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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1990
Aktenzeichen: 305/86
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2176/84
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 14 | |
VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 2 |
1. Sind die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge aufgrund der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt worden, kann ein Einführer, der diese Beträge hat zahlen müssen, keinerlei Rechtswirkungen der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls geltend machen, auf die ein Interesse an der Anfechtung dieser Verordnung zu stützen wäre.
Ein solches Interesse kann sich auch nicht aus dem Nutzen ergeben, den eine Feststellung der Nichtigkeit der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls im Hinblick auf die Forderung von Schadensersatz hätte. Da nämlich die gemäß dieser Verordnung als Sicherheit hinterlegten Beträge aufgrund der Verordnung zur Einführung des endgültigen Zolls vereinnahmt wurden, als Grundlage für diese Vereinnahmung also die eine Verordnung an die Stelle der anderen getreten ist, könnte eine derartige Forderung auf die Rechtswidrigkeit der Verordnung zur Einführung des endgültigen Zolls gestützt werden.
Auch wenn also die Rechtmässigkeit der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls keine Auswirkung auf die Begründetheit einer Schadensersatzklage im Zusammenhang mit der Vereinnahmung des Zolls hat, kann gleichwohl - immer im Hinblick auf eine Schadensersatzforderung, aber nur im Zusammenhang mit den Beträgen, die gemäß dieser Verordnung zur Sicherheit hinterlegt und dann frei wurden, weil der Satz des endgültigen Zolls unter demjenigen des vorläufigen Zolls lag - ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls anerkannt werden, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit diesen Beträgen geltend gemacht wird.
2. Die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls betreffen, auch wenn sie ihrer Art und ihrer Geltung nach normativen Charakter haben, unter anderem diejenigen Einführer unmittelbar und individuell, die mit dem Ausführer verbunden sind und deren Wiederverkaufspreise bei der Berechnung der Dumpingspanne oder des Antidumpingzolls selbst zugrunde gelegt wurden.
3. Mit der Regelung des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84, wonach im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert im wesentlichen auf der Grundlage des Preises bestimmt wird, zu dem die gleichartige Ware in einem Land mit Marktwirtschaft tatsächlich verkauft wird, soll die Berücksichtigung der Preise und Kosten in einem Land ohne Marktwirtschaft verhindert werden, die normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind.
Um festzustellen, ob ein Land, das nicht zu den Ländern gehört, die die genannte Vorschrift als Länder ohne Marktwirtschaft einstuft - nämlich denjenigen, auf die die Verordnung Nr. 1765/82 über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhren aus Staatshandelsländern Anwendung findet -, als Land ohne Marktwirtschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 anzusehen ist, muß also geprüft werden, ob es in diesem Land für den Handel mit Waren, die mit den angeblich gedumpten Waren gleichartig sind, ein Monopol oder ein Beinahemonopol gibt oder ob alle Inlandspreise staatlich festgesetzt werden.
4. Die Grösse des Binnenmarktes ist grundsätzlich kein Faktor, der bei der Auswahl eines Vergleichslandes im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 im Zusammenhang mit angeblich gedumpten Einfuhren, die aus einem Land ohne Marktwirtschaft stammen, berücksichtigt werden kann, sofern während des Untersuchungszeitraums eine ausreichende Zahl von Umsätzen stattfindet, um die Repräsentativität dieses Marktes im Hinblick auf die zu prüfenden Ausfuhren sicherzustellen.
Auch das Fehlen von Einfuhren reicht für sich allein nicht aus, um die Eignung des Binnenmarktes eines bestimmten Landes für Vergleichszwecke zu verneinen, wenn auf diesem Markt genug Wettbewerb herrscht, um die Repräsentativität der dort praktizierten Preise zu gewährleisten.
5. Bei der Festlegung der Dumpingspanne dürfen die Organe die amtlichen Wechselkurse heranziehen, die den internationalen Handelsgeschäften zugrunde liegen.
6. Im Rahmen eines Antidumpingverfahrens, das auf einen von den Verbänden der betroffenen Erzeuger gestellten Überprüfungsantrag hin eröffnet wurde und in dem geprüft werden soll, ob die von den Ausführern der betroffenen Länder eingegangenen und von den Organen im Rahmen eines früheren Antidumpingverfahrens angenommenen Verpflichtungen noch ausreichen, um die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen, besteht kein Anlaß, zur Feststellung der Schädigung die Einfuhrzahlen aus dem Zeitraum heranzuziehen, der im Rahmen des früheren Antidumpingverfahrens berücksichtigt wurde.
7. Die Prüfung der Schädigung muß sich gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 auf eine Gesamtheit von Kriterien stützen, von denen nicht eines allein für die Entscheidung ausschlaggebend sein kann.
Deshalb steht der Rückgang des Marktanteils der gedumpten Einfuhren der Feststellung einer durch diese verursachten schwerwiegenden Schädigung nicht entgegen, wenn sich diese Feststellung auf verschiedene Kriterien stützt, deren Berücksichtigung in dieser Bestimmung vorgesehen ist.
