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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.05.1989
Aktenzeichen: 305/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschränkungen, die ein Mitgliedstaat gegenüber Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten beim Erwerb und der Nutzung von Rechten an Immobilien anwendet, verstossen gegen die Artikel 48, 52 und 59 EWG-Vertrag.

Was erstens die Arbeitnehmer angeht, stellt der in Artikel 9 der Verordnung Nr. 1612/68 vorgesehene Zugang zu einer Wohnung und zum Eigentum daran die notwendige Ergänzung zur Freizuegigkeit dar und fällt daher unter das in Artikel 48 EWG-Vertrag niedergelegte Diskriminierungsverbot.

Was zweitens die Niederlassungsfreiheit angeht, betrifft das in Artikel 52 EWG-Vertrag ausgesprochene Verbot der Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit über die Vorschriften, die sich speziell auf die Ausübung der einschlägigen Berufstätigkeiten beziehen, hinaus diejenigen Vorschriften, bei denen es um die verschiedenen, für die Ausübung dieser Tätigkeiten nützlichen allgemeinen Befugnisse geht, so daß es auch auf dem Gebiet des Erwerbs und der Nutzung von Immobilien gilt.

Was schließlich den freien Dienstleistungsverkehr angeht, wird der Zugang zum Eigentum an und zur Nutzung von Immobilien, soweit er - wie bei den Räumlichkeiten, von denen aus oder in denen die Dienstleistung erbracht wird - dazu dient, die tatsächliche Ausübung dieser Freiheit zu ermöglichen, durch Artikel 59 EWG-Vertrag gewährleistet und darf nicht durch diskriminierende Beschränkungen behindert werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. MAI 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE IM WIDERSPRUCH ZU DEN SICH AUS DEN ARTIKELN 7, 48, 52 UND 59 EWG-VERTRAG ERGEBENDEN. - RECHTSSACHE 305/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Oktober 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 7, 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie bestimmte Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, die die Vornahme von Rechtsgeschäften über in Grenzgebieten belegene Immobilien durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten betreffen, aufrechterhalten und angewandt hat.

2 In der Griechischen Republik verbietet der einzige Artikel des Präsidialdekrets vom 22./24. Juli 1927 unter Androhung der absoluten Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts, von strafrechtlichen Sanktionen und der Amtsenthebung der Notare, die gegen dieses Verbot verstossen, den Erwerb des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts mit Ausnahme von Hypotheken an Immobilien, die in als Grenzgebiete bezeichneten griechischen Gebieten belegen sind, durch natürliche oder juristische Personen, die nicht griechische Staatsangehörige sind, sowie die Verpachtung oder die Vermietung von in den Grenzgebieten belegenen städtischen Immobilien für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren an denselben Personenkreis. Ebenso verbietet es diese Bestimmung unter Androhung der darin aufgezählten Sanktionen, eine landwirtschaftliche Immobilie zu vermieten oder zu verpachten; dieses Verbot kann nur durch eine Entscheidung des Innenministers, des Landwirtschaftsministers und des Verteidigungsministers nach Stellungnahme einer besonderen Kommission aufgehoben werden. Zum anderen verbieten die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 des Ausnahmegesetzes Nr. 1366 vom 2./7. September 1938 sowohl griechischen Staatsangehörigen als auch Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Vornahme von Rechtsgeschäften über Immobilien, die in den Grenzgebieten, auf einer Insel, in einem Küstengebiet oder in einem Gebiet im Landesinnern der Griechischen Republik, das als Grenzgebiet bezeichnet worden ist, belegen sind. Jedoch kann nach diesem Gesetz eine natürliche Person griechischer Staatsangehörigkeit oder eine von griechischen Staatsangehörigen geleitete juristische Person ein solches Rechtsgeschäft rechtswirksam vornehmen, wenn sie eine Bescheinigung des Landwirtschaftsministers vorlegt, in der bestätigt wird, daß der Vornahme des Rechtsgeschäfts keine Sicherheitsgründe entgegenstehen. Andere Personen als natürliche Personen griechischer Staatsangehörigkeit und von griechischen Staatsangehörigen geleitete juristische Personen können dagegen die in Frage stehenden Rechtsgeschäfte nur vornehmen, wenn das Dekret, durch das das betreffende Gebiet als Grenzgebiet bezeichnet worden ist, aufgehoben wird.

3 Aus den Akten geht hervor, daß eine Fläche von etwa 55 % des griechischen Hoheitsgebiets durch verschiedene Dekrete als Grenzgebiet nach dem Präsidialdekret von 1927 und dem Ausnahmegesetz von 1938 bezeichnet worden sind.

4 Die Kommission war der Auffassung, daß die genannten Bestimmungen, soweit durch sie der Erwerb von Rechten an in griechischen Grenzgebieten belegenen Immobilien durch ausländische natürliche oder juristische Personen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats verboten, eingeschränkt oder von für griechische Staatsangehörige nicht vorgeschriebenen Voraussetzungen abhängig gemacht werde, eine im Widerspruch zu den Artikeln 7, 48, 52 und 59 EWG-Vertrag stehende diskriminierende Regelung zum Nachteil dieser Personen darstellten.

