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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.10.1982
Aktenzeichen: 307/81
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. DER ZWECK DES ARTIKELS 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG BESTEHT INSBESONDERE DARIN ZU VERHINDERN , DASS DIE GEMEINSCHAFTSORGANE , INDEM SIE EINFACH DIE FORM EINER VERORDNUNG WÄHLEN , DIE KLAGE EINES EINZELNEN GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG , DIE IHN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT , AUSSCHLIESSEN KÖNNEN , UND DAMIT KLARSTELLEN , DASS DIE WAHL DER FORM DIE RECHTSNATUR EINER MASSNAHME NICHT ÄNDERN KANN.
2. DIE VERORDNUNGEN NRN. 1411/81 UND 2761/81 , DIE EINEN ANTIDUMPINGZOLL AUF ALLE IMPORTE VON ORTHOXYLOL MIT URSPRUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND PÜRTO RICO EINFÜHREN , VORBEHALTLICH BESTIMMTER AUSNAHMEN FÜR ERZEUGNISSE , DIE VON NAMENTLICH AUFGEFÜHRTEN FIRMEN AUSGEFÜHRT WERDEN , STELLEN FÜR DIE UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER , DIE IM GEGENSATZ ZU DEN AUSFÜHRERN NICHT NAMENTLICH IN DER REGELUNG AUFGEFÜHRT SIND , MASSNAHMEN VON ALLGEMEINER GELTUNG IM SINNE DES ARTIKELS 189 ABSATZ 2 DES VERTRAGES DAR , DENN SIE GELTEN FÜR OBJEKTIV BESTIMMTE SITUATIONEN UND ENTFALTEN RECHTSWIRKUNGEN GEGENÜBER ALLGEMEIN UND ABSTRAKT BEZEICHNETEN PERSONENGRUPPEN.
SIE VERLIEREN IHREN VERORDNUNGSCHARAKTER NICHT DADURCH , DASS SICH DIEJENIGEN PERSONEN , AUF DIE SIE IN EINEM GEGEBENEN ZEITPUNKT ANZUWENDEN SIND , DER ZAHL NACH ODER SOGAR NAMENTLICH BESTIMMEN LASSEN , SOFERN NUR FESTSTEHT , DASS SIE NACH IHRER ZWECKBESTIMMUNG AUFGRUND EINES OBJEKTIVEN TATBESTANDS RECHTLICHER ODER TATSÄCHLICHER ART ANWENDBAR SIND , DEN SIE BESTIMMEN.
3. DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DER VERORDNUNG UND DER ENTSCHEIDUNG KANN NUR AUF DEN CHARAKTER DER MASS NAHME SELBST UND DIE VON IHR AUSGEHENDEN RECHTSWIRKUNGEN UND NICHT AUF DIE ART UND WEISE IHRES ERLASSES GESTÜTZT WERDEN. DIE BETEILIGUNG DER VERSCHIEDENEN BETROFFENEN PARTEIEN IN DEN AUFEINANDERFOLGENDEN ABSCHNITTEN DES VERFAHRENS ZUM ERLASS EINER VERORDNUNG LÄSST DAHER NICHT DEN SCHLUSS ZU , DASS ES SICH IN WIRKLICHKEIT UM INDIVIDÜLLE VERWALTUNGSAKTE HANDELT , DIE VOM EINZELNEN NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 6. OKTOBER 1982. - ALUSUISSE ITALIA S.P.A. GEGEN RAT UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTIDUMPINGZOLL AUF ORTHOXYLOL. - RECHTSSACHE 307/81.
Entscheidungsgründe:
1 DIE FIRMA ALUSUISSE ITALIA S.P.A., MAILAND , HAT MIT KLAGESCHRIFT , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 3. DEZEMBER 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR. 1411/81 DER KOMMISSION VOM 25. MAI 1981 ZUR EINFÜHRUNG EINES VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLLS AUF ORTHOXYLOL ( O-XYLOL ) MIT URSPRUNG IN PÜRTO RICO UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ( ABL. L 141 , S. 29 ) SOWIE DER VERORDNUNG NR. 2761/81 DES RATES VOM 22. SEPTEMBER 1981 ZUR EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS AUF O-XYLOL ( ORTHOXYLOL ) MIT URSPRUNG IN PÜRTO RICO UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ( ABL. L 270 , S. 1 ) ERHOBEN.