8. Ein etwaiger Unterschied zwischen den Zahlen betreffend die Einfuhren gedumpter Waren und den Zahlen betreffend die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, hervorgerufen durch das Erfordernis der Lagerhaltung in der Gemeinschaft, stellt nur ein mit dem Aufbau dieser Lagerbestände verbundenes vorübergehendes Problem dar, so daß es zulässig ist, nach dem Abschluß dieser Phase den Marktanteil auf der Grundlage des Einfuhrvolumens zu berechnen.
9. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 sollen die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls insbesondere Aufschluß über den Betrag und die Art des festgesetzten Zolls sowie über bestimmte andere Faktoren geben. Daraus folgt, daß die Organe innerhalb der Grenzen ihres Ermessens frei zwischen den verschiedenen Arten von Zöllen wählen können.
Der Rat überschreitet die Grenzen seines Ermessens nicht, wenn er im Interesse der Transparenz, der Wirksamkeit und eines Anreizes für die Ausführer, ihre Preise anzuheben, beschließt, einen variablen Zoll einzuführen, der der Differenz zwischen dem Nettopreis frei Grenze und einem Mindestpreis entspricht, und wenn er es, was die mit einem Ausführer verbundenen Einführer angeht, für notwendig hält, bei der Berechnung eines etwaigen Antidumpingzolls den gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1224/80 aufgrund des Preises für den Verkauf an den ersten nicht mit dem Ausführer verbundenen Käufer festgesetzten Zollwert der Waren zugrunde zu legen. Zum einen ist nämlich ein variabler Zoll im allgemeinen für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer günstiger, da er es ermöglicht, die Erhebung von Antidumpingzöllen ganz zu vermeiden, vorausgesetzt, daß die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die über dem festgesetzten Mindestpreis liegen, und zum anderen treten bei Geschäften zwischen verbundenen Partnern im Zusammenhang mit der Festlegung des Nettostückpreises frei Grenze dieselben Ungewißheiten auf, die bei der Berechnung der Dumpingspanne im Zusammenhang mit der Frage der Wirklichkeitsnähe des von einem mit dem Ausführer verbundenen Einführers gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreises bestehen.
10. Die Rechtmässigkeit einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls kann durch eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls nur insoweit in Frage gestellt werden, als sich diese Rechtswidrigkeit in der endgültigen Verordnung niedergeschlagen hat.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 11. JULI 1990. - NEOTYPE TECHMASHEXPORT GMBH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - ANTIDUMPINGZOELLE AUF EINFUHREN VON ELEKTROMOTOREN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 305/86 UND 160/87.
Entscheidungsgründe:
1 Die Neotype Techmashexport GmbH ( im folgenden : Klägerin ) hat mit Klageschrift, die am 4. Dezember 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag eine Klage mit dem Antrag erhoben, Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3019/86 der Kommission vom 30. September 1986 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW ( im folgenden : Elektromotoren ) mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion ( ABl. L 280, S. 68; im folgenden : vorläufige Verordnung ) für nichtig zu erklären, soweit er die Einfuhr von Elektromotoren mit Ursprung in der Sowjetunion durch die Klägerin betrifft ( Rechtssache C-305/86 ).
2 Mit Beschluß vom 8. Mai 1987 hat der Gerichtshof das Groupement des industries de matériels d' équipement électrique et de l' électronique industrielle associée ( im folgenden : Gimelec ) in der Rechtssache C-305/86 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen.
3 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 1. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag eine Klage mit dem Antrag erhoben, Artikel 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 864/87 des Rates vom 23. März 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion und zur endgültigen Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge ( ABl. L 83, S. 1; im folgenden : endgültige Verordnung ) für nichtig zu erklären, soweit diese Artikel die Einfuhr von Elektromotoren mit Ursprung in der Sowjetunion durch die Klägerin sowie die endgültige Vereinnahmung der von der Klägerin als Sicherheit hinterlegten Beträge betreffen ( Rechtssache C-160/87 ).
4 Mit Beschlüssen vom 30. September und vom 15. Oktober 1987 hat der Gerichtshof den Gimelec und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-160/87 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen.
5 Mit Beschluß vom 11. November 1987 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-305/86 und C-160/87 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.
6 Die Klägerin befasst sich unter anderem mit der Einfuhr von Elektromotoren mit Ursprung in der Sowjetunion, die von der sowjetischen Gesellschaft Energomachexport, einer Aktionärin der Klägerin, ausgeführt werden.
7 Im Oktober 1985 stellte der Gimelec, unterstützt von vier weiteren nationalen Verbänden der Elektronischen Industrie, bei der Kommission einen Antrag auf Überprüfung bestimmter Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 14 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 201, S. 1 ). In diesem Antrag ging es um die Überprüfung der Beschlüsse über die Annahme der Preisverpflichtungen durch die Gemeinschaftsorgane, die von den Ausführern angeboten worden waren, die von einem früheren Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei, Ungarn und der Sowjetunion betroffen gewesen waren.
