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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.05.1983
Aktenzeichen: 306/81
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, VerfOEuGH


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90
Beamtenstatut Art. 29
VerfOEuGH Art. 42
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. NACH ARTIKEL 42 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN NEUE ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL IM LAUFE DES VERFAHRENS NICHT MEHR VORGEBRACHT WERDEN , ES SEI DENN , DASS SIE AUF RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE GRÜNDE GESTÜTZT WERDEN , DIE ERST WÄHREND DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ZUTAGE GETRETEN SIND. EIN VORBRINGEN , DAS EINE ERWEITERUNG EINES BEREITS UNMITTELBAR ODER MITTELBAR IN DER KLAGESCHRIFT VORGETRAGENEN ANGRIFFSMITTELS DARSTELLT , MUSS JEDOCH ALS ZULÄSSIG ANGESEHEN WERDEN.

2. IM RAHMEN DES BESONDEREN EINSTELLUNGSVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS BRAUCHT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT DIE VORSCHRIFTEN DES ANHANGS III ZUM STATUT ÜBER DAS AUSWAHLVERFAHREN ANZUWENDEN , UND DIE TATSACHE , DASS DIESE BEHÖRDE AUF EINEN TEIL DIESER VORSCHRIFTEN ZURÜCKGEGRIFFEN HAT , KANN KEINESFALLS EINE DERARTIGE VERPFLICHTUNG FÜR SIE BEGRÜNDEN.

SIE DARF DESHALB AUCH IM VERLAUF DIESES BESONDEREN VERFAHRENS KRITERIEN AUFSTELLEN , DIE IN DER IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN STELLENAUSSCHREIBUNG NICHT FESTGELEGT WAREN. DAS GILT AUCH FÜR EINEN AUSLESEAUSSCHUSS , DEM DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHR RECHT ZUR AUSWAHL ÜBERTRAGEN HAT.

DIES GILT INSBESONDERE HINSICHTLICH DER VERPFLICHTUNG , AUF EINE ETWAIGE AL TERSGRENZE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG HINZUWEISEN. DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IST FOLGLICH NICHT VERPFLICHTET , DIESE VORAUSSETZUNG IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG AUSDRÜCKLICH ZU ERWÄHNEN. SIE MUSS DIE ALTERSGRENZE AUCH NICHT SELBST FESTLEGEN , SONDERN DARF IHRE ENTSPRECHENDE BEFUGNIS DEM AUSLESEAUSSCHUSS ÜBERTRAGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 19. MAI 1983. - CONSTANTIN VERROS GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - ZULAESSIGKEIT EINER BEWERBUNG. - RECHTSSACHE 306/81.

Entscheidungsgründe:

1 HERR CONSTANTIN VERROS , PRESSEATTACHE DER GRIECHISCHEN BOTSCHAFT IN BRÜSSEL , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 1. DEZEMBER 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES AUSLESEAUSSCHUSSES DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. AUGUST 1981 , MIT DER DIE BEWERBUNG DES KLAEGERS UM DIE STELLE EINES FÜR DAS INFORMATIONSBÜRO IN ATHEN VERANTWORTLICHEN ABTEILUNGSLEITERS GRIECHISCHER SPRACHE DER GENE RALDIREKTION INFORMATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ABGELEHNT WURDE , SOWIE AUF AUFHEBUNG DER MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1982 ERFOLGTEN ERNENNUNG DES AUSGEWÄHLTEN STELLENINHABERS.

2 DURCH STELLENAUSSCHREIBUNG , DIE IM AMTSBLATT VOM 28. JUNI 1981 VERÖFFENTLICHT WURDE , ZEIGTE DAS PARLAMENT SEINE ABSICHT AN , EINEN FÜR DAS INFORMATIONSBÜRO IN ATHEN VERANTWORTLICHEN ABTEILUNGSLEITER GRIECHISCHER SPRACHE EINZUSTELLEN.

3 IN DIESER STELLENAUSSCHREIBUNG WURDEN DIE AUFGABEN DIESES ABTEILUNGSLEITERS SOWIE FÜR DIE FREIE STELLE ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN IM EINZELNEN BESCHRIEBEN ; DAGEGEN WURDE WEDER DIE RECHTSGRUNDLAGE DES GEWÄHLTEN VERFAHRENS MITGETEILT NOCH EINE ALTERSGRENZE ERWÄHNT.

4 IN SEINER KONSTITUIERENDEN SITZUNG LEGTE DER AUSLESEAUSSCHUSS DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER BEWERBER FEST ; ER ENTSCHIED UNTER ANDEREM , DASS DIE BEWEBER ' ' ZWISCHEN 35 UND 50 JAHREN ALT ( D. H. ZWISCHEN DEM 1. AUGUST 1931 UND DEM 1. AUGUST 1946 GEBOREN ) ' ' SEIN MUSSTEN.