2 DIESE VERORDNUNGEN FÜHREN EINEN VORLÄUFIGEN BZW. ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLL FÜR ORTHOXYLOL DER TARIFSTELLE 29.01 D I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , ENTSPRECHEND DER NIMEXE-KENNZIFFER 29.01-65 , MIT URSPRUNG IN DEN BEIDEN VORGENANNTEN LÄNDERN EIN. AUSGENOMMEN HIERVON IST JEDOCH ORTHOXYLOL , DAS VON BESTIMMTEN , NAMENTLICH AUFGEFÜHRTEN UNTERNEHMEN AUSGEFÜHRT WIRD. DIE VERORDNUNG DER KOMMISSION , DIE FÜR EINEN ZEITRAUM VON VIER MONATEN ODER BIS ZUM ERLASS ENDGÜLTIGER MASSNAHMEN DURCH DEN RAT GALT , MACHTE DIE ABFERTIGUNG DIESES ERZEUGNISSES ZUM FREIEN VERKEHR VON EINER SICHERHEITSLEISTUNG IN HÖHE DES VORLÄUFIGEN ZOLLS ABHÄNGIG. DIE VERORDNUNG DES RATS BESTIMMT IHRERSEITS UNTER ANDEREM , INWIEWEIT DIE ALS VORLÄUFIGER ZOLL ZUR SICHERHEIT EINBEHALTENEN BETRAEGE ENDGÜLTIG VEREINNAHMT WERDEN.
3 DIE KLAEGERIN ERZEUGT PHTALSÄUREANHYDRID , DAS ZUR HERSTELLUNG VON PHTALSÄUREHALTIGEN WEICHMACHERN UND HARZEN BESTIMMT IST. DER FÜR DIESE HERSTELLUNG NOTWENDIGE HAUPTROHSTOFF IST ORTHOXYLOL , DAS DIE KLAEGERIN ALS UNABHÄNGIGE EINFÜHRERIN , D. H. OHNE EINEM HERSTELLER- ODER AUSFUHRUNTERNEHMEN ANGESCHLOSSEN ZU SEIN , UNTER ANDEREM AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN UND PÜRTO RICO EINFÜHRT.
4 DA DER RAT UND DIE KOMMISSION EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE NACH ARTIKEL 91 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG ERHOBEN HABEN , HAT DER GERICHTSHOF BESCHLOSSEN , ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DES ANTRAGS AUF NICHTIGERKLÄRUNG VORAB ZU ENTSCHEIDEN.
5 MIT DER VOM RAT ERHOBENEN EINREDE WIRD GELTEND GEMACHT , DIE VERORDNUNG NR. 2761/81 DES RATES STELLE EINE VERORDNUNG VON ALLGEMEINER GELTUNG DAR UND BETREFFE DIE KLAEGERIN NICHT INDIVIDÜLL , DIE NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES NICHT BERECHTIGT SEI , DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES RECHTSAKTES MIT VERORDNUNGSCHARAKTER ZU BEANTRAGEN. DIE KOMMISSION BESTREITET IHRERSEITS DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE , SOWEIT SIE GEGEN IHRE VERORDNUNG NR. 1411/81 GERICHTET IST , WEGEN NICHTEINHALTUNG DER FRIST DES ARTIKELS 173 ABSATZ 3 UND SCHLIESST SICH DER ARGUMENTATION DES RATES HINSICHTLICH DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE GEGEN DIE RATSVERORDNUNG AN.