8 Am 30. September 1986 nahmen der Rat und die Kommission ihre Annahme der genannten Verpflichtungen zurück, und die Kommission führte durch die Verordnung Nr. 3019/86 vom selben Tage einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung unter anderem in der Sowjetunion ein.
9 Am 23. März 1987 erließ der Rat die Verordnung Nr. 864/87 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die betreffenden Einfuhren und zur endgültigen Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge.
10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Klage gegen die vorläufige Verordnung
( Rechtssache C-305/86 )
11 Die Kommission, unterstützt durch den Streithelfer Gimelec, hält die Klage gegen die vorläufige Verordnung für unzulässig.
12 Vorauszuschicken ist, daß die Frage der Zulässigkeit dieser Klage unabhängig von der Möglichkeit zu prüfen ist, die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Verordnung als Grund für die Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung geltend zu machen.
13 Zum Interesse der Klägerin an der Anfechtung der vorläufigen Verordnung ist festzustellen, daß die Klägerin angesichts der Tatsache, daß die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 der endgültigen Verordnung in Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt worden sind, keinerlei Rechtswirkungen der vorläufigen Verordnung geltend machen kann ( vergleiche die Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 56/85, Brother/Kommission, Slg. 1988, 5655, Randnr. 6, und in den verbundenen Rechtssachen 294/86 und 77/87, Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077, Randnr. 12 ).
14 Was das Interesse der Klägerin angeht, die Nichtigkeit der vorläufigen Verordnung im Hinblick auf die Forderung von Schadensersatz feststellen zu lassen, ist darauf zu verweisen, daß die Klägerin, soweit die gemäß der vorläufigen Verordnung als Sicherheit hinterlegten Beträge aufgrund der endgültigen Verordnung vereinnahmt wurden, eine Klage auf Ersatz etwa durch die vorläufige Verordnung verursachter Schäden auf die Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung stützen könnte. Insoweit ist die endgültige Verordnung nämlich an die Stelle der vorläufigen Verordnung getreten; die Rechtmässigkeit der vorläufigen Verordnung hat somit keinen Einfluß auf die Begründetheit einer Schadensersatzklage.
15 Zu den als Sicherheit hinterlegten Beträgen, die dadurch frei geworden sind, daß der endgültige Zoll niedriger ist als der vorläufige Zoll, ist darauf hinzuweisen, daß ein Interesse der Klägerin, die Nichtigkeit der vorläufigen Verordnung im Hinblick auf die Forderung von Schadensersatz feststellen zu lassen, nur anerkannt werden könnte, wenn die Klägerin sich auf einen Schaden im Zusammenhang mit diesen zur Sicherheit hinterlegten Beträgen beziehen würde. Hierzu ist festzustellen, daß die Klägerin in keiner Phase des Verfahrens vor dem Gerichtshof dargetan hat, daß ihr aus der Anwendung der angefochtenen Verordnung irgendein Schaden entstanden wäre.
16 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Klägerin für die Klage gegen die vorläufige Verordnung kein Rechtsschutzinteresse nachgewiesen hat. Diese Klage ist daher als unzulässig abzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, auf das Vorbringen zur Rechtsnatur der vorläufigen Verordnung einzugehen.
Zur Klage gegen die endgültige Verordnung
( Rechtssache C-160/87 )
Zur Zulässigkeit
17 Der Streithelfer Gimelec trägt in seiner Stellungnahme vor, die Klage gegen die endgültige Verordnung sei insoweit unzulässig, als die in dieser Verordnung enthaltenen Feststellungen bezueglich des Vorliegens von Dumpingpraktiken die Klägerin nicht unmittelbar beträfen, da die Dumpingspanne für die ausgeführten Waren auf der Grundlage der Ausfuhrpreise des betroffenen Ausführers und nicht auf der Grundlage der von der Klägerin praktizierten Wiederverkaufspreise ermittelt worden sei.
18 Da es sich um eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung handelt, deren Vorliegen gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen ist, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob ein Streithelfer eine Einrede der Unzulässigkeit erheben kann, die von der Partei, deren Anträge er unterstützt, nicht erhoben worden ist.
19 Nach ständiger Rechtsprechung betreffen die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls, auch wenn sie ihrer Art und ihrer Geltung nach normativen Charakter haben, unter anderem diejenigen Einführer unmittelbar und individuell, deren Wiederverkaufspreise für die betreffenden Waren bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 im Falle einer geschäftlichen Verbindung zwischen Ausführer und Einführer zugrunde gelegt wurden ( vergleiche die Urteile vom 29. März 1979 in der Rechtssache 118/77, ISO/Rat, Slg. 1979, 1277, Randnr. 16, und vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation/Kommission, Slg. 1984, 1005, Randnrn. 11 und 15, sowie die Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnrn. 14 bis 16, und in der Rechtssache 301/86, Frimodt Pedersen/Kommission, Slg. 1987, 3123, Randnrn. 14 bis 16 ).