5 DER AM 15. APRIL 1947 GEBORENE KLAEGER BEWARB SICH ZUSAMMEN MIT 145 WEITEREN INTERESSENTEN UM DIE STELLE. MIT SCHREIBEN VOM 7. AUGUST 1981 TEILTE IHM DER VORSITZENDE DES AUSLESEAUSSCHUSSES MIT , DASS SEINE BEWERBUNG IM HINBLICK AUF DIE FESTGELEGTE ALTERSGRENZE NICHT ZUGELASSEN WORDEN SEI.

6 NACH ABLEHNUNG SEINER GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG EINGELEGTEN BESCHWERDE HAT DER KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.

7 ZUR BEGRÜNDUNG SEINER KLAGE BRINGT DER KLAEGER DREI ANGRIFFSMITTEL VOR. ER RÜGT ERSTENS EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DES ANHANGS III ZUM STATUT , DA DER AUSLESEAUSSCHUSS DIE ALTERSGRENZE DEN IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN HINZUGEFÜGT HABE , ZWEITENS EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE G DES ANHANGS III ZUM STATUT , DA DIE ALTERSGRENZE IN DER VON DER VERWALTUNG DES PARLAMENTS ANGEORDNETEN STELLENAUSSCHREIBUNG NICHT ALS MÖGLICHE ZULASSUNGSVORAUSSETZUNG GENANNT WORDEN SEI , UND DRITTENS EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS , DA DIE SACHLICHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DIESES ARTIKELS NICHT ANGEGEBEN WORDEN SEIEN.

ZUR ZULÄSSIGKEIT DES ZWEITEN UND DES DRITTEN ANGRIFFSMITTELS

8 DAS PARLAMENT TRAEGT VOR , DAS ZWEITE UND DAS DRITTE ANGRIFFSMITTEL , DIE ERSTMALS IM ERWIDERUNGSSCHRIFTSATZ VORGEBRACHT WORDEN SEIEN , MÜSSTEN ALS NEUE ANGRIFFSMITTEL ANGESEHEN WERDEN UND KÖNNTEN DESHALB VOM GERICHTSHOF NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN.

9 NACH ARTIKEL 42 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN NEUE ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL IM LAUFE DES VERFAHRENS NICHT MEHR VORGEBRACHT WERDEN , ES SEI DENN , DASS SIE AUF RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE GRÜNDE GESTÜTZT WERDEN , DIE ERST WÄHREND DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ZUTAGE GETRETEN SIND. WIE DER GERICHTSHOF JEDOCH IN SEINEM URTEIL VOM 30. SEPTEMBER 1982 ( RECHTSSACHE 108/81 , AMYLUM/RAT , SLG. S. 3107 ) AUSGEFÜHRT HAT , MUSS EIN VORBRINGEN , DAS EINE ERWEITERUNG EINES BEREITS UNMITTELBAR ODER MITTELBAR IN DER KLAGESCHRIFT VORGETRAGENEN ANGRIFFSMITTELS DARSTELLT , ALS ZULÄSSIG ANGESEHEN WERDEN.

10 DAS ZWEITE ANGRIFFSMITTEL STEHT IN ENGEM ZUSAMMENHANG MIT DEM ERSTEN ANGRIFFSMITTEL , MIT DEM DER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DES ANHANGS III ZUM STATUT GERÜGT WIRD UND DAS IN DER KLAGESCHRIFT VORGEBRACHT WORDEN IST ; UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIESES ZWEITE ANGRIFFSMITTEL IN DEM ERSTEN MITENTHALTEN UND FOLGLICH ZULÄSSIG.

11 DAS DRITTE ANGRIFFSMITTEL WIRD HINGEGEN ERSTMALS IM ERWIDERUNGSSCHRIFTSATZ VORGEBRACHT ; DER DAMIT GERÜGTE VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS IST IN DER KLAGESCHRIFT WEDER AUSDRÜCKLICH GENANNT NOCH MITTELBAR ENTHALTEN.

12 DIESES ANGRIFFSMITTEL IST ALSO VÖLLIG NEU UND DESHALB UNZULÄSSIG.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

13 DER KLAEGER BEGRÜNDET SEINE ERSTEN BEIDEN ANGRIFFSMITTEL DAMIT , DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NICHT AUF DAS KRITERIUM DER ALTERSGRENZE HABE GESTÜTZT WERDEN KÖNNEN , DA DER AUSLESEAUSSCHUSS DIESES IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG NICHT ERWÄHNTE KRITERIUM NACHTRAEGLICH AUFGESTELLT UND AUF DIESE WEISE DIE ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZU BESETZENDE STELLE WILLKÜRLICH GEÄNDERT HABE.

14 DAS PARLAMENT HÄLT DEM ENTGEGEN , DIE GENANNTEN VORSCHRIFTEN DES ANHANGS III ZUM STATUT ÜBER DIE STELLENAUSSCHREIBUNG SEIEN NICHT ANWENDBAR , DA ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL UM DAS IN ARTIKEL 29 ABSATZ 2 VORGESEHENE BESONDERE EINSTELLUNGSVERFAHREN HANDELE UND NICHT UM DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DES STATUTS. DIESER ARTIKEL ENTHALTE WEDER EINE UMSCHREIBUNG NOCH EINZELHEITEN DES BESONDEREN VERFAHRENS , ZU DESSEN DURCHFÜHRUNG ER ERMÄCHTIGE ; DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE SEI DESHALB FREI IN DER WAHL DER GEEIGNETSTEN MITTEL FÜR DIE BESETZUNG DER FREIEN STELLE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HABE IM RAHMEN DES ANGEWENDETEN VERFAHRENS KEINERLEI VERPFLICHTUNG ZU EINER VORHERIGEN VERÖFFENTLICHUNG SÄMTLICHER ODER EINZELNER ZULASSUNGSKRITERIEN BESTANDEN.