6 ES STEHT FEST , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1411/81 DER KOMMISSION IM WESENTLICHEN DEN GLEICHEN GEGENSTAND HAT WIE DIE VERORDNUNG NR. 2761/81 DES RATES , DENN BEIDE RECHTSAKTE FÜHREN EINEN ANTIDUMPINGZOLL AUF DAS GLEICHE ERZEUGNIS MIT URSPRUNG IN DEN GLEICHEN DRITTLÄNDERN EIN. IST ALSO DIE KLAGE , SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE ENDGÜLTIGE MASSNAHME DES RATES RICHTET , WEGEN DEREN NORMATIVER GELTUNG GEGENÜBER DER KLAEGERIN UNZULÄSSIG , SO GILT DAS GLEICHE HINSICHTLICH DER VORLÄUFIGEN MASSNAHME DER KOMMISSION. FOLGLICH IST ZU UNTERSUCHEN , OB DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER BEIDEN VERORDNUNGEN NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ZULÄSSIG IST.
7 ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES MACHT DIE ZULÄSSIGKEIT EINER VON EINEM EINZELNEN ERHOBENEN NICHTIGKEITSKLAGE DAVON ABHÄNGIG , DASS DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME , OBWOHL SIE ALS VERORDNUNG ERGANGEN IST , IN WIRKLICHKEIT EINE ENTSCHEIDUNG DARSTELLT , DIE DEN KLAEGER UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT. DER ZWECK DIESER VORSCHRIFT BESTEHT INSBESONDERE DARIN ZU VERHINDERN , DASS DIE GEMEINSCHAFTSORGANE , INDEM SIE EINFACH DIE FORM EINER VERORDNUNG WÄHLEN , DIE KLAGE EINES EINZELNEN GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG , DIE IHN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT , AUSSCHLIESSEN KÖNNEN , UND DAMIT KLARZUSTELLEN , DASS DIE WAHL DER FORM DIE RECHTSNATUR EINER MASSNAHME NICHT ÄNDERN KANN.
8 DIE KLAGE EINES EINZELNEN IST JEDOCH NICHT ZULÄSSIG , SOWEIT SIE SICH GEGEN EINE VERORDNUNG VON ALLGEMEINER GELTUNG IM SINNE DES ARTIKELS 189 ABSATZ 2 DES VERTRAGES RICHTET. DENN DAS MERKMAL ZUR UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN VERORDNUNG UND ENTSCHEIDUNG IST NACH FESTSTEHENDER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES DARIN ZU SEHEN , OB DIE FRAGLICHE MASSNAHME ALLGEMEINE GELTUNG HAT. DAHER SIND DIE RECHTSNATUR DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN UND INSBESONDERE DIE RECHTSWIRKUNGEN , DIE SIE ERZEUGEN SOLLEN ODER TATSÄCHLICH ERZEUGEN , ZU UNTERSUCHEN.
9 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE STREITIGEN VERORDNUNGEN DIE EINFÜHRUNG EINES ANTIDUMPINGZOLLS AUF ALLE IMPORTE VON ORTHOXYLOL MIT URSPRUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND PÜRTO RICO BEZWECKEN , VORBEHALTLICH BESTIMMTER AUSNAHMEN FÜR ERZEUGNISSE , DIE VON NAMENTLICH AUFGEFÜHRTEN FIRMEN AUSGEFÜHRT WERDEN. DIESE MASSNAHMEN STELLEN INFOLGEDESSEN FÜR DIE UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER , DIE IM GEGENSATZ ZU DEN AUSFÜHRERN NICHT NAMENTLICH IN DER REGELUNG AUFGEFÜHRT SIND , MASSNAHMEN VON ALLGEMEINER GELTUNG IM SINNE DES ARTIKELS 189 ABSATZ 2 DES VERTRAGES DAR , DENN SIE GELTEN FÜR OBJEKTIV BESTIMMTE SITUATIONEN UND ENTFALTEN RECHTSWIRKUNGEN GEGENÜBER ALLGEMEIN UND ABSTRAKT BEZEICHNETEN PERSONENGRUPPEN.
