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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.02.1987
Aktenzeichen: 306/85
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IST WEDER DEM ADRESSATEN NOCH DEN NICHT BEFÖRDERTEN BEWERBERN GEGENÜBER ZU EINER BEGRÜNDUNG EINER BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNG VERPFLICHTET, DA DEN BETROFFENEN ODER MINDESTENS EINIGEN VON IHNEN DURCH EINE DERARTIGE BEGRÜNDUNG NACHTEILE ERWACHSEN KÖNNTEN.

2. DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE VERFÜGT BEI DER BEWERTUNG DES DIENSTLICHEN INTERESSES UND DER IM RAHMEN EINER BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNG NACH ARTIKEL 45 DES STATUTS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN VERDIENSTE ÜBER EIN WEITES ERMESSEN. DIE KOMMISSION KANN DAHER, OHNE IHR ERMESSEN ZU MISSBRAUCHEN, BEI DER BESETZUNG EINES DIENSTPOSTENS EINEM BEAMTEN, DER DEM KABINETT EINES KOMMISSIONSMITGLIEDS ANGEHÖRT HAT, DEN VORZUG GEGENÜBER EINEM IN DER KOMMISSIONSVERWALTUNG TÄTIGEN BEWERBER GEBEN, SOFERN DIES DURCH EINE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER GERECHTFERTIGT IST. DIE NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF HAT SICH INSOWEIT AUF DIE FRAGE ZU BESCHRÄNKEN, OB DIE VERWALTUNG, NACH DER ART UND WEISE ZU URTEILEN, WIE SIE MÖGLICHERWEISE ZU IHRER ENTSCHEIDUNG GELANGT IST, DIE GRENZEN DES ZULÄSSIGEN ÜBERSCHRITTEN HAT UND BEI DER AUSÜBUNG IHRES ERMESSENS EINEM OFFENSICHTLICHEN IRRTUM UNTERLEGEN IST. WEDER DIE VORÜBERGEHENDE BEAUFTRAGUNG MIT DER WAHRNEHMUNG DER AUFGABEN DES BETREFFENDEN DIENSTPOSTENS NOCH DIE LANGE DAUER DER DIENSTZEIT IN DER NÄCHSTNIEDRIGEREN BESOLDUNGSGRUPPE STELLEN GESICHTSPUNKTE DAR, DIE BEI DER BEWERTUNG DEN AUSSCHLAG GEGENÜBER DEM DIENSTLICHEN INTERESSE GEBEN KÖNNTEN, DEM FÜR DIE AUSLESE UNTER DEN BEWERBERN UM EINE BEFÖRDERUNG ENTSCHEIDENDE BEDEUTUNG ZUKOMMT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 5. FEBRUAR 1987. - ANDRE HUYBRECHTS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - BEFOERDERUNG. - RECHTSSACHE 306/85.

Entscheidungsgründe:

1 MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 11. OKTOBER 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, HAT DER KLAEGER, HAUPTVERWALTUNGSRAT IN DER ABTEILUNG "ENERGIE, BERGWERKE, INDUSTRIE" DER GENERALDIREKTION VIII (" ENTWICKLUNG ") DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 19. DEZEMBER 1984, DURCH DIE EIN ANDERER BEWERBER ZUM LEITER DER GENANNTEN ABTEILUNG ERNANNT WURDE, UND AUF AUFHEBUNG DER DEMGEMÄSS AUSGESPROCHENEN ABLEHNUNG SEINER BEWERBUNG UM DIESE STELLE.

2 DER KLAEGER STÜTZT SEINE ANTRAEGE IM WESENTLICHEN AUF DREI KLAGEGRÜNDE, MIT DENEN ER FOLGENDES RÜGT :

- VERSTOSS GEGEN DAS BEAMTENSTATUT, INSBESONDERE GEGEN SEINEN ARTIKEL 45 ABSATZ 1, WEIL DIE VERDIENSTE DER BEWERBER NICHT GEGENEINANDER ABGEWOGEN WORDEN SEIEN;

- VERSTOSS GEGEN DAS STATUT, INSBESONDERE GEGEN SEINE ARTIKEL 5 ABSATZ 3, 7 ABSATZ 1, 27 UND 45 ABSATZ 1 SOWIE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN UND DER SORGFALTSPFLICHT, WEIL DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN NICHT MIT EINER RECHTSWIRKSAMEN BEGRÜNDUNG VERSEHEN SEIEN,

- ERMESSENSMISSBRAUCH.

