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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1990
Aktenzeichen: 304/86
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Sind die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge aufgrund der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt worden, kann ein Einführer, der diese Beträge hat zahlen müssen, keinerlei Rechtswirkungen der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls geltend machen, auf die ein Interesse an der Anfechtung dieser Verordnung zu stützen wäre.

Gleichwohl kann - im Hinblick auf eine Schadensersatzforderung, aber nur im Zusammenhang mit den Beträgen, die gemäß der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls zur Sicherheit hinterlegt und dann frei wurden, weil der Satz des endgültigen Zolls unter demjenigen des vorläufigen Zolls lag - ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls anerkannt werden, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit diesen Beträgen geltend gemacht wird.

2. Die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls betreffen, auch wenn sie ihrer Art und ihrer Geltung nach normativen Charakter haben, unter anderem diejenigen Einführer unmittelbar und individuell, deren Wiederverkaufspreise bei der Berechnung der Dumpingspanne oder des Antidumpingzolls selbst zugrunde gelegt wurden.

3. Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 schreibt vor, daß der Normalwert im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft auf angemessene und nicht unvertretbare Weise im wesentlichen auf der Grundlage des Preises bestimmt wird, zu dem die gleichartige Ware in einem Land mit Marktwirtschaft tatsächlich verkauft wird. Gemäß Artikel 2 Absatz 12 dieser Verordnung bedeutet "gleichartige Ware" eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heisst ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware stark ähneln.

Unterschiede in diesen Merkmalen, die nicht ausreichen, um die Gleichartigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 zwischen der bei der Bestimmung des Normalwerts herangezogenen Ware und denjenigen Waren, auf die sich der Dumpingvorwurf bezieht, zu verneinen, können gegebenenfalls bei einer Berichtigung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung berücksichtigt werden, vorausgesetzt allerdings, daß die Partei, die eine solche Berichtigung beantragt, den Nachweis erbringt, daß ihr Antrag berechtigt ist ( vergleiche Urteile vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, und 260/84, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975 ).

4. Die Prüfung der Schädigung muß sich gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 auf eine Gesamtheit von Kriterien stützen, von denen nicht eines allein für die Entscheidung ausschlaggebend sein kann.

Deshalb steht der Rückgang des Marktanteils der gedumpten Einfuhren der Feststellung einer durch diese verursachten schwerwiegenden Schädigung nicht entgegen, wenn sich diese Feststellung auf verschiedene Kriterien stützt, deren Berücksichtigung in dieser Bestimmung vorgesehen ist.

5. Dem Rat kann nicht vorgeworfen werden, er habe dem legitimen Bedürfnis der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nach Rechtssicherheit zuwidergehandelt, indem er als Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls den Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt festgelegt hat, wenn es diesen Wirtschaftsteilnehmern in Anbetracht der Einführung eines vorläufigen Zolls durch die Kommission und seiner Verlängerung durch den Rat bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zur Einführung endgültiger Maßnahmen nicht entgangen sein konnte, daß die Einführung eines solchen Zolls bevorstand.

( Hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 4 ist die Begründung dieses Urteils vom 11. Juli 1990 identisch mit der des Urteils vom selben Tage in den verbundenen Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, 0000.)


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 11. JULI 1990. - ENITAL SPA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - ANTIDUMPINGZOELLE AUF EINFUHREN VON ELEKTROMOTOREN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 304/86 UND 185/87.

Tenor:

1 ) Die Klagen werden abgewiesen.

2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.

Ende der Entscheidung

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