5 Die Kommission richtete infolgedessen am 18. April 1984 ein förmliches Aufforderungsschreiben an die griechische Regierung und leitete damit das Verfahren nach Artikel 169 EWG-vertrag ein.

6 Am 2. April 1985 übermittelte die Kommission der griechischen Regierung die in Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag vorgesehene mit Gründen versehene Stellungnahme.

7 Die Griechische Republik teilte der Kommission mit, sie sei dabei, die beanstandeten Rechtsvorschriften zu ändern, und sie werde dafür sorgen, daß die griechischen Staatsangehörigen und die der anderen Mitgliedstaaten gleichbehandelt würden.

8 Da jedoch keine Maßnahme erlassen wurde, hat die Kommission die vorliegende Klage eingereicht.

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Vorab ist festzustellen, daß die griechische Regierung im schriftlichen Verfahren den von der Kommission vorgebrachten Rügen nicht entgegengetreten ist und lediglich darauf hingewiesen hat, daß ein der Kommission mitgeteilter Gesetzentwurf vorliege, der von dieser gebilligt worden sei.

11 Erst in der mündlichen Verhandlung hat die griechische Regierung zum ersten Mal geltend gemacht, die streitige Regelung sei als nach Artikel 224 EWG-Vertrag erlassene Maßnahme gerechtfertigt, ohne im übrigen anzugeben, wodurch die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall erfuellt sein sollen. Da dieses Vorbringen im übrigen nicht auf neue Tatsachen gestützt ist, kann der Gerichtshof es nicht prüfen.

12 Nach Auffassung der Kommission steht die Regelung der Griechischen Republik im Widerspruch zu den Artikeln, 7, 48, 52 und 59 EWG-Vertrag. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, das Artikel 7 EWG-Vertrag aufstellt, durch die Artikel 48, 52 und 59 EWG-Vertrag in den besonderen Bereichen, die sie regeln, umgesetzt worden ist. Jede Regelung, die mit diesen Bestimmungen unvereinbar ist, ist folglich auch mit Artikel 7 EWG-Vertrag unvereinbar ( vgl. Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631; Urteil vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Dona, Slg. 1976, 1333; Urteil vom 9. Juni 1977 in der Rechtssache 80/76, van Ameyde, Slg. 1977, 1091 ).

13 Artikel 7 EWG-Vertrag, wonach "unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages... in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten" ist, kann daher autonom nur auf durch das Gemeinschaftsrecht geregelte Fallgestaltungen angewendet werden, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht.

14 Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, daß die Rechtsvorschriften der Griechischen Republik gegen die Artikel 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstießen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die beanstandeten Rechtsvorschriften mit diesen Bestimmungen vereinbar sind.

15 Die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer war im Zeitpunkt der Klageerhebung durch die Übergangsbestimmungen der Artikel 44 bis 47 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge ( ABl. 1979, L 291, S. 17 ) geregelt. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß nach dieser Übergangsregelung zwar die Anwendung der Artikel 1 bis 6 und 13 bis 23 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ( ABl. L 257, S. 2 ), durch die die durch die Artikel 48 und 49 EWG-Vertrag garantierten Rechte genauer definiert werden, bis zum 31. Dezember 1987 ausgesetzt war, nicht aber die Anwendung der letztgenannten Bestimmungen, insbesondere was die Arbeitnehmer aus den anderen Mitgliedstaaten angeht, die bereits vor dem 1. Januar 1981 in der Griechischen Republik ordnungsgemäß beschäftigt waren und die nach diesem Zeitpunkt dort weiter beschäftigt waren, oder diejenigen, die nach diesem Zeitpunkt erstmals in der Griechischen Republik ordnungsgemäß beschäftigt waren.

16 Auf diese Arbeitnehmer war daher Artikel 9 der Verordnung Nr. 1612/68, der in Absatz 1 bestimmt, daß "Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind,... hinsichtlich einer Wohnung, einschließlich der Erlangung des Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung, alle Rechte und Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer" genießen, vom 1. Januar 1981 an anwendbar.

17 Die Kommission hat allerdings in ihrer Klageschrift nicht die Feststellung beantragt, daß die griechischen Rechtsvorschriften zu Artikel 9 der Verordnung Nr. 1612/68 im Widerspruch stehen, sondern die Feststellung, daß sie Artikel 48 EWG-Vertrag zuwiderlaufen.

