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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1988
Aktenzeichen: 308/86
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 106
EWGV Art. 177
EWGV Art. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts schränkt eine Regelung, die den Exporteuren vorschreibt, sich die für ihre Verkäufe zu zahlenden Devisenbeträge überweisen zu lassen und sie dem bewirtschafteten Devisenmarkt zuzuführen, und die es ihnen dementsprechend verbietet, sich in Banknoten bezahlen zu lassen, die Freiheit der im Zusammenhang mit dem Warenverkehr zu leistenden Zahlungen nicht in einer mit Artikel 106 EWG-Vertrag unvereinbaren Weise ein.

Eine derartige Regelung bewirkt, selbst wenn sie zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Exporteuren führt, keine Diskriminierung im Sinne des Artikels 7 EWG-Vertrag, da sie alle betroffenen Personen nach objektiven Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit erfasst.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 14. JULI 1988. - MINISTERE PUBLIC GEGEN RENE LAMBERT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG. - FREIHEIT DES ZAHLUNGSVERKEHRS BEI LAUFENDEN ZAHLUNGEN - VERBOT DER UMGEKEHRTEN DISKRIMINIERUNG - SYSTEM DES GESPALTENEN DEVISENMARKTES. - RECHTSSACHE 308/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour d' appel des Großherzogtums Luxemburg hat mit Urteil vom 25. November 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Dezember 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag fünf Fragen nach der Auslegung verschiedener Bestimmungen des Vertrages, insbesondere der Artikel 7, 67 und 106, zur Vorabentscheidung vorgelegt, um darüber befinden zu können, ob eine Regelung mit diesen Bestimmungen vereinbar ist, die den Exporteuren vorschreibt, sich die für ihre Verkäufe zu zahlenden Devisenbeträge überweisen zu lassen und sie dem bewirtschafteten Devisenmarkt zuzuführen, und die es ihnen dementsprechend verbietet, sich in Banknoten bezahlen zu lassen.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen den luxemburgischen Viehhändler R. Lambert. Dieser hatte in den Jahren 1981 bis 1983 als Entgelt für Viehverkäufe in die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande Banknoten angenommen, und zwar sowohl in ausländischer Währung ( Deutsche Mark und niederländische Gulden ) als auch in luxemburgischen Francs. Er wurde deshalb vor dem Tribunal d' arrondissement Diekirch wegen Verstosses gegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung I über die Ein - und Ausfuhren ( Mémorial A. 1964, S. 1422; Mémorial B. 1964, S. 10 456 ) angeklagt; diese Verordnung war in ihrer ursprünglichen Fassung 1955 vom "Institut belgo-luxembourgeois du change" ( Belgisch-Luxemburgisches Währungsinstitut; nachstehend IBLC ) erlassen worden.

3 Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung I regelt die Form der Bezahlung von Exportgeschäften. Er lautet wie folgt :

a )...

b ) Zahlungen in ausländischer Währung sind sowohl in der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion als auch im Ausland in Form einer Überweisung oder eines Schecks entgegenzunehmen. Die ausländischen Zahlungsmittel sind binnen acht Tagen nach Empfang dem bewirtschafteten Markt zuzuführen...

c ) Zahlungen in belgischen oder luxemburgischen Francs sind über ein bei einer zugelassenen Bank unterhaltenes "konvertibles" Ausländerkonto entgegenzunehmen.

4 Der Wechselkurs des bewirtschafteten Marktes wird täglich von den hierzu ermächtigten Bankiers ( Verrechnungsstelle ) unter Aufsicht der belgischen Nationalbank festgesetzt. Dieser Kurs wird innerhalb der im Rahmen des Europäischen Währungssystems vereinbarten Schwankungsbreite gehalten, gegebenenfalls durch Interventionen der Nationalbank, die sich zu diesem Zweck der Devisenreserven der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion ( Union économique belgo-luxembourgeoise; nachstehend ÜBL ) bedient. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung I, wonach der gesamte Devisentransfer im Zusammenhang mit Warenexporten auf diesem Markt abzuwickeln ist, verfolgt das Ziel, diese Devisen der Finanzierung der Einfuhren vorzubehalten und auf diese Weise zum Gleichgewicht der Zahlungsbilanz der ÜBL beizutragen, um die Interventionen der Nationalbank zu begrenzen und die Devisenreserven der ÜBL zu erhalten.