3 WEGEN DES SACHVERHALTS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.

ZUM ERSTEN KLAGEGRUND

4 DER KLAEGER TRAEGT VOR, SEINES WISSENS HÄTTEN WEDER DEM BERATENDEN AUSSCHUSS FÜR ERNENNUNGEN IN DEN BESOLDUNGSGRUPPEN A*2 UND A*3 NOCH DER KOMMISSION ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE PERSONALAKTEN DER BEWERBER VORGELEGEN.

5 UM ÜBER DIE RICHTIGKEIT DIESES VORBRINGENS ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN, HAT DER GERICHTSHOF DIE KOMMISSION AUFGEFORDERT, KOPIEN DER STELLUNGNAHME DES GENANNTEN AUSSCHUSSES SOWIE DES BESONDEREN PROTOKOLLS DER SITZUNG DER KOMMISSION VORZULEGEN, IN DER ÜBER DIE BESETZUNG DES STREITIGEN DIENSTPOSTENS ENTSCHIEDEN WURDE. AUS DEN DARAUFHIN VORGELEGTEN SCHRIFTSTÜCKEN GEHT EINDEUTIG HERVOR, DASS DER BERATENDE AUSSCHUSS UND DIE KOMMISSION ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE VERDIENSTE DER BEWERBER AUF DER GRUNDLAGE NICHT NUR DER BEWERBUNGSFRAGEBOGEN, SONDERN AUCH DER PERSONALAKTEN DER BEWERBER GEGENEINANDER ABGEWOGEN HABEN.

6 AUFGRUND DESSEN SOWIE MANGELS JEDES GEGENTEILIGEN ANHALTSPUNKTES IST DER ERSTE KLAGEGRUND AUS TATSÄCHLICHEN GRÜNDEN ZURÜCKZUWEISEN.

ZUM ZWEITEN KLAGEGRUND

7 DER KLAEGER MACHT GELTEND, UNTER ALLEN BEWERBERN SEI ER DERJENIGE MIT DEM HÖCHSTEN LEBENSALTER, DIENSTALTER UND BEFÖRDERUNGSDIENSTALTER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A*4 SOWIE MIT DER LÄNGSTEN ERFAHRUNG AUF DEM FRAGLICHEN GEBIET. AUSSERDEM HABE ER 16 MONATE LANG ZUNÄCHST ALS STELLVERTRETER DES STELLENINHABERS, DANN AUFGRUND VORÜBERGEHENDER BEAUFTRAGUNG DIE MIT DEM STREITIGEN DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN AUFGABEN WAHRGENOMMEN. IN SEINER LETZTEN BEURTEILUNG WERDE IHM HÖCHSTE ANERKENNUNG AUSGESPROCHEN; DER DIREKTOR, DEM DIE ABTEILUNG UNTERSTEHE, HABE DIE ANSICHT VERTRETEN, DASS ER DEN ANDEREN BEWERBERN WEIT ÜBERLEGEN SEI. SCHLIESSLICH WÄRE ES AUFGRUND DER IHM GEGENÜBER BESTEHENDEN SORGFALTSPFLICHT GEBOTEN GEWESEN, IHN ENDLICH, NACH 26 JAHREN HINGEBUNGSVOLLEN DIENSTES IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A*4, NACH BESOLDUNGSGRUPPE A*3 ZU BEFÖRDERN UND IHM SO DEN ABSCHLUSS EINER NORMALEN LAUFBAHN ZU ERMÖGLICHEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN VERLANGE DIE ERNENNUNG EINES ANDEREN BEWERBERS EINE ÜBERZEUGENDE BEGRÜNDUNG. EINE SOLCHE SEI ABER WEDER IN DEN STREITIGEN ENTSCHEIDUNGEN NOCH IN DEN DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN VERWALTUNGSAKTEN ENTHALTEN.