10 DIE KLAEGERIN MACHT IN DIESER HINSICHT GELTEND , DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN STELLTEN , OBWOHL SIE ALS VERORDNUNGEN ERLASSEN WORDEN SEIEN , IHR GEGENÜBER IN WIRKLICHKEIT ENTSCHEIDUNGEN DAR , DA DIE EINFÜHRER VON ORTHOXYLOL , DIE GLEICHZEITIG DIE VERARBEITER DIESES STOFFES SEIEN , EINE GESCHLOSSENE GRUPPE MIT EINER BEGRENZTEN ANZAHL VON WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN BILDETEN , DEREN IDENTITÄT ZUM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER VERORDNUNGEN BEKANNT GEWESEN SEI.
11 DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN. WIE DER GERICHTSHOF BEREITS FESTGESTELLT HAT , VERLIERT EINE MASSNAHME IHREN VERORDNUNGSCHARAKTER NICHT DADURCH , DASS SICH DIEJENIGEN PERSONEN , AUF DIE SIE IN EINEM GEGEBENEN ZEITPUNKT ANZUWENDEN IST , DER ZAHL NACH ODER SOGAR NAMENTLICH BESTIMMEN LASSEN , SOFERN NUR FESTSTEHT , DASS DIE MASSNAHME NACH IHRER ZWECKBESTIMMUNG AUFGRUND EINES OBJEKTIVEN TATBESTANDS RECHTLICHER ODER TATSÄCHLICHER ART AN WENDBAR IST , DEN SIE BESTIMMT. DIES TRIFFT FÜR DIE UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER VON ORTHOXYLOL ZU. DIE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS AUFGRUND DER ANWENDUNG DER VERORDNUNGEN ERFOLGT NÄMLICH BEI DIESEN EINFÜHRERN AUS DEN BETREFFENDEN LÄNDERN NUR WEGEN IHRER OBJEKTIVEN EIGENSCHAFT ALS EINFÜHRER DIESES ERZEUGNISSES. DIE STREITIGEN VERORDNUNGEN STELLEN DAHER IHNEN GEGENÜBER MASSNAHMEN VON ALLGEMEINER GELTUNG IM SINNE DES ARTIKELS 189 ABSATZ 2 DES VERTRAGES UND KEINE ENTSCHEIDUNGEN DAR , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN.
12 DIE KLAEGERIN FÜHRT ALS WEITERES ARGUMENT FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT IHRER KLAGE AN , DIE BESONDERHEITEN DES VERFAHRENS ZUM ERLASS DER ANTIDUMPINGVERORDNUNGEN , INSBESONDERE DIE BETEILIGUNG DER VERSCHIEDENEN BETROFFENEN PARTEIEN IN DEN AUFEINANDERFOLGENDEN ABSCHNITTEN DIESES VERFAHRENS , LIESSEN DEN SCHLUSS ZU , DASS ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL UM INDIVIDÜLLE VERWALTUNGSAKTE HANDELE , DIE VOM EINZELNEN NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNTEN.
13 DIESES VORBRINGEN IST EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN , DA DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DER VERORDNUNG UND DER ENTSCHEIDUNG NUR AUF DEN CHARAKTER DER MASSNAHME SELBST UND DIE VON IHR AUSGEHENDEN RECHTSWIRKUNGEN UND NICHT AUF DIE ART UND WEISE IHRES ERLASSES GESTÜTZT WERDEN KANN. DIESES ERGEBNIS STEHT IM ÜBRIGEN IM EINKLANG MIT DEM IM GEMEINSCHAFTSRECHT EINGEFÜHRTEN RECHTSBEHELFSSYSTEM , WONACH DIE IMPORTEURE DIE VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN GETROFFENEN INDIVIDÜLLEN MASSNAHMEN VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN ANFECHTEN KÖNNEN.
14 AUS ALL DEM ERGIBT SICH , DASS DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN VERORDNUNGEN UND KEINE ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES SIND , SO DASS DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN ; DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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