20 Die Überlegungen, die dieser Rechtsprechung zugrunde liegen, gelten auch in dem Fall, daß aufgrund der Wiederverkaufspreise dieser Einführer nicht das Vorliegen eines Dumpings festgestellt, sondern der Antidumpingzoll selbst berechnet wird. Wie sich aus Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der endgültigen Verordnung ergibt, entspricht der Nettostückpreis frei Grenze der Gemeinschaft, nach dem sich die Höhe des gegebenenfalls zu entrichtenden Antidumpingzolls bestimmt, im Falle von verbundenen Einführern dem Zollwert nach Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren ( ABl. L 134, S. 1 ). Nach dieser Vorschrift ist Grundlage des Zollwerts im wesentlichen der Preis, zu dem die eingeführten Waren von dem betroffenen Einführer an Personen verkauft werden, die nicht mit dem Hersteller verbunden sind. Verbundene Einführer sind somit in der Lage, durch diese gegenüber unabhängigen Abnehmern praktizierten Wiederverkaufspreise für die betreffenden Erzeugnisse die Höhe des zu entrichtenden Zolls zu beeinflussen.
21 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Klägerin, die mit dem Ausführer der streitigen Waren, Energomachexport, verbunden ist und der gegenüber gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der endgültigen Verordnung die genannte Berechnungsmethode angewandt worden ist, von dieser Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist.
22 Die Klage in der Rechtssache C-160/87 ist somit zulässig.
Zur Begründetheit
23 Die Klägerin bringt gegen die endgültige Verordnung folgende Klagegründe vor :
- fehlerhafte Berechnung des Normalwerts, insbesondere hinsichtlich der Auswahl des Vergleichslandes;
- unzureichende Begründung der Wahl des Vergleichslandes;
- fehlerhafte Feststellung der Schädigung;
- unzulässige Methode zur Festsetzung des Antidumpingzolls;
- Unzulässigkeit der endgültigen Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge.
Zum Klagegrund der fehlerhaften Berechnung des Normalwerts
24 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, Jugoslawien, das als Vergleichsland für die Feststellung des Normalwerts gewählt worden sei, sei kein Marktwirtschaftsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84, da es dort eine Preiskontrolle gebe, durch die die Preise, insbesondere die Preise für Elektromotoren, künstlich hochgehalten würden.
25 Hierzu ist festzustellen, daß nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 der Normalwert im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft auf angemessene und nicht unvertretbare Weise im wesentlichen auf der Grundlage des tatsächlich für die gleichartige Ware in einem Marktwirtschaftsland praktizierten Preises zu bestimmen ist.
26 Ziel dieser Vorschrift ist es, die Berücksichtigung der Preise und Kosten in einem Land ohne Marktwirtschaft zu verhindern, die normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind ( vergleiche Urteil vom 5. Oktober 1988, Technointorg, a. a. O., Randnr. 29 ).
27 Als Länder ohne Marktwirtschaft stuft Artikel 2 Absatz 5 diejenigen Länder ein, auf die die Verordnung ( EWG ) Nr. 1765/82 vom 30. Juni 1982 über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhren aus Staatshandelsländern ( ABl. L 195, S. 1 ) Anwendung findet; Jugoslawien gehört nicht zu den von dieser Verordnung erfassten Ländern.
28 Somit ist zu prüfen, ob es in diesem Land für den Handel mit Elektromotoren ein Monopol oder ein Beinahemonopol gibt oder ob alle Inlandspreise staatlich festgesetzt werden. Keine dieser Bedingungen ist im Falle Jugoslawiens erfuellt. Wie sich aus Randnummer 5 der endgültigen Verordnung ergibt, deren Richtigkeit von der Klägerin nicht bestritten worden ist, gibt es in Jugoslawien mindestens drei Unternehmen, die Elektromotoren sowohl auf dem Binnenmarkt als auch auf dem Markt der Gemeinschaft vertreiben. Aus den Anlagen zur Klageschrift ergibt sich im übrigen, daß es seinerzeit in Jugoslawien kein allgemeines Preisfestsetzungssystem gab und ein solches System jedenfalls auch nicht im Bereich Elektromotoren bestand.
29 Das Argument der Klägerin, Jugoslawien sei kein Marktwirtschaftsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84, ist daher zurückzuweisen.
30 Die Klägerin trägt weiter vor, die jugoslawischen Preise seien keine angemessene und vertretbare Vergleichsgrundlage, da dieser Markt - insbesondere im Vergleich zu den Märkten der im Zusammenhang mit vorangegangenen Antidumpingmaßnahmen herangezogenen Vergleichsländer - nicht groß genug sei und da es so gut wie keine Einfuhren nach Jugoslawien gebe, die Wettbewerb erzeugen könnten.