5 Um zu gewährleisten, daß die aus Exportgeschäften stammenden Devisen tatsächlich auf den bewirtschafteten Markt geleitet werden, verpflichtet Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung I die Exporteure, sich diese Devisenbeträge durch Banküberweisung zahlen zu lassen. Es ist ihnen daher verboten, Banknoten als Zahlungsmittel entgegenzunehmen. Das IBLC betrachtet den Transfer von Banknoten nicht als laufende Zahlung, sondern als Kapitalverkehr, da es nicht möglich sei, diese Transferierungen den ihnen zugrundeliegenden Geschäften mit Sicherheit zuzuordnen. Der Transfer von Banknoten erfolgt deshalb auf dem freien Markt, auf dem der Wechselkurs sich nach Angebot und Nachfrage bestimmt.

6 Während eines Teils des in Rede stehenden Zeitraums hatte die Konjunkturlage in der ÜBL zu einer Schwäche des Franc geführt. Diese Schwäche trat auf dem freien Markt viel stärker in Erscheinung als auf dem bewirtschafteten Markt. So lagen die Wechselkurse der ausländischen Währungen auf dem freien Markt um 5 bis 10 % über den Kursen dieser Währungen auf dem bewirtschafteten Markt. Dies führte zu Störungen beim Ankauf ausländischer Währung auf dem freien Markt. Dagegen konnte ausländische Währung auf diesem Markt günstig verkauft werden.

7 Da Herr Lambert sich für seine Viehverkäufe ins Ausland in Banknoten bezahlen ließ, konnte er dieses Geld auf dem freien Markt umtauschen. Auf diese Weise konnte er einen Kursgewinn in Höhe von rund 5 Mio LFR erzielen.

8 Am 17. Mai 1985 verurteilte das Tribunal Diekirch Herrn Lambert zu einer Geldstrafe und ordnete den Verfall der dem Gewinn aus der Zuwiderhandlung entsprechenden 5 Mio LFR an. Herr Lambert und die Staatsanwaltschaft legten gegen dieses Urteil Berufung bei der Cour d' appel des Großherzogtums ein. Da Herr Lambert geltend machte, Artikel 8 der Verordnung I behindere den freien Handelsverkehr und sei daher mit dem Vertrag unvereinbar, hat die Cour d' appel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende fünf Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1 ) Steht die in Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 1 EWG-Vertrag vorgesehene Liberalisierung der Zahlungen, die sich auf den innergemeinschaftlichen Warenverkehr beziehen, der Verpflichtung eines im Gebiet der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion ansässigen Exporteurs entgegen, Zahlungen in ausländischer Währung für nach Deutschland und in die Niederlande verkaufte Waren auf dem bewirtschafteten Devisenmarkt einem Konto bei einer zugelassenen Bank gutschreiben zu lassen, wenn der hierbei in nationaler Währung letztlich erzielte Betrag etwa 5 bis 10 % unter dem auf dem freien Markt erzielbaren Betrag liegt?

2 ) Wird die Liberalisierung des Zahlungsverkehrs durch das Verbot behindert, sich den Preis für die vorstehend näher bezeichneten Ausfuhren in ausländischen oder inländischen Banknoten bezahlen zu lassen?

3 ) Gilt das Diskriminierungsverbot in Artikel 7 EWG-Vertrag für eine umgekehrte Ungleichbehandlung, d. h. für innerstaatliche Maßnahmen, die praktisch, allerdings ohne daß dies beabsichtigt wäre, dazu führen, daß die Exporteure des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber den in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Exporteuren benachteiligt werden?

4 ) Verbieten die in Artikel 3 Buchstaben a und f EWG-Vertrag niedergelegten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze, nämlich die Abschaffung der Maßnahmen zollgleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren und die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, eine derartige umgekehrte Diskriminierung, wenn die einschränkende Regelung unabhängig von ihrem eigentlichen Ziel Folgen hat, die vergleichbare Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten erheblich bevorteilen und daher geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern?

