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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.01.1989
Aktenzeichen: 307/87
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, Verordnung Nr. 3518/85


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 78 Abs. 3
EWG/EAG BeamtStat Art. 1 Abs. 3 des Anhangs VII
Verordnung Nr. 3518/85 Art. 4 Abs. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die nach Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts für die Haushaltszulage zu berücksichtigenden Einkünfte müssen solche aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit sein.

Diesen Einkünften kann die einem Beamten, der endgültig aus dem Dienst ausgeschieden ist, gezahlte Vergütung wegen Ausscheidens aus dem Dienst nicht gleichgestellt werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 31. JANUAR 1989. - MARION KLEIN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - FREIWILLIGES AUSSCHEIDEN - ANSPRUCH AUF DIE HAUSHALTZULAGE. - RECHTSSACHE 307/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Klägerin, eine ehemalige Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 8. Oktober 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der am 10. Juli 1987 bestätigten Entscheidung vom 17. Dezember 1986, mit der die Kommission ihren Antrag auf Gewährung der Haushaltszulage abgelehnt hatte.

2 Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Mai 1985 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie erhält gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Beamtenstatuts ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das auf 69,1666 % ihres früheren Grundgehalts in der Besoldungsgruppe LA 4, Dienstaltersstufe 6, festgesetzt wurde.

3 Der Ehemann der Klägerin, ein Beamter des Rates der Europäischen Gemeinschaften, schied aufgrund der Verordnung Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst ( ABl. L 335, S. 56 ) zum 1. Oktober 1986 aus dem Dienst aus.

4 Der Ehemann der Klägerin erhält gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung eine sogenannte Vergütung wegen Ausscheidens aus dem Dienst in Höhe von 70 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 5, das er beim Ausscheiden aus dem Dienst bezog. Gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung erhält der Ehemann der Klägerin ausserdem die Haushaltszulage, die nach Artikel 1 des Anhangs VII des Beamtenstatuts, auf den Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3518/85 verweist, 5 % des Grundgehalts beträgt.

5 Die Klägerin meint, nach Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts stehe die Haushaltszulage statt ihrem Ehemann ihr zu. Die genannte Vorschrift bestimmt : "Haben Ehegatten, die im Dienst der Gemeinschaften stehen... Anspruch auf die Zulage, so steht sie nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht."

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Die Kommission stützte ihre Entscheidung, der Klägerin die Gewährung der Haushaltszulage zu verweigern, auf Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts. Dort heisst es :

"3. Übt der Ehegatte eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreiten die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern das Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe C 3 Dienstaltersstufe 3 unter Berücksichtigung des Berichtigungsköffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist, so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind.

8 Nach Ansicht der Kommission muß die Vergütung wegen Ausscheidens aus dem Dienst, die ein Beamter erhält, der gemäß der Verordnung Nr. 3518/85 aus dem Dienst ausgeschieden ist, Einkünften aus einer "beruflichen Erwerbstätigkeit" im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts gleichgestellt werden.

9 Die Kommission vertritt die Auffassung, bei der Vergütung wegen Ausscheidens aus dem Dienst handle es sich ebenso wie beim Krankengeld, das die Sozialversicherungsträger einem Arbeitnehmer gewährten, der seine Tätigkeit habe unterbrechen müssen, bei der Arbeitslosenunterstützung, bei Kündigungsentschädigungen oder beim Gehalt eines Beamten, der aus disziplinarischen Gründen vorläufig seines Dienstes enthoben worden sei, um Ersatzeinkünfte, die den Lebensunterhalt eines Arbeitnehmers sichern sollten, der keine Berufstätigkeit mehr ausüben könne. Solche Einkünfte müssten aber bei der Anwendung der genannten Vorschrift berücksichtigt werden.

10 Die Kommission fügt hinzu, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt würde, wenn der Fall des freiwilligen Ausscheidens aus dem Dienst nicht von dieser Bestimmung erfasst würde. Die Auslegung, die die Klägerin dieser Bestimmung gebe, würde insbesondere dazu führen, daß einem Beamtenehepaar, bei dem beide Ehegatten der Laufbahngrupe A angehörten, allein deshalb die Haushaltszulage gewährt würde, weil ein Ehegatte unter eine Maßnahme betreffend das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst falle, während ein anderes Ehepaar, bei dem der eine Ehegatte einer niedrigeren Laufbahngruppe als der Laufbahngruppe A angehöre und der andere kein Beamter sei, diese Zulage nicht erhalten könnte, wenn die genannte Vorschrift im Hinblick auf die Einkünfte des Ehegatten, der nicht Beamter sei, angewendet würde.

11 Dem Vorbringen der Kommission kann nicht gefolgt werden.

12 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die nach Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts zu berücksichtigenden Einkünfte solche aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit sein müssen. Personen, die in den Genuß der Regelung über das Ausscheiden aus dem Dienst kommen, üben aber keine solche Tätigkeit aus. Wie die Kommission selber einräumt, erfasst die genannte Bestimmung ihrem Wortlaut nach nicht die Vergütung, die der Ehemann der Klägerin erhält.

13 Die Argumente der Kommission lassen keine Auslegung der Vorschrift zu, die deren Wortlaut zuwiderläuft.

14 Erstens führt die in der Verordnung Nr. 3518/85 geregelte Maßnahme betreffend das Ausscheiden aus dem Dienst, unter die der Ehemann der Klägerin fällt, zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst. Entgegen der Ansicht der Kommission kann die Situation des Ehemanns der Klägerin nicht mit der eines im Krankheitsurlaub befindlichen oder arbeitslosen Arbeitnehmers oder mit der eines Beamten gleichgesetzt werden, der aus disziplinarischen Gründen vorläufig seines Dienstes enthoben worden ist. Sie steht der Situation des Empfängers eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit oder eines Altersruhegehalts näher, von der die Kommission einräumt, daßsie keine Grundlage für Einkünfte aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts bildet.

15 Zweitens kann man nicht, wie die Kommission es tut, den Grundsatz der Gleichbehandlung heranziehen, um die Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts auszuschließen. Die Situation des Ehegatten, der eine Vergütung wegen Ausscheidens aus dem Dienst erhält und endgültig aus dem Dienst ausgeschieden ist, ist nicht mit der Situation eines Ehegatten vergleichbar, der weiterhin eine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt. Wäre dem genannten Argument zu folgen, so müsste man auch die Nichtanwendung der genannten Vorschrift auf Altersruhegehälter und Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ansehen, was die Beklagte jedoch ausschließt.

16 Aus alledem ergibt sich, daß die Entscheidung der Kommission, mit der sie der Klägerin die Gewährung der Haushaltszulage verweigert hat, aufzuheben ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1)Die Entscheidung vom 17. Dezember 1986, mit der der Klägerin die Gewährung der Haushaltszulage verweigert wurde, wird aufgehoben.

2 ) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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