31 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Grösse des Binnenmarktes ist grundsätzlich kein Faktor, der bei der Auswahl eines Vergleichslandes im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 Berücksichtigung finden kann, sofern während des Untersuchungszeitraums eine ausreichende Zahl von Umsätzen stattfindet, um die Repräsentativität dieses Marktes im Hinblick auf die betreffenden Ausfuhren sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 ( Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnrn. 12 und 13 ) die Rüge zurückgewiesen hat, die gegen die Praxis der Organe gerichtet war, die Schwelle der Repräsentativität des Binnenmarktes für die Zwecke der Berechnung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2176/84 auf 5 % der betreffenden Ausfuhren festzusetzen. Weder aus den Akten noch aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt sich, daß der jugoslawische Markt nicht repräsentativ in diesem Sinne gewesen wäre.
32 Zu der Behauptung, es gebe keine Einfuhren von Elektromotoren nach Jugoslawien, ist festzustellen, daß dieser Umstand allein nicht ausreichen würde, um die Eignung des jugoslawischen Marktes für Vergleichszwecke zu verneinen, da auf diesem Markt genug Wettbewerb herrscht, um die Repräsentativität der dort praktizierten Preise zu gewährleisten. Im streitigen Zeitraum gab es drei Elektromotorenhersteller auf dem jugoslawischen Markt. Selbst wenn die von diesen Unternehmen auf dem Binnenmarkt praktizierten Preise, wie die Klägerin behauptet, mehr oder weniger gleich waren, so würde dies allein nicht den Schluß zulassen, daß es keinen Wettbewerb gab, da die etwaige Übereinstimmung der Preise sich durch andere Umstände als eine staatliche Preiskontrolle erklären kann.
33 Im übrigen hat der Umstand, daß der Normalwert auf der Grundlage der Preise auf dem jugoslawischen Markt ermittelt wurde, dazu geführt, daß für die Motoren mit Ursprung in der Sowjetunion eine erheblich niedrigere Dumpingspanne ermittelt wurde als in der vorläufigen Verordnung. Das Niveau dieser Preise war also jedenfalls nicht so hoch wie dasjenige der Preise auf dem schwedischen Markt.
34 Unter diesen Umständen hat der Rat das den Organen durch Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 eingeräumte Ermessen durch die Wahl Jugoslawiens als Vergleichsland nicht überschritten.
35 Die Klägerin macht weiter geltend, der Rat habe bei der Ermittlung des Normalwerts nicht der jugoslawischen Inflationsrate Rechnung getragen, die im Jahre 1985 80 % erreicht habe.
36 In ihrer Antwort auf eine hierzu vom Gerichtshof gestellte Frage haben der Rat und die Kommission dargelegt, in der endgültigen Verordnung sei der Normalwert auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der Binnenmarktpreise der jugoslawischen Hersteller im Referenzjahr 1985 berechnet worden. Der Unterschied zwischen den Inflationsraten in der Gemeinschaft und in Jugoslawien spiegele sich darin wider, daß der Wert des ECU im Verhältnis zum Dinar um 78,7 % gestiegen sei.
37 Es ist festzustellen, daß der Rat das den Organen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte wie des vorliegenden eingeräumte Ermessen nicht überschritten hat, als er eine solche Methode wählte, um die Inflationsrate des Vergleichslandes zu berücksichtigen. Die Klägerin hat im übrigen keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daß diese Methode es nicht erlaubt hätte, die jugoslawische Inflationsrate im Untersuchungszeitraum angemessen zu berücksichtigen.
38 Die von der Klägerin erhobene Rüge, die jugoslawische Inflationsrate sei nicht berücksichtigt worden, ist daher unbegründet.
39 Die Klägerin macht schließlich geltend, der vom Rat zur Berechnung der Dumpingspanne herangezogene amtliche Umrechnungskurs des jugoslawischen Dinars entspreche nicht dem realen Wert dieser Währung, da die Banken der Gemeinschaft nur 0,15 bis 0,17 DM für 100 Dinar gezahlt hätten, während der offizielle Geld-Sortenankaufskurs bei 0,27 DM gelegen habe.
40 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84 ( Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 53 ) festgestellt hat, daß die Organe bei der Festlegung einer Dumpingspanne die amtlichen Wechselkurse heranziehen dürfen, die den internationalen Handelsgeschäften zugrunde liegen.
41 Das Vorbringen der Klägerin kann die Zulässigkeit dieser - im vorliegenden Fall zur Berechnung des Normalwerts angewandten - Methode nicht in Frage stellen. Zum einen gelten die Wechselkurse, auf die die Klägerin Bezug nimmt, nicht für die Handelsgeschäfte zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien, sondern sind Ankaufskurse für Banknoten, die von den Banken in der Bundesrepublik Deutschland praktiziert werden. Zum anderen gibt es, wie die Klägerin in ihrer schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes einräumt, keinen Grund dafür, die genannte Methode anzuwenden, um den für die jugoslawischen Ausfuhren geltenden Normalwert festzulegen, für die Ausführer aus den von der endgültigen Verordnung erfassten Staatshandelsländern aber eine andere Berechnungsmethode zu wählen.