5 ) Gelten die "Standstill"-Vorschriften der Artikel 5, 31, 32 und 34 EWG-Vertrag für die in den Fragen 1 und 2 dargelegten Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrages erlassen wurden, seit diesem Zeitpunkt aber zu einer spürbaren Verzerrung führen, wenn der Unterschied zwischen den Kursen des bewirtschafteten und denen des freien Devisenmarktes auf etwa 5 bis 10 % des Gegenwerts in inländischer Währung des in ausländischer Währung in Rechnung gestellten Preises ansteigt, wie dies vorliegend in den Jahren 1981, 1982 und 1983 der Fall war?"

9 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens, des dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83 ( Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377 ) ausgeführt hat, erfasst Artikel 106 die laufenden Zahlungen, also Devisentransferierungen, die eine Gegenleistung im Rahmen einer dieser Leistung zugrundeliegenden Transaktion darstellen, während Artikel 67 den Kapitalverkehr betrifft, also Finanzgeschäfte, bei denen es in erster Linie um die Anlage oder die Investition des betreffenden Betrags und nicht um die Vergütung einer Dienstleistung geht.

11 Die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts sind daher im wesentlichen dahin zu verstehen, ob eine Regelung, die den Exporteuren vorschreibt, sich die für ihre Verkäufe zu zahlenden Devisenbeträge überweisen zu lassen und sie dem bewirtschafteten Devisenmarkt zuzuführen, und die es ihnen dementsprechend verbietet, sich in Banknoten bezahlen zu lassen, die Freiheit der im Zusammenhang mit dem Warenverkehr zu leistenden Zahlungen in einer mit Artikel 106 EWG-Vertrag unvereinbaren Weise einschränkt.

12 Mit einer solchen Regelung soll sichergestellt werden, daß die laufenden Zahlungen ausschließlich auf dem bewirtschafteten Markt erfolgen, während der freie Markt dem Kapitalverkehr vorbehalten bleibt. Sie soll also letztlich die Trennung diser beiden Märkte gewährleisten.

13 Nach Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der ersten Richtlinie zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs ( ABl. 1960, S. 921 ) muß der aufgrund dieser Richtlinie liberalisierte Kapitalverkehr grundsätzlich zu demselben Devisenkurs erfolgen, wie er bei Zahlungen für laufende Geschäfte gilt, d. h. zu dem auf dem bewirtschafteten Markt geltenden Devisenkurs. Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 räumt jedoch denjenigen Mitgliedstaaten, in denen auch ein Markt besteht, auf dem die Kursschwankungen nicht amtlich begrenzt sind, die Befugnis ein, diesen Markt beizubehalten und zu verlangen, daß der aufgrund der Richtlinie liberalisierte Kapitalverkehr ihm zugeführt wird. Diese Ausnahme gilt nur mit der Maßgabe, daß die Kurse des freien Marktes nicht wesentlich und nicht für längere Zeit von den Kursen abweichen dürfen, die bei Zahlungen für laufende Geschäfte auf dem bewirtschafteten Markt gelten.

14 Herr Lambert trägt hierzu vor, während des in Rede stehenden Zeitraums habe die Differenz zwischen dem amtlichen und dem freien Kurs die in dieser Ausnahmeregelung festgelegten Grenzen überschritten. Er kann sich jedoch in keinem Fall mit Erfolg auf eine etwaige Verletzung der Richtlinie berufen, aus der er im übrigen selbst Vorteil ziehen wollte. Das von ihm getätigte Geschäft war nämlich nicht dem Kapitalverkehr zuzurechnen, sondern stellte eine Devisentransferierung im Zusammenhang mit einer Warenlieferung dar.

15 Wie aus Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie hervorgeht, dürfen diejenigen Mitgliedstaaten, in denen ein gespaltener Devisenmarkt besteht, die unerläßlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die Zahlungen für laufende Geschäfte ausschließlich auf dem bewirtschafteten Markt erfolgen und der freie Markt dem Kapitalverkehr vorbehalten bleibt. Zu diesem Zweck können sie insbesondere den Exporteuren vorschreiben, sich die bei ihren laufenden Geschäften anfallenden Devisenbeträge überweisen zu lassen.

