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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.05.1988
Aktenzeichen: 307/86
Rechtsgebiete: Richtlinie 82/714 des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 82/714 des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
EWG-Vertrag Art. 169
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 24. MAI 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FUER BINNENSCHIFFE. - RECHTSSACHE 307/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Dezember 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts - und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/714 des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe ( ABl. L 301, S. 1 ) nachzukommen.

2 Die Richtlinie 82/714 zielt darauf ab, die gemeinsamen Bestimmungen über die technischen Vorschriften festzulegen, denen die Binnenschiffe entsprechen müssen. Der Erlaß dieser gemeinsamen Bestimmungen war schon in der Richtlinie 76/135 des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe ( ABl. L 21, S. 10 ) vorgesehen. Nach Artikel 22 der Richtlinie 82/714 mussten die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um der Richtlinie spätestens am 1. Januar 1985 nachzukommen.

3 Da die Kommission innerhalb der festgesetzten Frist von der belgischen Regierung keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erhalten hatte, richtete sie an die Regierung am 3. Juni 1985 ein Schreiben, in dem sie diese aufforderte, sich innerhalb von zwei Monaten zu der Frage zu äussern. Weil die Kommission die ihr im Schreiben vom 3. September 1985 mitgeteilten Äusserungen der belgischen Regierung nicht für befriedigend hielt, gab sie am 3. Juni 1986 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ab. Da diese Stellungnahme unbeantwortet blieb, hat die Kommission die vorliegende Klage wegen Vertragsverletzung erhoben.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die belgische Regierung räumt ein, die für die Anwendung der Richtlinie notwendigen innerstaatlichen Maßnahmen noch nicht ergriffen zu haben. Sie gibt an, daß das Problem der Bestimmung der Behörden, die für die Erteilung der von der Richtlinie eingeführten gemeinschaftlichen Konformitätszeugnisse zuständig seien, sowie das Erfordernis, eine Koordination verschiedener innerstaatlicher Regelungen durchzuführen, die Ausarbeitung des Entwurfs eines Arrêté royal zur Umsetzung der Richtlinie in das belgische Recht verzögert hätten. In der mündlichen Verhandlung hat sie mitgeteilt, daß dieser Entwurf ausgearbeitet worden sei, aber daß zwischenzeitlich aufgetretene Schwierigkeiten die Verabschiedung verzögert hätten.

6 Dazu ist darauf hinzuweisen, daß ein Mitgliedstaat sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind.

7 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/714 des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/714 des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe nachzukommen.

2 ) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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