8 WIE DER GERICHTSHOF UNTER ANDEREM IN SEINEM URTEIL VOM 30. OKTOBER 1974 IN DER RECHTSSACHE 188/73 ( GRASSI/RAT, SLG. 1974, 1099 ) FESTGESTELLT HAT, BRAUCHT EINE BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNG IHREM ADRESSATEN GEGENÜBER NICHT BEGRÜNDET ZU WERDEN UND IST DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE AUCH DEN NICHT BEFÖRDERTEN BEWERBERN GEGENÜBER NICHT ZU EINER BEGRÜNDUNG VERPFLICHTET, DA DEN BETROFFENEN ODER MINDESTENS EINIGEN VON IHNEN DURCH EINE DERARTIGE BEGRÜNDUNG NACHTEILE ERWACHSEN KÖNNTEN. WENN DIE STREITIGEN ENTSCHEIDUNGEN SELBST KEINE BEGRÜNDUNG ENTHALTEN, SO STELLT DIES SOMIT KEINE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN DAR.

9 AUSSERDEM VERFÜGT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( SIEHE INSBESONDERE DIE URTEILE VOM 21. APRIL 1983 IN DER RECHTSSACHE 282/81, RAGUSA/KOMMISSION, SLG. 1983, 1245, UND VOM 23. OKTOBER 1986 IN DER RECHTSSACHE 26/85, VAYSSE/KOMMISSION, SLG. 19896, 3131 ) BEI DER BEWERTUNG DES DIENSTLICHEN INTERESSES UND DER IM RAHMEN EINER BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNG NACH ARTIKEL 45 DES STATUTS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN VERDIENSTE ÜBER EIN WEITES ERMESSEN; DIE NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF HAT SICH INSOWEIT AUF DIE FRAGE ZU BESCHRÄNKEN, OB DIE VERWALTUNG, NACH DER ART UND WEISE ZU URTEILEN, WIE SIE MÖGLICHERWEISE ZU IHRER ENTSCHEIDUNG GELANGT IST, DIE GRENZEN DES ZULÄSSIGEN ÜBERSCHRITTEN HAT UND BEI DER AUSÜBUNG IHRES ERMESSENS EINEM OFFENSICHTLICHEN IRRTUM UNTERLEGEN IST.

10 DER KLAEGER HAT ZWAR EIN HÖHERES LEBENS - UND DIENSTALTER ALS DER BEFÖRDERTE BEWERBER, DOCH LASSEN DIE ANGABEN ÜBER DIE VERDIENSTE UND DIE FÄHIGKEITEN DIESER BEIDEN PERSONEN, DIE NACH DER STELLUNGNAHME DES BERATENDEN AUSSCHUSSES ZU DEN DREI IN DIE ENGERE WAHL ZU ZIEHENDEN BEWERBERN GEHÖRTEN, KEINEN OFFENSICHTLICHEN IRRTUM ERKENNEN, AUFGRUND DESSEN DER GERICHTSHOF DIE VON DER KOMMISSION VORGENOMMENE BEWERTUNG BEANSTANDEN KÖNNTE. AUSSERDEM STELLEN WEDER DIE VORÜBERGEHENDE BEAUFTRAGUNG MIT DER WAHRNEHMUNG DER AUFGABEN DES ABTEILUNGSLEITERS NOCH DIE LANGE DAUER DER DIENSTZEIT IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A*4 GESICHTSPUNKTE DAR, DIE BEI DER BEWERTUNG DEN AUSSCHLAG GEGENÜBER DEM DIENSTLICHEN INTERESSE GEBEN KÖNNTEN, DEM FÜR DIE AUSLESE UNTER DEN BEWERBERN UM EINE BEFÖRDERUNG DER HIER GEGEBENEN ART ENTSCHEIDENDE BEDEUTUNG ZUKOMMT.