16 Eine solche Vorschrift steht nicht in Widerspruch zu Artikel 106 Absatz 1 EWG-Vertrag. Nach dieser Bestimmung hat der Mitgliedstaat, in dem der Importeur ansässig ist, diesem die Genehmigung zu erteilen, den Exporteur in der Währung des Staates zu bezahlen, in dem dieser ansässig ist. Eine Regelung wie die hier streitige hindert weder den Importeur daran, die Zahlung in der Währung des Staates des Käufers zu leisten, noch den Exporteur daran, diese Zahlung entgegenzunehmen. Sie betrifft lediglich die Form, in welcher der Exporteur die Devisenbeträge entgegenzunehmen hat, unabhängig davon, ob diese in ausländischer oder in inländischer Währung ausgedrückt sind.

17 Überdies verstösst ein den Exporteuren auferlegtes Verbot, sich in Banknoten bezahlen zu lassen, wie es die zwingende Folge der vorgenannten Vorschrift darstellt, auch nicht gegen Artikel 106 EWG-Vertrag, der - wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. November 1978 in der Rechtssache 7/78 ( Regina/Thompson, Slg. 1978, 2247 ) festgestellt hat - die Freiheit der für den freien Warenverkehr notwendigen Devisentransferierungen gewährleisten soll. Wie der Gerichtshof nämlich bereits in seinem Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 230/80 ( Casati, Slg. 1981, 2595 ) entschieden hat, kann der Transfer von Banknoten nicht als für den freien Warenverkehr notwendig angesehen werden, da dieser Zahlungsmodus nicht üblich ist.

18 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts eine Regelung, die den Exporteuren vorschreibt, sich die für ihre Verkäufe zu zahlenden Devisenbeträge überweisen zu lassen und sie dem bewirtschafteten Devisenmarkt zuzuführen, und die es ihnen dementsprechend verbietet, sich in Banknoten bezahlen zu lassen, die Freiheit der im Zusammenhang mit dem Warenverkehr zu leistenden Zahlungen nicht in einer mit Artikel 106 EWG-Vertrag unvereinbaren Weise einschränkt.

19 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Regelung wie die hier streitige eine mit Artikel 7 EWG-Vertrag unvereinbare Diskriminierung bewirkt.

20 Das vorlegende Gericht hat diese Fragen gestellt, weil seiner Auffassung nach eine solche Regelung die ihr unterworfenen Exporteure im Verhältnis zu deren Mitbewerbern benachteiligen könnte, die in anderen Mitgliedstaaten mit einer anderen Regelung ansässig sind.

21 Hierzu genügt die Feststellung, daß eine etwaige Ungleichbehandlung der in der ÜBL ansässigen Exporteure gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Konkurrenten lediglich auf den Unterschieden zwischen den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten beruht.

22 Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt eine solche Ungleichbehandlung keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 7 EWG-Vertrag, da die fraglichen Rechtsvorschriften alle betroffenen Personen nach objektiven Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit erfassen.

23 Auf die dritte und die vierte Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß eine Regelung wie die hier streitige keine mit Artikel 7 EWG-Vertrag unvereinbare Diskriminierung bewirkt.

24 Die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob ein System eines gespaltenen Devisenmarktes, das vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführt wurde, jedoch in der Zeit nach diesem Inkrafttreten zu Verzerrungen führt, mit bestimmten "Standstill"-Vorschriften des Vertrages auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs unvereinbar ist.

25 Da die vor dem vorlegenden Gericht beanstandete Regelung die durch Artikel 106 EWG-Vertrag verbürgte Freiheit des laufenden Zahlungsverkehrs in keiner Weise behindert hat, ist der Warenverkehr durch sie in keiner Weise eingeschränkt worden. Die fünfte Frage ist daher gegenstandslos.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der belgischen, der luxemburgischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )

auf die ihm von der Cour d' appel des Großherzogtums Luxemburg mit Urteil vom 25. November 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts schränkt eine Regelung, die den Exporteuren vorschreibt, sich die für ihre Verkäufe zu zahlenden Devisenbeträge überweisen zu lassen und sie dem bewirtschafteten Devisenmarkt zuzuführen, und die es ihnen dementsprechend verbietet, sich in Banknoten bezahlen zu lassen, die Freiheit der im Zusammenhang mit dem Warenverkehr zu leistenden Zahlungen nicht in einer mit Artikel 106 EWG-Vertrag unvereinbaren Weise ein.

2 ) Eine derartige Regelung bewirkt keine mit Artikel 7 EWG-Vertrag unvereinbare Diskriminierung.

Ende der Entscheidung

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