbar zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf der einen und der belgischen Regierung und der Kommission auf der anderen Seite über die Leistungen des belgischen Apparats im Vergleich zu denen des aus den Vereinigten Staaten eingeführten Apparats besteht, nur die Merkmale dieser Apparate als solcher betrifft. Diese Meinungsverschiedenheit stellt deshalb die Fähigkeit dieser Apparate nicht in Frage, so angepasst zu werden, daß sie Kalium mit einem bei demselben Hersteller erhältlichen Zusatzgerät, nämlich dem Modul "PV 8291/00", über Analyselinie 766,4 nm erfassen können.

22 Diese technische Option ist von der Kommission hervorgehoben worden, die den Handelsprospekt der Firma Philips über Zusatzeinrichtungen, die eine erweiterte Erfassung von Kalium ermöglichen, vorgelegt hat. Diese Möglichkeit ist von der belgischen Regierung und der Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden, ohne daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens dieser Behauptung widersprochen hätte. Diese technische Feststellung entspricht schließlich dem Inhalt des im Ausgangsverfahren erstellten Sachverständigengutachtens, das diese Anpassungsmöglichkeit des Philips-Apparats nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern stillschweigend bejaht hat.

23 Der Umstand, daß ein Zusatzgerät zur erweiterten Erfassung von Kalium erforderlich ist, beeinflusst nicht die Beurteilung der Gleichwertigkeit der betreffenden Apparate, weil nach dem Zweck der Verordnung der Einfuhr von Apparaten aus Drittländern entgegengewirkt werden soll, sofern die in der Gemeinschaft hergestellten Apparate gleichwertige technische Möglichkeiten bieten.

24 Somit ist festzustellen, daß die Entscheidung der Kommission, mit der die Gleichwertigkeit zwischen dem belgischen und dem amerikanischen Apparat festgestellt wird, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthält.

25 Diese Feststellung erlaubt es, dem vorlegenden Gericht eine Antwort zu geben, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die französischen Apparate ebenfalls dem betreffenden amerikanischen Apparat gleichwertig sind.

26 Deshalb ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Entscheidung 85/C 57/03 der Kommission vom 1. März 1985 beeinträchtigen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Vierte Kammer )

auf die ihm vom Finanzgericht Baden-Württemberg mit Beschluß vom 7. September 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 85/C 57/03 der Kommission vom 1. März 1985 beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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