42 Den Ausführungen der Klägerin betreffend die vom Rat herangezogenen Dinar-Wechselkurse kann daher nicht gefolgt werden.
43 Der auf die angeblich fehlerhafte Berechnung deß Normalwerts gestützte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum Klagegrund der unzureichenden Begründung der Wahl des Vergleichslandes
44 Nach Auffassung der Klägerin ist die Wahl Jugoslawiens als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts nicht ausreichend begründet.
45 Hierzu ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung ( vergleiche unter anderem die Urteile vom 7. Mai 1987, Nachi Fujikoshi/Rat, a. a. O., Randnr. 39, und vom 14. März 1990 in der Rechtssache 156/87, Gestetner/Kommission, Slg. 1990, 000, Randnr. 69 ) die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenlernen können und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.
46 Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Fall genügt. Die Wahl Jugoslawiens als Vergleichsland wird im Teil C der Begründung der endgültigen Verordnung, und zwar in Randnummer 8, behandelt. Dort wird unter anderem ausgeführt, daß die Kommission seit der Einführung des vorläufigen Zolls und nach Einleitung eines parallelen Antidumpingverfahrens betreffend Elektromotoren mit Ursprung in Jugoslawien die von drei jugoslawischen Herstellern/Ausführern auf dem Inlandsmarkt praktizierten Preise geprüft hat. Der Rat stellt dort ferner fest, daß Jugoslawien ein Marktwirtschaftsland ist und daß die Ermittlung des Normalwerts der in den fraglichen Staatshandelsländern verkauften Waren auf der Grundlage des jugoslawischen Marktes eine Gleichbehandlung aller betroffenen Ausführer in den beiden anhängigen Verfahren sichergestellt hat.
47 Der Klagegrund der unzureichenden Begründung der Wahl Jugoslawiens als Vergleichsland ist daher zurückzuweisen.
Zum Klagegrund der fehlerhaften Feststellung der Schädigung
48 Die Klägerin trägt vor, dem Rat seien bei der Feststellung der Schädigung offensichtliche Fehler unterlaufen. Indem der Rat nur die Einfuhrzahlen der Jahre 1982 bis 1985 verglichen habe, habe er den erheblichen Rückgang der Einfuhren gegenüber dem vorhergehenden Zeitraum von 1977 bis 1981 vernachlässigt. Ferner sei der Marktanteil der Einfuhren aus den von der endgültigen Verordnung erfassten Ländern zwischen 1982 und 1985 um 13 %, gegenüber 1978 sogar um 27,5 % zurückgegangen.
49 Zum ersten Argument der Klägerin ist festzustellen, daß das Antidumpingverfahren, das zum Erlaß der endgültigen Verordnung geführt hat, auf einen von den Verbänden der betroffenen Gemeinschaftserzeuger gestellten Überprüfungsantrag hin eröffnet worden war. Mit dieser Untersuchung sollte geprüft werden, ob die von den Ausführern der betroffenen Länder eingegangenen und von den Organen im Rahmen eines früheren Antidumpingverfahrens angenommenen Verpflichtungen noch ausreichten, um die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen. Die Zahlen betreffend die Einfuhren vor 1982 waren somit bereits im Rahmen dieses früheren Antidumpingverfahrens berücksichtigt worden. Folglich gab es keinen Anlaß, sie bei der Prüfung der Situation nach 1982 zu verwenden.
50 Zu dem von der Klägerin geltend gemachten Rückgang des Marktanteils der eingeführten Elektromotoren ist festzustellen, daß sich die Schadensprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 auf eine Vielzahl von Kriterien stützen muß, von denen nicht einem allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
51 Im vorliegenden Fall hat der Rat die Schädigung in Kenntnis des Umstands, daß der Marktanteil der fraglichen Einfuhren von 23,0 % im Jahre 1982 auf 19,6 % im Jahre 1985 zurückgegangen war, anhand verschiedener in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 angeführter Kriterien festgestellt. So sind gemäß Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung, auf die Randnummer 19 der endgültigen Verordnung Bezug nimmt, die Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in den betroffenen Ländern von 716 000 Stück im Jahre 1982 auf 748 300 im Jahre 1985 angestiegen, nachdem sie 1983 auf 604 000 Stück bzw. 1984 auf 689 500 Stück zurückgegangen waren. In den Randnummern 21 bis 24 der endgültigen Verordnung wird ferner auf eine nicht unerhebliche Unterbietung sowohl der Gestehungspreise als auch der Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller durch die Wiederverkaufspreise für die eingeführten Elektromotoren hingewiesen. Der Rat stellt schließlich in den Randnummern 25 und 26 der angefochtenen Verordnung fest, daß die Gemeinschaftshersteller von Elektromotoren trotz einer Absatz - und Produktionserhöhung seit 1982 Betriebsverluste zwischen 2 % und 25 % des Gestehungspreises erlitten hätten, mit Ausnahme von zwei Unternehmen, von denen das eine seinen Sitz in einem Mitgliedstaat habe, in dem der Marktanteil der betreffenden Einfuhren sehr gering sei. Schließlich wird in Randnummer 26 der endgültigen Verordnung festgestellt, daß die Zahl der direkt in der Herstellung von Elektromotoren beschäftigten Personen in der Gemeinschaft zwischen 1982 und 1985 ständig zurückgegangen sei.