18 Dazu ist zum einen festzustellen, daß die Verordnung Nr. 1612/68 aufgrund von Artikel 49 EWG-Vertrag erlassen worden ist, wonach der Rat durch Richtlinien oder Verordnungen "alle erforderlichen Maßnahmen (( trifft )), um die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48... herzustellen", und zum anderen, daß die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 48 Absatz 3 das Recht umfasst, "sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts - und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben ". Daraus folgt, daß der in Artikel 9 der Verordnung Nr. 1612/68 vorgesehene Zugang zu einer Wohnung und zum Eigentum an der Wohnung die notwendige Ergänzung zur Freizuegigkeit der Arbeitnehmer darstellt und daher unter das in Artikel 48 EWG-Vertrag niedergelegte Verbot der Diskriminierung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats fällt, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Tätigkeit im Lohn - oder Gehaltsverhältnis ausüben möchte.

19 Die griechischen Rechtsvorschriften stellen daher, soweit sie das Recht der vor oder nach dem 1. Januar 1981 ordnungsgemäß in der Griechischen Republik beschäftigten Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, Rechtsgeschäfte über Immobilien vorzunehmen, von Voraussetzungen abhängig machen, die für griechische Staatsangehörige nicht vorgeschrieben sind, ein Hindernis für die Ausübung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer dar und stehen damit im Widerspruch zu Artikel 48 EWG-Vertrag.

20 Auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit gewährt Artikel 52 EWG-Vertrag den Angehörigen eines Mitgliedstaats, die eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben wünschen, die Gleichstellung mit den Bürgern des letztgenannten Staates und untersagt jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die sich aus den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben und den Zugang zu einer solchen Tätigkeit oder deren Ausübung behindern würde.

21 Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat ( siehe zuletzt das Urteil vom 14. Januar 1988 in der Rechtssache 63/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 29 ), betrifft dieses Verbot nicht allein die Vorschriften, die sich speziell auf die Ausübung der einschlägigen Berufstätigkeiten beziehen, sondern auch diejenigen, bei denen es um die verschiedenen, für die Ausübung dieser Tätigkeiten nützlichen allgemeinen Befugnisse geht.

22 Insbesondere stellt das Recht, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit dar, wie sich aus Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe e EWG-Vertrag und aus dem Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit vom 18. Dezember 1961 ( ABl. 1962, S. 36 ) ergibt.

23 Somit behindern die griechischen Rechtsvorschriften, die die Ausübung des Rechts zum Kauf und zur Nutzung von Immobilien durch Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten Beschränkungen unterwerfen, die für die eigenen Staatsangehörigen nicht vorgesehen sind, unter Verstoß gegen Artikel 52 EWG-Vertrag die Ausübung der Niederlassungsfreiheit.

24 Was den freien Dienstleistungsverkehr angeht, wird der Zugang zum Eigentum an und zur Nutzung von Immobilien in gleicher Weise durch Artikel 59 EWG-Vertrag garantiert, soweit er für die tatsächliche Ausübung dieser Freiheit von Nutzen ist.

25 Zu den im Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs vom 18. Dezmber 1961 ( ABl. 1962, S. 32 ) genannten Beispielen gehört nämlich die Befugnis, Immobilien und Rechte daran zu erwerben, zu nutzen oder darüber zu verfügen.

26 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden ( Urteil vom 14. Januar 1988, a. a. O.), daß die Erbringer von Dienstleistungen von der Anwendung des Verbots der Diskriminierung auf dem Gebiet des Zugangs zum Eigentum an und zur Nutzung von Immobilien nicht ausgeschlossen werden dürfen. Dies trifft insbesondere auf den in Artikel 60 Absatz 3 EWG-Vertrag geregelten Fall zu.

27 Die in den Rechtsvorschriften der Griechischen Republik vorgesehenen Beschränkungen für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten beim Erwerb einer Immobilie, von der aus oder in der die Dienstleistung erbracht wird, stellen folglich ein Hindernis für die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs dar und stehen damit im Widerspruch zu Artikel 59 EWG-Vertrag.

28 Der Verstoß der Griechischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48, 52 und 59 EWG-Vertrag steht damit fest; es besteht kein Anlaß mehr, einen spezifischen Verstoß gegen Artikel 7 EWG-Vertrag festzustellen, da die Kommission nur Sachverhalte angesprochen hat, die durch die Artikel 48, 52 und 59 EWG-Vertrag erfasst werden.

29 Nach alledem hat die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstossen, daß sie den einzigen Artikel des Präsidialdekrets vom 22./24. Juni 1927 und die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 des Ausnahmegesetzes Nr. 1366 vom 2./7. September 1938 aufrechterhalten und auf die Vornahme von Rechtsgeschäften über in den Grenzgebieten Griechenlands belegene Immobilien durch Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten angewandt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikel 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstossen, daß sie den einzigen Artikel des Präsidialdekrets vom 22./24. Juni 1927 und die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 des Ausnahmegesetzes Nr. 1366 vom 2./7. Dezember 1938 aufrechterhalten und auf die Vornahme von Rechtsgeschäften über in den Grenzgebieten Griechenlands belegene Immobilien durch Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten angewandt hat.

2 ) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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