15 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS ES SICH BEI DEM IM VORLIEGENDEN FALL ANGEWENDETEN EINSTELLUNGSVERFAHREN UM DAS AUSLESEVERFAHREN DES ARTIKELS 29 ABSATZ 2 UND NICHT UM DAS IN DEN ARTIKELN 27 UND 29 ABSATZ 1 VORGESEHENE UND IM ANHANG III ZUM STATUT GEREGELTE AUSWAHLVERFAHREN HANDELT. DER GERICHTSHOF HAT KEINE VERANLASSUNG , DAS RECHT DES PARLAMENTS , IM VORLIEGENDEN FALL DAS GEWÄHLTE VERFAHREN DURCHZUFÜHREN , IN ZWEIFEL ZU ZIEHEN.

16 IM RAHMEN DIESES BESONDEREN VERFAHRENS BRAUCHT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT DIE VORSCHRIFTEN DES ANHANGS III ZUM STATUT ÜBER DAS AUSWAHLVERFAHREN ANZUWENDEN. SIE DARF DESHALB AUCH IM VERLAUF DES VERFAHRENS KRITERIEN AUFSTELLEN , DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG NICHT FESTGELEGT WAREN , OHNE DASS DIESE KRITERIEN IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT WERDEN MÜSSEN. DAS GILT AUCH FÜR EINEN AUSLESEAUSSCHUSS , DEM DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHR RECHT ZUR AUSWAHL ÜBERTRAGEN HAT.

17 DAS ARGUMENT DES KLAEGERS , DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE MÜSSE ALLE VORSCHRIFTEN DES ANHANGS III ÜBER DAS AUSWAHLVERFAHREN BEACHTEN , WEIL SIE SICH BEI DER ANWENDUNG DES BESONDEREN VERFAHRENS NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS WEITGEHEND AUF DIESE VORSCHRIFTEN GESTÜTZT HABE , TRIFFT AUF DEN VORLIEGENDEN FALL NICHT ZU , DENN IM RAHMEN DIESES VERFAHRENS BESTEHT KEINE VERPFLICHTUNG ZUR EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DAS AUSWAHLVERFAHREN , UND AUCH DIE TATSACHE , DASS DIE AUSSTELLUNGSBEHÖRDE AUF EINEN TEIL DIESER VORSCHRIFTEN ZURÜCKGEGRIFFEN HAT , KANN KEINESFALLS EINE DERARTIGE VERPFLICHTUNG FÜR SIE BEGRÜNDEN.

18 DIES GILT INSBESONDERE HINSICHTLICH DER VERPFLICHTUNG , AUF EINE ETWAIGE ALTERSGRENZE IN DER STELLENAUSSSCHREIBUNG HINZUWEISEN. DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE WAR FOLGLICH NICHT VERPFLICHTET , DIESE VORAUSSETZUNG IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG AUSDRÜCKLICH ZU ERWÄHNEN. SIE MUSSTE DIE ALTERSGRENZE AUCH NICHT SELBST FESTLEGEN , SONDERN DURFTE IHRE ENTSPRECHENDE BEFUGNIS ZUM AUSLESEAUSSCHUSS ÜBERTRAGEN.

19 DIE BEIDEN ANGRIFFSMITTEL SIND DAHER UNBEGRÜNDET , UND DIE KLAGE MUSS ABGEWIESEN WERDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

20 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 3 ABSATZ 2 AUCH DER OBSIEGENDEN PARTEI DIE KOSTEN AUFERLEGEN , DIE SIE DER GEGENPARTEI OHNE ANGEMESSENEN GRUND ODER BÖSWILLIG VERURSACHT HAT.

21 DIE VORLIEGENDE KLAGE WURDE DESHALB ERHOBEN , WEIL DAS PARLAMENT IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG NICHT DEUTLICH GEMACHT HAT , DASS IM VORLIEGENDEN FALL DAS BESONDERE EINSTELLUNGSVERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS DURCHGEFÜHRT WURDE.

22 DADURCH HAT ES BEI DEM KLAEGER EINEN VERSTÄNDLICHEN IRRTUM VERURSACHT UND IHN DAZU VERANLASST , UNNÖTIGERWEISE DIE KOSTEN FÜR EINE KLAGEERHEBUNG AUFZUWENDEN ; DESHALB IST DAS PARLAMENT ZUR ERSTATTUNG DER DEM KLAEGER ENTSTANDENEN VERFAHRENSKOSTEN ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2.DAS PARLAMENT WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER DEM KLAEGER ENTSTANDENEN AUSLAGEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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