52 Angesichts dieser Umstände, die von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werden, kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, daß er die Grenzen seines Ermessens überschritten habe, als er eine erhebliche Schädigung der Gemeinschaftshersteller durch die fraglichen Einfuhren bejahte.
53 Die Klägerin macht schließlich geltend, der Rat hätte den Marktanteil der Elektromotoren mit Ursprung in den betroffenen Ländern nicht auf der Grundlage der Einfuhrzahlen, sondern der Zahlen der Verkäufe in der Gemeinschaft errechnen müssen, die aufgrund der Lagerverweildauer niedriger seien als die der Einfuhren.
54 Hierzu genügt die Feststellung, daß ein etwaiger Unterschied zwischen den Einfuhr - und den Verkaufszahlen, hervorgerufen durch das Erfordernis der Lagerhaltung in der Gemeinschaft, nur ein mit dem Aufbau dieser Lagerbestände verbundenes vorübergehendes Problem darstellt, daß man jedoch vernünftigerweise nicht annehmen kann, daß die Zahl der eingeführten Elektromotoren langfristig spürbar über der Zahl der Verkäufe dieser Motoren liegt. Da Elektromotoren mit Ursprung in den betreffenden Ländern bereits in den 70er Jahren in grossen Mengen in der Gemeinschaft abgesetzt wurden und der Aufbau der Lagerbestände somit abgeschlossen sein müsste, kann dem Rat kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er den Marktanteil während des Untersuchungszeitraums auf der Grundlage der Einfuhren errechnet hat.
55 Der auf die angeblich fehlerhafte Feststellung der Schädigung gestützte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum Klagegrund der unzulässigen Methode zur Festsetzung des Antidumpingzolls
56 Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Verordnung Nr. 2176/84 ermächtige den Rat nicht dazu, gegenüber verbundenen Einführern einen variablen Antidumpingzoll entsprechend dem Unterschied zwischen dem im Anhang der angefochtenen Verordnung genannten Preis und dem gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1224/80 festgestellten Zollwert festzusetzen.
57 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 ist Grundlage des Zollwerts der eingeführten Waren in erster Linie der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind. Haben solche Verkäufe nicht stattgefunden, so ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Grundlage des Zollwerts der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren in der Gemeinschaft verkauft werden, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr.
58 Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 sollen die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls insbesondere Aufschluß über den Betrag und die Art des festgesetzten Zolls sowie über bestimmte andere Faktoren geben. Daraus folgt, daß die Organe innerhalb der Grenzen ihres Ermessens frei zwischen den verschiedenen Arten von Zöllen wählen können.
59 Wie sich aus Randnummer 38 der angefochtenen Verordnung ergibt, beschloß der Rat im Interesse der Transparenz, der Wirksamkeit und eines Anreizes für die Ausführer, ihre Preise anzuheben, einen variablen Zoll einzuführen, der der Differenz zwischen einem Mindestpreis und dem Preis an den ersten unabhängigen Käufer entspricht. Der Rat hielt es ferner angesichts des Umstands, daß zahlreiche Einführer mit einem Ausführer verbunden sind, für notwendig, bei der Berechnung eines etwaigen Antidumpingzolls den Preis an den ersten nicht mit dem Ausführer verbundenen Käufer, festgesetzt gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1224/80, zugrunde zu legen.
60 Mit diesem Vorgehen hat der Rat die Grenzen seines Ermessens schon deswegen nicht überschritten, weil ein variabler Zoll im allgemeinen für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer günstiger ist, da er es ermöglicht, die Erhebung von Antidumpingzöllen ganz zu vermeiden, vorausgesetzt allerdings, daß die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die über dem festgesetzten Mindestpreis liegen.
61 Zur Festsetzung des Preises an den ersten unabhängigen Käufer ist festzustellen, daß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 einen Ausfuhrpreis, der von einem mit dem Ausführer verbundenen Einführer tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist, nicht als zuverlässige Bezugsgrösse für die Untersuchung einer behaupteten Dumpingpraxis ansieht. Nach dieser Vorschrift kann der Ausfuhrpreis in einem solchen Fall auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Verkäufer weiterverkauft wird. Soweit es sich um Geschäfte zwischen verbundenen Partnern handelt, treten im vorliegenden Fall dieselben Ungewißheiten im Zusammenhang mit der Festlegung des Nettostückpreises frei Grenze der Gemeinschaft auf, dementsprechend sich der Betrag des Antidumpingzolls ändert.