11 SOMIT IST AUCH DER ZWEITE KLAGEGRUND ZURÜCKZUWEISEN.

ZUM DRITTEN KLAGEGRUND

12 DER KLAEGER TRAEGT VOR, DER KOMMISSION SEI ES MIT DEN STREITIGEN ENTSCHEIDUNGEN NICHT WIRKLICH UM DIE BESETZUNG DER FREIEN STELLE MIT DEM FÄHIGSTEN BEWERBER GEGANGEN, SONDERN VIELMEHR DARUM, FÜR DEN KABINETTCHEF EINES AUSSCHEIDENDEN KOMMISSIONSMITGLIEDS EINEN PASSENDEN DIENSTPOSTEN BEI DER KOMMISSION ZU FINDEN. HIERFÜR SPRECHE NICHT NUR SEIN VORBRINGEN ZU DEN ERSTEN BEIDEN KLAGEGRÜNDEN, SONDERN AUCH DER UMSTAND, DASS DIE VERÖFFENTLICHUNG DER STELLENBEKANNTGABE SO LANGE HINAUSGEZÖGERT WORDEN SEI, DASS SIE SICH IN DEN RAHMEN DER ZUM ENDE EINER AMTSZEIT DER KOMMISSION AUSGESPROCHENEN ERNENNUNGEN EINGEFÜGT HABE; FERNER ERGEBE SICH DIES AUS DER TATSACHE, DASS DIE BEAMTENGEWERKSCHAFT SCHON AM 7.*NOVEMBER 1985, ALSO EINEN MONAT IM VORAUS, IN EINEM RUNDSCHREIBEN DAS ERGEBNIS DES BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS VORHERGESAGT HABE.

13 WIE DER KLAEGER SELBST EINGERÄUMT HAT, STELLT ES KEINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DAR, WENN EIN ANGEHÖRIGER DES KABINETTS EINES KOMMISSIONSMITGLIEDS ANSTELLE EINES ANDEREN, AUS DER KOMMISSIONSVERWALTUNG KOMMENDEN BEWERBERS ZUM INHABER EINES DIENSTPOSTENS BEI DER KOMMISSION ERNANNT WIRD, SOFERN NUR DIESE ERNENNUNG DURCH EINE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BETREFFENDEN BEWERBER GERECHTFERTIGT IST. DIE PRÜFUNG DER ERSTEN BEIDEN KLAGEGRÜNDE HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE FESTSTELLUNG ZULIESSE, DASS EINE SOLCHE ABWAEGUNG IM VORLIEGENDEN FALL NICHT STATTGEFUNDEN HAT.

14 ZWAR IST DIE STELLENBEKANNTGABE ERST EIN JAHR NACH DEM FREIWERDEN DER STELLE UND DAMIT KURZ VOR ABLAUF DER AMTSZEIT DER KOMMISSION VERÖFFENTLICHT WORDEN. DIE KOMMISSION HAT DIESE VERZÖGERUNG ABER DAMIT BEGRÜNDET, DASS DIE DURCH DAS AUSSCHEIDEN DES BISHERIGEN ABTEILUNGSLEITERS FREI GEWORDENE PLANSTELLE BIS ZUM 1.*APRIL 1984 AUFGRUND DER VERSETZUNG EINES BEAMTEN EINER ANDEREN ABTEILUNG ZUGETEILT GEWESEN SEI. WENN DIE STELLEHYDNBEKANNTGABE ERST IM DARAUFFOLGENDEN MONAT OKTOBER VERÖFFENTLICHT WORDEN SEI, SO DESHALB, WEIL SIE DIE BESETZUNG ANDERER DIENSTPOSTEN ALS VORRANGIG ANGESEHEN HABE.

15 DER AKTENINHALT LÄSST EINE WIDERLEGUNG DIESER DARLEGUNGEN DER KOMMISSION NICHT ZU. ES IST SOMIT NICHT NACHGEWIESEN, DASS DIE ENTSCHEIDUNG, DEN FREIEN DIENSTPOSTEN MIT EINEM ANGEHÖRIGEN DES KABINETTS EINES AUSSCHEIDENDEN KOMMISSIONSMITGLIEDS ZU BESETZEN, TATSÄCHLICH SCHON VOR DER ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER UM DIESEN DIENSTPOSTEN GETROFFEN WORDEN WAR.

16 NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE INSGESAMT ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

17 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DER UNTERLIEGENDEN PARTEI DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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