62 Im übrigen sieht die Verordnung Nr. 1224/80 selbst in ihrem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b vor, daß bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen der Transaktionswert zur Ermittlung des Zollwerts nur anerkannt wird, wenn er einem Wert sehr nahekommt, der aufgrund von Faktoren ermittelt wird, die mit dem betreffenden Geschäft nichts zu tun haben. Einer der in dieser Vorschrift ( unter Ziffer ii ) genannten Referenzwerte ist der Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, wie er nach Artikel 6 der Verordnung festgesetzt wird.
63 Unter diesen Umständen kann dem Rat nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er den Betrag des variablen Antidumpingzolls für die verbundenen Einführer anhand des Zollwerts im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1224/80 festgesetzt hat.
64 Die Klägerin macht schließlich geltend, die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der endgültigen Verordnung erwähnte hilfsweise herangezogene Berechnungsmethode der Feststellung des Nettostückpreises frei Grenze auf der Grundlage des Zollwerts im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1224/80 sei nicht präzise genug und verstosse gegen das Bestimmtheitsgebot.
65 Die letztgenannte Vorschrift bestimmt :
"Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 3, 4, 5, 6 oder 7 ermittelt werden, so ist der Zollwert durch zweckmässige Methoden, die mit den Leitlinien und allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens sowie mit Artikel VII des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens übereinstimmen, sowie auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten zu ermitteln."
66 In Anbetracht dieser durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1224/80 gebotenen Garantien und des Umstands, daß die fragliche Methode nur hilfsweise vorgesehen ist, ist die Bezugnahme auf diese Vorschrift als mit der Verordnung Nr. 2176/84 und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar anzusehen. Sollten sich die Zollbehörden in einem Einzelfall dieser subsidiären Berechnungsmethode bedienen, wäre es Sache der nationalen Verwaltungsbehörden, darauf zu achten, daß die Festsetzung des Betrags des variablen Antidumpingzolls in transparenter Weise und innerhalb der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1224/80 gezogenen Grenzen erfolgt.
67 Der Klagegrund, mit dem die Methode zur Festsetzung des Antidumpingzolls als unzulässig gerügt wird, ist daher zurückzuweisen.
Zum Klagegrund der Unzulässigkeit der endgültigen Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge
68 Die Klägerin macht schließlich geltend, die endgültige Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge gemäß Artikel 2 der endgültigen Verordnung sei rechtswidrig, da die vorläufige Verordnung nichtig sei und daher nicht durch die endgültige Verordnung habe bestätigt werden können.
69 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß eine eventuelle Rechtswidrigkeit der vorläufigen Verordnung die Rechtmässigkeit der endgültigen Verordnung über die Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls nur in Frage stellen kann, als sich diese Rechtswidrigkeit in der endgültigen Verordnung niedergeschlagen hat.
70 Die von der Klägerin gegenüber der vorläufigen Verordnung vorgebrachten Klagegründe können gegenüber der endgültigen Verordnung nicht geltend gemacht werden. Der erste Klagegrund, wonach die vorläufige Verordnung wegen eines Rechtsfehlers im Anhörungsverfahren rechtswidrig sein soll, betrifft die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls nicht. Selbst wenn die Klägerin nicht rechtzeitig von der Einführung des vorläufigen Zolls unterrichtet worden sein sollte, hätte dies keine Auswirkungen auf die endgültige Vereinnahmung dieses Zolls, da sie Gelegenheit hatte, ihre Auffassung vor Erlaß der endgültigen Verordnung zu Gehör zu bringen. Zum zweiten und dritten Klagegrund ist festzustellen, daß die endgültige Verordnung nicht mehr auf Schweden als Vergleichsland abstellt, sondern auf die Bedingungen des jugoslawischen Marktes gestützt ist. Der vierte Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Feststellung der Schädigung gerügt wird und der auch gegenüber der endgültigen Verordnung geltend gemacht wurde, ist bereits zurückgewiesen worden ( siehe Randnrn. 48 bis 55 ). Mit ihrem fünften Klagegrund hat sich die Klägerin gegen die zur Festsetzung des vorläufigen Zolls angewandte Methode gewandt. Hierzu genügt der Hinweis, daß diese Methode die Rechtmässigkeit der endgültigen Verordnung, die nach Abschluß eines anderen Verfahrens und aufgrund neuer Beurteilungsfaktoren erlassen wurde, nicht in Frage stellen kann.
71 Der auf die Unzulässigkeit der endgültigen Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge gestützte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
72 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
73 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )
für Recht erkannt und entschieden :
1 ) Die Klagen werden abgewiesen.
2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.
Ende der Entscheidung
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